3001 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Die Möglichkeit, Verstöße gegen bestehende Rechtspflichten zu sanktionieren, stellt allgemein ein Instrument dar, das grundsätzlich geeignet ist, die Bereitschaft zu stärken, Verpflichtungen nachzukommen. Dadurch, dass Verstöße gegen bestimmte Pflichten als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, wird auch die Bedeutung erkennbar, die den Pflichten im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele beigemessen wird.
... 2. Der Bundesrat begrüßt dabei insbesondere das mit der Mitteilung der Kommission verfolgte Anliegen, den Datenschutz in der EU unter Achtung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten zu modernisieren und an die technischen Entwicklungen anzupassen. Zusätzlicher bürokratischer Aufwand für Unternehmen sollte bei der Fortentwicklung der Regelungen über den Datenschutz allerdings soweit wie möglich vermieden werden.
... d) Der übermittelnde Staat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie deren voraussichtliche Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, deren Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
... Gemäß Artikel 5 des Verordnungsvorschlags handelt es sich bei einer FE um eine für einen gemeinnützigen Zweck gesondert errichtete Einrichtung, die nur in untergeordnetem Umfang (in Höhe von maximal 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes) und nur dann einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen darf, wenn der Gewinn ausschließlich zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks verwendet wird (Artikel 11 des Verordnungsvorschlags). Eine FE verfolgt daher kraft Definition nicht das Ziel, einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung nachzugehen, sondern ist ihrem gemeinnützigen Zweck verpflichtet. Sie kann sich daher nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
... Die Möglichkeit zur vorschussweisen Erhebung der Beratungshilfegebühr erscheint sowohl im Fall der Nummer 2500 VV-RVG als auch der neuen Nummer 2501 VV-RVG geboten, um den mit der Gebühr verfolgten Zweck zu erreichen. Den Wert der von ihm in Anspruch genommenen Leistung wird der Rechtsuchende nur anerkennen, wenn er die Beratungshilfegebühr vor Gewährung der Beratungshilfe aufbringen muss. Wird der Rechtsanwalt dagegen auf die nachträgliche Geltendmachung der Beratungshilfegebühr verwiesen, werden sich unredliche Rechtsuchende der Zahlung der Gebühr regelmäßig entziehen können. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt ohne eine Vorschussmöglichkeit stets das Gebühreneinzugsrisiko tragen müsste, was ihm angesichts der Bedürftigkeit des Rechtsuchenden regelmäßig nicht zuzumuten ist.
... ) verfolgt den Zweck, potentiell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Auf diese Weise sollen vor allem die abgeschotteten Strukturen, die insbesondere im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, vorherrschen, aufgebrochen werden. Der mit § 46b
... Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die mit dem Entwurf verfolgte Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll zu einer nachhaltigen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und insgesamt zu einer Verbesserung der Streitkultur beitragen.
... (1) Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend "Agentur" genannt) verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr.
... Erfahrungsgemäß halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgläubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung verfolgt daher das Ziel, finanzielle Hürden abzuschaffen, um so eine effektive grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Die zentralen Behörden haben daher grundsätzlich den bei ihnen durch die Durchführung der Unterhaltsverordnung entstehenden Personal- und Sachaufwand selbst zu tragen. Bedarf ein Unterhaltsgläubiger neben der Unterstützung durch die zentrale Behörde auch eines rechtlichen Beistandes, sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor.
... c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
... ) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Handwerkerleistungen hat seit ihrer Einführung im Jahr 2003 eine stetig wachsende Bedeutung erfahren. Der Bundesrechnungshof untersuchte, ob die mit der Steuerermäßigung verfolgten Ziele erreicht wurden und wie die Finanzämter die Norm anwendeten. Hierzu führte er Erhebungen beim Bundesfinanzministerium und in mehreren Bundesländern durch. Der Bundesrechnungshof sah Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 ein. Dabei kam die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen selten vor1 und erwies sich als unproblematisch. Sie ist daher nicht Gegenstand seiner Feststellungen.
... Damit leistet der Weltraumsektor einen direkten Beitrag zur Verwirklichung der mit der Strategie Europa 20201 verfolgten Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Die Weltraumpolitik ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Leitinitiative zur Industriepolitik und in der Strategie ist vorgesehen, dass die Kommission daraufhin arbeitet „eine wirkungsvolle Weltraumpolitik zu entwickeln und insbesondere die Projekte Galileo und GMES erfolgreich abzuschließen, um die Instrumente zur Bewältigung einiger der wichtigsten globalen Herausforderungen in die Hand zu bekommen“. So hat die Kommission im Oktober 2010 eine Mitteilung zur Industriepolitik2 verabschiedet, in der vorgesehen ist, dass sie „2011 Maßnahmen vorschlagen [wird], mit denen auf der Grundlage von Artikel 189 AEUV die Prioritäten der Raumfahrtpolitik umgesetzt werden sollen [und dass sie] eine in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation und den Mitgliedstaaten entwickelte Industriepolitik für den Raumfahrtsektor durchführen [wird]“. In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2010 hat der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ diesen Ansatz bestätigt und „insbesondere die Bedeutung des Raumfahrtsektors für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU“ unterstrichen. Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass „die Kommission beabsichtigt, die erforderlichen weltraumpolitischen Maßnahmen vorzulegen und eine Raumfahrtindustriepolitik zu betreiben“.
... 12. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass - auch vor dem Hintergrund einer positiven Gesamtentwicklung der von der Kommission verfolgten strategischen Ziele - wichtige Teile des Legislativvorschlags nicht mitgetragen werden können. Dies beruht im Wesentlichen, wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, auf einer Überdehnung der hier einschlägigen Kompetenzgrundlage Artikel 196 AEUV. Diese durch den Vertrag von Lissabon in das Primärrecht eingefügte Bestimmung gibt der EU die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel gefördert wird, die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten. Diese Aufgabenbeschreibung wird alsdann (Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a bis c AEUV) durch drei Zielvorgaben konkretisiert.
... Mit dem im KSpG verfolgten einseitigen Datenaustausch (Zweckentfremdung ist nicht ausgeschlossen) von den Ländern an die BGR wird eine bürokratische Doppelzuständigkeit und ein kostenintensiver (Daten-) Verwaltungsaufwand eingeführt, bei dem auch die Gefahr besteht, dass von der BGR weiterverarbeitete Daten sich verselbständigen, wenn diese wie auch die von der BGR selbst erhobenen Daten nicht an die Länder zurückfließen.
... 4. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Grünbuch verfolgte Anliegen, ein effektives Vorgehen gegen illegale Angebote im Bereich des Online-Glücksspiels zu erreichen und dazu die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Insbesondere im Bereich der Vollstreckung wäre eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sinnvoll.
... 1. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise begrüßt der Bundesrat das mit dem Grünbuch verfolgte grundsätzliche Anliegen, die Corporate Governance in Finanzinstituten zu stärken. Er teilt die Ansicht der Kommission, wonach das Fehlen von wirksamen Kontrollmechanismen entscheidend dazu beigetragen hat, dass Finanzinstitute überhöhte Risiken eingegangen sind. Um derartige Entwicklungen in Zukunft wirksam einzudämmen, können auch einheitliche europäische Vorgaben geboten sein, soweit für das jeweilige Rechtsetzungsvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung eine Kompetenz der Union gegeben ist.
... c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
... Das auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom April 2006 55 gestartete Monitoring hat nicht nur gezeigt, wie extrem verschieden die von den Mitgliedstaaten eingesetzten nationalen Kontrollmaßnahmen sind, sondern auch, dass viele Mitgliedstaaten sich bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer offenbar ausschließlich auf ihre eigenen nationalen Maßnahmen und Instrumente stützen. Darüber hinaus wurden diese Instrumente im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele nicht immer in gerechtfertigter oder verhältnismäßiger Weise angewendet und verstießen somit gegen Artikel 56 AEUV in der Auslegung des EuGH.
... Um die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten, müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sanktionen können als wirksam betrachtet werden, wenn sie die Einhaltung des EU-Rechts sicherstellen können, als verhältnismäßig, wenn sie der Schwere des Verstoßes angemessen sind und nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendige Maß hinausgehen, und als abschreckend, wenn sie schwer genug sind, um einen Urheber von einem weiteren Verstoß und andere potenzielle Rechtsbrecher von einem erstmaligen Verstoß abhalten.
... Der Bundesrat bedauert, dass der zukünftige Stabilitätsmechanismus nicht im Rahmen der Gemeinschaftsmethode, sondern intergouvernemental als völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Eurogruppe etabliert werden soll. Damit entstehen Zweifel, ob die Grundprinzipien und allgemeinen Rechtsgrundsätze des europäischen Primärrechts für die operationelle Umsetzung und die Maßnahmen zur Festlegung der Konditionalität zur Inanspruchnahme des ESM gelten. Die Europäischen Verträge stellen einen ausgewogenen und bewährten Rechtsrahmen für das gemeinsame Handeln der Mitgliedstaaten dar. Sie entsprechen den höchsten Ansprüchen des Grundrechtsschutzes und des Völkerrechts. Mit gutem Grund war es parteiübergreifender und EU-weiter Konsens der vergangenen Jahre, außervertragliche Abmachungen, wie etwa das Schengen-Abkommen und den Vertrag von Prüm, in den Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zu überführen. Der nun verfolgte Weg eines intergouvernementalen Vertrages steht dazu im Widerspruch.
... 1. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrich - tige Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen und eine Berichtigung der unrichtigen Daten vorzunehmen.
... 11. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Absicht, die im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit bereitgestellten Finanzmittel zukünftig an den Zielen der Strategie der inneren Sicherheit auszurichten sowie durch die Vereinfachung der Zugangsbedingungen eine bessere Partizipation der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu bewirken.
... Auch geht die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat weit über das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften den gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie entsprechend praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur erzielen. Ein etwaiger Vorteil nur einer nationalen Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder Behörden anderer Mitgliedstaaten rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesrates nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Nach Einschätzung des Bundesrates erscheint eine Harmonisierung der Aufsichtsstruktur aber dann sinnvoll, wenn eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinne geschaffen wird - mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene.
... Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2011 den schon seit Längerem angekündigten Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vorgelegt. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Bundesregierung nach einer grundlegenden Überarbeitung der Kostenordnung und der Justizverwaltungskostenordnung ebenso wie die mit dem Entwurf verfolgte Anpassung der zuletzt im Jahr 2004 novellierten Gesetze und der darin enthaltenen Gebühren. Viele der in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen strukturellen Änderungen gehen in die richtige Richtung.
... 2. Der Bundesrat hält das mit der Initiative verfolgte grundsätzliche Anliegen, die Förderung einer effizienten strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, für wichtig.
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