164 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... (3) Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Daten zum Zustand und zur Zusammensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewonnen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere Messungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des Wassers, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung zu erheben sind.
... Die vorgeschlagene Änderung zielt zum einen auf eine 1 : 1-Umsetzung der ARRL ab, in der auch Satz 2 sprachlich klarer das Verwertungsverfahren und nicht die Abfalleigenschaft bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung der Verfüllung als Verwertungsweg ist darzustellen, dass dies nur gegeben ist, soweit die fachrechtlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialen eingehalten werden.
... Im Grundsatz ist die Überlegung nachvollziehbar, die von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO nicht erfassten Sachverhalte in Bezug auf bestimmte Infrastrukturvorhaben unmittelbar in einer neuen Nummer 3a zu regeln und insoweit künftige Einzelregelungen im jeweiligen Fachrecht zu vermeiden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 87c - neu - VwGO Nummer 5a - neu - § 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO
§ 87c
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 5a
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG , Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG und Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG , Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18e Absatz 5 Satz 1 AEG * In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1 AEG , Buchstabe b - neu - § 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG *
28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 3 AEG *
29. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 21 Absatz 9 - neu - AEG *
30. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG **
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
31. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG *
32. Zu Artikel 2a - neu - § 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
33. Zu Artikel 2a - neu - § 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG *
34. Zu Artikel 2a - neu - § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
35. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG *
36. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG *
37. Zu Artikel 2a - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB *
‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
38. Zu Artikel 2a - neu - § 173 Absatz 2 GWB *
39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14bBesondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
40. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
41. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
42. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
43. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG
44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43
Zu Artikel 4 Nummer 3
45. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
46. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG
47. Zu Artikel 4 Nummer 3
48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e § 15 Absatz 5 ROG
50. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
51. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein
54. Zum Gesetzentwurf allgemein
... , soweit öffentlichrechtliche Körperschaften (Kammern) oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sollen im jeweiligen Fachrecht verpflichtet werden, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4Änderung des IHK-Gesetzes
Artikel 5Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7Änderung der Handwerksordnung
Artikel 8Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
... Mit dem in Anlage 2 des Gesetzentwurfs vorgezeichneten Stilllegungspfad von Braunkohleanlagen gehen zwangsläufig zum Teil erhebliche Veränderungen der bisher geplanten und genehmigten Tagebaulandschaft einher. Um die ambitionierten Ziele zur schrittweisen Beendigung der Kohleverstromung zu erreichen und zugleich die bis dahin weiter notwendige Braunkohlegewinnung und die vorgeschriebene Wiedernutzbarmachung unter Beachtung des öffentlichen Interesses rechtskonform betreiben zu können, bedarf es kurzfristig einer Vielzahl von bergrechtlichen Genehmigungen (Haupt-, Rahmen-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne), die nach dem bisherigen fachrechtlichen Rahmen nicht rechtzeitig erteilt werden können. Nach derzeit geltendem Recht ist für erforderliche Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Zeitbedarf von circa 10 bis 13 Jahren zu Grunde zu legen, wobei Hemmnisse und Verzögerungen aufgrund von Klageverfahren gegen behördliche Entscheidungen noch nicht berücksichtigt sind. Es bedarf daher insoweit insbesondere der Flexibilisierung der Regelungen zum Betriebsplanverfahren im Bereich des Braunkohlenbergbaus, um hier eine Verkürzung des Zeitraums bis zum Vorliegen vollziehbarer Zulassungen zu erreichen. Durch die schlichte Verlängerung der Geltungsdauer der Hauptbetriebspläne - von heute in der Regel zwei auf fünf oder mehr Jahre - kann die Anzahl der zu erteilenden Genehmigungen reduziert werden. Durch eine Kombination verschiedener Betriebsplanarten in einer Genehmigung kann - ohne dass hiermit Abstriche an die materiellen Anforderungen einhergingen - eine weitere Beschleunigung herbeigeführt werden. Damit entfiele eine bisher vielfach erfolgende doppelte Prüfung bestimmter Sachverhalte in verschiedenen Betriebsplanverfahren, die sowohl auf Seiten des bergbautreibenden Unternehmens, als auch auf Seiten der Genehmigungsbehörde Personalressourcen bindet. Durch eine Verkürzung des Instanzenzuges kann frühzeitig die Rechtskraft von Genehmigungsentscheidungen herbeigeführt werden. Die Beschleunigung bergrechtlicher Zulassungsverfahren ist zwingend erforderlich, um den vorgesehenen Stilllegungspfad rechtssicher in die Tat umsetzen zu können und einen Stillstand der Tagebaue in Ermangelung bestandskräftiger Genehmigungen zu verhindern.
... Sie trägt zum einen der besonderen geschichtlichen Verantwortung Rechnung, welche die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zukommt. Diese Verantwortung folgt - wie das Bundesverfassungsgericht betont - aus dem Unrecht und Schrecken, die die nationalsozialsozialistische Herrschaft in den Jahren 1933 bis 1945 in unermesslichem Ausmaß über Europa und die Welt gebracht haben, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer grundgesetzlichen Ordnung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 52, 64 f, 68, 85, bei juris). Im Zentrum dieses Unrechts steht insbesondere der Massenmord an den europäischen Jüdinnen und Juden in seiner ungeheuerlichen und beispiellosen Dimension und Ausgestaltung (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 29, 19/444, Seite 1). Vor diesem historischen Hintergrund ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch auf einfachrechtlicher Ebene im Bereich der Strafzumessung explizit zum Ausdruck bringt, dass er seine Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und ein klares Zeichen gegen Antisemitismus und judenfeindliche Tendenzen setzt.
... (2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.
... Die Bagatellregelung zur Ausnahme von Kleinflächen von der Genehmigungsbedürftigkeit der Umwandlung von Dauergrünland dient dazu, Verwaltungsvereinfachung, betriebliche Interessen und den Schutz des Dauergrünlands angemessen miteinander zu verbinden. Angesichts des zu erwartenden geringfügigen Flächenumfangs sind nennenswerte negative Effekte auf den Schutz des Dauergrünlands nicht zu erwarten. Im Übrigen bleiben die EU-rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Vorschriften über die Direktzahlungen, dass der Dauergrünlandanteil nicht um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem Referenzanteil abnehmen darf, und die Beachtung anderweitiger fachrechtlicher Vorgaben unberührt.
A. Problem und Ziel
Artikel 1Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 16aBagatellregelung
Artikel 2Inkrafttreten
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4 Bund
4 Länder
Zu Nummer 4
... Artikel 2 des Gesetzes enthält Regelungen, die im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erforderlich werden und bislang im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes enthalten waren. Es handelt sich um eine schwebende Änderung, die aufgrund redaktioneller Unrichtigkeit nicht korrekt ausgeführt werden kann. Die redaktionelle Korrektur erfolgt im Fachrecht des AEG.
Artikel 1Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 32Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Artikel 3Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
Artikel 4Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 5Inkrafttreten
I. Ziel der Regelung
II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
... i.V.m. Artikel 1 Absatz 2a UVP-Richtlinie). Die geplante Gesetzesänderung führt mithin zu einem Auseinanderfallen der Änderungsbegriffe nach UVP-Recht und Planfeststellungsrecht. Entfällt bei Änderungen nach Fachrecht die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung, führt dieses nicht zwangsläufig zum Entfallen der UVP-Vorprüfungs- oder UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben nach UVP-Recht. Sind für das UVP-rechtliche Änderungsvorhaben parallele Zulassungen erforderlich, dürfte dies in der Praxis zu Unklarheiten auch bei Zuständigkeiten führen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG
‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *
4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Ein Anspruch kann dabei auch nicht auf eine Verletzung fachrechtlich besonders geregelter Datenschutzanforderungen gestützt werden, soweit diese nunmehr durch die DS-GVO verdrängt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Datenschutzanforderungen an Telemediendienste nach den §§ 12 ff. des
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.
... - Bei vorhandenen fachrechtlichen Kontrollsystemen, wie insbesondere bei der Tierkennzeichnung und -registrierung sowie bei Tierseuchen, sollen diese, wo auch immer sie unverhältnismäßig sind, aus der Konditionalität herausgenommen bzw. nicht aufgenommen werden.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.
Anlage Entschließung zur Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin auf spezifische Anforderungen für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags) verzichtet und damit die allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten fortbestehen. Er bittet, im weiteren Rechtsetzungsverfahren auf eine Klarstellung möglichst im Rechtstext hinzuwirken, dass die Ausnahme auch für die die spezifischen internen Kommunikationsstrukturen der Behörden und Gerichte und deren besonderen fachrechtlichen Anforderungen - wie zum Beispiel auf Grund des
... trägt der unterschiedlichen Bedeutung der fachrechtlichen Vorschriften und des Inhalts der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen für den Inhalt des UVP-Berichts Rechnung. Satz 1 macht deutlich, dass sich Inhalt und Umfang des UVPBerichts in erster Linie nach den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Mit Satz 2 wird eine Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
... Mit dem Gesetz werden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesentlichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung seit dem 1. Januar 2013 haben. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder werden im bundesrechtlichen Fachrecht die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit Befugnisnormen zur Herstellung eines Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht mangels Übermittlungsbefugnis der ersuchten Behörde nicht leer laufen.
Artikel 1Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
§ 5aErmittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
§ 5bAuskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Artikel 2Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74aÜbermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund
2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen
3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung; Evaluation
Zu § 5a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5b
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund jährlich
Verwaltung Länder jährlich
Bund und Länder einmalig
II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Zusammenfassung
... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG* sowie § 21 Absatz 2 UVPG ein Hinweis auf den Vorrang abweichenden Fachrechts des Bundes oder der Länder vorzugswürdig wäre. Den genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs stehen abweichende fachrechtliche Regelungen gegenüber.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U
Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 3
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG
40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51aFlurbereinigungsverfahren
41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG
43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG
52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *
59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau
... auf die bereits bestehende nachhaltige Erzeugung hin. Für die Sicherstellung der Nachhaltigkeit steht der EU das Fachrecht zur Verfügung. Um auch Parallelstrukturen zu vermeiden, lehnt der Bundesrat darüber hinausgehende und zusätzliche Vorgaben durch die EU ab.
... "6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe der auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen."
Länder und Kommunen
Verordnung
Artikel 1Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
§ 10aÜbertragung von Tätigkeiten an Dritte
Abschnitt 4Vertragsverhandlungen
§ 14Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14aMitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4aSonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14bBranchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
§ 15Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge.
§ 24Anwendungsbestimmungen
Artikel 2Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 3Inkrafttreten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Zu § 14a
Zu Abschnitt 4a
Zu § 14b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
... werden zur Überwachung der Schwimm- oder Badebeckenwasseranlagen ordnungsrechtliche Vorgaben im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten herangezogen. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sind aber insbesondere Regelungen des Fachrechts erforderlich, deren Einhaltung aufgrund der fachlichen Qualifikation durch die Gesundheitsbehörden überwacht wird.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle sollte eine nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland unter der Maßgabe der Einhaltung aller fachrechtlichen Vorgaben ermöglicht werden.
... "6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.
32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV
39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
... zu erleichtern. Dies gilt vorbehaltlich der fachrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Pflanzenschutzrechts.
... Die für die Erlaubnis zuständige Landesluftfahrtbehörde kann die Erlaubniserteilung für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung verschiedener Nachweise oder Sachverständigengutachten (z.B. über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums und weiterer fachrechtlicher Bewertungen) abhängig machen.
... /EG /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) in nationales Recht um. Die Richtlinie machte in Deutschland umfassende Novellierungsmaßnahmen im Bereich der horizontalen Anerkennungsgesetzgebung von Bund und Ländern sowie der Berufsfachrechte notwendig. Die neu geschaffenen Verfahren und Instrumente der Richtlinie müssen sich nun zunächst in der Praxis bewähren. Zu einer nachhaltigen Verankerung der Binnenmarktgesetzgebung in den Mitgliedstaaten bedarf es daher nicht nur immer neuer Regelungen, sondern vor allem einer sorgfältigen und nachhaltigen Umsetzung schon beschlossener Maßnahmen.
... es nicht möglich ist, nachdem notwendige Anpassungen des vorrangigen Fachrechts bislang weder erfolgt noch konkret absehbar sind, so dass der konkrete Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs in weiten Teilen im Unklaren bleibt. Der Bundesrat bedauert, dass die ausstehende Anpassung des bereichspezifischen Datenschutzrechts des Bundes beispielsweise in den Prozessordnungen oder im Sozialdatenschutz-recht auch für die Rechtsanwender in öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen erhebliche Unsicherheiten über ihre bis Mai 2018 zu erfüllenden Anpassungspflichten erwarten lässt. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Länder zum frühestmöglichen Zeitpunkt umfassend in die Vorbereitung der notwendigen Änderungen des Fachrechts einzubinden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin auf spezifische Anforderungen für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags) verzichtet und damit die allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten fortbestehen. Er bittet, im weiteren Rechtsetzungsverfahren auf eine Klarstellung möglichst im Rechtstext hinzuwirken, dass die Ausnahme auch für die die spezifischen internen Kommunikationsstrukturen der Behörden und Gerichte und deren besonderen fachrechtlichen Anforderungen - wie zum Beispiel auf Grund des
... Durch die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes werden die Fachgesetze und -verordnungen im Bereich der Bundespolizei nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes von gebührenrechtlichen Regelungen entlastet. An die Stelle der bisherigen fachrechtlichen Bestimmungen soll ein übersichtliches Gebührenverzeichnis der Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern treten.
Artikel 1Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 3Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Artikel 4Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Artikel 5Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
Artikel 6Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
2 Begründung
IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
... Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verpflichtet, überhaupt ein Formerfordernis vorzugeben, noch ist er verfassungsrechtlich auf ein Schriftformgebot oder eine der in § 3a Absatz 2 VwVfG beschriebenen Schriftformäquivalente festgelegt. Dementsprechend steht auch § 3a Absatz 2 VwVfG unter dem umfassenden Vorbehalt abweichender Regelung durch Rechtsvorschriften des Fachrechts.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
... Die Gesetzesänderung ändert bestehendes Recht hinsichtlich der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Von der Befugnis für die Mitgliedstaaten, in Einzelfällen die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel zum Zweck einer Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche aufzuheben, soll Gebrauch gemacht werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung soll die Einhaltung fachrechtlicher Anforderungen an die geplante Maßnahme voraussetzen, insbesondere die Beachtung etwaiger Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Des Weiteren soll die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland erteilt werden. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund erfolgen, dass für solche Flächen (mit Ausnahme bestimmter umweltverträglicher Aufforstungen) keine Direktzahlungen mehr gewährt werden und zudem bislang in Deutschland davon ausgegangen wurde, dass solche Umwandlungen sogar genehmigungsfrei möglich wären. Unbeschadet dessen gelten die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur eventuellen Anlage von Ausgleichs- und Ersatzflächen. Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unter Beachtung der sonstigen Vorschriften vorgenommene Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung sollen als nachträglich genehmigt gelten (Heilungsregelung). Die Vorschrift zur Heilung bereits erfolgter Umwandlungen ist erforderlich, weil die weite Auslegung des Begriffs "Umwandlung" für die Betroffenen nicht absehbar war.
... Die Gerichte werden sich ansonsten gegen eine bewusste Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens kaum wehren können, da in der Vielzahl der betroffenen Fachrechte keine Klagebegründungsfrist existiert. Die wenigen fachspezifischen Normen wie § 17e Absatz 5 Satz 2
1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG
Zu Artikel 1 Nummer 5
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG
16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG
17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,
20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG
24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80c
25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *
26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV
... 4. Der Bundesrat regt zudem eine Vereinfachung bei denjenigen CC-Kontrollvorgaben an, bei denen bereits explizite Vorgaben seitens des EU-Fachrechts bestehen (zum Beispiel Tierkennzeichnung, Futtermittel-, Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz).
... (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes."
Artikel 1Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 4Verfahrensfehler.
§ 5Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
§ 6Klagebegründungsfrist
§ 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
§ 8Überleitungsvorschrift
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 5Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7Änderung des Bundesberggesetzes
§ 5aÖffentliche Bekanntgabe
Artikel 8Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 9Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 10Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 11Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 12Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 13Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 14Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 15Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 16Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Artikel 17Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18Inkrafttreten
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Demographie-Check
XIII. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 9Zugang zu Gerichten [...]
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu den Buchstabe n
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,
... Im Hinblick auf § 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E, wonach die Vollstreckung unzulässig ist, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat nach § 19 StGB schuldunfähig, das heißt noch nicht vierzehn Jahre alt war oder sie als jugendliche Person nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war, ist zu beachten, dass die einfachrechtlichen Strafmündigkeitsgrenzen nicht nur weltweit, sondern auch innerhalb der Europäischen Union aufgrund unterschiedlicher geschichtlicher Entwicklung oder verschiedener allgemein-,rechts- oder gesellschaftspolitischer Gegebenheiten erheblich divergieren. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Strafmündigkeitsgrenze nach § 19 StGB verfassungsrechtlich nicht zwingend. Sie ist rationalempirisch begründet und könnte je nach einem sich stets verändernden Resultat gesellschaftlicher Verständigung herab- aber auch heraufgesetzt werden. Es ist daher erklärlich, dass die Strafmündigkeitsgrenze in anderen Staaten aufgrund der dort herrschenden sozialen, kulturellen und geschichtlichen Lebensverhältnisse und der daraus resultierenden Vorstellung, was Kindheit bedeutet, niedriger angesetzt wird, ohne dass sie dadurch im offenbaren Widerspruch zu elementaren, verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grund- und Menschenrechtsschutzes steht. So hat auch der EGMR festgestellt, dass eine Strafmündigkeitsgrenze von 10 Jahren und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ein Kind von 11 Jahren nicht per se mit Artikel 3 und 6 Absatz 1 EMRK unvereinbar ist. Es gibt keine völkerrechtlichen Grundsätze, die eine absolute Strafmündigkeitsgrenze festlegen (EGMR, No. 24724/94, Urteil vom 16. Dezember 1999, T../. das Vereinigte Königreich, Ziffer 71 ff. und 84). Es ist daher sachgerecht, das Gericht im jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen, ob ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung in seinem Wesensgehalt angetastet ist, wenn mit Einverständnis der verurteilten Person bzw. des (gesetzlichen) Vertreters, der die elterliche Sorge ausübt (§ 1626 Absatz 1 BGB), ein ausländisches Erkenntnis trotz mangelnder strafrechtlichen Verantwortung der verurteilten Person zum Zeitpunkt der Tat vollstreckt wird. Im Interesse des Staates, keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, zustande gekommen ist, dürfte bei der Abwägung insbesondere das Schuldprinzip nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 2 GG zu berücksichtigen sein. Umso jünger die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat war, umso mehr Gewicht dürfte diesem zukommen. Auf Seiten der verurteilten Person ist allerdings zu beachten, dass die Strafvollstreckung im Inland grundsätzlich eine Maßnahme zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen bzw. zur Förderung der Resozialisierung rechtmäßig dauerhaft hier lebender Ausländer darstellt, an der die verurteilte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter ihr Interesse kundgetan hat. Insbesondere bei nach deutschem Recht schuldunfähigen Kindern dürfte die verfassungsrechtlich geschützte Fürsorgepflicht eine besondere Rolle spielen. Statt der Vollstreckung in einem Staat, dessen Sprache die verurteilte Person höchstwahrscheinlich nicht spricht und in dem sie von ihrem familiären, kulturellen und sozialen Umfeld getrennt ist, könnte die ausländische Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des JGG, denen ein besonderer Erziehungsgedanke zugrunde liegt, vollstreckt werden und damit das Alter der verurteilten Person im besonderen Maße Berücksichtigung finden.
... Die Verordnungsermächtigung umfasst nur Regelungen innerhalb des Geltungsbereichs des BQFG: Die Einstellung von in Deutschland erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikationen in das IMI fällt ebenso wenig darunter wie die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Deren Regelung bleibt dem jeweiligen Berufsfachrecht vorbehalten.
... f) Die speziellen Vorgaben zu den Kontrollen in der ökologischen Landwirtschaft müssen auch weiterhin im EU-Fachrecht verbleiben und dürfen nicht in die horizontale Kontrollverordnung verlagert werden (BR-Drucksache 412/13(B), Ziffer 12).
... Der Bundesrat ist der Ansicht, dass im vorliegenden Gesetzentwurf eine Datenschutzregelung erforderlich ist, um einen rechtskonformen Einsatz von Wirtschaftsdüngern sicherzustellen, soweit nicht eine - ebenfalls rechtlich mögliche und dann auch weitere erforderliche Rechtsgrundlagen umfassende - Regelung im Fachrecht selbst - hier also des Düngerechts - vorgesehen wird.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 - neu - AgrarZahlVerpflG
2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSDG
3. Zu Artikel 2 Anlage zu § 2 Nummer 1 Buchstabe p - neu - InVeKoSDG
4. Zu Artikel 2 InVeKoSDG
5. Zu Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass die Umsetzung des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit lediglich diejenigen Landschaftselemente umfasst, die bereits durch diesen Standard nach den Maßgaben des Absatzes 1 geschützt werden. Gemäß Artikel 94 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind keine Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen sind. Dies muss im Rechtstext der vorliegenden Verordnung klar zum Ausdruck kommen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung zu § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die vom Schnittverbot betroffenen Landschaftselemente konkret bezeichnet. Auf diese Weise wird Rechtsklarheit geschaffen. Ein weitergehender fachrechtlicher Schutz von Hecken und Bäumen durch das maßgebliche Naturschutzrecht bleibt unberührt.
... Absatz 2 greift den Sonderfall der Haltung von Pferden und bestimmten weiteren Equiden (im Folgenden: Pferde), insbesondere der Pensionspferdehaltung, auf. Betreiber eines Reitplatzes oder einer Reithalle (Sport- und Freizeitfläche) fallen unter die Negativliste. Die Haltung von Pferden, insbesondere die Pensionspferdehaltung, stellt jedoch insofern einen Sonderfall dar, als das Geschäftsmodell dieser Betriebe je nach Ausgestaltung in unterschiedlichem Umfang mit zweifelsfrei landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Erzeugung von Futter für die Pferde verbunden ist. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit ist somit bei ausreichender Flächenausstattung im Verhältnis zu den gehaltenen Tieren ein wesentliches Element der Gesamttätigkeit des Unternehmens. Daher gilt bei einer Haltung von Pferden der Nachweis einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auch bei Unterschreiten der Mindestschwelle von 38 Hektar als erbracht, wenn der antragstellende Betrieb eine ausreichende Flächenausstattung aufweist, um für die gehaltenen Pferde einen signifikanten Anteil des Grundfutters erzeugen bzw. den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausbringen zu können. Von einer ausreichenden Flächenausstattung wird ausgegangen, sofern je Großvieheinheit (GVE) mindestens 0,33 Hektar beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen (das heißt maximal 3 GVE/ha). Dabei werden Pferde ab drei Jahren mit 1,1 GVE und Pferde unter drei Jahren sowie Ponys und bestimmte weitere Equiden mit 0,7 GVE gerechnet. Für den seltenen Fall, dass der Betrieb noch andere Tiere hält, werden diese in der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Die Equiden, auf die sich die Regelung bezieht, und der Schlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten werden in Anlage 2 geregelt. Er basiert auf dem in der Agrarstatistik verwendeten Schlüssel und wurde zum Teil unter Berücksichtigung des im Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" verwendeten Schlüssels angepasst sowie ergänzt um einige seltene flächenbezogene Tierhaltungen unter Zugrundelegung des Vieheinheitenschlüssels des
1. Bund
2. Länder
Teil 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 3Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 4Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2Aktiver Betriebsinhaber
§ 5Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
§ 6Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 7Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
§ 8Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
§ 9Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3Basisprämienregelung
Abschnitt 1Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
§ 11Mindestbetriebsgröße
§ 12Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
Abschnitt 2Nationale Reserve
§ 13Auffüllung der nationalen Reserve
§ 14Zuständigkeit
§ 15Mitteilungen
§ 16Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Teil 4Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1Anbaudiversifizierung
§ 17Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2Dauergrünland
Unterabschnitt 1Referenzanteil
§ 18Referenzanteil
Unterabschnitt 2Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 3Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 25Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 28Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5Schlussvorschriften
§ 34Inkrafttreten
Anlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 2(zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Anlage 3(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
V. Verordnungsfolgen
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Verordnungsfolgen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
... Diese im Fachrecht bestehenden Verpflichtungen zur Einholung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung sind Teil der Anforderungen, die für die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benannten Zahlungen gelten. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung der genannten Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.
Abschnitt 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
§ 3Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
§ 4Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
§ 5Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
§ 6Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 7Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
§ 8Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Abschnitt 3Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9Kontrollvorschriften
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 10Übergangsregelungen
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Liste I
Liste II
Anlage 2(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)
Anlage 3(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d Weitere Kosten
4. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Inkrafttreten / Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Zu Absatz 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 15 Absatz 1 bestimmt den Umfang des umweltsensiblen Dauergrünlandes gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Darüber hinaus sind in den §§ 16 und 17 weit gehende Ermächtigungen für den Erlass von Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands vorgesehen, die insbesondere die Schwellen für eine Genehmigung des Grünlandumbruchs sowie Regelungen zur Rückumwandlung umgewandelten Grünlands betreffen. Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts bestehender fachrechtlicher Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands, ist die Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht erforderlich. Gegen eine zusätzliche Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 spricht zudem der damit verbundene Verwaltungsaufwand.
... Die Festlegung der Mindestanforderungen in dem mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) eingefügten § 5c der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) basiert auf dem, was schon bisher im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung zum Grundwasserschutz geprüft wurde. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung in allen Ländern wurden die Vorgaben zur Lagerung von Festmist und Silage dahingehend konkretisiert, dass die Lagerung außerhalb ortsfester Anlagen nur auf landwirtschaftlichen Flächen und in Bezug auf Festmist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bei jährlichem Wechsel des Lagerplatzes zulässig ist und dass einschlägige fachrechtliche Vorgaben für Wasserschutzgebiete zu beachten sind.
... 3. Ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2013 bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass von einer vollständigen Verlagerung sämtlicher Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau unter die horizontale Kontrollverordnung abgesehen wird und die speziellen Vorgaben zu den Kontrollen im ökologischen Landbau auch weiterhin im EU-Fachrecht verbleiben.
Zur Vorlage insgesamt
Anwendungsbereich Pflanzenschutz, Saatgut, GVO und ökologischer Landbau
Verschwiegenheitspflicht, Transparenz der amtlichen Kontrollen Artikel 7
Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen Artikel 42 und 43
Kontrollpflicht von tierischen Erzeugnissen durch den amtlichen Tierarzt Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 2
Zur Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten Artikel 76 ff.
Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d
Gebührennachlass für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten Artikel 80
Befreiung von Kleinstunternehmen Artikel 82
Transparenz Artikel 83
Delegierte Rechtsakte
IMSOC (Artikel 130 bis 133)
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Ziel einer vereinheitlichenden Rückholung von Sonderrecht aus den einzelnen Fachgesetzen in das VwVfG auch dort, wo keine speziellen Gründe des Fachrechts entgegenstehen, nur partiell erreicht wird. So hält das VwVfG an einem verpflichtenden Erörterungstermin fest, während das Allgemeine Eisenbahn Gesetz oder auch das Fernstraßengesetz den Erörterungstermin in das Ermessen der zuständigen Behörde stellen.
... 3. Die Bundesregierung wird gebeten, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass insbesondere die Vorgaben zu den Kontrollen im Bereich der Pflanzenschutzmittel, der Pflanzengesundheit und der Pflanzenvermehrung weiterhin im jeweiligen EU-Fachrecht verankert bleiben. Bei Anpassungsbedarf sollten notwendige Änderungen im jeweiligen Fachrechtsakt vorgenommen werden.
Zur Vorlage allgemein
Zum Anwendungsbereich
Zur Verschwiegenheitspflicht, Transparenz der amtlichen Kontrollen
Delegierte Rechtsakte, Kompetenz, Verhältnismäßigkeit
Zu Artikel 33
Finanzierung der amtlichen Kontrollen Pflichtgebühren Artikel 77
Gleichberechtigte Beteiligung der involvierten Bereiche bei den Verhandlungen
Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu den neuen Kontrollregelungen
Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur nationalen Ausgestaltung
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