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"Steuerbefreiungen"


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0284/04B
0994/04B
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0736/03
Drucksache 117/1/07

... Die Höhe der Steuerbefreiung ist so gewählt, dass den "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, 4 und 5 §§ 34h und 39a EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 12a - neu - und Nummer 26 Satz 1 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG

Zu § 3

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26a - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG

8. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG *

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b § 10b Abs. 1 und 1a EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Abs. 5 GewStG Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 AO

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe n

10. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG

11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 nach Satz 2 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 nach Satz 5 GewStG

12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 34h Satz 3 - neu - EStG

14. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 § 48 EStDV

15. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV

16. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3a - neu -, 3b - neu - KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG

17. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 13 Abs. 5 Satz 2 - neu - KStG

18. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

19. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO

20. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO

21. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu - § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO

22. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - § 63 Abs. 3 AO

23. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO Artikel 7 § 23a Abs. 2 UStG

24. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 661/07

... ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr eingeführt. Der Freibetrag wird - bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit - nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 5
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung

Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 57

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummern 8 bis 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummern 2 bis 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 874/07

... – die Erhöhung der Rechtssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und Steuerbehörden und die Senkung des Verwaltungsaufwands für die richtige Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertsteuerbefreiung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 874/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Entsprechungstabelle

Vorschlag

Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


 
 
 


Drucksache 117/07 (Beschluss)

... scheitert daran, dass die Betreuungsleistung nicht im Dienst oder Auftrag des Vormundschaftsgerichts, sondern unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbracht wird. Andererseits ergibt sich eine gewisse Nähe zu § 3 Nr. 26 EStG durch die Einwilligung und Genehmigung, die der Betreuer beim Vormundschaftsgericht einholen muss, und dadurch, dass er dessen Kontrolle unterliegt. Das rechtfertigt es, die Steuerbefreiung eng an § 3 Nr. 26 EStG zu koppeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26a - neu - EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b § 10b Abs. 1 und 1a EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Abs. 5 GewStG Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 AO

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe n

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 10b Abs. 1a EStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 GewStG

6. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 § 48 EStDV

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV

8. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

9. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO

10. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - § 63 Abs. 3 AO

11. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO Artikel 7 § 23a Abs. 2 UStG


 
 
 


Drucksache 612/06

... (1) Sieht dieses Abkommen für Einkünfte aus Quellen in einem Vertragsstaat eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung in diesem Staat vor (mit oder ohne andere Bedingungen), und werden diese Einkünfte nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der Einkünfte, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/06




Gesetzentwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Überweisungsklausel

Artikel 23
Vermögen

Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 25
Gleichbehandlung

Artikel 26
Verständigungsverfahren

Artikel 27
Auskunftsaustausch

Artikel 28
Erstattung der Abzugsteuern

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

Artikel 33
Protokoll

Protokoll zu
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 28. Juni 2004 in Singapur

1. Zu Artikel 4:

2. Zu Artikel 7:

3. Zu den Artikeln 8 und 23:

4. Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

5. Zu Artikel 25:

6. Zu Artikel 27:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33


 
 
 


Drucksache 656/06

... Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert die Waren, die der Steuer unterliegen, legt die Art und Weise der Steuerberechnung fest und bestimmt die Kriterien, nach denen Steuerbefreiungen- oder -ermäßigungen für bestimmte Erzeugnisse gewährt werden können. Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke setzt Mindeststeuersätze für jede Warenkategorie fest. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich nur auf die Richtlinie des Rates 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 656/06




Begründung

1 Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Zielsetzung des Vorschlags

Allgemeiner Sachverhalt

Derzeit anwendbare Rechtsvorschriften

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung der betroffenen Parteien und Einschätzung der Folgen

Anhörung der betroffenen Parteien

Einholen und Verwerten von Expertenwissen

Abschätzung der Folgen

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Proportionalitätsprinzip

Wahl des Mittels

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Zusätzliche Informationen

Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Entsprechungstabelle

Artikel 1

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 206/06

... (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Energiesteuergesetz(EnergieStG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergebiet, Energieerzeugnisse

§ 2
Steuertarif

§ 3
Begünstigte Anlagen

Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1
Steueraussetzung

§ 4
Anwendungsbereich

§ 5
Steueraussetzungsverfahren

§ 6
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

§ 7
Lager für Energieerzeugnisse

§ 8
Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr

§ 9
Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

§ 10
Verkehr im Steuergebiet

§ 11
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Verbringen nach Einfuhr

§ 13
Ausfuhr

§ 14
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15
Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 16
Verbringen zu privaten Zwecken

§ 17
Entnahme aus Hauptbehältern

§ 18
Versandhandel

§ 19
Einfuhr Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20
Differenzversteuerung

§ 21
Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

§ 22
Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand

§ 23
Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

Abschnitt 4
Steuerbefreiungen

§ 24
Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

§ 25
Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

§ 26
Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

§ 27
Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

§ 29
Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

§ 30
Zweckwidrigkeit

Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle

§ 31
Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

§ 32
Entstehung der Steuer

§ 33
Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 34
Verbringen in das Steuergebiet

§ 35
Einfuhr

§ 36
Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 37
Steuerbefreiungen, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas

§ 38
Entstehung der Steuer

§ 39
Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 40
Nicht leitungsgebundenes Verbringen

§ 41
Nicht leitungsgebundene Einfuhr

§ 42
Differenzversteuerung

§ 43
Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 44
Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 5
Steuerentlastung

§ 45
Begriffsbestimmung

§ 46
Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

§ 47
Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

§ 48
Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl

§ 49
Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

§ 50
Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

§ 51
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

§ 52
Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

§ 53
Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 54
Steuerentlastung für Unternehmen

§ 55
Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

§ 56
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

§ 57
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 58
Steuerentlastung für Gewächshäuser

§ 59
Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

§ 60
Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

§ 61
Steueraufsicht

§ 62
Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

§ 63
Geschäftsstatistik

§ 64
Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

§ 65
Sicherstellung

§ 66
Ermächtigungen

§ 67
Anwendungsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle

Zu § 31

Zu § 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu Kapitel 5 Steuerentlastung

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 bis 5

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu den Absätzen 1 bis 4

Zu den Absätzen 5 bis 8

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 778/06

... § 13 Steuerbefreiungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 778/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gegenfinanzierung; Anpassung des Bewertungsrechts

E. Finanzielle Auswirkungen

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Maßnahmen

3. Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer

4. Preis- und Kostenwirkungen

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

6. Kosten für die Wirtschaft

7. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchtstabe aa Satz 1

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 138/06 (Beschluss)

... en in ausgewählten Sektoren wie dem Agrar- und Forstbereich, der Schifffahrt und dem öffentlichen Verkehr eine längerfristige Steuerbefreiung für Reinkraftstoffe für sinnvoll und erforderlich. Es gelten in diesen Sektoren geringere Steuersätze oder Steuerbefreiungen für fossile Kraftstoffe, so dass die unter Zugrundelegung des regulären Dieselsteuersatzes festgestellte Überförderung für diese Bereiche nicht zutrifft. Für den Agrar- und Forstbereich in Deutschland schafft die Steuerbefreiung außerdem eine Minderung für die bestehenden internationalen Wettbewerbsnachteile bei der Besteuerung von Agrardiesel.



Drucksache 138/06

... e von 2 % im Jahr 2005 und von 5,75 % im Jahr 2010 als Ziel fest. Viele Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie mittels Kraftstoffsteuerbefreiungen um, was durch die Richtlinie zur Energiebesteuerung8 erleichtert wird. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat jüngst Verpflichtungen bezüglich der Biokraftstoffnutzung eingeführt, nach denen die Mineralölunternehmen den Kraftstoffen, die sie auf dem Markt anbieten, einen bestimmten Prozentsatz an Biokraftstoffen zusetzen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/06




1. Einleitung

2. das Biokraftstoffpotenzial Ausschöpfen - EIN strategisches Konzept

2.1. Biokraftstoffe der ersten Generation

2.2. Die Biokraftstoffe der zweiten und der folgenden Generationen

2.3. Biokraftstoffe in Entwicklungsländern

3. Die Biokraftstoffstrategie - sieben politische Schwerpunkte

3.1. Förderung der Nachfrage nach Biokraftstoffen

3.2. Nutzung der Umweltvorteile

3.3. Entwicklung von Erzeugung und Vertrieb von Biokraftstoffen

3.4. Expansion der Rohstoffproduktion

3.5. Mehr Möglichkeiten für den Handel

3.6. Unterstützung von Entwicklungsländern

3.7. Förderung von Forschung und Entwicklung


 
 
 


Drucksache 872/06

... a) Nach der Angabe „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen“ wird die Angabe „§ 3c Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen“ eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 872/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeiner Teil

2 Finanztableau

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 171/06

... Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 wurden die Vorschriften über die Befreiung der Waren, die von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern (MwSt) und Sonderverbrauchssteuern harmonisiert. Ein solches Gemeinschaftssystem von Steuerermäßigungen für Einfuhren hat sich in Bezug auf Reisen zwischen Drittländern und der Gemeinschaft als notwendig erwiesen. Es muss jedoch angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen dass die Gemeinschaft erweitert worden ist und nun unter anderem an Russland, die Ukraine und Belarus grenzt. Die Kommission, bei der Ersuchen mehrerer Mitgliedstaaten um Änderung der Richtlinie eingegangen sind, schlägt vor, die Vorschriften über Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu modernisieren und zu diesem Zweck vor allem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/06




Begründung

1 sachlicher Hintergrund des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Allgemeiner Hintergrund

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Parteien

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Wahl der Instrumente

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 ZUSÄTZLICHE Informationen

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Entsprechungstabelle

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel II
Befreiungen

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Abschnitt 2
Schwellenwerte

Artikel 8

Abschnitt 3
Höchstmengen

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Sonderfälle

Artikel 14

Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 260/06

... (1) Sieht dieses Abkommen für Einkünfte aus Quellen in einem Vertragsstaat eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung in diesem Staat vor (mit oder ohne andere Bedingungen), und werden diese Einkünfte nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der Einkünfte, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Entwurf

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Überweisungsklausel

Artikel 23
Vermögen

Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 25
Gleichbehandlung

Artikel 26
Verständigungsverfahren

Artikel 27
Auskunftsaustausch

Artikel 28
Erstattung der Abzugsteuern

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

Artikel 33
Protokoll

Protokoll zu
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 28. Juni 2004 in Singapur

1. Zu Artikel 4:

2. Zu Artikel 7:

3. Zu den Artikeln 8 und 23:

4. Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

5. Zu Artikel 25:

6. Zu Artikel 27:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33


 
 
 


Drucksache 138/1/06

... en in ausgewählten Sektoren wie dem Agrar- und Forstbereich, der Schifffahrt und dem öffentlichen Verkehr eine längerfristige Steuerbefreiung für Reinkraftstoffe für sinnvoll und erforderlich. Es gelten in diesen Sektoren geringere Steuersätze oder Steuerbefreiungen für fossile Kraftstoffe, so dass die unter Zugrundelegung des regulären Dieselsteuersatzes festgestellte Überförderung für diese Bereiche nicht zutrifft. Für den Agrar- und Forstbereich in Deutschland schafft die Steuerbefreiung außerdem eine Minderung für die bestehenden internationalen Wettbewerbsnachteile bei der Besteuerung von Agrardiesel.



Drucksache 362/06

... (3) Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge im Sinne des Absatzes 2 haben zudem während eines solchen Studiums oder einer solchen Ausbildung bei nicht unter Absatz 2 fallenden Fördergeldern, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -minderungen, die im Gastland ansässigen Personen unter gleichen Umständen gewährt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Überweisungen

Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 25
Gleichbehandlung

Artikel 26
Verständigungsverfahren

Artikel 27
Auskunftsaustausch

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31
Protokoll

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn vom 12. August 2004

2. Zu Artikel 7:

3. Zu den Artikeln 10 und 11:

4. Zu Artikel 19 Absatz 5:

5. Zu Artikel 27:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33


 
 
 


Drucksache 596/06

... 6. betont, dass die Steuerbefreiungen für den Luftverkehr und andere Ungleichgewichte zu einem äußerst unfairen Wettbewerb zwischen der Luftfahrt und anderen Verkehrssektoren führen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 596/06




Einbeziehung des Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union

Geltungsbereich eines Systems für den Luftverkehr

Ursprüngliche Zuteilung

2 Zuteilungsmethode


 
 
 


Drucksache 213/05 (Beschluss)

... 13. Angesichts der zentralen Bedeutung einer steigenden Erwerbsbeteiligung Älterer im Lissabon-Prozess fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bis Ende 2005 einen Strategieplan "Ältere am Arbeitsmarkt" vorzulegen. Darin soll dargelegt werden, mit welchen Instrumenten die Bundesregierung die Erhöhung der Erwerbsquote Älterer auf 50 % bis zum Jahr 2010 erreichen will. Dabei soll die Bundesregierung auch Stellung nehmen, in welcher Höhe derzeit öffentliche Mittel (Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frührentnerinnen und -rentner unter 65 Jahren, Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für Frühverrentungsmodelle aus Beitragsmitteln, Zuwendungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte usw.) für einen Rückzug Älterer vom Arbeitsmarkt aufgewendet werden und wie sich diese Aufwendungen in den nächsten Jahren entwickeln werden.



Drucksache 212/05

... Die neue Regelung gilt für Dienstleistungen im Bausektor (einschließlich einiger oder sämtlicher Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Abbrucharbeiten), die Überlassung von Personal im Zusammenhang mit Bauleistungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Ausübung der entsprechenden Option besteuert werden, sowie für die Lieferung von Abfallstoffen, Schrott und recyclingfähigem Material, einigen aus der Behandlung dieser Stoffe hervorgehenden Erzeugnissen und einigen damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Der Begriff „Abfallstoffe“ ist in einem neuen Anhang definiert, der ein Verzeichnis der derzeitigen Ausnahmeregelungen enthält. Derzeit sind zwar einige Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichend von der normalen Regelung die Lieferung von Abfallstoffen von der Steuer zu befreien, aber eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eröffnet die Möglichkeit der Erstattung gezahlter Steuer, ist einfach zu verwalten, hat sich dort, wo sie bereits eingeführt worden ist, als tauglich erwiesen und gewährleistet, dass nicht erstattungsfähige Steuer nicht als verborgene Steuer vom Verkäufer auf den Käufer übergewälzt wird. Außerdem würde eine weitere Befreiung, auch wenn sie nur fakultativ wäre, nicht gut zu der generell notwendigen Beschränkung des Geltungsbereichs von Steuerbefreiungen passen.



Drucksache 144/3/05

... Diese Anreize, beispielsweise durch aufkommensneutrale Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für Fahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertige Techniken, sollten nur Nachrüstungen umfassen.



Drucksache 144/05

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nochmals, auch für schadstoffarme Lkw und Busse steuerliche oder wirtschaftliche Anreize zu schaffen. Diese Anreize, beispielsweise durch aufkommensneutrale Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für Fahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertige Techniken, sollten sowohl Neufahrzeuge als auch Nachrüstungen umfassen. Dabei muss sichergestellt sein, dass den Ländern keine Einnahmeausfälle entstehen. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung zukünftig bei der Bemessung der Lkw-Maut ein stärkeres Splitting, insbesondere für schadstoffarme Lkw nach EURO V zu Grunde legen.



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