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32 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Berufungsführer"


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Drucksache 366/19 (Beschluss)

... (3) Gegen Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und b Satz 4 a - neu -, Satz 5 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 144 Absatz 3 Satz 2 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO

Variante 1

Variante 2

5. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 522 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 614 Satz 2 ZPO

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG , Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG


 
 
 


Drucksache 59/11 (Beschluss)

... Die Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung "nicht angemessen" ist, wäre weitgehend konturlos. Nach der Entwurfsbegründung soll dies "insbesondere" in Fällen von "existentieller Bedeutung", aber auch dann der Fall sein, wenn das Urteil erster Instanz im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Dies lässt erwarten, dass die Berufungsführer sich in ihren Ausführungen statt auf die Frage der Begründetheit der Berufung im Wesentlichen darauf konzentrieren werden darzulegen, warum die Berufung von existentieller Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unangemessen ist. Das Berufungsgericht wird dann wegen der Konturlosigkeit des Merkmals auch bei unbegründeter Berufung aus Sicherheitsgründen in der Regel in die mündliche Verhandlung gehen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO ,

'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


 
 
 


Drucksache 485/1/11

... , S. 11. Dies lässt erwarten, dass die Berufungsführer sich in ihren Ausführungen statt auf die Frage der Begründetheit der Berufung im Wesentlichen darauf konzentrieren werden darzulegen, warum die Berufung von existenzieller Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unangemessen ist. Das Berufungsgericht wird dann wegen der Konturlosigkeit des Merkmals auch bei unbegründeter Berufung aus Sicherheitsgründen in der Regel in die mündliche Verhandlung gehen müssen.

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Drucksache 485/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Buchstabe b § 522 Absatz 3 ZPO , Nummer 3 § 708 Nummer 10 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO


 
 
 


Drucksache 59/11

... "(3) Gegen den Beschluss steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung des Entwurfs

III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

V. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1561: Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


 
 
 


Drucksache 59/1/11

... Die Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung "nicht angemessen" ist, wäre weitgehend konturlos. Nach der Entwurfsbegründung soll dies "insbesondere" in Fällen von "existentieller Bedeutung", aber auch dann der Fall sein, wenn das Urteil erster Instanz im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Dies lässt erwarten, dass die Berufungsführer sich in ihren Ausführungen statt auf die Frage der Begründetheit der Berufung im Wesentlichen darauf konzentrieren werden darzulegen, warum die Berufung von existentieller Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unangemessen ist. Das Berufungsgericht wird dann wegen der Konturlosigkeit des Merkmals auch bei unbegründeter Berufung aus Sicherheitsgründen in der Regel in die mündliche Verhandlung gehen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO

'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


 
 
 


Drucksache 86/07

... unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Wertangabe statuiert) erst in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Sie ist aber auch entbehrlich. Die für die Berechnung der Gebühr erforderliche Sachkunde ist auf Seiten des Berufungsführers gewährleistet da im Verfahren vor den als Berufungsgerichte fungierenden Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang besteht. Selbst wenn im Einzelfall Unklarheiten über den zu zahlenden Betrag verbleiben, schadet der Verzicht auf die bezifferte Zahlungsaufforderung insofern nicht als eine Sanktionierung erst nach Fristsetzung (§ 521a Abs. 1 Satz 1 ZPO-E) erfolgt, bei der der Zahlungsbetrag anzugeben ist. In den Fällen, in denen der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, so dass Unklarheit über den Streitwert bestehen kann, erfolgt ohnedies eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 438/1/07

... " abzufassen, greift nach den Erfahrungen im Jugendstrafrecht und nach den Erfahrungen mit dem früheren Wahlrechtsmittel im allgemeinen Strafrecht nicht durch. In aller Regel wird es für den Rechtsmittelführer attraktiver sein, Berufung und nicht Revision einzulegen. Ein weiterer Vorteil des Wahlrechtsmittels ist, dass in der Berufungsinstanz für den Berufungsführer der Anreiz zu solchen Anträgen entfällt, die lediglich den Boden für eine Revision bereiten sollen. Die Einführung des Wahlrechtsmittels wird im Übrigen rasch wirksam, weil sie nicht mit Komplikationen organisatorischer und rechtlicher Art verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/1/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 86/07 (Beschluss)

... unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Wertangabe statuiert) erst in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Sie ist aber auch entbehrlich. Die für die Berechnung der Gebühr erforderliche Sachkunde ist auf Seiten des Berufungsführers gewährleistet, da im Verfahren vor den als Berufungsgericht fungierenden Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang besteht. Selbst wenn im Einzelfall Unklarheiten über den zu zahlenden Betrag verbleiben, schadet der Verzicht auf die bezifferte Zahlungsaufforderung insofern nicht, als eine Sanktionierung erst nach Fristsetzung (§ 521a Abs. 1 Satz 1 ZPO-E) erfolgt, bei der der Zahlungsbetrag anzugeben ist. In den Fällen, in denen der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, so dass Unklarheit über den Streitwert bestehen kann, erfolgt ohnedies eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 438/07

... " abzufassen, greift nach den Erfahrungen im Jugendstrafrecht nicht durch. In aller Regel wird es für den Rechtsmittelführer attraktiver sein Berufung und nicht Revision einzulegen. Ein weiterer Vorteil des Wahlrechtsmittels dürfte es sein, dass in der Berufungsinstanz für den Berufungsführer der Anreiz zu solchen Anträgen entfällt, die lediglich den Boden für eine Revision bereiten sollen. Die Einführung des Wahlrechtsmittels wird im Übrigen rasch wirksam weil sie nicht mit Komplikationen organisatorischer und rechtlicher Art verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/07




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in die Strafprozessordnung

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 438/07 (Beschluss)

... " abzufassen, greift nach den Erfahrungen im Jugendstrafrecht und nach den Erfahrungen mit dem früheren Wahlrechtsmittel im allgemeinen Strafrecht nicht durch. In aller Regel wird es für den Rechtsmittelführer attraktiver sein, Berufung und nicht Revision einzulegen. Ein weiterer Vorteil des Wahlrechtsmittels ist, dass in der Berufungsinstanz für den Berufungsführer der Anreiz zu solchen Anträgen entfällt, die lediglich den Boden für eine Revision bereiten sollen. Die Einführung des Wahlrechtsmittels wird im Übrigen rasch wirksam, weil sie nicht mit Komplikationen organisatorischer und rechtlicher Art verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in die Strafprozessordnung

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 366/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 491/14 PDF-Dokument



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