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"Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl"


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Drucksache 511/06

... Die Befreiung von der Visumpflicht, von der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Gebrauch machen können, zielt ausschließlich auf Beamte von internationalen Organisationen ab. Mit Ausnahme Finnlands, Maltas, Österreichs, Schwedens und Zyperns sind die Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 anwenden, im Rahmen der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) Verpflichtungen im Zusammenhang mit Reisen von Angehörigen der Streitkräfte eingegangen. Gemäß Artikel III des Abkommens, das die Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte am 19.6.1951 in London abschlossen, unterliegen die Angehörigen der Streitkräfte keinen Pass- und Visumregelungen. Artikel III sieht allerdings vor, dass ein Personalausweis oder ein Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl vorzuzeigen ist. Der Anwendungsbereich dieser Befreiung von der Visumpflicht wurde mit dem Abkommen erweitert, das die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und die anderen an der Partnerschaft für den Frieden beteiligten Staaten über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte am 19.6.1995 in Brüssel abschlossen. So sieht Artikel I dieses Abkommens vor, dass die Bestimmungen des Abkommens von 1951, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich auch im Rahmen des Abkommens von 1995 Anwendung finden. Das Abkommen von 1995 enthält keine Bestimmung, der zufolge der oben erwähnte Artikel III des Abkommens von 1951 hiervon ausgenommen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/06




Begründung

1. Überprüfung der Anhänge der Verordnung:

1.1. Übertragung von Drittländern von einem Anhang in den anderen:

1.2. Visumregelung für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen:

2. Regelung für Inhaber von Pässen, bei denen es sich nicht um die üblichen Pässe handelt:

3. Umwandlung einiger Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können, in einheitliche Bestimmungen zur Befreiung von der Visumpflicht:

3.1. Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose:

3.2. An Schulreisen teilnehmende Schüler:

4. Einführung einer neuen Bestimmung, der zufolge Personen, die im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs Grenzen überschreiten, von der Visumpflicht befreit sind:

5. Einführung einer Bestimmung, der zufolge Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden Missionen durchführen, von der Visumpflicht ausgenommen werden können:

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


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