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"Einrichtungselemente"


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Drucksache 437/05

... Vor allem Rotfüchse, aber auch Polarfüchse graben unter natürlichen Lebensbedingungen eigene Baue oder übernehmen bestehende Höhlen. Sie nutzen diese Baue als Rückzugsmöglichkeit. Während der Aktivitätsphasen suchen Füchse häufig erhöhte Stellen auf, von denen sie einen guten Überblick über die Umgebung haben. Tunnelröhren, die Möglichkeit, im Boden zu graben und erhöhte Plattformen sind daher wichtige Elemente einer tiergerecht gestalteten Haltungseinrichtung für Füchse, da sie Überblick, Unterschlupf und die Möglichkeit zur Befriedigung des Erkundungsbedürfnisses bieten. Dabei sollen die erhöhten Plattformen das Liegen wie auch das Sitzen ermöglichen. Rohre und Kisten oder andere Einrichtungselemente, die von den Tieren zum Zurückziehen genutzt werden können, sind wichtige Elemente einer tiergerecht gestalteten Haltungseinrichtung für Sumpfbiber und Chinchillas. Für Chinchillas ist für die Befriedigung des Komfortverhaltens als Bestandteil des natürlichen Verhaltensrepertoires zudem ein Sandbad mit für Chinchillas unbedenklichem quarzfreiem Sand erforderlich (Abs. 8).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des 4 Abs. 1 Satz 1

4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

§ 16
Verbot der Haltung bestimmter Tiere

§ 17
Anwendungsbereich

§ 18
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

§ 19
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 20
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 21
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

5. Der bisherige Abschnitt 4 wird der neue Abschnitt 5.

6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 22 bis 24.

7. Der neue § 22 wird wie folgt geändert:

8. Dem neuen § 23 werden folgende Absätze angefügt:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 16

Zu § 18

Zu § 19

Zu §§ 20

Zu § 22

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 482/04 (Beschluss)

der Einrichtungselemente, ein weitgehend ungestörtes Ruhen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 5

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 5 Satz 1 Nr. 1

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Satz 2 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 8

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 19 Abs. 4

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 20 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 3 , Nr. 8 § 27 Abs. 13a - neu -

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 23 Abs. 2 Nr. 2 , Nr. 8 § 27 Abs. 14

12. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 24 Abs. 2 Satz 1

13. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 4a - neu -

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 5a - neu -

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 482/1/04

... Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Modellvorhabens "Ausgestaltete Käfige" der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft sind Anforderungen an ein Haltungssystem festgelegt worden, das sich durch eine um ein Vielfaches größere Grundfläche, ein deutlich höheres Flächenangebot pro Tier und konkrete Anforderungen an den Nest- und Einstreubereich unterscheidet. Die in alternativen Haltungssystemen und im ausgestalteten Käfig gleichermaßen geltenden Anforderungen an die Sitzstangen dürften in Verbindung mit den zusätzlichen Vorgaben, z.B. der Trennung der Funktionsbereiche durch geeignete Anordnung der Einrichtungselemente, ein weitgehend ungestörtes Ruhen ermöglichen. Nach bisherigen Erkenntnissen tragen die Flächenvorgaben zum Nest- und Einstreubereich der Forderung aus der Modellstudie, dass 10 % der Tiere einer Gruppe gleichzeitig Staubbaden und 20 % gleichzeitig den Nestbereich nutzen können sollen, ausreichend Rechnung. Mit der Festlegung eines Bewegungsraumes soll das Fortbewegungsverhalten verbessert werden. Die Festlegungen geben den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Durch die Einführung eines weiteren Haltungssystems soll erreicht werden, dass sowohl Kleinbetriebe, die aus arbeitsorganisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer betrieblichen Voraussetzungen nicht auf alternative Haltungssysteme umrüsten können, weiterhin Legehennen halten können. Zudem soll auch Großbetrieben die Chance eingeräumt werden, gegenüber Legehennen haltenden Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig zu sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 5

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 5 Satz 1 Nr. 1

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Satz 2 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 8

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 19 Abs. 4

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 20 Satz 1

Zu Artikel 1

zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a

12. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 23 Abs. 2 Nr. 2 ,

13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 24 Abs. 2 Satz 1

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 4a - neu -

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 5a - neu -

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 9

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 9

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 12a - neu -


 
 
 


Drucksache 196/18 PDF-Dokument



Drucksache 314/17 PDF-Dokument



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