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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bankwirtschaft"


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Drucksache 64/06 (Beschluss)

... hinaus. Anders als im BGB- soll eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft bereits dann vorliegen, wenn es sich bei dem finanzierenden Kreditinstitut und dem Unternehmen, das die Ware verkauft oder die Dienstleistung erbringt, um zwei verschiedene Personen handelt und sich das Kreditinstitut bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmens bedient. Diese würde dazu führen, dass auch ein Kreditvertrag als verbundener Kreditvertrag zu qualifizieren wäre, wenn Kreditgeber und das Unternehmen, das die Waren oder Dienstleistung erbringt, in keiner Weise miteinander in Rechtsbeziehung stehen und das Unternehmen den Kredit auch nicht für das Kreditinstitut vermittelt. Alleine dadurch, dass eine Ware oder Dienstleistung finanziert wird, handelt es sich noch nicht um einen verbundenen Kreditvertrag. Denn mit einer Kreditaufnahme verfolgt der Verbraucher in der Regel solche Zwecke. Die in Kreditvertragsformularen aus bankwirtschaftlichen Gründen häufig vorgesehene Angabe des Verwendungszwecks hat keinerlei Aussagekraft für die Frage, ob der Kreditvertrag und das finanzierte Geschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, das den in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen Widerruf in sachlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Eine bankaufsichtsrechtlich veranlasste Zweckangabe sagt nichts darüber aus, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft zivilrechtlich um verbundene Verträge handelt. Die besonderen Rechtsfolgen und Haftungsrisiken eines verbundenen Kreditvertrags, die sich aus der Definition des Artikels 3 Buchstabe l i. V. m. dem Anforderungskatalog des Artikels 14 ergeben, dürfen nur unter engen, genau zu definierenden Voraussetzungen eintreten. Die letzte Alternative in Artikel 3 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe ii Halbsatz 2 sollte daher gestrichen werden.



Drucksache 676/06

... Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Verfahrensabläufe in besonders schützenswerten Infrastrukturen, z.B. öffentlichen Versorgungswerken und Krankenhäusern, heute überwiegend elektronisch erfolgen und damit für Sabotageakte besonders anfällig sind. In gleicher Weise anfällig sind solche Infrastrukturen, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Dienstleistungen, z.B. Energie- und Bankwirtschaft, und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dienen, so dass von Nummer 3 auch die besonders schweren Folgen von Angriffen auf solche Infrastrukturen erfasst werden sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

3 IV.

3 V.

3 VI.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 202b

Zu § 202c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 827/08

... abschließend definiert. Die Frage, ob die Annahme fremder Gelder als Einlage zu qualifizieren ist, ist daher auf Grund der Wertung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wäre eine Verzinsung von Geldern charakteristisch und damit ein entscheidendes Indiz für eine Einlage.



Drucksache 64/06

... hinaus. Anders als im BGB soll eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft bereits dann vorliegen, wenn es sich bei dem finanzierenden Kreditinstitut und dem Unternehmen, das die Ware verkauft oder die Dienstleistung erbringt, um zwei verschiedene Personen handelt und sich das Kreditinstitut bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmens bedient. Diese würde dazu führen, dass auch ein Kreditvertrag als verbundener Kreditvertrag zu qualifizieren wäre, wenn Kreditgeber und das Unternehmen, das die Waren- oder Dienstleistung erbringt, in keiner Weise miteinander in Rechtsbeziehung stehen und das Unternehmen den Kredit auch nicht für das Kreditinstitut vermittelt. Alleine dadurch, dass eine Ware oder Dienstleistung finanziert wird, handelt es sich noch nicht um einen verbundenen Kreditvertrag. Denn mit einer Kreditaufnahme verfolgt der Verbraucher in der Regel solche Zwecke. Die in Kreditvertragsformularen aus bankwirtschaftlichen Gründen häufig vorgesehene Angabe des Verwendungszwecks hat keinerlei Aussagekraft für die Frage, ob der Kreditvertrag und das finanzierte Geschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, das den in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen Widerruf in sachlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Eine bankaufsichtsrechtlich veranlasste Zweckangabe sagt nichts darüber aus, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft zivilrechtlich um verbundene Verträge handelt. Die besonderen Rechtsfolgen und Haftungsrisiken eines verbundenen Kreditvertrags, die sich aus der Definition des Artikels 3 Buchstabe l i. V. m. dem Anforderungskatalog des Artikels 14 ergeben, dürfen nur unter engen, genau zu definierenden Voraussetzungen eintreten. Die letzte Alternative in Artikel 3 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe ii Halbsatz 2 sollte daher gestrichen werden. - Der Erwerb von Aktien, Derivaten und anderen Finanzmarktinstrumenten, die den Schwankungen der Kapitalmärkte unterliegen, sind von den Regelungen über verbundene Verträge auszunehmen. Es ist erforderlich, eine § 491 Abs. 2 Nr. 2



Drucksache 546/2/12

... 17. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach bisherigem Verhandlungsstand die geplanten CRD IV-Regelungen zahlreiche auf nationaler Ebene ausfüllungsfähige und -bedürftige Wahlrechte beinhalten werden. Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. In Folge der durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entstehenden Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen, wird der Grundsatz der Subsidiarität verletzt.



Drucksache 546/1/12

... Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. die Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. Durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entsteht die Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. die Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. Durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entsteht die Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen.



Drucksache 256/17

... In Anlehnung an die Selbstverpflichtung der Deutschen Bankwirtschaft für Geldautomaten werden für die Menüführung zum Ladevorgang mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch vorgeschrieben. Darüber hinaus ist der Ladepunktbetreiber zur Schaffung einer erhöhten Kundenakzeptanz frei, weitere Sprachen vorzuhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 379/20

... Um die verfassungsrechtliche Institutsgarantie des Eigentums auch zugunsten unbekannter Erben zu stärken, besteht Regelungsbedarf. Hierfür müssen insbesondere die Kreditinstitute verlässlich vom Tode eines Kunden in Kenntnis gesetzt werden, um daran anknüpfend ggf. auch eigene Erbenermittlungen durchführen zu können. Darüber hinaus bedarf es der Bereitstellung einer allgemein zugänglichen Informationsquelle über Vermögensanlagen des Verstorbenen bei Kreditinstituten, wenn in angemessener Zeit kein Erbe Anspruch darauf erhoben hat. Nur so kann das Eigentumsrecht unbekannter Erben bei zunehmender Digitalisierung in der Bankwirtschaft auch künftig wirksam gewährleistet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 2027a
Informationen für unbekannte Erben

Artikel 3
Kosten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für Verwaltung:

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


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