[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

636 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entsende"


⇒ Schnellwahl ⇒

0035/20
0306/2/20
0335/20
0084/1/20
0534/20
0366/20
0173/20
0084/20B
0306/1/20
0265/20B
0054/20
0335/20B
0201/20
0426/20B
0265/1/20
0084/20
0481/19
0290/19
0481/1/19
0453/1/19
0572/19
0097/19B
0586/19
0149/19
0095/19
0349/1/19
0120/19
0481/19B
0528/19
0593/19
0308/19
0518/19
0003/19
0670/19B
0670/19
0556/19
0097/1/19
0453/19B
0212/19
0472/1/18
0099/18
0012/18B
0012/1/18
0536/18
0063/18B
0319/18
0063/1/18
0777/17
0441/17B
0757/17
0441/1/17
0043/17B
0699/17B
0439/17B
0529/17
0777/1/17
0699/17
0044/17B
0404/17
0757/1/17
0439/1/17
0055/17
0757/17B
0043/1/17
0352/17
0777/17B
0725/17
0044/1/17
0699/1/17
0812/16
0603/16
0409/16
0116/16
0170/16
0674/16
0271/16
0125/16
0365/1/16
0161/16
0114/1/16
0507/16
0586/16
0023/16
0114/16B
0681/16
0490/16
0365/16B
0114/16
0339/16
0690/16
0379/15
0414/15
0247/15B
0446/15
0022/15
0247/1/15
0509/15
0074/15
0046/15
0466/15
0147/14B
0500/14
0081/14B
0550/14B
0265/14
0147/1/14
0433/1/14
0192/14B
0500/1/14
0550/14
0166/1/14
0288/14
0081/1/14
0192/14
0081/14
0400/14
0166/14B
0433/14B
0500/14B
0764/13
0687/13B
0453/13
0754/13
0136/13
0589/13
0028/1/13
0025/13B
0346/1/13
0479/13
0315/13
0182/13
0248/13B
0687/13
0028/13
0315/13B
0519/1/13
0325/13
0025/1/13
0726/13
0590/13
0067/13
0142/13
0187/13
0519/13B
0201/13
0136/13B
0521/13
0248/1/13
0568/12
0158/12
0440/12
0052/1/12
0170/12
0024/1/12
0546/12
0519/12
0372/12
0669/12
0475/12
0291/12
0542/12
0581/12
0330/12
0422/12
0237/12
0370/12
0016/12
0159/1/12
0434/12
0272/12
0255/12
0256/12
0159/12B
0159/12
0345/12
0165/12
0501/12
0488/1/12
0310/12
0366/12
0631/12
0522/12
0488/12
0028/1/12
0024/12B
0222/12
0170/12B
0409/11
0564/11
0572/11
0577/11
0573/11
0552/11
0066/11
0576/11
0649/1/11
0575/11
0850/11
0742/11B
0025/2/11
0834/1/11
0196/11
0809/11
0216/11
0237/11
0338/11B
0574/11
0555/11
0083/11
0649/11
0161/1/11
0117/11
0159/11
0399/11B
0327/11
0805/11B
0253/11B
0649/11B
0232/11
0259/11
0064/11
0855/11
0526/11
0087/11
0065/11
0347/11
0315/11
0805/1/11
0338/2/11
0874/11
0338/1/11
0095/11
0096/11
0661/10
0588/10B
0846/10B
0412/10B
0584/10B
0723/10
0289/1/10
0128/10
0844/10
0737/10
0218/10
0588/1/10
0862/10
0034/10
0701/10
0412/1/10
0226/10
0693/10B
0846/10
0661/2/10
0163/10
0492/10
0164/10
0441/1/10
0782/10
0188/10
0165/10
0441/10B
0814/10
0693/1/10
0493/10
0698/10
0856/10
0543/10B
0698/10B
0100/10
0847/1/10
0335/10
0302/10
0443/10
0441/10
0693/10
0698/1/10
0840/10
0281/10
0717/10
0848/10
0584/1/10
0162/10
0176/10
0449/10
0412/10
0512/10
0650/10
0786/10
0789/2/10
0543/1/10
0748/10
0219/10
0096/10
0846/1/10
0649/10
0442/10
0496/10
0550/09
0616/09B
0052/09B
0553/09
0259/09
0052/09
0277/1/09
0148/09
0877/09
0132/09
0027/09
0577/09
0173/1/09
0348/09
0052/1/09
0656/09
0430/09
0192/09B
0192/09
0522/2/09
0616/1/09
0011/09
0003/09
0648/09
0670/09
0858/09
0142/09
0684/09
0015/09
0688/09
0522/09B
0004/09
0051/09
0559/09
0810/09
0605/09
0166/09
0622/09
0258/09
0138/09
0067/09
0257/09
0889/09
0099/09
0183/09
0192/1/09
0277/09B
0235/09
0012/09
0917/09
0173/09B
0236/09
0165/09
0204/09
0522/1/09
0487/08
0551/08
0542/08B
0828/08
0541/08
0542/2/08
0394/08
0595/08
0304/08B
0643/08
0514/08
0113/08
0847/08B
0209/08
0625/08
0137/08
0542/1/08
0378/08
0204/08
0319/08
0933/08
0488/08
0542/08
0968/08
0352/08
0483/08
0817/08
0882/08
0492/08
0304/08
0544/08B
0930/08
0605/08
0073/1/08
0498/08
0787/1/08
0544/08
0642/08
0544/1/08
0221/08
0827/08
0017/08
0202/08
0589/08
0395/08
0349/2/08
0649/08
0349/08
0473/08
0581/08
0984/08
0175/08
0251/08
0829/08
0813/08
0552/08
0242/08
0879/08
0787/08B
0787/08
0847/1/08
0411/07
0543/07
0155/07
0838/07
0598/07
0718/07
0896/07
0560/07
0947/07
0685/07
0950/07
0634/1/07
0331/07
0019/07
0667/07
0517/07
0075/07
0256/07
0644/07B
0324/07B
0694/07
0324/1/07
0644/07
0613/07
0597/1/07
0155/07B
0014/07
0597/07B
0553/07
0068/07
0266/07
0931/07
0634/07B
0720/07
0903/07
0228/07
0654/07
0634/07
0903/07B
0333/07
0408/07
0392/07
0622/07
0820/07
0597/07
0324/07
0380/07
0444/07
0792/07
0554/07
0555/07
0922/07
0275/07
0568/07
0949/07
0612/06
0154/06
0713/06
0493/06
0031/1/06
0096/06
0217/06B
0031/06
0698/06
0926/06
0730/06
0701/06
0173/06
0316/06
0300/06
0913/06
0620/1/06
0913/06B
0350/06
0217/06
0868/06
0271/06
0377/06
0474/06
0183/06
0122/06
0031/06B
0620/06
0100/06
0260/06
0620/06B
0323/06
0101/06
0426/06
0623/06
0868/06B
0336/06
0379/06
0141/06
0176/06
0629/06
0362/06
0755/06
0805/05
0765/05
0583/05
0396/05
0380/05
0484/05
0775/05
0434/05
0396/1/05
0362/1/05
0775/1/05
0222/1/05
0518/05
0285/05
0313/05
0267/05
0775/05B
0910/05B
0362/05B
0714/1/05
0004/05
0199/05
0851/05
0783/05
0818/05
0714/05B
0241/05
0729/05
0721/05
0428/05
0404/05
0222/05
0873/05
0269/05
0318/05
0910/1/05
0396/05B
0663/05
0728/05
0086/05
0323/05
0352/05
0915/1/05
0429/05
0139/05
0296/05
0498/05
0080/05
0614/05
0714/05
0362/05
0196/05
0846/05
0764/05
0621/04
1010/04
0759/04B
0807/04
0438/04
0280/04
0280/1/04
0280/04B
1012/04
0578/04
0450/04
0380/04
0128/04B
0759/1/04
0725/04
0850/04
0591/04
0915/04
Drucksache 439/1/17

... /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17



Drucksache 55/17

... (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn



Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Soweit die Kommission darauf verweist, "rescEU" sei nur als letztes Mittel für ganz außerordentliche Notlagen vorgesehen und werde immer nur auf Antrag der Mitgliedstaaten ausgelöst, greife also in deren originäre Verantwortung gar nicht ein und beachte den durch Artikel 196 AEUV gesteckten Rahmen durchaus, geht diese Annahme fehl. Entscheidend für die Würdigung vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks ist der Umstand, dass die Kommission die fraglichen Kapazitäten in eigener Verantwortung beschafft, finanziert, bereithält und entsendet. Ohne Belang für die rechtliche Bewertung ist demgegenüber, ob dem konkreten Einsatz ein Antrag aus einem Mitgliedstaat zugrunde liegt oder auch an welchem Ort die Ressourcen letztlich stationiert werden.



Drucksache 43/1/17

... 18. Dabei wird mit dem von der Kommission vorgelegten Entwurf der Revision der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (Richtlinie



Drucksache 777/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag an sich eine gute Grundlage darstellt, dass künftig alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer europaweit ein angemessenes Mindestschutzniveau sowie mehr Klarheit und Planbarkeit hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen erhalten. Die Kommission setzt damit eine bereits mit dem Vorschlag zur Revision der Entsenderichtli-nie eingeschlagene positive Zielrichtung fort.



Drucksache 44/1/17

... 15. Dabei wird mit dem von der Kommission vorgelegten Entwurf der Revision der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 699/1/17

... als Mitglied Herrn Ministerialrat Albert Wolf (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) und als stellvertretendes Mitglied Herrn Ministerialrat Frank Limberg (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung) in den Beirat des Erdölbevorratungsverbandes zu entsenden.



Drucksache 812/16

... Internationale Friedensmissionen, die unter Führung der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) durchgeführt werden, sind zentrales Instrument internationaler Maßnahmen im Bereich der Krisenprävention. Der Erfolg derartiger Einsätze hängt maßgeblich von der finanziellen und personellen Unterstützung durch die einzelnen Mitgliedstaaten ab. Auch Deutschland steht hier international in der Verantwortung und leistet mit unterschiedlichen Formen der Entsendung zivilen Personals in internationale Friedensmissionen einen wichtigen Beitrag. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, hat die Bundesregierung bereits 2002 mit der Gründung des ZIF die Voraussetzungen für eine professionelle Auswahl und Ausbildung zivilen Einsatzpersonals geschaffen. Durch die Arbeit des ZIF haben sich die Möglichkeiten der Bundesregierung bei der Personalentsendung deutlich verbessert. Das ZIF wurde entsprechend dem Aktionsplan "Zivile Krisenprävention" zentraler Ansprechpartner der Bundesregierung in diesem Bereich und leistet seither einen wesentlichen Beitrag zur Entsendung zivilen Personals. Der Aktionsplan "Zivile Krisenprävention" konstatierte zwar einen nicht unerheblichen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zu internationalen Krisenpräventionseinsätzen, stellte jedoch auch fest:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 603/16

... -Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 409/16

... -Entsendegesetz zu erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 16
Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 19
Löschung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG

2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV

3. Straßenverkehrsgesetz StVG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4

§§ 8 und 9

§ 21

b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

Änderungen im Straßenverkehrsgesetz


 
 
 


Drucksache 170/16

... Die Amtszeit der Kuratoren der Stiftung endet gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) jeweils nach vier Jahren. Dieses Datum ist mit dem 31. August 2016 erreicht. Ab diesem Datum sind die Kuratoren und ihre Stellvertreter seitens der im Gesetz in § 5 Abs. 1 genannten "entsendenden Stellen" neu zu bestimmen. Dem Bundesrat steht nach dem Gesetz die Benennung von zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern zu.



Drucksache 674/16

... Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 FFG ist der Bundesrat berechtigt, zwei Mitglieder sowie deren Stellvertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.



Drucksache 271/16

... (5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung.



Drucksache 125/16

... Das Gesetz sieht eine ausschließlich soldatische Interessenvertretung auf Ebene der Brigaden und Divisionen bislang nicht vor. Die Erfahrungen im soldatischen Alltag haben jedoch gezeigt, dass auch bei diesen Großverbänden Entscheidungen getroffen werden, die nach den Grundsätzen der Inneren Führung und der Intention dieses Gesetzes einer Beteiligung bedürfen. Mit der Anordnung, dass nunmehr auch dort Versammlungen von Vertrauenspersonen zu bilden sind, wird diese Beteiligungslücke geschlossen. Die Versammlungen der Großverbände treten jedoch nicht in einem periodischen Sitzungsrhythmus, sondern ausschließlich anlassbezogen zusammen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch die Führerin oder den Führer des Großverbands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der jeweiligen Versammlung. Die Zahl - bis zu drei - der jeweils in die Versammlung zu entsendenden entscheidungsbefugten Mitglieder richtet sich nach dem personellen Umfang der in den Versammlungen vertretenen Einheiten, Dienststellen und Verbänden.



Drucksache 365/1/16

... 2. Auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags besteht die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat der Asylagentur im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 ein Anforderungsprofil für die von der Bundesrepublik zu entsendenden Experten festlegt, welches nur durch die Entsendung von Richterinnen und Richtern erfüllt werden kann. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit kommt eine Entsendung von Richterinnen und Richtern jedoch nur auf freiwilliger Basis in Betracht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden dürfen, Richterinnen und Richter als Experten für den Asyl-Einsatzpool zu benennen und zu entsenden.



Drucksache 161/16

... g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 114/1/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2016) 128 final; Ratsdok. 6987/16



Drucksache 507/16

... 3. Jede als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist anhand einschlägiger Unterlagen einschließlich einer Bewertung, die von Prüfern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen, nach, dass sie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fähigkeiten besitzt. Diese Prüfer können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind. Die Kommission kann Prüfer entsenden, die die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 3 kontrollieren.



Drucksache 586/16

... § 1 legt die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten aller mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds fest. Das heißt, neben den internen Mitarbeitern werden auch die externen Mitarbeiter erfasst (zum Beispiel im Rahmen von Austauschprogrammen entsendete Mitarbeiter). Hiermit wird Artikel 9 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt. Danach haben die Darlehensgeber sicherzustellen, dass die Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Darlehensvergabe verfügen und diese auf dem aktuellen Stand halten. Die Anforderungen an die Sachkunde gelten für die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen unmittelbar befassten Mitarbeiter und nicht für Bearbeiter im sog. "backoffice", die keinen Einfluss auf die Beratung des Verbrauchers und die Vertragsgestaltung haben. Die in der Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den im Anhang III der Wohnimmobilienkreditrichtlinie festgelegten Grundsätzen. Hiernach müssen insbesondere Kenntnisse zu den rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen, der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie der Bewertung von Sicherheiten vorliegen.



Drucksache 23/16

... Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen. Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 23/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Allgemeine Regelungen

Artikel 7
Entsandte Personen

Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen

Teil III
Besondere Bestimmungen

Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen

Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen

Artikel 15
Gebühren

Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen

Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 18
Datenschutz

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 21
Erstattungen

Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 24
Schlussprotokoll

Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:

2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:

3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:

4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:

Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 9 des Abkommens:

10. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 114/16 (Beschluss)

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2016) 128 final; Ratsdok. 6987/16



Drucksache 681/16

... (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn



Drucksache 490/16

... 3. die entsendende Organisation dies beantragt oder



Drucksache 365/16 (Beschluss)

... Auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags besteht die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat der Asylagentur im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 ein Anforderungsprofil für die von der Bundesrepublik zu entsendenden Experten festlegt, welches nur durch die Entsendung von Richterinnen und Richtern erfüllt werden kann. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit kommt eine Entsendung von Richterinnen und Richtern jedoch nur auf freiwilliger Basis in Betracht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden dürfen, Richterinnen und Richter als Experten für den Asyl-Einsatzpool zu benennen und zu entsenden.



Drucksache 114/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen COM(2016) 128 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

2.3. Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Konsultation der Interessenträger

4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN

5. Folgenabschätzung

6. Grundrechte

7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags

7.1. Absatz 1

7.2. Absatz 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

7.3. Absatz 3

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 96/71/EG

Artikel 2a
Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 339/16

... "Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.";



Drucksache 690/16

... Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.



Drucksache 379/15

... (3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.



Drucksache 414/15

... Das "Brennpunkt"-Konzept der Europäischen Migrationsagenda ermöglicht eine erhebliche Aufstockung der operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen. Im Rahmen dieses Konzepts kann Frontex mobile Teams entsenden, um vor Ort operative Unterstützung zu leisten sowie diesen Mitgliedstaaten an den Außengrenzen Informationen betreffend die Rückkehr in unterschiedlichen Phasen zu liefern.



Drucksache 247/15 (Beschluss)

... 6. Der Agrarpolitische Bericht zeigt die Einführung des Mindestlohns in der Landwirtschaft auf. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrag-Mindestentgelts gelten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus bis Ende 2017 auch die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (



Drucksache 446/15

... (4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige, deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flüchtlingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen.



Drucksache 22/15

... Die mit der Neuregelung für nichtbörsennotierte Gesellschaften verbundene Einschränkung bei der Wahl zwischen Inhaber- und Namensaktien kann dazu führen, dass sich künftig mehr Gesellschaften für die Namensaktie entscheiden. Hierin ist kein Nachteil für die Gesellschaften zu sehen. Bei angemessenem Transaktionsaufwand bietet die Namensaktie eine Reihe von Vorteilen. Sie vereinfacht die Kommunikation zwischen Verwaltung und Aktionären. In der Praxis wird die Verwendung der Namensaktie bereits bisher bei der nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft empfohlen, da im Falle der Verbriefung von Inhaberaktien die Aktionärseigenschaft mitunter nur schwer festzustellen und zweifelsfrei nachzuweisen ist. Ferner besteht bei verbrieften Inhaberaktien die Gefahr, dass Aktienurkunden verlegt werden oder verloren gehen. Dann können sich Inhaberaktionäre gegenüber der Gesellschaft nur noch mit großen Schwierigkeiten legitimieren, während bei Namensaktien die Legitimation durch Eintragung im Aktienregister gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG unberührt bliebe. Die Namensaktie eröffnet zudem einen breiteren Spielraum bei der Satzungsgestaltung; zum Beispiel können nur Namensaktien vinkuliert (§ 68 Absatz 2 AktG) oder mit einem Entsenderecht verbunden werden (§ 101 Absatz 2 Satz 2 AktG). Und nur Namensaktien können ausgegeben werden, bevor die volle Einlage geleistet ist (§ 10 Absatz 2 AktG). Tatsächlich hat mehr als die Hälfte der in Deutschland existierenden nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften aus diesen guten Gründen bereits Namensaktien ausgegeben. Schließlich bietet die Namensaktie der nichtbörsennotierten Gesellschaft auch Vorteile im Hinblick auf einen etwaigen späteren globalen Kapitalmarktzugang. Denn an manchen Börsen können Inhaberaktien nicht unmittelbar zum Handel zugelassen werden. Dies dürfte einer der Gründe sein, warum in jüngster Zeit auch große Publikumsgesellschaften ihre Aktien zunehmend in Namensaktien umgewandelt haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes

1 Zusammenfassung

2 Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 247/1/15

... f) Der Agrarpolitische Bericht zeigt die Einführung des Mindestlohns in der Landwirtschaft auf. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrag-Mindestentgelts gelten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus bis Ende 2017 auch die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (



Drucksache 509/15

... Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Arbeitnehmerrechte nicht beschnitten werden. Damit diesen Anliegen Rechnung getragen wird, soll das in Vorbereitung befindliche Paket zur Arbeitskräftemobilität durch besser koordinierte Sozialversicherungssysteme und eine gezielte Überarbeitung der Entsenderichtlinie für mehr Arbeitskräftemobilität sorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/15




Mitteilung

1. Den Binnenmarkt weiter AUSBAUEN

1.1. Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt

1.2. Eine neue auf Chancen, Modernisierung und Ergebnissen beruhende Binnenmarktstrategie

2. Für Verbraucher und Unternehmen neue Chancen SCHAFFEN

2.1. Eine ausgewogene Entwicklung der partizipativen Wirtschaft ermöglichen

2.2. Das Wachstum von KMU und Startup-Unternehmen fördern

2.3. Den Binnenmarkt ohne Grenzen für den Dienstleistungssektor in der Praxis verwirklichen

2.4. Gegen Beschränkungen im Einzelhandel vorgehen

2.5. Die Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmern verhindern

3. Die Modernisierung und Innovation FÖRDERN

3.1. Unser Normensystem modernisieren

3.2. Mehr Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

3.3. Den Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums konsolidieren

4. Die PRAKTISCHE Umsetzung GEWÄHRLEISTEN

4.1. Eine Kultur der Rechtstreue und der intelligenten Durchsetzung

4.2. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch eine Reform des Mitteilungsverfahrens verbessern

4.3. Den Binnenmarkt für Waren ausbauen

5. Fazit

Fahrplan für die Umsetzung der Binnenmarktstrategie


 
 
 


Drucksache 46/15

... 4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist und



Drucksache 466/15

... "Hierzu bedarf es der Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Umstand und der Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen."



Drucksache 147/14 (Beschluss)

... -Entsendegesetzes (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/14 (Beschluss)




1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG

4. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG

7. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG

11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG

12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 MiLoG

13. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG

14. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG

15. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X


 
 
 


Drucksache 500/14

... entsendet der Bundesrat einen Vertreter und dessen Stellvertreter für jeweils drei Jahre in den Beirat des Erdölbevorratungsverbandes.



Drucksache 81/14 (Beschluss)

... -Entsendegesetzes



Drucksache 265/14

... (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung.



Drucksache 147/1/14

... -Entsendegesetzes (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/1/14




1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG

5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG

6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG

10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG

11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG

12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG

13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG

14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG

17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG

18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG

19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG

20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X


 
 
 


Drucksache 192/14 (Beschluss)

... -Entsendegesetzes



Drucksache 500/1/14

... als Mitglied Herrn Bernd Liepner (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein) und als stellvertretendes Mitglied Herrn Ministerialrat Albert Wolf (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) in den Beirat des Erdölbevorratungsverbandes zu entsenden.



Drucksache 166/1/14

... 5. Das bestehende Vergütungsmodell bei börsennotierten Gesellschaften, wonach allein der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur entwickelt und beschließt, hat sich in der Praxis bei börsennotierten Gesellschaften im dualistischen System bewährt. Nach einzelnen nationalen Regelungen sind - abhängig von der Beschäftigtenzahl der Gesellschaft - zwingend auch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entsenden. Diese Regelung sichert die aus Sicht des Bundesrates notwendige Interessenvertretung der Beschäftigten des Unternehmens, die einen maßgeblichen Anteil zum Unternehmenserfolg beitragen. Zudem gewährleistet sie die gesamtbetriebliche Akzeptanz der Höhe der Vergütung der Unternehmensleitung. Diese Interessenwahrung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nachdrücklich geschwächt, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr verbindlich die Vergütungsstruktur beschließen kann.



Drucksache 288/14

... -Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 288/14




§ 13
Haftung des Auftraggebers

‚Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes

‚Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

‚Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 115
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit


 
 
 


Drucksache 81/1/14

... -Entsendegesetzes



Drucksache 192/14

... -Entsendegesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 192/14




,Artikel 1a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 1b
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 81/14

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ArbeitnehmerEntsendegesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (NKR-Nr. 2785)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 400/14

... (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.



Drucksache 166/14 (Beschluss)

... 5. Das bestehende Vergütungsmodell bei börsennotierten Gesellschaften, wonach allein der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur entwickelt und beschließt, hat sich in der Praxis bei börsennotierten Gesellschaften im dualistischen System bewährt. Nach einzelnen nationalen Regelungen sind - abhängig von der Beschäftigtenzahl der Gesellschaft - zwingend auch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entsenden.



Drucksache 500/14 (Beschluss)

... als Mitglied Herrn Bernd Liepner (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein) und als stellvertretendes Mitglied Herrn Ministerialrat Albert Wolf (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) in den Beirat des Erdölbevorratungsverbandes zu entsenden.



Drucksache 764/13

... /EG6 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ("Entsenderichtlinie").

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 764/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Querschnittszielen der EU

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Allgemeine Konsultation

Gezielte Konsultation

Externe Fachleute

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben Entsprechungstabelle

Europäischer WIRTSCHAFTSRAUM

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2008/94/EG

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/38/EG

Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2002/14/EG

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 98/59/EG

Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2001/23/EG

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.