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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Arbeitsverbot"


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Drucksache 178/2/19

... Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.

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Drucksache 178/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Mit der Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 wurde beschlossen, dass die aktuelle Regelung des § 32 Absatz 3 BeschV zum 6. August 2019 durch ein Leiharbeitsverbot ersetzt wird, so dass zukünftig Geduldeten und Gestatteten Tätigkeiten in Leiharbeitsverhältnissen nicht mehr erlaubt sein werden. Gleichermaßen wird die Regelung des § 32 Absatz 5 BeschV zum 6. August 2019 aufgehoben. Damit wird für Geduldete und Gestattete faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt wieder versperrt, da in nahezu allen Fallkonstellationen mit Ausnahme von § 32 Absatz 2 BeschV zunächst eine Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen hat. Dies stellt einen erheblichen Rückschritt bei der Arbeitsmarktintegration von Geduldeten und Gestatteten in Deutschland dar.



Drucksache 151/19

... Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.

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Drucksache 151/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 504/3/18

... Die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum ist mit der Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Aufgrund der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erfolgen deutlich häufiger personelle Wechsel, die - beispielsweise im Fall eines Arbeitsverbots für eine schwangere angestellte Ärztin, im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen mit kurzer Frist in der Probezeit - auch sehr kurzfristige Nachbesetzungen erforderlich machen können. In vielen Fällen leisten medizinische Versorgungszentren einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und leisten einen wesentlichen Beitrag für die fachärztlich- und sektorenübergreifende Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das gesetzgeberische Interesse an einer stärkeren Steuerung in diesem Bereich ist daher sorgfältig mit der erforderlichen Planungssicherheit für die Betreiber und vor allem der Sicherstellung der Versorgung durch die medizinischen Versorgungszentren abzuwägen.

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Drucksache 504/3/18




Zu Artikel 1 Nummer 55


 
 
 


Drucksache 446/15

... Die Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein.



Drucksache 447/15

... Für Asylbewerber und Geduldete wird der Zugang zum Arbeitsmarkt durch Regelungen zum Leiharbeitsverbot erleichtert.



Drucksache 642/1/14

... Gegen einen Fortbestand des Arbeitsverbots sprechen insbesondere folgende Gründe:

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Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 182/1/13

... Die bestehenden Regelungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber kommen in Ländern mit schwieriger Arbeitsmarktsituation einem faktischen Arbeitsverbot gleich und verwehren jugendlichen Asylsuchenden den Zugang zum dualen Ausbildungssystem. Aus integrationspolitischen Erwägungen sollten die für Geduldete geltenden Regelungen des erleichterten Arbeitsmarktzugangs daher auch auf Asylsuchende Anwendung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/13




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV

2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV

3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1a - neu -; § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - § 24 Nummer 3, 4 und 5 - neu - BeschV

4. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV

5. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV

§ 15a
Saisonbeschäftigungen

§ 15b
Schaustellergehilfen

§ 15c
Haushaltshilfen

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BeschV

9. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV

11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 3 - neu - BeschV


 
 
 


Drucksache 756/1/13

... II oder XII erhalten. Um Asylsuchenden und Geduldeten, die in den ersten neun bzw. zwölf Monaten einem Arbeitsverbot unterliegen und folglich in aller Regel Leistungen beziehen werden, aber auch Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 und § 25 Absatz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/1/13




Zu Artikel 2 Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 182/13 (Beschluss)

... Die bestehenden Regelungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber kommen in Ländern mit schwieriger Arbeitsmarktsituation einem faktischen Arbeitsverbot gleich und verwehren jugendlichen Asylsuchenden den Zugang zum dualen Ausbildungssystem. Aus integrationspolitischen Erwägungen sollten die für Geduldete geltenden Regelungen des erleichterten Arbeitsmarktzugangs daher auch auf Asylsuchende Anwendung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/13 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts

1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV

2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV

3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV

4. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV

§ 15a
Saisonbeschäftigungen

§ 15b
Schaustellergehilfen

§ 15c
Haushaltshilfen

5. Zu Artikel 1 § 26 BeschV

6. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV

7. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV


 
 
 


Drucksache 333/12

... Ziel dieses Arbeitsverbots ist u.a., ausreisepflichtige Ausländer dazu zu bewegen, ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung, Passbeschaffung und Registrierung in den Personenstandsurkunden des Herkunftsstaates nachzukommen. Dieses Ziel ist aber bisher nur in wenigen Einzelfällen erreicht worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 25b
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

§ 60b
Duldung zum Nachweis nachhaltiger Integration

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 623/06

... Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. Allgemeine Begründung, I.4.c) ist eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts kann auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich einschränkt.



Drucksache 752/05

... Artikel 6 enthält ein Nachtarbeitsverbot für Seeleute unter 18 Jahren. Dies gilt nicht für Seeleute zwischen 16 und 18 Jahren, wenn hierdurch ihre Ausbildung beeinträchtigt wird.



Drucksache 818/05

... ) verboten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig und durch das IAO-Übereinkommen 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung gedeckt. Verstöße gegen das Kinderarbeitsverbot können je nach Art der Schwere als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden, § 58



Drucksache 727/1/04

... erfV) eine Regelung für erforderlich, die es auch den langjährig Geduldeten ermöglicht, weiterhin eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung auszuüben. In Deutschland dürften gegenwärtig etwa 150 000 Geduldete einer Beschäftigung nachgehen. Wäre diesem Personenkreis künftig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwehrt, könnte dies zu erheblichen Schwierigkeiten, gerade auch für Mittelstand und Handwerk führen. Außerdem wären erhebliche Zusatzbelastungen für die sozialen Sicherungssysteme und insbesondere die Kommunalhaushalte zu erwarten. In der Öffentlichkeit wäre es nach den früheren Erfahrungen mit der entsprechenden Problemstellung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nur schwer zu vermitteln, dass dieser Personenkreis nicht selbst ­ zumindest teilweise ­ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ein Arbeitsverbot für Geduldete würde nach Auffassung des Bundesrates per Saldo nicht zu einer Abmilderung, sondern tendenziell zu einer Verschärfung der Beschäftigungsprobleme in Deutschland führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 727/1/04




1. Zu § 4 Nr. 4 BeschV

2. Zu § 5 Nr. 1 BeschV

3. Zu § 17 Abs. 1 Satz 2 - neu - BeschV

4. Zu § 18 Satz 1 BeschV

5. Zu § 25 BeschV

6. Zu § 30 BeschV

7. Zu § 47 Satz 2 BeschV


 
 
 


Drucksache 727/04 (Beschluss)

... erfV) eine Regelung für erforderlich, die es auch den langjährig Geduldeten ermöglicht, weiterhin eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung auszuüben. In Deutschland dürften gegenwärtig etwa 150 000 Geduldete einer Beschäftigung nachgehen. Wäre diesem Personenkreis künftig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwehrt, könnte dies zu erheblichen Schwierigkeiten, gerade auch für Mittelstand und Handwerk führen. Außerdem wären erhebliche Zusatzbelastungen für die sozialen Sicherungssysteme und insbesondere die Kommunalhaushalte zu erwarten. In der Öffentlichkeit wäre es nach den früheren Erfahrungen mit der entsprechenden Problemstellung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nur schwer zu vermitteln, dass dieser Personenkreis nicht selbst ­ zumindest teilweise ­ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ein Arbeitsverbot für Geduldete würde nach Auffassung des Bundesrates per Saldo nicht zu einer Abmilderung, sondern tendenziell zu einer Verschärfung der Beschäftigungsprobleme in Deutschland führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 727/04 (Beschluss)




Änderungen und Entschließungen zur Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Beschäftigungsverordnung - BeschV

A Änderungen

1. Zu § 4 Nr. 4 BeschV

2. Zu § 5 Nr. 1 BeschV

3. Zu § 30 BeschV

B Entschließungen


 
 
 


Drucksache 174/16 PDF-Dokument



Drucksache 179/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 230/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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