Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Dabei sollen Schuldner vor allem in den Fällen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 Euro eingezogen werden. Die Ersatzfähigkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehen, soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war. Schuldner sollen über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden müssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen soll eindeutig im RDG selbst festgeschrieben werden. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt und sollen weitere Zentralisierungen gefördert werden. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren soll aufgehoben werden. In § 288 Absatz 4 des
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