56 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Der Wegfall des Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung bei Berufskrankheiten führt für die Unfallversicherungsträger von Bund, Ländern und Gemeinden im Jahr 2021 zu Mehrausgaben von knapp 0,3 Millionen Euro, die im weiteren Zeitverlauf durch hinzutretende neue Fälle langfristig bis 2060 auf rund 3,8 Millionen Euro jährlich ansteigen. Der auf den Bund entfallende Anteil liegt im Jahr 2021 bei rund 0,07 Millionen Euro jährlich, langfristig bei rund 0,9 Millionen Euro jährlich und wird im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenfinanziert.
... Das Statistische Bundesamt beziffert die dort entstehenden Aufwendungen für eine Wohnungslosenstatistik auf Ausgaben für die Umstellung von einmalig insgesamt ca. 312.000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 sowie ca. 68.000 Euro für laufende Kosten in den Folgejahren, die jeweils vom Bund erstattet werden. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Statistischen Bundesamt wird finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Einzelplan 11, gegenfinanziert.
... Die Bundesregierung wird zudem prüfen, ob im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen eine finanzielle Unterstützung der befugten Stellen in Deutschland möglich ist. Gegebenenfalls in diesem Zusammenhang beim Bund anfallende Ausgaben werden grundsätzlich von den jeweils betroffenen Ressorts im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze vollständig und dauerhaft gegenfinanziert.
... Der zur Verteilung vorgesehene Gesamtbetrag, der bislang im Wege einer institutionellen Zuwendung verausgabt wurde, ist im Einzelplan 11 bereits gegenfinanziert. Gegebenenfalls erforderliche Dynamisierungen werden im Einzelplan 11 gegenfinanziert.
... Der auf den Bund entfallende Anteil, der sehr geringfügig ist und deshalb nicht näher beziffert werden kann, wird im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenfinanziert.
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiter, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, das Pflegestellenförderprogramm und den Pflegezuschlag deutlich zu erhöhen und unbefristet zu verstetigen, so dass neue und ausreichende Pflegestellen geschaffen werden können und die Personalkosten in der Pflege auskömmlich gegenfinanziert sind. Die durch das Krankenhausstrukturgesetz geschaffenen Leistungen müssen dabei deutlich erhöht werden, damit eine Finanzierung des benötigten Personals in den Kliniken erfolgen kann.
... Insgesamt fällt nach bisheriger Abschätzung durch das vorliegende Gesetz für die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 787.000 Euro an. Der einmalige Erfüllungsaufwand umfasst einen Zeit-und Kostenaufwand in Höhe von rund 16,7 Millionen Euro. Alle damit im Zusammenhang stehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen und Stellen sollen vollständig und dauerhaft in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Für Länder und Kommunen entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand.
... Im Jahr 2016 sind für die Förderung der Partizipation Mittel in Höhe von insgesamt 600 000 Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro (500 000 Euro respektive 1 000 000 Euro für die Förderung, 100 000 Euro respektive 200 000 Euro für die Administration) vorgesehen. Die Förderung der Partizipation führt nicht zu einer Erhöhung der Haushaltsansätze im Einzelplan 11 des BMAS. Die Finanzierung der Förderung der Partizipation wird im Wege einer Änderung der disponiblen Förderungsschwerpunkte im Bereich der Inklusion von Menschen mit Behinderungen gegenfinanziert. Für andere Einzelpläne entstehen keine weiteren Haushaltsausgaben.
... Infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund ergibt sich für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Stellenbedarf an 77 Vollzeitäquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Personalausgaben in Höhe von 3,4 Millionen Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe von 0,85 Millionen Euro jährlich anfallen. Zusätzliche Planstellen oder Stellen werden nicht benötigt. Etwaige zusätzliche Ausgaben infolge der Besetzung bisher freier Planstellen oder Stellen werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
... Soweit an einer Beschränkung des Beratungsangebotes auf das System der GKV festgehalten wird, wäre die Leistung aus Sicht des Bundesrates teilweise versicherungsfremd. Sie sollte durch eine entsprechende Erhöhung des Bundeszuschusses gegenfinanziert werden.
... Um eine Mittelverteilung und Mittelsteuerung für den Neubau, Ausbau, Erhalt, Betrieb und die Unterhaltung gänzlich über das VIFG-Finanzmanagementsystem abwickeln zu können, sind Anpassungen und Erweiterungen notwendig. Hierfür entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 986.000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand von 668.000 Euro entsteht für den laufenden Betrieb der hinzukommenden Aufgaben (zusätzliche Beschäftigte sowie Linzensgebühren). Diese werden nach Angaben des Ressorts aus dem Einzelplan 12 gegenfinanziert.
... Keine unmittelbaren Kosten. Soweit sich mittelbar Mehrausgaben für den Bundeshaushalt ergeben, werden diese innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplansätze gegenfinanziert.
... Buches Sozialgesetzbuch) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Seemannskasse) anfallende Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See gegenfinanziert.
... vorzulegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE). Das darin angekündigte Maßnahmenpaket ist aus Sicht des Bundesrates mit hohen Umsetzungsrisiken verbunden, insbesondere da die vorgeschlagenen investiven Maßnahmen bislang nicht gegenfinanziert sind. Zudem liegt für Teile der vorgeschlagenen Regelungen die Rechtsetzungskompetenz nicht unmittelbar bei den Mitgliedstaaten, so dass diese nur auf europäischer Ebene umgesetzt werden können.
... Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Gemeinden geringfügige Mehrkosten von rd. 0,25 Millionen Euro jährlich durch die Behandlung UV-strahlungsverursachter Hauterkrankungen (Berufskrankheit Nr. 5103). Bei den übrigen neuen Berufskrankheiten handelt es sich um Erkrankungen, die im Bereich der Unfallversicherung der öffentlichen Hand lediglich vereinzelt auftreten. Der auf den Bund entfallende (geringfügige) Anteil wird im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenfinanziert.
... Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. Durch die Überweisung von öffentlichen Unternehmen entstehen den Unfallversicherungsträgern einmalig geringfügige Kosten. Gegebenenfalls auf den Bund entfallende Mehrkosten werden finanz- und stellenmäßig im Einzelplan 11 gegenfinanziert.
... Die Umsetzung der VZR-Reform führt auf Bundesebene zu einmaligem Erfüllungsaufwand von ca. 2,3 Mio. Euro Personalaufwand und Sachkosten von ca. 1 Mio. Euro im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Darüber hinaus werden für die Umsetzung der Vollautomatisierung und elektronischen Registerführung im KBA einmalig ca. 4 Mio. Euro Personalaufwand notwendig sowie Einsparungen von ca. 200 000 Euro an Sachaufwand generiert. Die ggf. erforderlichen Mehrausgaben werden im Kapitel des KBA gegenfinanziert.
... Mehrausgaben der Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe entstehen durch die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer der stationären Aufnahme und Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben 685 Personen im Jahr 2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege zur Finanzierung der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte erhalten. Der Umfang der finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfe kann jedoch aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren (Fallkosten sowie Verweildauer der betroffenen Personen in den stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) nicht beziffert werden. Für den Bund und die Länder als Träger der Kriegsopferfürsorge entstehen Kosten in geringer, nicht bezifferbarer Höhe. Die auf den Bund entfallenden Mehrausgaben werden insoweit in den jeweils betroffenen Einzelplänen finanz- und stellenmäßig gegenfinanziert.
... Die vorgesehene gesetzliche Regelung wird in den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen Mehraufwand durch die notwendige Anpassung der automationstechnischen Unterstützung für das Besteuerungsverfahren verursachen. Der Bund ist an diesem in den Ländern entstehenden Vollzugsaufwand unmittelbar beteiligt, soweit die automationstechnischen Anpassungen im Rahmen des Vorhabens Konsens vorgenommen werden. Der Bundesanteil wird im Einzelplan 08 gegenfinanziert.
... Die Ausweitung der Agrardiesel-Steuervergütung führt zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von rund 260 Mio. € p. a. und wird im Wesentlichen im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) gegenfinanziert.
... Der Entwurf sieht ferner in bestimmten Fällen die Übernahme von Übersetzungskosten durch die zentrale Behörde vor. Dies wird zu einem Mehraufwand von etwa 33.000 Euro führen. Die gesamten Mehrkosten für den Bund werden aus dem Einzelplan 07 insbesondere beim Bundesamt für Justiz gegenfinanziert.
... Es wird ein erhöhter Vollzugsaufwand für das als Zentralbehörde vorgesehene Bundesamt für Justiz, sonstige Verwaltungsbehörden des Bundes, Verwaltungsbehörden der Länder, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden entstehen. Über die Deckung eventueller Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden sein. Dabei wird vorrangig geprüft, inwieweit der Bedarf im Einzelplan 07 gegenfinanziert werden kann. Geldstrafen und Geldbußen, die in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, werden nach Maßgabe des Umsetzungsgesetzes auf ein Ersuchen hin in Deutschland vollstreckt. Umgekehrt ist das Europäische Geldsanktionsgesetz Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von in Deutschland verhängten Geldsanktionen in anderen Mitgliedstaaten, an die entsprechende Ersuchen gerichtet werden. Die Fallzahlen lassen sich bislang nicht verlässlich prognostizieren. Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass die Einnahmen aus der Vollstreckung ausländischer Ersuchen dem vollstreckenden Staat zugute kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kosten für die Bearbeitung eingehender Ersuchen den Einnahmen im Rahmen der Vollstreckung entsprechen. Hinsichtlich der Bearbeitung von Ersuchen aus dem Inland ist zu erwarten, dass zunächst nur ein begrenzter Aufwand entsteht, da es im Bereich der Vollstreckung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang mit wenigen Staaten effektive Instrumente zur Ermittlung von Halterdaten gibt. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass nicht unerhebliche Mehreinnahmen der Bußgeldstellen zu verzeichnen sein werden, da bislang in vielen Fällen auf die Verhängung eines Bußgeldes insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten verzichtet wurde, wenn keine Sicherheitsleistung gestellt werden konnte. Künftig wird die Möglichkeit einer Beitreibung von Bußgeldern im Wohnsitzstaat den Anreiz verstärken, auch dann ein Bußgeld zu verhängen, wenn keine Sicherheitsleistung gezahlt wurde. Gleichzeitig dürfte sich die Zahlungsbereitschaft der Betroffenen erhöhen.
... Der Wegfall der Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren, der Gebühr für den Abruf von Daten aus den elektronischen Hilfsverzeichnissen und der monatlichen Grundgebühr sowie die Reduzierung der - länderübergreifend einmaligen - Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren sollen ausweislich der Entwurfsbegründung durch die Erhöhung der Gebühr für den Abruf der Daten aus einem Grundbuch- oder Registerblatt (Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) von derzeit 5,00 Euro gegenfinanziert werden. Dies ist im Interesse einer kostendeckenden Finanzierung des Abrufverfahrens unabdingbar.
... Über die Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2010 und im Rahmen der Fortschreibung der Finanzplanung bis 2013 zum Einzelplan 08 entschieden. Dabei wird vorrangig geprüft, inwieweit der Bedarf im Einzelplan 08 gegenfinanziert werden kann. Im Hinblick auf die Übernahme der Verwaltungskompetenz für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer zum 1. Juli 2010 müssen ggf. schon im Rahmen der Haushaltsführung 2009 haushalterische Voraussetzungen geschaffen werden.
... Über die Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu den Einzelplänen 08 und 11 entschieden. Dabei wird vorrangig geprüft, inwieweit der Bedarf in den Einzelplänen jeweils gegenfinanziert werden kann.
... Da das BfArM für die neu übertragenen Aufgaben insgesamt ca. 28 neue Stellen benötigt, die über Gebühren gegenfinanziert werden müssen, wird in der Ermächtigungsgrundlage für die Medizinprodukte-Gebührenverordnung angeordnet, das allein das Kostendeckungsprinzip zum tragen kommen soll. Es gilt nach § 3 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes das Verbot der Kostenüberdeckung, wonach Gebühren so bemessen sein müssen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen ist damit nicht gestattet. Die Gebührenkalkulation, die nach den Vorgaben des BMF eine Vollkostendeckung anstrebt, wird somit für bestehende und neue Amtshandlungen auf das Kostendeckungsprinzip ausgerichtet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Medizinproduktegesetzes
§ 7Grundlegende Anforderungen
§ 15aBenennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
§ 22Verfahren bei der Ethik-Kommission
§ 22aGenehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 22bRücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung
§ 22cÄnderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen
§ 23Durchführung der klinischen Prüfung
§ 23aMeldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen
§ 23bAusnahmen zur klinischen Prüfung
§ 24Leistungsbewertungsprüfung
§ 32Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich
§ 37aAllgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 2Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
Artikel 3Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 14aEigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
Artikel 4Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
§ 4aQualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Artikel 5Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
§ 3Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten
§ 5Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen
§ 6Beratungen
Artikel 6Weitere Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Neuregelungen
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Kosten
5.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
a Genehmigung und Überwachung der klinischen Prüfung von Medizinprodukten.
b Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten sowie die Einstufung und Klassifizierung eines Medizinproduktes
5.2 Sonstige Kosten
5.3 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
Tabelle
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
zu Nummer 1
zu Nummer 2
Buchstabe a
Buchstabe b
zu Nummer 3
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Zu Nummer 4
zu Nummer 5
zu Nummer 6
zu Nummer 7
zu Nummer 8
zu Nummer 9
zu Nummer 10
zu Nummer 11
zu Nummer 12
zu Nummer 13
zu Nummer 14
zu Nummer 15
Vorbemerkung zu Nummern 16 bis 19
zu Nummer 16
zu Nummer 17
zu Nummer 18
zu Nummer 19
zu Nummer 20
zu Nummer 21
zu Nummer 22
zu Nummer 23
zu Nummer 24
zu Nummer 25
zu Buchstabe c
zu Buchstabe d
zu Nummer 26
zu Nummer 27
zu Nummer 28
Zu Artikel 2
zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 19
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
4 Vorbemerkung
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 823: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Gegenüber der aktuellen Finanzplanung entstehen durch die Umsetzung der Harmonisierungsmaßnahmen höhere Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 450 Mio. Euro jährlich. Diese Ausgaben sollen durch entsprechend höhere Einnahmen aus der Änderung der Mauthöhenverordnung gegenfinanziert werden.
... Diesem Investitionseffekt stehen Minderausgaben in konventionelle Anlagen (Substitutionseffekt) gegenüber. Der Ausbau Erneuerbarer Energien sorgt für Wertschöpfung im Inland. Verminderte Energieimporte führen zu geringeren Belastungen des volkswirtschaftlichen Einkommens. Dafür müssen die Mehrausgaben zum Ausbau Erneuerbarer Energien gegenfinanziert werden, was zu einer Verminderung des Budgets beim Verbraucher oder bei einzelnen Nachfragegruppen führt (Budgeteffekt). Diese Effekte müssen nicht nur gegeneinander bilanziert, sondern in ihren jeweiligen Auswirkungen mit der Referenzentwicklung verglichen werden. Nur so zeigt sich, welche Beschäftigungseffekte der durch das
... Übergangsweise werden die Aufgaben derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und von einem im Geschäftsbereich dieses Ministeriums eingerichteten Aufbaustab wahrgenommen. Die hierzu erforderlichen Mittel und Planstellen/Stellen sind bereits im Haushalt 2008 sowie im Entwurf des Haushalts 2009 veranschlagt. Durch die Errichtung des BAF wird diesbezüglich keine Änderung erwartet. Wie bisher schon beim Aufbaustab werden die bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das BAF anfallenden Kosten durch die Gebühren und Entgelte gegenfinanziert.
... Bereits bisher werden jährlich ca. 750 Mio. Euro für die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aufgewendet. Für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung könnte damit lediglich der Anteil an den 750 Mio. € eingesetzt werden, welcher durch das Herausfallen von Altanlagen aus der Förderung frei würde. Um hier eine Ausweitung dieser besonders effizienten und ökologisch sinnvollen Technologie zumindest in einem wahrnehmbaren Umfang zu ermöglichen, ist die Begrenzung auf 950 Mio. Euro anzuheben. Um den staatsinduzierten Kostenanteil am Strompreis nicht zu erhöhen, muss der entstehende höhere Mittelaufwand bei der Kraft-Wärme-Kopplung gegenfinanziert werden durch Einsparungen im Bereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes. Diese können durch eine leichte und wirtschaftlich vertretbare Absenkung der Anfangsförderung bei Offshore-Windenergieanlagen erfolgen.
... Die Erweiterung des materiellen Strafrechts lässt zwar erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren zunehmen wird. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren in erster Linie zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten. Soweit Mehrkosten beim Bund im Bereich der Strafverfolgung entstehen, kann dieser Mehraufwand mit den vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Mittel aufgefangen und innerhalb des Einzelplans 07 gegenfinanziert werden.
... Da eine Festlegung von Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden nicht Gegenstand des Gesetzes ist, beschränken sich die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kostenfolgen, die sich durch die Änderungen der Behördenbezeichnungen ergeben. Als Haushaltsausgaben des Bundes werden Kosten für den Austausch der Beschilderung einzelner Liegenschaften/Dienststellen (maximal 25.000 €) sowie der interne Dienststellenbedarf wie Siegel, Stempel sowie sonstige Kennzeichnungen und Formulare (maximal 165.000 €) anfallen. Diese Kosten können aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert werden.
... Die finanziellen Auswirkungen auf die Einzelpläne 06 und 08 können derzeit nicht beziffert werden. Der Mehrbedarf im Einzelplan 06 wird in größtmöglichem Umfang dort gegenfinanziert. Das BMF (Einzelplan 08) wird sich bemühen, einen möglichst großen Betrag im Einzelplan 08 einzusparen.
... Eventuell entstehende Mehrkosten werden aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert.
... Aufgrund des vereinfachten Verfahrens zur Tauglichkeitsüberprüfung werden sich die Kosten, insbesondere die Gebühren, für die Luftfahrer in einer Vielzahl von Einzelfällen ermäßigen. Für eine Vielzahl von Luftfahrern reduzieren sich außerdem die Kosten für die Tauglichkeitsuntersuchung, da die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse verlängert wird. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte erfordert keine Gegenfinanzierung, die unmittelbare preisrelevante Effekte generiert. Etwaige Mehrausgaben sowie Mehrbedarf an Planstellen und Stellen werden in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert.
... b) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bisher keinen Entwurf für das Förderprogramm, das durch die vorgesehene Mauterhöhung gegenfinanziert werden soll, vorgelegt hat. Der Bundesrat hält es für notwendig, dass die einzelnen Förderwege des Förderprogramms umgehend konkretisiert werden und bittet, die Länder zu beteiligen. Der Bundesrat hält es in diesem Zusammenhang für wünschenswert, dass die Abwicklung des Förderprogramms so einfach wie möglich und ohne ins Gewicht fallenden bürokratischen Aufwand erfolgen kann. Der Bundesrat bittet, den Ländern das Volumen der voraussichtlichen Inanspruchnahme des Förderprogramms darzulegen, das der beabsichtigten Mauterhöhung zu Grunde liegen soll.
... führt zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand beim Bund und bei den Ländern sowie zu jährlichen Folgekosten für Betrieb und Nutzung der Antiterrordatei. Die entstehenden Mehrkosten müssen in den betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden.
... Aufgrund der Ausdehnung des deutschen Strafrechts ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten. Soweit Mehrkosten im Bereich der Strafverfolgung beim Bund entstehen, wird dieser Mehraufwand innerhalb des Einzelplans 07 gegenfinanziert.
... Für den Bund ergeben sich Mehrausgaben für die Gesundheitsberichterstattung als wesentlicher struktureller Grundlage für das Gesetz, die auf etwa 0,6 Mio. Euro im Jahr 2006 bzw. 1,2 Millionen Euro jährlich ab 2007 geschätzt werden. Diese Mehrausgaben werden durch Umschichtungen im Einzelplan 15 gegenfinanziert. Bei den Ländern ist die Summe nicht abschätzbar. Für den Bereich der Sozialversicherung wächst der Mehraufwand durch die gesetzlichen Vorgaben bis zum Jahr 2008 auf bis zu 23 Millionen Euro an. Dem stehen langfristig Einsparungen durch die Vermeidung von Krankheits- und Krankheitsfolgekosten gegenüber.
... Der Ausfall der Erbschaftsteuer soll durch die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils für Ausschüttungen der Kapitalgesellschaften nach dem 1. Januar 2006 von 50 % auf 57 % gegenfinanziert werden, durch die die Gesamtbelastung der Gewinne aus Kapitalgesellschaften nach der Herabsetzung der Körperschaftsteuer der anderer Unternehmensgewinne wieder gleichgestellt wird. Die Aufkommensauswirkungen stellen sich wie folgt dar:
... Dieses wird an der Leistungsstufe zwei und der Summe aller Bezahlungsempfängerinnen und Bezahlungsempfänger bemessen. Das Finanzierungsbudget ist gesetzlich verankert und abgesichert; es darf nicht zur Auffüllung von Haushaltslücken verwendet werden. Soweit weitere Mittel durch strukturelle Maßnahmen im System eingespart werden, fließen diese ebenfalls dem Budget der Leistungsbezahlung zu. Insgesamt wird das Budget für die Leistungsvariable durch Umschichtungen und Umwidmungen aufgebracht und ist von Anfang an im beamtenrechtlichen Bezahlungssystem gegenfinanziert.
... Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund jährlich geschätzte Kosten in Höhe von 450 000 €. Eine genaue Kostenberechnung ist nicht leistbar, solange der Beratungsbedarf nicht quantifizierbar ist. Die Ausgaben werden durch Umschichtungen im Einzelplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozia1. Sicherung im Rahmen der verfügbaren Mittel gegenfinanziert. Den Ländern entstehen dadurch keine Kosten. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Suchbeispiele: