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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anpassungsdruck"


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Drucksache 37/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat weist auf die mittel- und langfristigen Herausforderungen hin. Mit der demographischen Entwicklung sind langfristig ein sinkendes Erwerbspersonenpotenzial und steigende Ausgaben für die Alterssicherung, Gesundheit und Pflege verbunden. Der Anpassungsdruck durch die Digitalisierung, Globalisierung und den Klimawandel nimmt weiter zu. Unternehmenslandschaft und Geschäftsmodelle werden sich ebenso wie die Arbeitswelt verändern. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Zukunftsthemen in den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftspolitik stellt. Gleichzeitig bittet er die Bundesregierung, weiterhin einen besonderen Fokus auf diese Themen bei wissenschaftlichen Studien und Dialogen zu legen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 37/18 (Beschluss)




A Dynamische Wirtschaft, erfolgreiche Wirtschaftspolitik - Jahresprojektion 2018 der Bundesregierung

B Solide Finanzpolitik, gesamtdeutsche Strukturpolitik

C Impulse für Investitionen und Innovationen, Stärkung der Industrie

D Gute Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wettbewerbsbedingungen

E Zeitgemäße und faire Gestaltung der Arbeitswelt und der sozialen Sicherung

F Moderne, wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energiepolitik; effektiver Klimaschutz

G Vertrauen in ein starkes Europa und in stabile Finanzmärkte

H Gegen Protektionismus, für moderne Handelsregeln und nachhaltige Entwicklung


 
 
 


Drucksache 473/18 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bewertet die Anordnung in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Richtlinienvorschlags, dass über einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden nach Antragstellung zu entscheiden ist, kritisch. Denn nach den Erfahrungen der Praxis dürfte diese Frist kaum einzuhalten sein, zumal der Normwortlaut auch Wochenenden und Feiertage einschließt. Eine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist dürfte in vielen Fällen ohnehin schon daran scheitern, dass die erforderlichen Verwaltungsvorgänge nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Effektiver Rechtsschutz ließe sich auf diese Weise nicht gewähren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass über den Weg der Öffnungsklausel des Artikels 4 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, wonach günstigere Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt bleiben, kein zwingender Anpassungsdruck entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 8

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 37/1/18

... dd) Der Bundesrat weist auf die mittel- und langfristigen Herausforderungen hin. Mit der demographischen Entwicklung sind langfristig ein sinkendes Erwerbspersonenpotenzial und steigende Ausgaben für die Alterssicherung, Gesundheit und Pflege verbunden. Der Anpassungsdruck durch die Digitalisierung, Globalisierung und den Klimawandel nimmt weiter zu. Unternehmenslandschaft und Geschäftsmodelle werden sich ebenso wie die Arbeitswelt verändern. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Zukunftsthemen in den Mittelpunkt ihrer Wirtschaftspolitik stellt. Gleichzeitig bittet er die Bundesregierung, weiterhin einen besonderen Fokus auf diese Themen bei wissenschaftlichen Studien und Dialogen zu legen.



Drucksache 473/1/18

... 16. Der Bundesrat bewertet die Anordnung in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Richtlinienvorschlags, dass über einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden nach Antragstellung zu entscheiden ist, kritisch. Denn nach den Erfahrungen der Praxis dürfte diese Frist kaum einzuhalten sein, zumal der Normwortlaut auch Wochenenden und Feiertage einschließt. Eine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist dürfte in vielen Fällen ohnehin schon daran scheitern, dass die erforderlichen Verwaltungsvorgänge nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Effektiver Rechtsschutz ließe sich auf diese Weise nicht gewähren. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass über den Weg der Öffnungsklausel des Artikels 4 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, wonach günstigere Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt bleiben, kein zwingender Anpassungsdruck entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/18




Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 155/1/18

... 7. Der Bundesrat stellt schließlich fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Verbandsklage in Wahrheit um eine EU-Vorgabe im Bereich des Zivilverfahrens-rechts handelt. Er gibt zu bedenken, dass die geplante Verbandsklage angesichts ihres äußerst weiten Anwendungsbereichs anders als die bestehende Unterlassungsklage einem horizontalen Verfahrensinstrument gleichkommt, das selbst in den nicht umfassten Bereichen Anpassungsdruck auf das nationale Zivilprozessrecht ausüben dürfte. Was das Zivilverfahrensrecht anbelangt, erlaubt Artikel 81 Absatz 2 AEUV jedoch nur unter engen Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Voraussetzung ist stets ein grenzüberschreitender Bezug. Der Vorschlag beschränkt sich jedoch nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Verbandsklage auch für rein nationale Fallgestaltungen. Die Kompetenzbegrenzung im Hinblick auf das Zivilverfahrensrecht darf nicht unter Rückgriff auf die Binnenmarktkompetenz umgangen werden.



Drucksache 717/17

... Dieser stetige Wandel in der Industrie setzt auch die Arbeitnehmer einem erheblichen Anpassungsdruck aus; er muss daher durch Maßnahmen flankiert werden, die einen reibungslosen Übergang gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit erhöhen, damit Menschen und Gemeinschaften die neuen Chancen nutzen können. Diese Maßnahmen müssen den neuen Stellenanforderungen Rechnung tragen, das lebenslange Lernen fördern und den Arbeitnehmern beim Stellenwechsel helfen sowie diejenigen in den betroffenen Sektoren, die die Branche wechseln müssen, aktiv bei der Umschulung und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen. Die Kommission fördert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, beispielsweise Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretern und Aus- und Weiterbildungsanbietern, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitsmärkte, indem Qualifikationsdefizite und Diskrepanzen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage abgebaut und die Entwicklung neuer Kompetenzen durch das Lernen im Ausland unterstützt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 294/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat sieht es allerdings für notwendig an, auch bei den investiven Maßnahmen durch eine Übergangsregelung die Förderkontinuität sicherzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Regelung einzusetzen, die die Anwendung der Förderprogramme für die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die Marktstrukturverbesserung und die Flurneuordnung der laufenden Entwicklungsprogramme auch im Jahr 2014 ermöglicht. Die Übergangsregelung soll bis zur Einreichung des neuen Programms für die Förderperiode 2014 bis 2020 gelten. Die Förderkontinuität ist unabdingbar für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verbesserung des Tierwohles. Der Anpassungsdruck des Marktes erfordert kontinuierliches unternehmerisches Handeln und in Einzelfällen Investitionen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit. Eine Unterbrechung der Fördermöglichkeit birgt das Risiko der Schwächung der wirtschaftlichen Position für landwirtschaftliche Produkte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Verhältnis von Übergangsverordnung zur GAP-Reform

Zu den Agrarumweltmaßnahmen

Zur Einbeziehung investiver Maßnahmen

Keine Benachteiligung kleinerer Betriebe

Zur Flexibilisierung zwischen den Säulen

Zur Mittelausstattung

Zur Kappung der Direktzahlungen

Zur nationalen Umsetzung

Zur Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigungen

Zum Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene


 
 
 


Drucksache 294/1/13

... 7. Der Bundesrat sieht es allerdings für notwendig an, auch bei den investiven Maßnahmen durch eine Übergangsregelung die Förderkontinuität sicherzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Regelung einzusetzen, die die Anwendung der Förderprogramme für die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die Marktstrukturverbesserung und die Flurneuordnung der laufenden Entwicklungsprogramme auch im Jahr 2014 ermöglicht. Die Übergangsregelung soll bis zur Einreichung des neuen Programms für die Förderperiode 2014 bis 2020 gelten. Die Förderkontinuität ist unabdingbar für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verbesserung des Tierwohles. Der Anpassungsdruck des Marktes erfordert kontinuierliches unternehmerisches Handeln und in Einzelfällen Investitionen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit. Eine Unterbrechung der Fördermöglichkeit birgt das Risiko der Schwächung der wirtschaftlichen Position für landwirtschaftliche Produkte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/1/13




Zur Vorlage allgemein

Zum Verhältnis von Übergangsverordnung zur GAP-Reform

Zu den Agrarumweltmaßnahmen

Zur Einbeziehung investiver Maßnahmen

Keine Benachteiligung kleinerer Betriebe

Zur Flexibilisierung zwischen den Säulen

Zur Mittelausstattung

Zur Kappung der Direktzahlungen

Zur nationalen Umsetzung

Zur Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigungen

Zum Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene


 
 
 


Drucksache 38/12

... Inputs, Marktzugang usw. 19 Der Anpassungsdruck, den es bereits in normalen Zeiten geben kann, nimmt während eines langen Zeitraums schwacher Wirtschaftsleistung zu. Unternehmen, die sich nicht an die veränderten Bedingungen anpassen können, verlieren langfristig ihre Konkurrenzfähigkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 38/12




Grünbuch Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen

1. Einleitung: Proaktives umstrukturieren für Wettbewerbsfähigkeit Wachstum in der Zukunft

Lehren aus der Krise

Herausforderungen im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit

Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern - Unternehmen im Mittelpunkt des Umstrukturierungsprozesses

Die Rolle der regionalen und lokalen Behörden bei der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung

Auch der öffentliche Dienst ist ein wichtiger Arbeitgeber

2. Lehren aus der Krise

3. Herausforderungen IM Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit: Bedeutung der Förderung der wirtschaftlichen Industriellen Anpassung

Unterschiedliche Anpassungsmöglichkeiten für Unternehmen

Notwendige Rahmenbedingungen für eine effiziente Anpassung

4 Umstrukturierung

4. Anpassungsfähigkeit von Unternehmen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern als Herausforderung - Unternehmen IM Mittelpunkt des Umstrukturierungsprozesses

5. Erzeugung von Synergieeffekten im Zuge des wirtschaftlichen Wandels

a Antizipierung von Umstrukturierungsprozessen Langfristige strategische Planung

b Vorbereitung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen Frühzeitige Vorbereitung

Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und gemeinsame Beurteilung der Sachlage

Minimierung der sozialen Auswirkungen

Minimierung externer wirtschaftlicher, sozialer, umweltbezogener und regionaler Auswirkungen

c Evaluierung und Berichterstattung

d Die Rolle der Sozialpartner

e Neubewertung des passiven Schutzes

6. die Rolle der regionalen lokalen Behörden

4 Konsultation

Europäische Kommission


 
 
 


Drucksache 192/09 (Beschluss)

... - Die nationale Verantwortung für Asylverfahren darf nicht durch direkte oder indirekte Einflussnahmen der Regulierungsagentur ausgehöhlt werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass der Kommissionsvorschlag zumindest seiner Forderung, ein Unterstützungsbüro mit keinen Entscheidungs-, Weisungs- oder Kontrollrechten auszustatten, Rechnung trägt. Er bekräftigt, dass die Aufgabenzuweisung und -wahrnehmung des Unterstützungsbüros in keinem Fall die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beim Vollzug des Asylrechts beschränken darf. Dies gilt vor allem für die Bewertung der Herkunftslandinformationen auf der Grundlage der europäischen und einzelstaatlichen Asylvorschriften, die ohnehin nur im Einklang mit den Vorgaben der nationalen Rechtsprechung erfolgen kann. Zudem darf mit Fachdokumentationen (Leitlinien und Handbücher) zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente (siehe Artikel 12 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags) und über die Inhalte eines europäischen Schulungsprogramms (siehe Artikel 6 des Vorschlags) auch kein indirekter Eingriff oder Anpassungsdruck auf die nationale Asylpraxis ausgeübt werden.



Drucksache 192/1/09

... - Die nationale Verantwortung für Asylverfahren darf nicht durch direkte oder indirekte Einflussnahmen der Regulierungsagentur ausgehöhlt werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass der Kommissionsvorschlag zumindest seiner Forderung, ein Unterstützungsbüro mit keinen Entscheidungs-, Weisungs- oder Kontrollrechten auszustatten, Rechnung trägt. Er bekräftigt, dass die Aufgabenzuweisung und -wahrnehmung des Unterstützungsbüros in keinem Fall die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beim Vollzug des Asylrechts beschränken darf. Dies gilt vor allem für die Bewertung der Herkunftslandinformationen auf der Grundlage der europäischen und einzelstaatlichen Asylvorschriften, die ohnehin nur im Einklang mit den Vorgaben der nationalen Rechtsprechung erfolgen kann. Zudem darf mit Fachdokumentationen (Leitlinien und Handbücher) zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente (siehe Artikel 12 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags) und über die Inhalte eines europäischen Schulungsprogramms (siehe Artikel 6 des Vorschlags) auch kein indirekter Eingriff oder Anpassungsdruck auf die nationale Asylpraxis ausgeübt werden.



Drucksache 504/07

... 1.1. Wie können die Regionen auf den Anpassungsdruck seitens dynamischer Wettbewerber aus dem Niedrig- und High-Tech-Sektor reagieren?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/07




Vierter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt

1. Der Mehrwert der Kohäsionspolitik

2. Wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichgewichte - Situation und Trends

2.1. Wirtschaftlicher Zusammenhalt

2.2. Sozialer Zusammenhalt

2.3. Territorialer Zusammenhalt

3. Die Reform der Kohäsionspolitik - 2007-2013

3.1. Europas neue Strategie für Wachstum und Beschäftigung umsetzen

Ein neuer strategischer Ansatz

Zweckbindung

3.2. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit

Eine einzige Vorschrift für die Verwaltung

Ein einziges Regelwerk für die Förderfähigkeit

Vereinfachung der Finanzverwaltung

Vereinfachte, stärker an der Verhältnismäßigkeit orientierte Kontrollsysteme

Klarere Vorschriften über Information und Kommunikation

Elektronische Verwaltung in der Praxis

3.3. Kohäsionspolitik und die Vermittlung von EU-Werten und EU-Politik

4. Neue Herausforderungen

Wachsender globaler Umstrukturierungs- und Modernisierungsdruck

Klimawandel

Steigende Energiepreise

Entstehung demografischer Ungleichgewichte und sozialer Spannungen

Der Politik in den Mitgliedstaaten fällt es zunehmend schwer, mit der Geschwindigkeit des durch diese Trends erzwungenen Wandels Schritt zu halten

5. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 84/1/07

... Die bereinigte Eigenkapitalbildung als Maßstab für die finanzielle Stabilität der Unternehmen ist gegenüber dem Vorwirtschaftsjahr um 17 Prozent zurückgegangen, liegt jedoch deutlich über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre. Auch hier sind gravierende Unterschiede zwischen Betriebsform und -größe festzustellen. Insbesondere für kleinere Haupterwerbsbetriebe besteht angesichts einer nur geringen Eigenkapitalbildung kurz- bis mittelfristig erheblicher Anpassungsdruck.



Drucksache 71/07

... Die unterschiedliche Umsetzung der Agrarreform in den Mitgliedstaaten setzt bestimmte deutsche Erzeuger im Grenzgebiet mit Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten unter Anpassungsdruck. Sie erleiden spezielle Nachteile, die sogar zu einer unangemessene Härte insbesondere dann führen, wenn ihre Zahlungsansprüche nicht einmal den Wert des regionalen Durchschnitts erreichen. Daher soll im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein gewisser Ausgleich für diese Betriebsinhaber geschaffen werden. Das EG-Recht sieht in solchen Fällen vor, dass ein Referenzbetrag festgesetzt werden kann, mit dem die vorhandenen Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers bis zum regionalen Durchschnitt erhöht werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Artikel 3

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. § 18a

2. § 18 b

3. § 18c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 84/07 (Beschluss)

... Die bereinigte Eigenkapitalbildung als Maßstab für die finanzielle Stabilität der Unternehmen ist gegenüber dem Vorwirtschaftsjahr um 17 Prozent zurückgegangen, liegt jedoch deutlich über dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre. Auch hier sind gravierende Unterschiede zwischen Betriebsform und -größe festzustellen. Insbesondere für kleinere Haupterwerbsbetriebe besteht angesichts einer nur geringen Eigenkapitalbildung kurz- bis mittelfristig erheblicher Anpassungsdruck.



Drucksache 549/06

... , die zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat das Insolvenzverfahren umfassend neu kodifiziert. Dabei wurden teilweise Wege beschritten, die für das deutsche Recht bis dahin unbekannt waren. Dies gilt etwa für das Verbraucherinsolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung oder das Insolvenzplanverfahren. Es entspricht der Erfahrung aus der Gesetzgebungspraxis, dass bei einer so erschöpfenden Neugestaltung eines Rechtsgebiets nach einer gewissen Zeit Anpassungen erforderlich sind. Ein erheblicher Anpassungsdruck trat bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten im Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf. Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 549/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage im Insolvenzrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Auswahl des Insolvenzverwalters

2. Öffentliche Bekanntmachungen nur noch über das Internet

3. Masseverwertung und übertragende Sanierung vor dem Berichtstermin

4. Anpassungen bei der Postsperre

5. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

6. Überprüfung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

7. Sonstige Änderungen

III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 550/05

... Am 30.04.2004 ist die neue EU-Freizügigkeits-Richtlinie in Kraft getreten; eine Umsetzung in innerstaatliches Recht hat bis spätestens 30.04.2006 zu erfolgen. Danach genießen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufgrund des allgemeinen Freizügigkeitsrechts ein umfassendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 01.05.2004 haben rund 75 Mio. Menschen, die bislang Drittausländer waren, den EU-Bürger-Status erlangt und damit das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Das Zusammentreffen von unterschiedlichen Arbeitsmärkten und Sozialsystemen mit unterschiedlichen sozialstaatlichen Standards in unmittelbarer Nachbarschaft nach der EU-Erweiterung erhöht den Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/05




A. Problem und Ziel

I. EU-Freizügigkeits-Richtlinie

II. Heranziehung zu den Kosten der Sozialhilfe bei Dauerpflegeheimfällen

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern(FreizügG/EU)

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 SGB II

Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:

a Zu Satz 2 Nr. 1

b Zu Satz 2 Nr. 2

c Zu Satz 2 Nr. 3

d Zu Satz 3

2. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 FreizügG/EU

a Zu Satz 2

b Zu Satz 3

3. Zu Artikel 3

a Zu Nr. 1

1 Zu Absatz 1

2 Zu Absatz 2

3 Zu Absatz 3

4 Zu Absatz 4

5 Zu Absätze 5 und 6

6 Zu Absatz 7

7 Zu Absatz 8

b Zu Nr. 2:

4. Zu Artikel 4:


 
 
 


Drucksache 550/05 (Beschluss)

... Am 30. April 2004 ist die neue EU-Freizügigkeits-Richtlinie in Kraft getreten; eine Umsetzung in innerstaatliches Recht hat bis spätestens 30. April 2006 zu erfolgen. Danach genießen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufgrund des allgemeinen Freizügigkeitsrechts ein umfassendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 haben rund 75 Mio. Menschen, die bislang Drittausländer waren, den EU-Bürger-Status erlangt und damit das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Das Zusammentreffen von unterschiedlichen Arbeitsmärkten und Sozialsystemen mit unterschiedlichen sozialstaatlichen Standards in unmittelbarer Nachbarschaft nach der EU-Erweiterung erhöht den Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1 Ergänzende Hilfe

2 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger

3 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach weniger als einjähriger bzw. genau 12-monatiger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger

4 Einreise als Arbeitssuchender

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 SGB II

Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:

a Zu Satz 2 Nr. 1

b Zu Satz 2 Nr. 2

c Zu Satz 2 Nr. 3

Zu Satz 3

2. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 FreizügG/EU

a Zu Satz 2

b Zu Satz 3

3. Zu Artikel 3

a Zu Nummer 1

1 Zu Absatz 1

2 Zu Absatz 2

3 Zu Absatz 3

4 Zu Absatz 4

5 Zu Absatz 5

6 Zu Absatz 6

7 Zu Absätze 7 und 8

8 Zu Absatz 9

b Zu Nummer 2

1 Zu Satz 1:

2 Zu Satz 2:

3 Zu Satz 3:

c Zu Nummer 3

d Zu Nummer 4

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift


 
 
 


Drucksache 817/1/04

... Die Festlegung des erlösmindernden Angleichungsbetrages auf die beschriebene Kappungsgrenze würde bewirken, dass das im Beispiel erwähnte Klinikum jährlich rund 2 Millionen Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr einzusparen hätte. In der Laufzeit der Angleichung entsprechend dem Gesetz (2005 bis 2008) würde dieses Verfahren das Erlösbudget um 8 Millionen Euro vermindern. Schon ein solcher Rückgang setzt die Krankenhäuser unter einen erheblichen Anpassungsdruck. Im Übrigen gilt: Wenn es tatsächlich rasch gelingt eine adäquate Erfassung und Vergütung aller Leistungen im DRG-System zu gewährleisten, wird die Kappungsgrenze ihre Wirkung von selbst verlieren. Sie stellt also eine gezielte Sicherheitsvorkehrung gegen unerwünschte Folgen des Systemwechsels dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/04




1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004 - BR-Drs. 606/04 Beschluss - einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

9. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


Drucksache 606/04 (Beschluss)

... Die Festlegung des erlösmindernden Angleichungsbetrages auf die beschriebene Kappungsgrenze würde bewirken, dass das im Beispiel erwähnte Klinikum jährlich rund 2 Millionen Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr einzusparen hätte. In der Laufzeit der Angleichung entsprechend dem Gesetzentwurf (2005 bis 2008) würde dieses Verfahren das Erlösbudget um 8 Millionen Euro vermindern. Schon ein solcher Rückgang setzt die Krankenhäuser unter einen erheblichen Anpassungsdruck. Im Übrigen gilt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


Drucksache 629/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.