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"Aufnahmeverordnung"


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Drucksache 576/06

... Mit der Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zudem das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Anlage zum HBFG aufgenommen. Beide Klinika sind zum Aufnahmezeitpunkt weiterhin als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Die Klinika sind mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aus der Gemeinschaftsaufgabe ausgeschieden, da die entsprechende Aufnahmeverordnung zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Durch die nachfolgende Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist, so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 576/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Artikel 2
Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung


 
 
 


Drucksache 267/1/04

... in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, für Deutschland also in deutscher Sprache, auszufüllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Erklärung gegenüber der Kommission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten. Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorgeschrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075



Drucksache 267/04 (Beschluss)

... in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde - für Deutschland also in deutscher Sprache - auszufüllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Erklärung gegenüber der Kommission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten. Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorgeschrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075



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