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110 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Energienutzung"


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Drucksache 223/20

... Energietechnologien und effiziente Energienutzung - Forschungs- und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/20




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen VE ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... {Der Prüfvorbehalt für Anlagen bis 50 MW soll gestrichen werden, um Rechtssicherheit für Planungsprozesse zu schaffen. Anlagen, die neu geplant und installiert werden, brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Die sich ständig ändernde Rechtslage führt bereits im Planungsprozess zu sich ändernden Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ob sich die Investition am Ende tatsächlich trägt, wird so zu einem unkalkulierbaren Risiko. Dies ist für den Ausbau der KWK enorm hinderlich. Da KWK-Anlagen aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO



Drucksache 314/20 (Beschluss)

... Die Verlagerung des erst- und letztinstanzlichen Rechtszuges auf das Bundesverwaltungsgericht ist auch angezeigt. Dem Ausbau der Windenergienutzung auf See sowie der hiermit verbundenen Netzanbindung kommt bundesweite Bedeutung zu. Es soll eine dieser Systemrelevanz entsprechender Instanzenzug vorgesehen werden, welche die Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Anlagen einer zügigen Rechts- und damit Planungssicherheit zuführt. Zugleich würden Wertungswidersprüche zwischen dem Rechtsweg für Übertragungsnetzleitungen der Bedarfspläne und Anbindungsleitungen sowie zwischen verschiedenen Genehmigungsmöglichkeiten für Konverter vermieden.



Drucksache 314/1/20

... Die Verlagerung des erst- und letztinstanzlichen Rechtszuges auf das Bundesverwaltungsgericht ist auch angezeigt. Dem Ausbau der Windenergienutzung auf See sowie der hiermit verbundenen Netzanbindung kommt bundesweite Bedeutung zu. Es soll eine dieser Systemrelevanz entsprechender Instanzenzug vorgesehen werden, welche die Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Anlagen einer zügigen Rechts- und damit Planungssicherheit zuführt. Zugleich würden Wertungswidersprüche zwischen dem Rechtsweg für Übertragungsnetzleitungen der Bedarfspläne und Anbindungsleitungen sowie zwischen verschiedenen Genehmigungsmöglichkeiten für Konverter vermieden.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Der Prüfvorbehalt für Anlagen bis 50 MW soll daher gestrichen werden, um Rechtssicherheit für Planungsprozesse zu schaffen. Anlagen, die neu geplant und installiert werden, brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Die sich ständig ändernde Rechtslage führt bereits im Planungsprozess zu sich ändernden Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ob sich die Investition am Ende tatsächlich trägt, wird so zu einem unkalkulierbaren Risiko. Dies ist für den Ausbau der KWK enorm hinderlich. Da KWK-Anlagen aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO



Drucksache 170/1/19

... - die Beschränkung der Förderung der Forschung auf die Grundlagenforschung, die Forschung zum Ausstieg aus der Kernenergienutzung und Endlagerung, die nukleare Sicherheit und Sicherung, den Strahlenschutz und die Nichtverbreitung,



Drucksache 13/1/19

... b) Der Bundesrat bekräftigt, dass die direkte Energienutzung dem Grundsatz des "Efficiency First" grundsätzlich am besten genügt. Er stellt zugleich auch fest, dass elektrische Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien zunehmend abgeregelt wird, weil der Strom nicht abtransportiert werden kann und damit Strom aus Erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang nicht sinnvoll genutzt werden kann. Die Energiewandlung ist ein wirksames Instrument, das eine Nutzung dieser Energie ermöglicht und zugleich den Zielen der sicheren, sauberen und bezahlbaren Energieversorgung dient.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 6 § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 32 Absatz 9 StromNEV

2. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 11 Satz 1 und 1a - neu - ARegV


 
 
 


Drucksache 13/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bekräftigt, dass die direkte Energienutzung dem Grundsatz des "Efficiency First" grundsätzlich am besten genügt. Er stellt zugleich auch fest, dass elektrische Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien zunehmend ab-geregelt wird, weil der Strom nicht abtransportiert werden kann und damit Strom aus Erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang nicht sinnvoll genutzt werden kann. Die Energiewandlung ist ein wirksames Instrument, das eine Nutzung dieser Energie ermöglicht und zugleich den Zielen der sicheren, sauberen und bezahlbaren Energieversorgung dient.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 6 § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 32 Absatz 9 StromNEV

2. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 11 Satz 1a - neu - ARegV


 
 
 


Drucksache 584/19

... (4) Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen genutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von Absatz 2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 143/19

... -neutraler Energieerzeugungsanlagen aus, zum Beispiel durch eine Ansiedlung in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien lässt sich eine effiziente Energienutzung ermöglichen. Damit ein wirtschaftlicher Einsatz erneuerbarer Energien für die Batterie- und Batteriezellproduktion möglich wird, fordert der Bundesrat, die bestehenden Regelungen für energieintensive Unternehmen zur Absenkung von Stromnebenkosten, wie Netzentgelte und Stromsteuer, für die Belange einer solchen Produktion anzupassen. Zudem bittet der Bundesrat hier zu prüfen, ob für den Strombezug von Unternehmen, die eine großskalige Zellfertigung in Deutschland realisieren, dauerhaft eine vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Betracht kommt.



Drucksache 281/19

... Zur Umsetzung von Klimaschutzzielen sind neben der Festlegung eines Stabilisierungspfades stärkere Anreize für eine flexible und netzdienliche Fahrweise von Bioenergieanlagen zu setzen. Parallel sind die Vergütungsbedingungen zur Vergärung von Wirtschaftsdüngern (Gülle und Mist) in allen Anlagensegmenten zu optimieren und die Rahmenbedingungen zur gleichwertigen Behandlung von Gärresten und Gülle anzupassen. Daneben gilt es mit Post-EEG-Konzepten wirtschaftliche Perspektiven für die Bioenergienutzung insbesondere zur Treibhausgasreduktion im Wärme- und Kraftstoffmarkt sowie in der Landwirtschaft aufzuzeigen.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... "(2a0) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab 2021 Bereiche im Küstenmeer als Offshore-Testflächen festlegen, wenn diese im Geltungsbereich eines für die Windenergienutzung auf See zu Testzwecken raumordnerisch festgelegten Eignungs- oder Vorranggebietes liegen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen näher bestimmt." ‘



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene bundesweit verpflichtende Einführung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) wird in Hinblick auf die Akzeptanzwahrung der Windenergienutzung grundsätzlich unterstützt. Die Umsetzung sollte jedoch auch zeitnah und rechtssicher möglich sein und Wirksamkeit in der Praxis entfalten. Dazu ist es zwingend erforderlich, die Regelung technologieoffen auszugestalten. Die Benennung einer speziellen Technologie - deren luftverkehrsrechtliche und -technische Zulassung noch offen ist - trägt dem nicht Rechnung. Stattdessen sollte technologieneutral auf die laut Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zulässigen Technologieoptionen abgestellt werden. Ferner sollten Ausnahmeanträge von der Verpflichtung zur bedarfsgerechten Befeuerung auch für Fälle zugelassen werden, in denen eine standortbezogene Zulassung der BNK durch die zuständige Luftfahrtbehörde verwehrt wird.



Drucksache 509/18

Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung



Drucksache 484/18

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur Wiederbelegung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen



Drucksache 289/1/18

... 23. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, im weiteren Beratungsverfahren auf eine textliche Klarstellung in Bezug auf den Begriff "wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz" in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Verordnungsvorschlags hinzuwirken. Hierfür sollten vorrangig solche Wirtschaftstätigkeiten angerechnet werden, die dazu beitragen Treibhausgase zu vermeiden oder zu verringern, indem sie den Einsatz von fossilen Energieträgern vermeiden oder verringern und damit zu einer Energiewende beitragen. Die verstärkte Nutzung von Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte deshalb nicht uneingeschränkt und nicht für sich selbst genommen als ökologisch nachhaltige Investition geltend gemacht werden können, da diese Technologie die fossile Energienutzung nicht reduziert. Des Weiteren bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der langfristigen sicheren Speicherung von abgeschiedenem Kohlenstoff und möglichen nachteiligen Umweltfolgen. Die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte deshalb nur als ökologisch nachhaltige Investition anerkannt werden, wenn sie in Verbindung mit weiteren Wirtschaftstätigkeiten auftritt, die einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des Einsatzes von fossilen Energieträgern bewirken.



Drucksache 205/1/18

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung Laufzeitverlängerungen für Kernkraftwerke ausschließt, weil diese der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zuwiderlaufen würden.



Drucksache 263/1/18

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bewertung der erheblichen negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Kernenergie nach der Katastrophe von Fukushima im Jahr 2011 dazu führte, dass der deutsche Gesetzgeber im Konsens mit einer großen gesellschaftlichen Mehrheit einen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen hat. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es auch innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft keiner Forschungsanstrengungen im Nuklearbereich zum Zweck einer Laufzeitverlängerung bestehender Nuklearanlagen zur Energieerzeugung oder Forschungen mit dem Ziel der Entwicklung neuer Atomkraftwerke. Die Fortführung der EURATOM-Förderung für Forschung im Nuklearbereich sollte sich aus Sicht des Bundesrates in Zukunft auf Grundlagenforschung, Forschung zum Ausstieg aus der Kernenergienutzung und Endlagerung, die nukleare Sicherheit und Sicherung, den Strahlenschutz und die Nichtverbreitung konzentrieren.



Drucksache 289/18 (Beschluss)

... 12. Er bittet die Bundesregierung außerdem, im weiteren Beratungsverfahren auf eine textliche Klarstellung in Bezug auf den Begriff "wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz" in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Verordnungsvorschlags hinzuwirken. Hierfür sollten vorrangig solche Wirtschaftstätigkeiten angerechnet werden, die dazu beitragen Treibhausgase zu vermeiden oder zu verringern, indem sie den Einsatz von fossilen Energieträgern vermeiden oder verringern und damit zu einer Energiewende beitragen. Die verstärkte Nutzung von Koh-lenstoffabscheidung und -speicherung sollte deshalb nicht uneingeschränkt und nicht für sich selbst genommen als ökologisch nachhaltige Investition geltend gemacht werden können, da diese Technologie die fossile Energienutzung nicht reduziert. Des Weiteren bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der langfristigen sicheren Speicherung von abgeschiedenem Kohlenstoff und möglichen nachteiligen Umweltfolgen. Die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte deshalb nur als ökologisch nachhaltige Investition anerkannt werden, wenn sie in Verbindung mit weiteren Wirtschaftstätigkeiten auftritt, die einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des Einsatzes von fossilen Energieträgern bewirken.



Drucksache 205/18 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung Laufzeitverlängerungen für Kernkraftwerke ausschließt, weil diese der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zuwiderlaufen würden.



Drucksache 313/1/18

... es das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zur 13. Atomgesetz-Novelle aus dem Jahr 2011 umgesetzt wird und dabei erneut das Ziel "einer frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" bekräftigt wird



Drucksache 205/18

... steht. Lediglich in Randbereichen besteht verfassungsrechtlicher Korrekturbedarf. Dies betrifft zum einen das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zum anderen betrifft dies das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromt werden können. Die Beseitigung dieser verfassungsrechtlichen Beanstandungen liegt gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers.



Drucksache 736/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts über den Energiemix der Energieerzeugung die Mitgliedstaaten national entscheiden. Er bittet die Bundesregierung, in diesem Rahmen dafür zu werben, dass möglichst viele andere Mitgliedstaaten sich zumindest mittelfristig für einen Ausstieg aus der Atomkernenergienutzung entscheiden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Auswirkungen atomarer Unfälle nicht an die Grenzen von Mitgliedstaaten bzw. Ländergrenzen halten.



Drucksache 2/17 (Beschluss)

... mit oder ohne Energienutzung verbrannt werden, Abfälle, die deponiert werden (wie z.B. Straßenkehricht (20 03 03), und Glas (20 01 02), die, abhängig von Herkunft und Zusammensetzung, zumindest teilweise deponiert werden, oder auch Filterstäube unterschiedlichster Herkunft, die in der Begründung explizit benannt werden), und viele gefährliche Abfälle, die gemeinsam mit gefährlichen Abfällen aus Haushalten behandelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b

2. Zu § 2 Nummer 6

3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

4. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3

5. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3

6. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3

7. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -

8. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1


 
 
 


Drucksache 736/1/17

... 9. [Der Bundesrat ist sich bewusst, dass] im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts über den Energiemix der Energieerzeugung die Mitgliedstaaten national entscheiden. Er bittet die Bundesregierung, in diesem Rahmen dafür zu werben, dass möglichst viele andere Mitgliedstaaten sich zumindest mittelfristig für einen Ausstieg aus der Atomkernenergienutzung entscheiden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Auswirkungen atomarer Unfälle nicht an die [Grenzen von Mitgliedstaaten] bzw. {Ländergrenzen} halten.



Drucksache 2/1/17

... mit oder ohne Energienutzung verbrannt werden, Abfälle, die deponiert werden (wie z.B. Straßenkehricht (20 03 03), und Glas (20 01 02), die, abhängig von Herkunft und Zusammensetzung, zumindest teilweise deponiert werden, oder auch Filterstäube unterschiedlichster Herkunft, die in der Begründung explizit benannt werden), und viele gefährliche Abfälle, die gemeinsam mit gefährlichen Abfällen aus Haushalten behandelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/17




1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b

2. Zu § 2 Nummer 6

3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

4. Zu § 3 Absatz 1a - neu -

5. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3

6. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3

7. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3

9. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -

10. Zu § 8 Absatz 3 Satz 4

11. Zu § 9 Absatz 3

12. Zu § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV

13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1


 
 
 


Drucksache 164/1/17

... In Artikel 1 Nummer 22 sind in § 48 Satz 2 die Wörter "einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist," durch das Wort "Raumordnungspläne" zu ersetzen.



Drucksache 422/16

... "Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5 oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden."



Drucksache 798/16 (Beschluss)

... § 24c Absatz 1 setzt das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Trennungsgebot um, welches Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit nachgebildet ist. Dieses sieht vor, dass die Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen zu trennen ist, die mit der Förderung oder Nutzung der Kernenergie befasst sind. Die Unabhängigkeit von Weisungen einer Stelle für die Nutzung der Kernenergie wird ausdrücklich geregelt. Die Förderung der Kernenergie muss aus rechtstatsächlichen Gründen nicht genannt werden. Sie ist ohnehin nur ein Unterfall der Befassung mit der Kernenergienutzung, welche neben der Nutzung durch staatliche Stellen (z.B. im Wege Beteiligung an entsprechenden Energieversorgungsunternehmen) auch die behördliche Befassung mit anderen Nutzern einschließt. Die Trennung erfolgt durch organisationsrechtliche Maßnahmen.



Drucksache 798/1/16

... § 24c Absatz 1 setzt das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Trennungsgebot um, welches Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit nachgebildet ist. Dieses sieht vor, dass die Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen zu trennen ist, die mit der Förderung oder Nutzung der Kernenergie befasst sind. Die Unabhängigkeit von Weisungen einer Stelle für die Nutzung der Kernenergie wird ausdrücklich geregelt. Die Förderung der Kernenergie muss aus rechtstatsächlichen Gründen nicht genannt werden. Sie ist ohnehin nur ein Unterfall der Befassung mit der Kernenergienutzung, welche neben der Nutzung durch staatliche Stellen (z.B. im Wege Beteiligung an entsprechenden Energieversorgungsunternehmen) auch die behördliche Befassung mit anderen Nutzern einschließt. Die Trennung erfolgt durch organisationsrechtliche Maßnahmen.



Drucksache 422/1/16

... In Artikel 2 Nummer 5 sind in § 16 Absatz 4 Satz 2 die Wörter "einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5 oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist," durch das Wort "Raumordnungspläne" zu ersetzen.



Drucksache 79/16

... -ärmeren Alternativen. Erneuerbare Energiequellen und/oder die effiziente Energienutzung können in vielen Fällen äußerst kosteneffiziente Lösungen bieten, weshalb diese Optionen im Zuge von Entscheidungen über LNG-Infrastrukturen sorgfältig geprüft werden sollten, damit vor allem das Risiko technologischer Lockins oder verlorener Vermögenswerte vermieden wird. Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten Themen finden sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dieser Mitteilung beigefügt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/16




Mitteilung

Einleitung: AUSSCHÖPFUNG des VOLLEN Potenzials von LNG und GASSPEICHERN IM Binnenmarkt

1. ERRICHTUNG der FEHLENDEN Infrastrukturen LNG-Infrastruktur

4 Speicherinfrastruktur

Anbindung von LNG-Anlagen und Speicheranlagen an die Märkte

4 Aktionslinien:

2. Vollendung des ERDGASBINNENMARKTES: KOMMERZIELLE, RECHTLICHE und REGULATORISCHE Aspekte

Die EU zu einem attraktiven Markt für LNG machen

4 Aktionslinien:

Gasspeicherung im Binnenmarkt

4 Aktionslinien:

Optimierung der Rolle der Speicherung bei der Sicherheit der Erdgasversorgung

4 Aktionslinien:

3. Die EU als AKTEUR auf Internationalen LNG-MÄRKTEN

4 Aktionslinien:

4. Nachhaltigkeit und Nutzung von LNG als ALTERNATIVEM BRENNSTOFF in den Bereichen Verkehr sowie WÄRME-UND STROMERZEUGUNG

4 Aktionslinien:

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 550/16

... Hier werden die Erzeugung und die weitere Verwendung von Gas erfasst, das in Kläranlagen gewonnen wird. Die Erhebung konzentriert sich auf wenige wichtige Merkmale, um Produktion und Nutzung dieses erneuerbaren Gases in Deutschland zu beschreiben. Die erhobenen Angaben geben Auskunft über die Bedeutung dieser Energienutzungsformen für die Energieversorgung und gestatten Rückschlüsse auf die Nutzung des vorhandenen Potentials. Die Frage nach der Erzeugung und Abgabe von Elektrizität aus Kläranlagen dient dazu, das Gesamtbild zu komplettieren. Für eine solide Erstellung der Energiebilanzen von Bund und Ländern ist die angeordnete Erhebung gegenüber dem vorherigen EnStatG um Angaben zur Wärmeerzeugung und Leistungsdaten ergänzt worden. Dazu zählt auch die Ausweitung der Erhebung auf Anlagen, die Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme einsetzen. Derzeit fehlen diese Anlagen, da sie weder der allgemeinen Versorgung noch der Industrie zuzurechnen sind, sondern in der Regel von Abwasserunternehmen betrieben werden. Nach Abschätzung auf Basis des angefallenen Klärschlamms handelt es sich derzeit um ca. 200 GWh Strom pro Jahr. Über die erzeugten Wärmemengen liegen keine Angaben vor. Aufgrund des geplanten Auslaufens der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm und der geplanten Phosphorrückgewinnungspflicht ist davon auszugehen, dass die bisher nicht erfassten Energiemengen mittelfristig steigen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

§ 4
Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

§ 5
Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

§ 6
Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr

§ 7
Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe

§ 8
Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien

§ 9
Hilfsmerkmale

§ 10
Auskunftspflicht

§ 11
Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist

§ 12
Verordnungsermächtigung

§ 13
Datenübermittlung

§ 14
Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten

§ 15
Übergangsregelung

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E2.1 § 3 Absatz 1 Nummer 1 EnStatG

E2.2 § 3 Absatz 1 Nummer 2 EnStatG

E2.3 § 3 Absatz 1 Nummer 3 EnStatG

E2.4 § 3 Absatz 2 EnStatG

E2.5 § 3 Absatz 3 EnStatG

E2.6 § 3 Absatz 4 EnStatG

E2.7 § 3 Absatz 5 EnStatG

E2.8 § 3 Absatz 6 EnStatG

E2.9 § 4 Absatz 1 EnStatG

E2.10 § 4 Absatz 2 EnStatG

E2.11 § 4 Absatz 3 EnStatG

E2.12 § 5 EnStatG

E2.13 § 6 EnStatG

E2.14 § 7 Nummer 1 EnStatG

E2.15 § 7 Nummer 2 EnStatG

E2.16 § 7 Nummer 3 EnStatG

E2.17 § 7 Nummer 4 EnStatG

E2.18 § 8 EnStatG

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3149: Entwurf eines Energiestatistikgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 One in one out

II.4 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 811/16

... 2) Forschung zur Optimierung der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und deren Kostensenkung, vor allem bei Offshore- Windenenergieanlagen, um die Entwicklung der Windenergienutzung zu beschleunigen, und



Drucksache 71/15

... Die Kommission wird auch weiterhin auf eine größere Standardisierung drängen, die Einführung von intelligenten Verbrauchszählern in den Mitgliedstaaten22 unterstützen und die Weiterentwicklung von intelligenten Geräten und Netzen fördern, um Anreize für eine flexible Energienutzung zu bieten. Sie wird Synergien zwischen der Energieunion und der Agenda für den digitalen Binnenmarkt fördern und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Datenschutz und Cybersicherheit zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/15




1. Warum WIR eine ENERGIEUNION BRAUCHEN

2. Weiteres Vorgehen

2.1. Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen

Zusammenarbeit im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit

Eine stärkere Rolle Europas auf den globalen Energiemärkten

Mehr Transparenz bei der Gasversorgung

2.2. Ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt

Die Hardware des Binnenmarktes: Vernetzte Märkte durch Verbundleitungen

Umsetzung und Überarbeitung der Software des Energiebinnenmarktes

Verstärkte regionale Zusammenarbeit innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens

Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Verbraucher

Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Verbraucher

2.3. Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung des Energiebedarfs

Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor

Entwicklung eines energieeffizienten Verkehrssektors mit geringen CO2-Emissionen

2.4. Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen

Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik

Übernahme der Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien

2.5. Eine Energieunion für Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

3. Lenkung der Energieunion

4. Verwirklichung der Energieunion

15 Maßnahmen für die Energieunion

ANNEX 1 PAKET zur ENERGIEUNION

Anhang
Fahrplan für die ENERGIEUNION der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie


 
 
 


Drucksache 155/14 (Beschluss)

... von der Einhaltung von Mindestabständen abhängig zu machen, besteht kein Bedarf. Vielmehr würde die Einführung einer entsprechenden Länderöffnungsklausel dazu führen, dass die Privilegierung der Windenergie ausgehöhlt beziehungsweise unterlaufen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Siedlungsdichte in der Bundesrepublik Deutschland Abstandsregelungen die zentrale "Stellschraube" für die Entscheidung sind, wieviel Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung steht. Entsprechend hoch festgesetzte Mindestabstände könnten den notwendigen Ausbau der Windenergienutzung unmöglich machen oder zumindest stark einschränken.



Drucksache 155/1/14

... von der Einhaltung von Mindestabständen abhängig zu machen, besteht kein Bedarf. Vielmehr würde die Einführung einer entsprechenden Länderöffnungsklausel dazu führen, dass die Privilegierung der Windenergie ausgehöhlt bzw. unterlaufen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Siedlungsdichte in der Bundesrepublik Deutschland Abstandsregelungen die zentrale "Stellschraube" für die Entscheidung sind, wieviel Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung steht. Entsprechend hoch festgesetzte Mindestabstände könnten den notwendigen Ausbau der Windenergienutzung unmöglich machen oder zumindest stark einschränken.



Drucksache 22/14 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Steigerung der Energieeffizienz eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der klimapolitischen Ziele spielt. Darüber hinaus trägt effiziente Energienutzung in einem hohen Maße zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Kommissionsvorschlag neben dem Klimaschutzziel zur CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den Zielvorgaben

Zur Biomasse-Politik


 
 
 


Drucksache 22/1/14

... 11. Der Bundesrat stellt fest, dass die Steigerung der Energieeffizienz eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der klimapolitischen Ziele spielt. Darüber hinaus trägt effiziente Energienutzung in einem hohen Maße zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu den Zielvorgaben

Zur Biomasse-Politik


 
 
 


Drucksache 348/13

... Das Programm IEE hat auch eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Finanzinstitutionen etabliert, sodass mit seinen Fazilitäten zur Unterstützung der Projektentwicklung (mit der ELENA-Fazilität9 und der Initiative "Mobilisierung lokaler Investitionen in nachhaltige Energie") Investitionen von rund 2 Mrd. EUR (mit EU-Mitteln in Höhe von 38 Mio. EUR) zugunsten der nachhaltigen Energienutzung mobilisiert werden konnten. Das Programm hat bei der Förderung von Akteuren im Bereich der Energieumwandlung (lokale und regionale Behörden, Schulen, Krankenhäuser, sozialer Wohnungsbau usw.) eine Vorreiterrolle eingenommen und den Erfordernissen von Fachleuten aus der Praxis durch Schulungsangebote und die Bereitstellung von Informationen Rechnung getragen. Die Investitionen werden voraussichtlich zu Energieeinsparungen von mehr als 2000 GWh/Jahr führen.

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Drucksache 348/13




1. Einleitung

2. Was hat die EU erreicht?

2.1. Die Rechtsvorschriften waren eine treibende Kraft für die Markteinführung von Technologien und Innovationen

2.2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation

2.3. Der SET-Plan als treibende Kraft für das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU

2.4. Programm Intelligente Energie - Europa IEE

2.5. Öffentlichprivate Partnerschaften und gemeinsames Unternehmen

2.6. Verbesserung des Zugangs zu Fremdfinanzierung - Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis RSFF

2.7. Regionale Dimension - Unterstützung durch die Kohäsionspolitik

2.8 Bewertung des EU-Rahmens für Technologien und Innovationen im Energiebereich

3. Energietechnologie- und Innovationsstrategie bis 2020 und Darüber hinaus

3.1. Zentrale Grundsätze

3.2 Notwendige zentrale Entwicklungen

Förderung von Innovationen unter realen Bedingungen durch einen marktgetriebenen Rahmen

4. Umsetzung der Energietechnologie- und innovationsstrategie

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 247/13

... Im Hinblick auf die Gestaltung des politischen Rahmens für 2030 ist zu prüfen, ob ähnliche Verteilungsinstrumente beibehalten werden oder ob in Abhängigkeit von Anspruchsgrad und Art der künftigen Ziele und Maßnahmen andere Konzepte erforderlich sind. Die Einführung differenzierter Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat könnte hier für mehr Gerechtigkeit sorgen - auch wenn sie möglicherweise den Zielen des Energiebinnenmarkts zuwiderlaufen würden. Allerdings könnte dies auch die Gesamtkosten für das Erreichen der Ziele in die Höhe treiben, wenn sie nicht mit einem ausreichenden Maß an Flexibilität, wie sie Handelsmechanismen bieten, verknüpft sind. Bei einem Rahmen für 2030 muss in jedem Fall geprüft werden, ob ausreichende Flexibilität zwischen den Mitgliedstaaten besteht, um eine kosteneffiziente Verwirklichung der differenzierten Ziele zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte auch in Betracht gezogen werden, dass gerade die Mitgliedstaaten, die Investitionen am dringendsten benötigen und denen sich die meisten Optionen für eine kostenwirksame Verringerung der Treibhausgasemissionen, für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger, die Verbesserung der Energieeffizienz usw. bieten, oft nicht über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, um sie zu nutzen. Zudem haben einige dieser Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, ausreichende Unterstützung für Änderungen bei Produktionsverfahren und bei der Energienutzung zu erhalten, die sich auf die Beschäftigung und die Nutzung inländischer Energiequellen auswirken könnten. Der Zugang zu Finanzierungsmitteln für Investitionen, sei es in Form von direkten Zuschüssen oder "smart12 finance"-Finanzierungsmodellen, ist zwar bereits Teil des EU-politischen Instrumentariums sollte aber gegebenenfalls mit Blick auf das Jahr 2030 weiter erleichtert werden. Solche Maßnahmen könnten zu einer fairen und gerechten Lastenteilung beitragen, aber auch die öffentliche Akzeptanz fördern und alle beteiligten Parteien stärker in den Prozess des Übergangs zu einer nachhaltigen, sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft einbinden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/13




1. Einleitung

2. Der derzeitige EU-Politikrahmen und das Bisher Erreichte

2.1. Das 20 %-THG-Minderungsziel und die einschlägigen Maßnahmen

2.2. Das EU-Ziel für erneuerbare Energien und die einschlägigen Maßnahmen

2.3. Das Energieeinsparziel und die einschlägigen Maßnahmen

2.4. Versorgungssicherheit und Erschwinglichkeit von Energie im Energiebinnenmarkt

3. die wichtigsten Themen für diese Konsultation

3.1. Zielvorgaben

3.2. Kohärenz der politischen Instrumente

3.3. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft

3.4. Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten

4. Fragen

4.1. Allgemeine Fragen

4.2. Zielvorgaben

4.3. Instrumente

4.4. Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit

4.5. Kapazitäten und Lastenteilung

5. Übermittlung der Antworten IM Rahmen der Konsultation

Anhang
Hintergrundinformationen zu Energie- und Klimapolitik

1. Rechtsinstrumente zur Umsetzung der Kernziele des Klima- und Energiepakets und maßgebliche Strategien für ihre Umsetzung

2. Weiterführende Informationen


 
 
 


Drucksache 758/13

... Die Energieeffizienzrichtlinie sieht rechtsverbindliche Maßnahmen zur Intensivierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Energienutzung in allen Phasen der Energieversorgungskette vor - von der Energieumwandlung und -verteilung bis zum Endverbrauch. Die für die künftige Energiepolitik wichtigsten Anforderungen der Richtlinie werden nachstehend kurz erläutert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 758/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. die Energieeffizienzrichtlinie

3. ARBEITSUNTERLAGEN der Kommissionsdienststellen mit Detaillierten Leitlinien zu den Bestimmungen der EED

3.1. Leitlinien zu Artikel 5 Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung

3.2. Leitlinien zu Artikel 6 Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

3.3. Leitlinien zu Artikel 7 Energieeffizienzverpflichtungen und Alternativen

3.4. Leitlinien zu Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme

3.5. Leitlinien zu den Artikeln 9 bis 11 Verbrauchserfassung und Abrechnung

3.6. Leitlinien zu Artikel 14 Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung

3.7. Leitlinien zu Artikel 15 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 253/12

... Großhandelspreise für Strom und Gas sind in mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung. Von ihnen gehen entscheidende kurzfristige Signale für den optimalen Betrieb von Energieproduktionsanlagen und Verbrauchseinheiten aus. Sie geben langfristig die richtigen Anreize hinsichtlich künftiger Energieinfrastrukturinvestitionen. Sie bieten den Unternehmen Signale, auf Änderungen an den Märkten zu reagieren. Sie dienen als Indikator für die Endkundenpreise der Haushalts- und Industriekunden und können die effiziente Energienutzung fördern. Die Marktergebnisse dürfen daher nicht durch unzulässige Einflussnahme auf die Preisbildung verzerrt werden, sondern müssen die Fundamentaldaten des Marktes wirklich widerspiegeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Neunter Abschnitt

§ 47a
Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

§ 47b
Aufgaben

§ 47c
Datenverwendung

§ 47d
Befugnisse

§ 47e
Mitteilungspflichten

§ 47f
Verordnungsermächtigung

47g Festlegungsbereiche

§ 47h
Berichtspflichten, Veröffentlichungen

§ 47i
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen

§ 47j
Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz

§ 47k
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 5b
Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten

§ 58a
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

§ 58b
Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen

§ 68a
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 95a
Strafvorschriften

§ 95b
Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vorgeschichte

2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

d Weitere Kosten

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

6. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

7. Nachhaltigkeit

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 47a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 47c

Zu § 47d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 47e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47f

Zu § 47g

Zu § 47h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 47i

Zu § 47j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchtstabe c :

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2109: Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

I. Votum

II. Regelungsschwerpunkte

III. Meldesystem über Handel mit Strom und Gas

IV. Beobachtung der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten

V. Darstellung von Alternativen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 25. April 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)


 
 
 


Drucksache 611/12

... Die EU-Stresstests der kerntechnischen Anlagen waren hinsichtlich Umfang, Kooperation und Engagement aller beteiligten Parteien ein völlig neuartiges Vorhaben. Sie wurden weltweit entweder als Grundlage oder als Benchmark für die sicherheitstechnische Bewertung von Kernkraftwerken herangezogen 24. Die Tatsache, dass sämtliche sicherheitsrelevanten Berichte öffentlich zugänglich waren und auch Länder ohne eigene Kernenergienutzung mitwirkten, hat die Tests zu einem Beispiel für Transparenz werden lassen.



Drucksache 745/12

... 27. Die Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa" der Strategie "Europa 2020" soll den Übergang zu einem Wirtschaftssystem fördern, in dem alle Ressourcen effizient genutzt werden, das Wirtschaftswachstum endgültig von der Ressourcen- und Energienutzung und ihren Umweltauswirkungen abgekoppelt ist, THG-Emissionen verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienz und Innovation gestärkt und mehr Energiesicherheit angestrebt wird. Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa43 und der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/12




Vorschlag

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation von Interessenträgern und Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. finanzielle Auswirkungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten: EIN Aktionsprogramm für die ZEIT BIS 2020

3 THEMENBEREICHE

Prioritäres Ziel 1: Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU

Prioritäres Ziel 2: Übergang der EU zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem

Prioritäres Ziel 3: Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität

GEEIGNETE Rahmenbedingungen

Prioritäres Ziel 4: Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Prioritäres Ziel 6: Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung

Prioritäres Ziel 7: Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz

Bewältigung lokaler, REGIONALER und Globaler Herausforderungen

Prioritäres Ziel 8: Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

Prioritäres Ziel 9: Verbesserung der Fähigkeit der EU, wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen

3 überwachung


 
 
 


Drucksache 147/12

... Die Unterstützung der Atomenergienutzung im Ausland bei gleichzeitigem Ausstieg aus der Atomenergienutzung im Inland aus dem Bewusstsein der Unverantwortbarkeit der Atomenergie ist politisch und moralisch widersprüchlich und nicht hinnehmbar. Ergänzend ist auf mit der Aufrechterhaltung des Brennstoffkreislaufs verbundene Gefahren, zum Beispiel durch Transporte, hinzuweisen.



Drucksache 476/12

... c) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 476/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich

Artikel 1
Grundlage der Zusammenarbeit

Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Artikel 3
Politischer Dialog

Artikel 4
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Artikel 5
Kleinwaffen und leichte Waffen

Artikel 6
Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Artikel 7
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Artikel 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Titel IV
Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung

Artikel 9
Handel und Investitionen

Artikel 10
Wirtschaftspolitischer Dialog

Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Artikel 12
Steuern

Artikel 13
Zoll

Artikel 14
Wettbewerbspolitik

Artikel 15
Informationsgesellschaft

Artikel 16
Wissenschaft und Technologie

Artikel 17
Energie

Artikel 18
Verkehr

Artikel 19
Seeverkehrspolitik

Artikel 20
Verbraucherpolitik

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Artikel 21
Gesundheit

Artikel 22
Beschäftigung und Soziales

Artikel 23
Umwelt und natürliche Ressourcen

Artikel 24
Klimawandel

Artikel 25
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Artikel 26
Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Artikel 27
Entwicklungshilfe

Titel VI
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur

Artikel 28
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

Artikel 29
Bildung

Titel VII
Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Artikel 30
Rechtsstaatlichkeit

Artikel 31
Justizielle Zusammenarbeit

Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 33
Migration

Artikel 34
Bekämpfung illegaler Drogen

Artikel 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Artikel 36
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Artikel 37
Bekämpfung der Computerkriminalität

Artikel 38
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Titel VIII
Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 39
Tourismus

Artikel 40
Zivilgesellschaft

Artikel 41
Öffentliche Verwaltung

Artikel 42
Statistik

Titel IX
Institutioneller Rahmen

Artikel 43
Andere Abkommen

Artikel 44
Gemischter Ausschuss

Artikel 45
Durchführungsmodalitäten

Artikel 46
Schiedsverfahren

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Artikel 48
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Artikel 49
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Artikel 50
Notifikationen

Artikel 51
Erklärungen und Anhänge

Artikel 52
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 53
Verbindlicher Wortlaut

2 Schlussakte

Denkschrift

A. Allgemeines

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarabeit (Artikel 3 bis 7)

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen (Artikel 8)

Titel IX
Institutioneller Rahmen (Artikel 43 bis 46)

Titel X
Schlussbestimmungen (Artikel 47 bis 53)


 
 
 


Drucksache 721/12

... Eine Entscheidung für das beste Angebot kann u.a. bedeuten, dass der Versorger gewechselt werden muss, um weniger zu zahlen oder eine bessere Dienstqualität zu erhalten, oder dass Preismodelle ausgewählt werden, die die effiziente Energienutzung belohnen oder die Energieerzeugung in Kleinstanlagen fördern. In wettbewerbsgeprägten Märkten steht den Verbrauchern ein diversifiziertes Angebot zur Verfügung, da die Anbieter darum bemüht sind, den unterschiedlichen Bedürfnissen und Vorlieben der Verbraucher gerecht zu werden. Einige Anbieter stellen ihr Angebot auf preisbewusste Verbraucher ab und führen den Wettbewerb über die Kosten, andere zählen auf die hohe Qualität ihrer Dienstleistung oder einen Mehrwert bzw. Zusatzleistungen, oder sie bieten sogar Pakete von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Vorteile offener, Integrierter und flexibler Energiemärkte

2.1. Wir haben schon viel erreicht

Mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität für die Verbraucher

Konkurrenzfähigere Preise

Liquidere und transparentere Großhandelsmärkte

Eine sicherere Versorgung

2.2. Es kann noch mehr erreicht werden

Mehr Möglichkeiten zur Energiekostenkontrolle für die Verbraucher

Bessere Kontrolle des Verbrauchs durch intelligente Technologien

Mehr Wettbewerb durch leichteren Zugang zu den Transportnetzen

Effizientere Nutzung und Entwicklung der Netze

3. Ausschöpfung des Potenzials des Energiebinnenmarktes

3.1. Durchsetzung

3.1.1. Umsetzung des dritten Energiepakets

3.1.2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen

3.1.3. Überbrückung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten

3.2. Die Herausforderung auf Verbraucherseite: Unterstützung der Verbraucher bei der Nutzung ihrer Möglichkeiten

3.2.1. Grundlagenfür diversifizierte und innovative Dienstleistungen

3.2.2. Gezielter Schutzfür schutzbedürftige Verbraucher

3.3. Die Herausforderung der Umstellung: Wie werden die europäischen Energiesysteme zukunftsfähig?

3.3.1. Den Marktkräften die Förderung geeigneter Investitionen überlassen

5 Flexibilität

Optimierung staatlicher Interventionen: Ausrichtung des Energiemix auf CO2-arme Energieträger

Optimierung staatlicher Interventionen: Sicherheit der Elektrizitätsversorgung

3.3.2. Mehr Integration, beschleunigte Modernisierung und bessere Nutzung der Netze Zusätzliche Netze zur Integration der Energiemärkte der EU

Beschleunigte Umstellung auf intelligente Netze

Bessere Demand Response in den Verteilernetzen

4. Fazit

Anhang 1
Aktionsplan für Europa


 
 
 


Drucksache 611/1/12

... 21. Kurzfristiges Ziel dieses Diskurses sollte es sein, einen staatlich geplanten und gegebenenfalls subventionierten Ausbau der Kernenergienutzung in Mitgliedstaaten zu verhindern.



Drucksache 149/12

... Dieses konzeptionslose Agieren ist kontraproduktiv, verunsichert alle Beteiligten und verzögert sämtliche Prozesse. Eine erfolgreiche Energiewende erfordert vielmehr ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Konzept einer ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Energiepolitik der Bundesregierung. Ein solcher "Masterplan Energiewende", der wirklich alle wichtigen Aspekte der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Neuausrichtung umfasst, muss die Themen der Erzeugung und Nutzung Erneuerbarer Energien, des Netzausbaus und der Speichertechnik und der Vorhaltung konventioneller Erzeugungskapazitäten zusammenführen. Er muss gleichzeitig Anreize schaffen für die dringend notwendigen Investitionen zugunsten von effizienter Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie einerseits und ebenso in eine effiziente Energienutzung auf der Verbraucherseite. Der Masterplan Energiewende muss begleitet werden von einem aussagekräftigen Monitoring aller Prozesse, um Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen und korrigieren zu können. Selbstverständlich sind dabei auch die Entwicklung der Energiepreise und mögliche Arbeitsplatzeffekte zu erfassen und darzustellen.



Drucksache 344/11

... Nicht zuletzt auf Grund des UN-Weltklimaberichts ist deutlich geworden, dass die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel dauerhafte Zukunftsaufgaben auch der Städte und Gemeinden sind. Diese Aufgaben haben auch eine städtebauliche Dimension, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen. Darüber hinaus sieht das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 für den Ausbau der Windenergienutzung an Land vor, im Bau- und Planungsrecht erforderliche und angemessene Regelungen zur Absicherung des Repowering, d.h. des Ersatzes alter durch neue



Drucksache 194/11

... Den Kraftwerksbetreibern stehen keine Entschädigungsansprüche durch die Stilllegung der alten Anlagen und durch die Nachrüstungspflicht und Verkürzung der Laufzeiten für die anderen Anlagen zu. Die Altanlagen sind aufgrund ihrer Laufzeit betriebswirtschaftlich abgeschrieben. Das gleiche gilt für die anderen Anlagen nach Ablauf der sich für diese aus dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I, S.1351) ergebenden Laufzeiten. Gesetzlich geforderte Investitionen in die sicherheitliche Ertüchtigung dieser Anlagen sind als inhaltliche Beschränkungen des Eigentums nicht entschädigungspflichtig. Die durch dieses Gesetz stillgelegten Anlagen mit einer Betriebszeit von mindestens 27 Jahren können technisch bedingt gar nicht mehr oder nicht mehr in der verbleibenden Nutzungszeit der Atomreaktoren entsprechend ertüchtigt werden.



Drucksache 340/4/11

... 7. Erforderlich ist eine Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung. Hierzu gehören der weitere Ausbau der Windenergienutzung onshore und offshore; keine Abstriche bei der Vergütungsregelung bei Onshore-Anlagen (u.a. keine Erhöhung der Degression, keine Beschränkung des Repowering-Bonus); keine Schlechterstellung von Klein-Biomasseanlagen in der Förderung im Vergleich zu industriellen



Drucksache 341/11 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Windenergie - sowohl an Land als auch auf dem Meer - beim Umbau der Stromerzeugungskapazitäten eine entscheidende Rolle spielen wird. Ohne die Windenergie wird Deutschland seine ehrgeizigen Ziele nicht erreichen können. Damit die erneuerbaren Energien die hohen Erwartungen erfüllen können, sind Rahmenbedingungen erforderlich, die den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen. Die rückläufigen Installationszahlen bei der Windenergienutzung an Land sowie der stockende Ausbau der Offshore-Windenergie machen deutlich, dass die geltenden Rahmenbedingungen verbessert werden müssen.



Drucksache 614/11 (Beschluss)

... -Emissionen beitragen; - Investitionen, die zur Erschließung der Potentiale der Offshore-Windenergienutzung dienen; auch diese können maßgeblich zur Verringerung der CO



Drucksache 141/11 (Beschluss)

... 10. Vor dem Hintergrund des anzustrebenden Ausstiegs aus der Atomenergie als Energietechnologie sollte das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012 bis 2013) keine Forschungsarbeiten zur Entwicklung von neuen Reaktorsystemen zum Gegenstand haben. Die Förderung der Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) sollte sich auf die Bereiche beschränken, die in engem Zusammenhang mit der sicheren und geordneten Beendigung der Kernenergienutzung und damit verbunden mit der Erforschung der Sicherheit möglicher Endlagerungsformationen stehen. Forschungsmittel, die für die Entwicklung neuer Reaktorsysteme und damit mittelbar für den Neubau oder die Erweiterung von Kernkraftwerken eingesetzt werden, sollten kurzfristig umgeschichtet für die Weiterentwicklung der nuklearen Sicherheit des Bestandes eingesetzt sowie für die Erforschung einer noch effizienteren Nutzung erneuerbarer Energien genutzt werden.



Drucksache 142/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Energieeffizienzplan 2011. Er begrüßt die Zielsetzung, die mit dem Energieeffizienzplan 2011 verfolgt wird, die Effizienz der Energienutzung zu steigern und das erhebliche Potenzial der Energieeinsparungen bei Gebäuden, im Verkehr, bei Produkten und Prozessen stärker zu nutzen.



Drucksache 340/11

... I. Kernenergienutzung



Drucksache 143/1/11

... 6. Der Bundesrat betont, dass durch den Emissionshandel entstehende Wettbewerbsnachteile für die europäische Industrie begrenzt werden müssen. Deshalb lehnt er eine weitere Verknappung der Emissionszertifikate für die dritte Handelsperiode ab. Er betrachtet mit Sorge die Überlegungen, einen Teil der zu versteigernden Emissionszertifikate für die dritte Handelsperiode stillzulegen, und betont, dass jeglicher Eingriff in den bereits laufenden Handel auf Grund der erneuten Beeinträchtigung der Investitionssicherheit höchst problematisch ist. Nach der umfassenden Neugestaltung der Regeln beim Wechsel von der zweiten auf die dritte Handelsperiode ist es nun für die Akzeptanz des Systems unumgänglich, Sicherheit und Berechenbarkeit für die Teilnehmer beizubehalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken infolge des schweren Reaktorunglücks in Fukushima zu einer verstärkten Nachfrage nach Emissionsrechten führen wird.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.