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"Datenempfänger"
Drucksache 613/19
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetz es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind
... 3. Schließlich sollte eine Regelung im Bundesmeldegesetz eingeführt werden, wonach die Meldebehörde grundsätzlich betroffene Personen über jedes Auskunftsersuchen Privater sowie über jede Erteilung einer Melderegisterauskunft an Private unter Angabe des Ersuchenden zu unterrichten hat. Bzgl. einer entsprechenden Regelung könnten Ausnahmen vorgesehen werden für den Fall, dass die Datenempfängerin oder der Datenempfänger zwingende schutzwürdige Gründe für die Beschränkung der Unterrichtung glaubhaft gemacht hat, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder glaubhaft gemacht hat, dass die Auskunft der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Entsprechende Ausnahmetatbestände sollten möglichst konkret gefasst werden.
Drucksache 402/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die ausschließliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt im Statistischen Verbund noch nicht abschließend geklärt ist. Nach dem geplanten Gesetzeswortlaut des § 7b Absatz 3 PreisStatG-E sind auch die statistischen Landesämter Datenempfänger. Deshalb bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären, welche Mitwirkungsmöglichkeiten die statistischen Landesämter hierbei haben sollen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 PreisStatG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 8 PreisStatG
Drucksache 402/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die ausschließliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt im Statistischen Verbund noch nicht abschließend geklärt ist. Nach dem geplanten Gesetzeswortlaut des § 7b Absatz 3 PreisStatG-E sind auch die statistischen Landesämter Datenempfänger. Deshalb bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären, welche Mitwirkungsmöglichkeiten die statistischen Landesämter hierbei haben sollen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 PreisStatG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 PreisStatG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 4 PreisStatG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 8 PreisStatG
Drucksache 506/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zweck; Begriffsbestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registerstelle; Beleihung
§ 3 Registerstelle
§ 4 Aufgaben der Registerstelle
§ 5 Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung
§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
Abschnitt 4 Vertrauensstelle
§ 8 Vertrauensstelle
§ 9 Aufgaben der Vertrauensstelle
Abschnitt 5 Auswertungsgruppen
§ 10 Auswertungsgruppen
§ 11 Aufgaben der Auswertungsgruppen
Abschnitt 6 Beirat
§ 12 Beirat
§ 13 Aufgaben des Beirats
Abschnitt 7 Produktdatenbank
§ 14 Produktdatenbank
§ 15 Pflichten der Produktverantwortlichen
Abschnitt 8 Meldepflichten
§ 16 Meldepflichten gegenüber der Registerstelle
§ 17 Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle
§ 18 Art der Datenübermittlung
Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 19 Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 20 Einheitliche Datenstruktur
§ 21 Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister
§ 22 Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implantateregistern
§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
Abschnitt 10 Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
§ 24 Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
§ 25 Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern
§ 26 Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
§ 28 Allgemeine Auskünfte
§ 29 Datenübermittlung durch die Registerstelle
§ 30 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 31 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung
Abschnitt 12 Anonymisierung
§ 32 Anonymisierung
Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung
§ 33 Finanzierung durch Entgelte
§ 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
§ 35 Vergütungsausschluss
§ 36 Nachweispflicht
Abschnitt 14 Verordnungsermächtigung
§ 37 Verordnungsermächtigung
Anlage (zu § 2 Nummer 1) Liste der Implantattypen
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungsund Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus
Artikel 3 Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Weiterhin soll mit dem Gesetz der erforderliche Datenaustausch geregelt werden, um die Qualität der Behandlung multinationaler Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen prüfen und verbessern zu können. Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Dies kann die Aussagekraft wichtiger Wirtschaftsindikatoren gefährden. Eurostat plant, nicht zuletzt auf Druck des Europäischen Rechnungshofs, kurzfristig die Durchführung von Pilotstudien, die anhand von auf europäischer Ebene ausgewählten Unternehmensgruppen untersuchen sollen, ob diese Unternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der europäischen Länder konsistent und richtig abgebildet werden. Dafür ist es erforderlich, dass die statistischen Ämter der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Einzelangaben zu den einzelnen Unternehmen austauschen. Diese Arbeiten dienen der Überprüfung des Bruttonationaleinkommens, das als wichtigste Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zahlungen an den EU-Haushalt verwendet wird. Da in einigen Mitgliedstaaten wichtige Wirtschaftsstatistiken wie die Zahlungsbilanzstatistik, so auch in Deutschland, von den Zentralbanken erstellt werden, sind auch diese als potentielle Datenempfänger in die Regelung einzubeziehen. Die Verwendung von Einzelangaben des Statistischen Bundesamtes durch die Deutsche Bundesbank dient der Kohärenz der Außenwirtschaftsstatistiken mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... "(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen erforderlich ist. Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein und darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten erheben und verarbeiten. Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Versendung der Fragebögen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 110a Qualitätsverträge
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.
§ 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
Artikel 6a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 8 Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 540/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetz es und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
... Die Regelung macht mittelbar deutlich, dass dem Amt die Aufgabe einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt und den Sachstand der angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (Designinformation) zukommt. Für die Allgemeinheit ist es von großer Bedeutung, dass die Kenntnis über das Bestehen von Designs so umfassend wie möglich verbreitet wird. Diese umfassende Unterrichtung durch das Amt erfolgt zum einen durch die elektronische Veröffentlichung mit Hilfe der amtseigenen Internetdienste (DPMAregister). Das DPMA stellt die entsprechenden Daten weiterhin über seine elektronischen Datenabgabedienste auch solchen Dritten zur Verfügung, die eigene Schutzrechtsdatenbanken geschäftsmäßig zur Einsicht für Dritte betreiben, die Angaben in unternehmensinterne Designdatensammlungen einstellen oder Informationsdienstleistungen zu Designs anbieten wollen. Die Stellen, die die vom DPMA erhaltenen Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Designinformation" gebunden. Das DPMA stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Designgesetzes
§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
§ 142b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 25b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.
§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung.
§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.
§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.
§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Artikel 5 Änderungen der Markenverordnung
§ 54 Akteneinsicht
Artikel 6 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 10 Änderung der DPMA-Verordnung
§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
Artikel 12 Änderung der Verordnung über den elektronischen
§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
Artikel 13 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA
2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013
4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 27
Zu Nummer 30
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 13
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
Drucksache 102/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
... Gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG dürfen die Meldebehörden derzeit auch die letzte frühere Anschrift an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln. Dieses Datum dient der Identifikation der betroffenen Person, dem Abgleich mit bereits vorhandenen Daten und der Klärung der aktuellen und früheren Zuständigkeiten auf Seiten des Datenempfängers. Anfragen der Religionsgesellschaften basieren zumeist auf der dort bekannten früheren Anschrift. Die Meldebehörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen Datenabgleichs rückläufig sein werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 42 Absatz 4a - neu - BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 BMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Artikel 4 Satz 3 MeldFortG
Drucksache 240/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
... Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV
2. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV
Zu Ziffer 1 bis 5:
Zu Ziffer 6:
Drucksache 102/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
... Gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG dürfen die Meldebehörden derzeit auch die letzte frühere Anschrift an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln. Dieses Datum dient der Identifikation der betroffenen Person, dem Abgleich mit bereits vorhandenen Daten und der Klärung der aktuellen und früheren Zuständigkeiten auf Seiten des Datenempfängers. Anfragen der Religionsgesellschaften basieren zumeist auf der dort bekannten früheren Anschrift. Die Meldebehörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen Datenabgleichs rückläufig sein werden.
1. Zu Artikel 1Nummer 1Buchstabeb § 10Absatz 1Satz2BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 42 Absatz 4a - neu - BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 MeldFortG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 BMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Artikel 4 Satz 3 MeldFortG
Drucksache 238/14
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
... Darüber hinaus werden in der Verordnung die Änderungen im DSMeld umgesetzt. Namen müssen durch die Meldebehörden künftig strukturiert und unstrukturiert an die Datenempfänger des Bundes übermittelt werden. Neben der bisherigen Übermittlung von Namen und Namensbestandteilen in getrennten Datenfeldern sind zukünftig Namen auch in unstrukturierten Datenfeldern, die keine Trennung zwischen Namen und Namensbestandteilen aufweisen, zu übermitteln. Die Übermittlung der Anschriftsdaten wird so umgestellt, dass für zu erfassende Anschriftsdaten nur noch die allgemeinen Anschriftsdatenblätter gelten, die über eine neue Zuordnungsregelung der betroffenen Person und den beigeschriebenen Personen zugeordnet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A Begründung:
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
III. Zuständigkeit des Bundes
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:
3. Finanzelle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
V. Sonstige Auswirkungen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2634: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 238/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.
Drucksache 238/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.
Drucksache 240/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
... Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3
1. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 GewAnzV
2. Zu § 2 Absatz 2 Satz 3 GewAnzV
3. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV
4. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV
Drucksache 183/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende - COM(2013) 97 final
... (q) über die Kategorien der Datenempfänger;
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstiges
• Beteiligung
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des RTP
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung
Artikel 4 Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten
Artikel 5 Antragstellung
Artikel 6 Antragsformular
Artikel 7 Reisedokument
Artikel 8 Biometrische Daten
Artikel 9 Belege
Artikel 10 Gebühr
Kapitel III Prüfung und Bescheidung des Antrags
Artikel 11 Zulässigkeit
Artikel 12 Prüfung des Antrags
Artikel 13 Entscheidung über den Antrag
Kapitel IV Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Artikel 14 Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung
Artikel 15 Ablehnung der Aufnahme in das RTP
Artikel 16 Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Kapitel V Verwaltung und Organisation
Artikel 17 Verwaltung
Artikel 18 Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken
Artikel 19 Verhalten des Personals
Artikel 20 Information der Öffentlichkeit
Kapitel VI Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden
Artikel 21 Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems
Artikel 22 Datenkategorien
Artikel 23 Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand
Artikel 24 Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag
Artikel 25 Eingabe von Daten nach Antragstellung
Artikel 26 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags
Artikel 27 Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP
Artikel 28 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP
Artikel 29 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Artikel 30 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung
Kapitel VII Datenabfrage
Artikel 31 Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender
Artikel 32 Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken
Artikel 33 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Kapitel VIII Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token
Artikel 34 Speicherfrist
Artikel 35 Änderung der Daten und vorzeitige Löschung
Artikel 36 Verloren gegangene oder gestohlene Token
Kapitel IX Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 37 Durchführungsmaßnahmen der Kommission
Artikel 38 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 39 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 40 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 41 Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien
Artikel 42 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Artikel 43 Datensicherheit
Artikel 44 Haftung
Artikel 45 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 46 Eigenkontrolle
Artikel 47 Sanktionen
Kapitel X Rechte der betroffenen Person und Kontrolle
Artikel 48 Recht auf Information
Artikel 49 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 50 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 51 Rechtsbehelfe
Artikel 52 Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 53 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 54 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Artikel 55 Beginn der Übermittlung
Artikel 56 Aufnahme des Betriebs
Artikel 57 Ausschuss
Artikel 58 Änderung der Anhänge
Artikel 59 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 60 Mitteilung
Artikel 61 Beratergruppe
Artikel 62 Schulung
Artikel 63 Monitoring und Evaluierung
Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Einheitliches Antragsformular40
Anhang II nicht erschöpfende Liste von belegen
1. Belege über den Zweck der Reisen
2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt
3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers
Anhang III Antragsgebühr
Anhang IV Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41
Anhang V Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende
Drucksache 30/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... Dieses Gesetz wird bei der Statistikerstellung sowohl einmalige Umstellungskosten als auch jährliche Mehrkosten sowohl im Statistischen Bundesamt als auch in den statistischen Ämtern der Länder (Datenempfänger) verursachen. Außerdem wird die durch dieses Gesetz ausgelöste zusätzliche Bereitstellung von Daten Aufwand bei den Erhebungseinheiten der Gebietskörperschaften und den ihnen nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zuzurechnenden Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (Datenmelder) verursachen. Diese Kosten entstehen in erster Linie durch die Umsetzung der gestiegenen Anforderungen durch die EU, nämlich die vierteljährliche Erhebung finanzieller Transaktionen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 330/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
... Für die Verwaltung wird für die Datenmelder ein Lohnsatz von 38,20 Euro pro Stunde angenommen, als Datenempfänger wird ein Stundenlohn von 35,70 Euro zugrunde gelegt. Für die Datenmeldung wird eine Anzahl von 800 öffentlich getragenen Pflegeeinrichtungen und eine Anzahl von 6 Datenmeldern aus dem Bereich der sozialen Pflegekassen angenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
II. Gleichstellungspolitische Relevanz
III. Nachhaltigkeit
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2497: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 180/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM(2013) 95 final
... c) über die Kategorien der Datenempfänger;
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
• Beteiligung
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des EES
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Zweck
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Technische Architektur des EES
Artikel 7 Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
Artikel 9 Automatisches Berechnungssystem
Artikel 10 Informationsmechanismus
Kapitel II Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden
Artikel 11 Personenbezogene Daten der Visuminhaber
Artikel 12 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen
Artikel 13 Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde
Artikel 14 Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung
Artikel 15 Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen
Kapitel III Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden
Artikel 16 Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber
Artikel 17 Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP
Artikel 18 Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19 Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
Kapitel IV Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 20 Speicherfrist
Artikel 21 Änderung von Daten
Artikel 22 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems
Artikel 24 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 25 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 26 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 27 Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Artikel 28 Datensicherheit
Artikel 29 Haftung
Artikel 30 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 31 Eigenkontrolle
Artikel 32 Sanktionen
Kapitel VI Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
Artikel 33 Recht auf Information
Artikel 34 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 35 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 36 Rechtsbehelfe
Artikel 37 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 38 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 40 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Artikel 41 Aufnahme des Betriebs
Artikel 42 Ausschuss
Artikel 43 Mitteilungen
Artikel 44 Beratergruppe
Artikel 45 Schulung
Artikel 46 Monitoring und Evaluierung
Artikel 47 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
Finanzbogen
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 40. Die Pflicht zur Mitteilung von Berichtigungen und Löschungen nach Artikel 13 sollte sich auch auf Widersprüche erstrecken. Insoweit besteht ein besonderes Bedürfnis für eine Information der Datenempfänger, um eine weitere Datennutzung gemäß Artikel 19 Absatz 3 effektiv zu verhindern. Außerdem ist nicht verständlich, weshalb die Information des Betroffenen über sein Widerspruchsrecht in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d sowie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e durch die gewählte Verknüpfung "beziehungsweise" als Alternative zur Information über das Recht auf Löschung oder Berichtigung genannt wird.
Drucksache 307/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
... Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Patentinformation" gebunden. Das Patentamt stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Patentgesetzes
§ 35a
§ 43
§ 44
Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 4b Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 7
Artikel 3 Änderungen des Markengesetzes
Artikel 4 Änderungen des Patentkostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderungen des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 7 Änderungen des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
§ 3 Übermittlung von Informationen
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. Patentgesetz
2. Gebrauchsmustergesetz
3. Markengesetz
4. Patentkostengesetz
5. Geschmacksmustergesetz
6. Gesetz über internationale Patentübereinkommen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2016: Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetzes des gewerblichen Rechtsschutzes
Drucksache 524/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... Parteien und Wählergruppen können anhand der durch die Gruppenauskunft übermittelten Daten die Wahlberechtigten zwar persönlich ansprechen. Praktisch muss dies in nicht wenigen Fällen aber geschlechtsneutral erfolgen. Da im Rahmen der Gruppenauskunft an Parteien und Wählergruppen die Übermittlung der Geschlechtsangabe nicht vorgesehen ist, erfolgt die Auswahl der persönlichen Anrede als "Frau" bzw. "Herr" anhand der übermittelten Vornamen durch den Datenempfänger. Gerade bei Vornamen, die ihren Ursprung im Ausland, gegebenenfalls sogar in anderen Kulturkreisen haben, kann eine Zuordnung zum Geschlecht in vielen Fällen gar nicht erfolgen. Der Werbezweck von persönlich gehaltenen Wahlwerbebriefen wird hier durch falsche Anreden verfehlt. Auch Gratulationsschreiben, in denen wegen der fehlenden Geschlechterangabe eine falsche Anrede der Jubilare erfolgt, erreichen bei den Betroffenen nicht den beabsichtigten Zweck. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen durch eine falsche Anrede zusätzlich verärgert werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG
12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG
14. Zu Artikel 1 § 19 BMG
15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG
16. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG
17. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG
19. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG
21. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG
22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG
23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG
24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG
25. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG
26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG
27. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG
28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG
29. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG
30. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG
31. Zu Artikel 1 § 47 BMG
32. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG
34. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG
35. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG
36. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
37. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen
Drucksache 524/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... Parteien und Wählergruppen können anhand der durch die Gruppenauskunft übermittelten Daten die Wahlberechtigten zwar persönlich ansprechen. Praktisch muss dies in nicht wenigen Fällen aber geschlechtsneutral erfolgen. Da im Rahmen der Gruppenauskunft an Parteien und Wählergruppen die Übermittlung der Geschlechtsangabe nicht vorgesehen ist, erfolgt die Auswahl der persönlichen Anrede als "Frau" bzw. "Herr" anhand der übermittelten Vornamen durch den Datenempfänger. Gerade bei Vornamen, die ihren Ursprung im Ausland, gegebenenfalls sogar in anderen Kulturkreisen haben, kann eine Zuordnung zum Geschlecht in vielen Fällen gar nicht erfolgen. Der Werbezweck von persönlich gehaltenen Wahlwerbebriefen wird hier durch falsche Anreden verfehlt. Auch Gratulationsschreiben, in denen wegen der fehlenden Geschlechterangabe eine falsche Anrede der Jubilare erfolgt, erreichen bei den Betroffenen nicht den beabsichtigten Zweck. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen durch eine falsche Anrede zusätzlich verärgert werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG
12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG
14. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG
15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG
16. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
17. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG
18. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG
19. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG
21. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG
22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG
23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG
24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG
25. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG
26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG
27. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG
28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG
29. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG
30. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG
33. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG
34. Zu Artikel 1 allgemein
35. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen
Drucksache 695/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Die bei den Meldebehörden und den Datenempfängern entstehenden Kosten für die Umsetzung durch die Anpassung der vorhandenen Software sind zum Teil über Anpassungsleistungen sowie Wartung und Pflege der Verfahren bei den Meldebehörden abgedeckt. Insgesamt kann die wachsende Zahl von automatisierten Datenübertragungen aber im Einzelfall Auswirkungen auf die Fallpreisgestaltung bei den IT-Dienstleistern haben. Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugskosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
3 Bürokratiekosten:
Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ff
Zu Buchstabe gg
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1030: Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 350/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36 /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
... – nicht an den Datenempfänger, sondern an den hiesigen Datenübermittler an. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie (vgl. Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie) und ergänzt die in § 11 Abs. 5 und 6 enthaltenen Vorschriften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gesetzesfolgenabschätzung, insbes. finanzielle Auswirkungen, Standardkostenmodell
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 472: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe und weiterer Anpassungen
Drucksache 548/08 (Beschluss)
... es dahingehend geändert werden soll, dass die Bürger bei der Erhebung ihrer Daten stets – bei Erhebung per Formular an hervorgehobener Stelle – in allgemein verständlicher Form und hinreichend konkret über die weitere Verwendung ihrer Daten, insbesondere auch über die Datenempfänger unterrichtet werden müssen. Geprüft werden sollte auch, ob die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift durch die verantwortliche Stelle die weitere Datenverarbeitung unzulässig macht und mit einem Bußgeld geahndet werden sollte;
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 6a Abs. 1 BDSG und Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zur Artikel 1 Nr. 6 § 28b Satz 1 BDSG
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 1 BDSG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 2a - neu - BDSG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 und 4 und 5 - neu - und Satz 2 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 29 Abs. 2 Satz 3 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1 BDSG
10. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 und 4 Satz 3 - neu -, Absatz 7, 8 und 8a - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG
12. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e - neu - § 35 Abs. 5 BDSG
13. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a - neu - § 43 Abs. 1 Nr. 4a - neu - und Absatz 2 Nr. 1 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - § 44 Abs. 2 Satz 1 BDSG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 166/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... /EG ist die Gewährleistung des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, gleichzeitig aber auch die Sicherstellung des freien Datenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss der Richtlinie zufolge nach Treu und Glauben erfolgen und rechtmäßig sein. Personenbezogene Daten müssen für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Grundsatz der Zweckbindung). Sie müssen den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sind und dürfen nicht darüber hinausgehen (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Die erlangten Informationen dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Die Datenverarbeitung ist zulässig, entweder wenn der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat oder wenn eine oder mehrere weitere Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. wenn die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Sensible Daten dürfen verarbeitet werden, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist. Ferner besteht aufgrund des Transparenzgebots die Pflicht, den Betroffenen über die Art der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einschließlich über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung und der möglichen Empfänger der Daten zu informieren. Der Zweck der Datenverarbeitung, die Art der notwendigen personenbezogenen Informationen und die Datenempfänger müssen genau bestimmt sein und der Betroffene muss ordnungsgemäß unterrichtet werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der Gewährleistung einer effektiven Transparenz des Schuldnervermögens nichts entgegen.
Grünbuch Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens
I. Einführung: Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage
II. Lösungsmöglichkeiten
1. Erstellung eines Handbuchs zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten
2. Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
a Handelsregister
b Melderegister
c Sozialversicherungs- und Steuerregister
3. Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
a Derzeitiger Stand
b Lösungsmöglichkeiten
4. Offenbarungsversicherung des Schuldners
a Derzeitiger Stand
b Lösungsmöglichkeiten
c Einführung einer europäischen Vermögenserklärung
5. Sonstige Maßnahmen
Drucksache 548/1/08
... es dahingehend geändert werden soll, dass die Bürger bei der Erhebung ihrer Daten stets – bei Erhebung per Formular an hervorgehobener Stelle – in allgemein verständlicher Form und hinreichend konkret über die weitere Verwendung ihrer Daten, insbesondere auch über die Datenempfänger unterrichtet werden müssen. Geprüft werden sollte auch, ob die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift durch die verantwortliche Stelle die weitere Datenverarbeitung unzulässig macht und mit einem Bußgeld geahndet werden sollte;
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 6a Abs. 1 BDSG und Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BDSG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - BDSG
9. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BDSG
10. Zur Artikel 1 Nr. 6 § 28b Satz 1 BDSG
11. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 1 BDSG
12. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 2a - neu - BDSG
13. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 und Satz 2 - neu - BDSG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 Satz 2 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15.1 Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 4 - neu - BDSG
16. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 29 Abs. 2 Satz 3 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1* und Absatz 4 Satz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 und 4 Satz 3 - neu -, Absatz 7, 8 und 8a - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG
22. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e - neu - § 35 Abs. 5 BDSG
24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a - neu - § 43 Abs. 1 Nr. 4a - neu - BDSG
25.2 Zu Artikel 1 Nr. 10 § 43 Abs. 1 Nr. 8a bis 8c, Absatz 2 Nr. 1 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 68/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage 1 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
§ 8 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
§ 1 Preisklauselverbot
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 11 Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Artikel 13 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Artikel 16 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Artikel 18 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Artikel 19 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 21 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung
Artikel 24 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 28 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 29 Neubekanntmachung
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
II. Ziel
III. Regelungsinhalt
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
V.1 Finanzielle Auswirkungen
• Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
• Vollzugsaufwand
V.2 Kosten- und Preiswirkungen
V.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
• Wird das Gaststättenrecht geändert.
• Wird das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister vereinfacht.
• wird die Unternehmensstatistik im Güterverkehr dereguliert.
• wird die steuerliche Buchführungspflicht vereinfacht.
• wird die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen eingeführt.
• wird die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.
• wird die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
1. Zu § 1
2. Zu §§ 2 bis 7
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
3. Zu § 7
4. Zu § 8
5. Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nr. 1
zu Nr. 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nr. 6
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 9
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Artikel 10
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 19
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 22
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 25
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Absatz 2
Drucksache 392/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
§ 8 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
§ 1 Preisklauselverbot
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Gebietsfremden.
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Artikel 4a Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9a Änderung der Handwerksordnung
Artikel 9b Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 11 Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Artikel 13 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Artikel 16 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Artikel 18 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Artikel 19 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 21 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 21a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 24 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 28 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 29 Neubekanntmachung
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 65/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG )
... Direct Access Customer, Direct Access Partner oder nur Strohmann), sollen auch die Personen berücksichtigt werden, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seiner Anfrage das Kriterium der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, offen lässt; beispielsweise wenn der Anfragende als Wiederverkäufer handelt und seine Kunden nicht benennen kann oder nicht benennen möchte. Das Offenlassen eines Kriteriums führt dazu, dass an dessen Stelle alle Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, bzw. die für die Bewertung nachteiligste Möglichkeit. Denn die Zusammenschau muss nicht, sondern soll die Personen berücksichtigen die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen. Wird beispielsweise der Kunde eines zugelassenen Anbieters nicht offen gelegt, wird die Anfrage dahin gehend bewertet, dass der Verbleib der Daten unbestimmt ist und somit vom negativsten denkbaren Fall auszugehen ist und die Möglichkeit eines Schadenseintrittes steigt. Dies kann dazu führen, dass in solchen Fällen Datenanfragen, die nach den anzulegenden Kriterien als sensitiv zu bewerten sind, ohne Offenlegung der endgültigen Datenempfänger von einer Übermittlung ausgeschlossen sind. Jedoch führt ein Offenlassen allein weder in der Sensitivitätsprüfung noch in der behördlichen Prüfung zu einer Untersagung des Verbreitens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Teil 1 . Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 . Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§ 3 Genehmigung
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Anzeigepflicht
§ 7 Auskunftspflicht
§ 8 Betretens- und Prüfungsrechte
§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme
Teil 3 . Verbreiten von Daten
Kapitel 1 . Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Zulassung
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Betretens- und Prüfungsrechte
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Kapitel 2 . Verfahren des Verbreitens von Daten
§ 17 Sensitivitätsprüfung
§ 18 Dokumentationspflicht
§ 19 Erlaubnis
§ 20 Sammelerlaubnis
Teil 4 . Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland
§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters
§ 22 Verpflichtung des Betreibers
§ 23 Vergütung
Teil 5 . Durchführungsvorschriften
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Verfahren
§ 26 Gebühren und Auslagen
§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Teil 6 . Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§ 30 Auslandstaten Deutscher
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren
Teil 7 . Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 34 Übergangsregelung
§ 35 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Wirtschaft und die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Drucksache 850/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG )
... "(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird."
Drucksache 25/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa -Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt
... (c) über die Datenempfänger;
Drucksache 764/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Absatz 2, der keine Parallele in der Haftungsvorschrift der EG-Datenschutzrichtlinie (Artikel 23) findet, sieht in Satz 1 eine Haftung für "unrichtige oder veraltete Daten" vor. Das Begriffspaar "unrichtig" und "veraltet" ist äußerst bedenklich, da damit auch eine Haftung für zutreffende Daten begründet würde. So wird in polizeilichen Dateien häufig vermerkt sein, dass der Betroffene zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Adresse gewohnt hat. Das Datum wird nicht dadurch falsch, dass der Betroffene später verzogen ist. Würde die Polizei eine solche Information ("zuletzt wohnhaft") an eine andere Behörde übermitteln, könnte der Betroffene unter Umständen Schadensersatz geltend machen, wenn der Datenempfänger an der alten Adresse Erkundigungen über ihn eingezogen hat.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 616/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG )
... "(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stelle als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.“
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 PStG
2. Zu Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 - neu - § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Satz 2 - neu -, § 35 Abs. 4 - neu -, § 42 Abs. 3 - neu -, § 45 Abs. 3 - neu - PStG und § 23 LPartG
3. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG
4. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG
5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 73 Nr. 4a - neu - PStG
6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 3 - neu -PStG
7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 PStG
8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 PStG In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
9. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG
10. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 PStG
12. Zu Artikel 1 § 20 Satz 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 PStG
13. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 1 Satz 4 PStG
14. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4 PStG
15. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 PStG
16. Zu Artikel 1 § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG
17. Zu Artikel 1 § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG
18. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 2 Satz 3 - neu - PStG
19. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2 PStG
20. Zu Artikel 1 § 47 Abs. 1a - neu - PStG
21. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG
22. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 1 Satz 3 - neu - PStG
23. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 3 - neu - PStG
24. Zu Artikel 1 § 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 PStG
25. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 PStG
26. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG
27. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 3 PStG
28. Zu Artikel 1 § 68 Abs. 2 - neu - PStG
29. Zu Artikel 1 § 69 PStG
30. Zu Artikel 1 § 70 Abs. 1a - neu - PStG
31. Zu Artikel 1 § 72 Abs. 3 - neu - PStG
32. Zu Artikel 1 § 73 Nr. 8 PStG
33. Zu Artikel 1 und 5 § 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 PStG und Inkrafttreten
34. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 01 - neu - und Absatz 2 PStG
35. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 2a - neu - und Absatz 2 PStG
36. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 4a - neu - und Absatz 2 PStG
37. Zu Artikel 1 § 75 Satz 4 - neu - PStG
38. Zu Artikel 1 § 75 Satz 5 und 6 - neu - PStG
39. Zu Artikel 1 § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 PStG
40. Zu Artikel 1 § 79 - neu - PStG
41. Zu Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 § 34a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 und 2 Beurkundungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 § 73 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FGG
43. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG
44. Zu Artikel 2 Abs. 13 und 14 FGG/KostO
45. Zu Artikel 2 Abs. 13 Änderung des FGG
46. Zu Artikel 2 Abs. 15 Artikel 10 Absatz 1a und b - neu - sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 EGBGB
47. Zu Artikel 2 Abs. 18 Nr. 4 § 22 Überschrift und Absatz 2 - neu - LPartG
48. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Drucksache 85/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Die Übermittlung von Daten an die Geschäftsführung der Börse und die Zulassungsstelle ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der genannten Datenempfänger erforderlich ist. Dies wird mit der Änderung klargestellt.
Drucksache 511/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) KOM (2005) 230 endg.; Ratsdok. 9942/05
... c) die möglichen Datenempfänger,
Drucksache 512/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
... c) die potenziellen Datenempfänger;
Drucksache 85/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Fz - R - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Die Übermittlung von Daten an die Geschäftsführung der Börse und die Zulassungsstelle ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der genannten Datenempfänger erforderlich ist. Dies wird mit der Änderung klargestellt.
Drucksache 764/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Absatz 2, der keine Parallele in der Haftungsvorschrift der EG-Datenschutzrichtlinie (Artikel 23) findet, sieht in Satz 1 eine Haftung für "unrichtige oder veraltete Daten" vor. Das Begriffspaar "unrichtig" und "veraltet" ist äußerst bedenklich, da damit auch eine Haftung für zutreffende Daten begründet würde. So wird in polizeilichen Dateien häufig vermerkt sein, dass der Betroffene zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Adresse gewohnt hat. Das Datum wird nicht dadurch falsch, dass der Betroffene später verzogen ist. Würde die Polizei eine solche Information ("zuletzt wohnhaft") an eine andere Behörde übermitteln, könnte der Betroffene unter Umständen Schadensersatz geltend machen, wenn der Datenempfänger an der alten Adresse Erkundigungen über ihn eingezogen hat.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 616/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 9 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG )
... "(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stelle als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.“
Drucksache 764/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angemessenheit des Datenschutzes, den ein Drittland oder eine internationale Einrichtung gewährleistet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die bei einer Datenübertragung oder einer Datenübertragungskategorie eine Rolle spielen. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Art der Daten, Zweck und Dauer der Verarbeitung, derentwegen die Daten übertragen werden, Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem betreffenden Drittland oder der betreffenden Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen sowie geeignete Garantien seitens des Datenempfängers.
Begründung
1 Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele
• Allgemeiner Hintergrund
• Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2 Konsultation betroffener und Folgenabschätzung
• Konsultation Betroffener
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Elemente des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Gewähltes Mittel
4 Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Kapitel II allgemeine Bestimmungen über die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 4 Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten
Artikel 5 Kriterien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung
Artikel 6 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 7 Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten
Kapitel III Formen der Datenverarbeitung
Artikel 8 Übermittlung und Bereitstellung personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Artikel 9 Überprüfung der Qualität der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten
Artikel 10 Protokollierung und Dokumentierung
Artikel 11 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden
Artikel 12 Übermittlung an andere zuständige Behörden
Artikel 13 Übermittlung an andere als die zuständigen Behörden
Artikel 14 Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Artikel 15 Übertragung an die zuständigen Behörden in Drittländern oder an internationale
Artikel 16 Ausschuss
Artikel 17 Ausnahmen von den Artikeln 12, 13, 14 und 15
Artikel 18 Unterrichtung auf Antrag der zuständigen Behörde
Kapitel IV RECHTE der Betroffenen Person
Artikel 19 Informationsrecht bei der Erhebung von Daten von Personen mit deren Wissen
Artikel 20 Recht auf Information, wenn die Daten nicht von der betroffenen Person oder von der betroffenen Person ohne deren Kenntnis erhoben wurden
Artikel 21 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten
Artikel 22 Information Dritter über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung
Kapitel V Geheimhaltung und Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 23 Geheimhaltung
Artikel 24 Sicherheit
Artikel 25 Verzeichnis
Artikel 26 Vorabkontrolle
Kapitel VI RECHTSBEHELFE und Haftung
Artikel 27 Rechtsbehelfe
Artikel 28 Haftung
Artikel 29 Sanktionen
Kapitel VII KONTROLLSTELLE und Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 30 Kontrollstelle
Artikel 31 Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
Artikel 32 Aufgaben
Kapitel VIII Schlussbestimmungen
Artikel 33 Änderung des Schengener Übereinkommens
Artikel 34 Beziehung zu anderen Instrumenten für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten
Artikel 35 Umsetzung
Artikel 36 Inkrafttreten
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.