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"EG-Beweisaufnahmeverordnung"


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Drucksache 267/04 (Beschluss)

... in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde - für Deutschland also in deutscher Sprache - auszufüllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Erklärung gegenüber der Kommission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten. Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorgeschrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 1077 Abs. 1 Satz 3 - neu - ZPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 1078 Abs. 1 Satz 2 - neu - ZPO

3. Zu Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 267/1/04

... in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, für Deutschland also in deutscher Sprache, auszufüllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Erklärung gegenüber der Kommission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten. Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorgeschrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075

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Drucksache 267/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 1077 Abs. 1 Satz 3 - neu - ZPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 1078 Abs. 1 Satz 2 - neu - ZPO

3. Zu Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.