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"1984/253/EWG"


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Drucksache 800/11

... Seit 1984, als die Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern durch die Richtlinie 1984/253/EWG harmonisiert wurden, ist die gesetzliche Abschlussprüfung auf EU-Ebene teilweise reguliert. Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend "Richtlinie 2006/43/EG") wurde 2006 erlassen und weitete den Geltungsbereich der früheren Richtlinie erheblich aus. Aufgrund der hohen Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen und der Vielzahl von Zulassungsverfahren, die für grenzüberschreitende Abschlussprüfungen erforderlich sind, bleiben kleinen und mittelgroßen Prüfungsgesellschaften die Vorteile des Binnenmarktes verschlossen. Im Einklang mit der Strategie Europa 20202, in der eine Verbesserung des Geschäftsumfelds gefordert wird, soll mit diesem Vorschlag der Binnenmarkt für Abschlussprüfungen verbessert werden, damit kleine und mittelgroße Gesellschaften wachsen können und neue Anbieter zum Markteintritt zu veranlasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/11




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung der interessierten Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4.1. Rechtsgrundlage

4.2. Subsidiarität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 3a
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Abschlussprüfer

Artikel 3b
Anerkennung von Prüfungsgesellschaften

Artikel 14
Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten

Artikel 26
Prüfungsstandards

Artikel 32a
Übertragung von Aufgaben

Kapitel Xa
besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung BEI kleinen mittleren Unternehmen

Artikel 43a
Vereinfachte Prüfung von mittleren Unternehmen

Artikel 43b
Kleine Unternehmen

Artikel 48a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am


 
 
 



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