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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Berufausbildung"


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Drucksache 261/11

... Absatz 1 regelt, welche Grundgehälter aus der Bundesbesoldungsordnung A dem Durchschnittseinkommen von Beschädigten grundsätzlich zugrunde zu legen sind. Abgestellt wird dabei auf den Berufsabschluss und die Art der Berufsausbildung. Die Zuordnung orientiert sich an den für Bundesbeamte geltenden Regelungen hinsichtlich der Zuordnung zu bestimmten Laufbahnen. Vorgesehen wird eine Einteilung in fünf Stufen, denen jeweils das Grundgehalt der Stufe 8 einer bestimmten Besoldungsgruppe zugewiesen ist. Eine Differenzierung innerhalb dieser Stufen nach dem Alter der Beschädigten, wie es sie zum Teil bislang gab, wird im Sinne einer möglichst weitgehenden Vereinfachung der Berechnung nicht mehr vorgenommen. Bei der Bestimmung der den einzelnen Stufen zugewiesenen Besoldungsgruppen war einerseits die Wahrscheinlichkeit eines gewissen beruflichen Fortkommens zu berücksichtigen, andererseits aber auch, das nicht generell unterstellt werden kann, dass alle Beschädigten in ihren angestrebten Berufen das höchstmögliche Einkommen erreicht hätten. Für Beschädigte ohne Berufausbildung ist deshalb das Grundgehalt der Stufe 8 des einfachen Dienstes, für Beschädigte mit Berufsausbildung das erste Beförderungsamt des mittleren Dienstes maßgeblich. Um eine Differenzierung zwischen Ausbildungen sicherzustellen, die trotz unterschiedlicher Wertigkeit nach der Bundesbesoldungsordnung A dem gehobenen Dienst zugeordnet werden, ist für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt des Eingangsamtes und für Beschädigte mit einer Fachhochschulausbildung das Grundgehalt des zweiten Beförderungsamtes des gehobenen Dienstes vorgesehen. Für Beschädigte mit Hochschulausbildung ist das Grundgehalt des ersten Beförderungsamtes des höheren Dienstes als maßgebliches Vergleichseinkommen vorgesehen. Sollten diese Zuordnungen im Einzelfall dem beruflichen Erfolg des Beschädigten nicht gerecht werden, greift § 4. In Absatz 2 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Absatz 3 stellt eine mehrjährige Tätigkeit im ausgeübten Beruf dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in diesem Beruf gleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Berufsschadensausgleich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vergleichseinkommen

§ 3
Durchschnittseinkommen

§ 4
Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen

§ 5
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung

§ 6
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2

§ 7
Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens

§ 8
Derzeitiges Bruttoeinkommen

§ 9
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Abschnitt 2
Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

§ 10
Vergleichseinkommen

§ 11
Bruttoeinkommen

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Rundungsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

II. Verordnungsgrundlage

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Neufassung der Verordnung

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich :

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr.: 1703)


 
 
 


Drucksache 226/07 (Beschluss)

... (ZDG) erreicht werden, dass bei Studierenden, die gleichzeitig eine Berufsausbildung und ein Studium absolvieren, hinsichtlich der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst, von Dienstleistungen und vom Zivildienst künftig ausschließlich auf das Studium abgestellt wird. Dies hätte zur Folge, dass in so genannten dualen Bildungsgängen die Regelungen des § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c WPflG, des § 67 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SG und des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b ZDG, wonach eine Zurückstellung dann in der Regel erfolgen soll, wenn die Heranziehung eine bereits begonnene Berufausbildung unterbricht oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindern würde, nicht greifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Wehrpflichtgesetz , Artikel 3 Nr. 21 Buchstabe b § 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und Nr. 5 - neu - Soldatengesetz , Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe c § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Zivildienstgesetz

Begründung

2. Zu Artikel 1 Wehrpflichtgesetz

3. Zu Artikel 9 Arbeitsplatzschutzgesetz

4. Zu Artikel 11 Soldatenversorgungsgesetz


 
 
 


Drucksache 226/1/07

... (ZDG) erreicht werden, dass bei Studierenden, die gleichzeitig eine Berufsausbildung und ein Studium absolvieren, hinsichtlich der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst, von Dienstleistungen und vom Zivildienst künftig ausschließlich auf das Studium abgestellt wird. Dies hätte zur Folge, dass in so genannten dualen Bildungsgängen die Regelungen des § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c WPflG, des § 67 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SG und des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b ZDG, wonach eine Zurückstellung dann in der Regel erfolgen soll, wenn die Heranziehung eine bereits begonnene Berufausbildung unterbricht oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindern würde, nicht greifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Wehrpflichtgesetz , Artikel 3 Nr. 21 Buchstabe b § 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und Nr. 5 - neu - Soldatengesetz , Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe c § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Zivildienstgesetz

2. Zu Artikel 1 Wehrpflichtgesetz

3. Zu Artikel 9 Arbeitsplatzschutzgesetz

4. Zu Artikel 11 Soldatenversorgungsgesetz


 
 
 


Drucksache 161/06 (Beschluss)

... ", wenn sie durch ihre Berufausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung wird nicht verlangt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

1. Zu § 2 Abs. 2a - neu -In § 2 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

2. Zu § 4 Abs. 3

3. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1

4. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2

5. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 8


 
 
 


Drucksache 161/1/06

... ", wenn sie durch ihre Berufausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung wird nicht verlangt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/06




1. Zu § 2 Abs. 2a - neu -In § 2 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

2. Zu § 4 Abs. 3

3. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1

4. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1

5. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2

6. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 8


 
 
 


Drucksache 392/05

... 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen(Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

§ 4
Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen

§ 5
Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

§ 6
Hufbeschlagschulen

§ 7
Widerruf der Anerkennungen

§ 8
Ermächtigungen

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Übergangsregelungen

§ 11
Aufhebung von Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

Artikel 4
Neubekanntmachung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Reformansätze

2. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.