25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Eine wirksame und rasche Durchführung des EU-Aktionsplans für den Schutz der kritischen Informationsinfrastruktur22 und des Stockholmer Programms23 wird eine breite Palette von Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität auslösen. Beispielsweise sollte für die zeitnahe Reaktion ein gut funktionierendes und weit gespanntes Netz von Computer-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams, CERT) in Europa geschaffen werden auch für die europäischen Institutionen. Die Zusammenarbeit zwischen CERT-Teams und Strafverfolgungsorganen ist von wesentlicher Bedeutung, und es sollte ein System von Kontaktstellen gefördert werden, um der Cyberkriminalität vorzubeugen und um Unterstützung in Notfällen, etwa bei Cyberangriffen, leisten zu können. Europa braucht auch eine Strategie für das Identitätsmanagement, besonders für sichere und effektive elektronische Behördendienste (eGovernment)24.
... Voraussetzung ist, dass die verantwortliche Stelle anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten, z.B. aus dem eigenen Sicherheitsmanagement oder durch Hinweise von Strafverfolgungsorganen und unter Einbeziehung des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4g Absatz 1 Satz 1 feststellt, dass bei der verantwortlichen Stelle gespeicherte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten nach § 3 Absatz 8 Satz 2 zur Kenntnis gelangt sind und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen. Letzteres bestimmt sich unter anderem nach der Art der betroffenen Daten, und den potenziellen Auswirkungen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung durch Dritte auf die Betroffenen (z.B. materielle Schäden bei Kreditkarteninformationen oder soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs).
... " sein Wissen z.B. aus prozesstaktischen Gründen zurückhält oder etwa zum Zwecke der Prozessverschleppung vermeintlich aufklärungs- oder präventionsrelevante Angaben macht. Spätestens nach Zustellung der Anklageschrift besteht für den Angeschuldigten hinreichender Anlass, den Strafverfolgungsorganen einschlägiges Wissen zu offenbaren. Macht er im Zwischenverfahren ermittlungsrelevante Angaben, kann das Gericht diese noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen lassen und ggf. die Akten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurücksenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das Gericht nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen. Zwar behilft sich die Rechtsprechung zu den "
... Der Vorschlag von Seiten der Strafverfolgungsorgane, tatbestandlich weitere Fallgestaltungen einer verschärften Strafandrohung nach § 95 Abs. 3
... Andererseits kann es nicht hingenommen werden, dass der Strafverfolgungsanspruch des Staates bei der Bekämpfung schwerster Kriminalität hinter heutigen und künftigen technologischen Möglichkeiten zurücksteht. Deshalb bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die den erforderlichen Rahmen für den Grundrechtseingriff durch verdeckte Online-Durchsuchungen ebenso setzt wie den praktischen Bedürfnissen der Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung schwerster Kriminalität Rechnung trägt. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 80, 367
... Adressat der Unschuldsvermutung sind die staatlichen Verfolgungsorgane im weitesten Sinne, d.h. nicht nur der Richter, sondern auch Staatsanwaltschaft und Polizei. Alle diese Stellen müssen nach Möglichkeit verhindern, dass die Öffentlichkeit vorzeitig von der Schuld des Beschuldigten ausgeht. Für den Staat besteht insoweit eine Schutzpflicht. Andererseits hat die Öffentlichkeit einen legitimen Informationsanspruch. Eine objektive Unterrichtung über das Strafverfahren und die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist daher statthaft, soweit sich diese an nachprüfbaren Tatsachen festmachen lässt. Nummer 23 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren stellt klar, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen dürfe. Weiter heißt es dort:
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
... Adressat der Unschuldsvermutung sind die staatlichen Verfolgungsorgane im weitesten Sinne, d.h. nicht nur der Richter, sondern auch Staatsanwaltschaft und Polizei. Alle diese Stellen müssen nach Möglichkeit verhindern, dass die Öffentlichkeit vorzeitig von der Schuld des Beschuldigten ausgeht. Für den Staat besteht insoweit eine Schutzpflicht. Andererseits hat die Öffentlichkeit einen legitimen Informationsanspruch. Eine objektive Unterrichtung über das Strafverfahren und die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist daher statthaft, soweit sich diese an nachprüfbaren Tatsachen festmachen lässt. Nummer 23 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren stellt klar, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen dürfe. Weiter heißt es dort: "
Zur Vorlage allgemein
... (vgl. Urteilsumdruck Absatz Nr. 147 - 148). Die Vorschrift soll gestrichen werden, um die Arbeit der Strafverfolgungsorgane nicht noch durch zusätzlicheHemmnisse zu erschweren.
... Die neuen Regelungen durch Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung können bei den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten und Behörden zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand führen, dessen Höhe von der Anzahl der eingehenden Überwachungsersuchen abhängt. Die Fälle der Übernahme von Bewährungsüberwachungen dürfte sich jedoch mit den Fällen der Abgabe von Bewährungsüberwachungen an einen anderen Mitgliedstaat die Waage halten. Insofern ist trotz der von Artikel 22 Rb Bewährungsüberwachung vorgegebenen Kostentragungspflicht des Vollstreckungsstaates nicht von Mehrkosten für die hiesigen Strafverfolgungsorgane auszugehen.
... Allerdings sieht § 72 IRG vor, dass Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten sind. In dem - wie bislang - weitgehend auf völkerrechtlicher Basis abgewickelten Rechtshilfeverkehr in Strafsachen ist daher die Bindungswirkung von Bedingungen bei ausgehenden Ersuchen offenkundig und entspricht dem Leitbild einer vertraglichen Beziehung zwischen den auf völkerrechtlicher Basis agierenden nationalen Strafverfolgungsorganen.
... Die Erkenntnisse der nationalen und internationalen Strafverfolgungsorgane und Cybersicherheitszentren sowie diejenigen von IT-Wissenschaftlern belegen aber, dass die Fallzahlen und die daraus resultierenden Schäden deutlich steigen. In der ersten Jahreshälfte 2015 wurden von Sicherheitsforschern täglich bis zu 60.000 Infektionen deutscher Systeme registriert10. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren steigende Fallzahlen im Bereich der Delikte gegen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und Daten.
... Die Erkenntnisse der nationalen und internationalen Strafverfolgungsorgane und Cybersicherheitszentren sowie diejenigen von IT-Wissenschaftlern belegen aber, dass die Fallzahlen und die daraus resultierenden Schäden deutlich steigen. In der ersten Jahreshälfte 2015 wurden von Sicherheitsforschern täglich bis zu 60 000 Infektionen deutscher Systeme registriert10. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren steigende Fallzahlen im Bereich der Delikte gegen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und Daten.
... Zwar besteht ein Vorteil des Fahrverbotes darin, dass es mit der Rechtskraft des Urteils unmittelbar und - äußerst kostengünstig - ohne Notwendigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen wirksam wird. Indes liegt hierin zugleich ein erheblicher Nachteil. Der mit dem Sanktionsausspruch verfolgte Zweck hängt mehr als bei Geld- oder Freiheitsstrafe von der Mitwirkung des Betroffenen ab. Die Überwachung der Einhaltung ist verglichen mit den traditionellen Strafarten praktisch kaum möglich (vgl. Kilger, ZRP 2009, 13, 14). Gerade der mit der alleinigen Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr hinreichend zu beeindruckende Mehrfachtäter der allgemeinen Kriminalität, ein wesentlicher Adressat der vom Entwurf vorgeschlagenen Fahrverbotserweiterung, hat ja - anders als der im Übrigen in geregelten bürgerlichen Verhältnissen lebende reine Verkehrsstraftäter mit geringer Kriminalitätsbelastung - dem Gesetz bereits wiederholt den Gehorsam verweigert und wird daher mit der Befolgung der Sanktion Schwierigkeiten haben. Damit aber bekommen die Strafverfolgungsorgane bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ein erhebliches Glaubwürdigkeits- und Ernstnahmeproblem (vgl. Frank, a. a. O.).
... Nach heutiger Rechtslage dürfen die in den Foren eingeschleusten Verdeckten Ermittler in Deutschland keine sogenannten Keuschheitsproben ablegen, weil sie - als Teil der staatlichen Strafverfolgung - keine Straftaten begehen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn dies ausschließlich der Festigung ihrer Tarnung oder weiterführenden Ermittlungszwecken dient. Denn es gilt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden Taten aufklären und nicht selbst begehen sollen. Unbestritten ist dieser Grundsatz von großer Bedeutung in einem wehrhaften Rechtsstaat, weil er maßgeblich zum Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Strafverfolgungsorgane wie Polizei und Staatsanwaltschaft beiträgt. Gerät er in Konflikt mit zum Beispiel verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates zugunsten von Leib und Leben, bedarf es aber einer behutsamen Abwägung durch den Gesetzgeber.
Suchbeispiele: