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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Dolmetschergesetz*"


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Drucksache 532/19 (Beschluss)

... ), Artikel 5 (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)



Drucksache 532/19

... Mit der Einführung eines bundesweit geltenden Gerichtsdolmetschergesetzes sollen die derzeit in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht werden. Sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers sollen dabei festgelegt werden.



Drucksache 532/1/19

... ), Artikel 5 (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)



Drucksache 816/12 (Beschluss)

... In Verbindung mit Satz 2 werden weitere Fragen bzw. Unklarheiten aufgeworfen: Der Wortlaut des Satzes 2 legt - gerade im Vergleich zu § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE (der noch lautete: "Das Gericht ermahnt den Dolmetscher oder Übersetzer zur Verschwiegenheit, wenn er nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.") - nahe, dass das Gericht den Dolmetscher und Übersetzer unabhängig von einer Prüfung, ob dieser bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, immer in einer Art Belehrung auf den Inhalt der Soll-Vorschrift des § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinweisen muss. Es verbleiben aber Zweifel, ob eine solche generelle Hinweispflicht tatsächlich gewollt ist. Denn wenn das "Verschwiegenheits-Soll" nach Satz 1 überhaupt nur für den Fall begründet werden soll, dass der Dolmetscher oder Übersetzer "nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist", ist nicht einzusehen, weshalb das Gericht nach Satz 2 "generell" darauf hinzuweisen hat. Gerade in Ländern, in denen eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung für die Dolmetscher oder Übersetzer bereits in den Dolmetschergesetzen vorhanden ist, erschiene es überflüssig, (nochmals) standardmäßig auf das "Verschwiegenheits-Soll" nach § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinzuweisen. Auch bleibt unklar, wer gegebenenfalls für die Prüfung der Einschränkung "soweit ..." in Satz 1 verantwortlich sein soll: der Dolmetscher bzw. Übersetzer, jeder Richter in der Verhandlung oder der allgemein vereidigende Gerichtspräsident?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 816/12

... Die Richtlinie 2010/64/EU enthält in Artikel 5 Regelungen zur Sicherung der inhaltlichen Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Während das geltende Recht den Anforderungen in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, welcher die Einrichtung von Registern mit unabhängigen und angemessen qualifizierten Übersetzern und Dolmetschern verlangt, mit Blick auf die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbanken der Länder bereits in vollem Umfang Rechnung trägt, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung aller herangezogenen Dolmetscher zur Verschwiegenheit nach aktueller Rechtslage nicht einheitlich normiert. Zwar findet sich eine entsprechende Verpflichtung in den meisten Dolmetschergesetzen der Länder und - in der Form einer berufsrechtlichen Regel der Dolmetscher und Übersetzer - auch in § 5 der Berufs- und Ehrenordnung vom 12. Mai 1973.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 187

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren

2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 187

Zu § 187

Zu § 187

Zu § 187

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

3 Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 816/1/12

... In Verbindung mit Satz 2 werden weitere Fragen bzw. Unklarheiten aufgeworfen: Der Wortlaut des Satzes 2 legt - gerade im Vergleich zu § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE (der noch lautete: "Das Gericht ermahnt den Dolmetscher oder Übersetzer zur Verschwiegenheit, wenn er nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.") - nahe, dass das Gericht den Dolmetscher und Übersetzer unabhängig von einer Prüfung, ob dieser bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, immer in einer Art Belehrung auf den Inhalt der Soll-Vorschrift des § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinweisen muss. Es verbleiben aber Zweifel, ob eine solche generelle Hinweispflicht tatsächlich gewollt ist. Denn wenn das "Verschwiegenheits-Soll" nach Satz 1 überhaupt nur für den Fall begründet werden soll, dass der Dolmetscher oder Übersetzer "nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist", ist nicht einzusehen, weshalb das Gericht nach Satz 2 "generell" darauf hinzuweisen hat. Gerade in Ländern, in denen eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung für die Dolmetscher oder Übersetzer bereits in den Dolmetschergesetzen vorhanden ist, erschiene es überflüssig, (nochmals) standardmäßig auf das "Verschwiegenheits-Soll" nach § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinzuweisen. Auch bleibt unklar, wer gegebenenfalls für die Prüfung der Einschränkung "soweit ..." in Satz 1 verantwortlich sein soll: der Dolmetscher bzw. Übersetzer, jeder Richter in der Verhandlung oder der allgemein vereidigende Gerichtspräsident?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 539/10

... an die Dolmetschergesetze der Länder, soweit diese die im Zuge der Richtlinienumsetzung geändert worden sind. Die Regelung in Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzentwurfs gewährleistet, dass im Zivilprozess auch Übersetzungen anerkannt werden, die durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU gefertigt wurden, die oder der nach Landesrecht den besonders ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern gleichgestellt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 73b
Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 69a
Verwaltungsbehörde

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 70a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 13
Änderung der Kostenordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 62a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 15
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 16
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 59a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 17
Änderung des Markengesetzes

Artikel 18
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

III. Gesetzesfolgen

IV. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu § 51

Zu § 51

Zu § 51

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1336/1392: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.