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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entsende- und Aufnahmeorganisation"


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Drucksache 568/12

... Die Kommission wird Standards entwickeln, die als Rahmen und Mindestanforderungen für die effektive, effiziente und kohärente Rekrutierung und Vorbereitung von Kandidaten und die Entsendung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe als wichtigste Aktionen der Initiative dienen. Die Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u.a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungsund sonstigen Kosten, Versicherungsschutz und weitere relevante Aspekte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 568/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzung

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente

- Standards im Hinblick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe Artikel 9

- Zertifizierung Artikel 10

- Erfassung und Auswahl von Kandidaten Artikel 11

- Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung Artikel 12

- Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe Art. 13

- Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer Artikel 14

- Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen Artikel 15

- Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Artikel 16

- Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit Art. 17

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

4 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Gewähltes Rechtsinstrument

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Ziel

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Artikel 6
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

Artikel 7
Operative Ziele

Kapitel II
Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

Artikel 8
Aktionen von EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

Artikel 9
Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

Artikel 10
Zertifizierung

Artikel 11
Erfassung und Auswahl von Kandidaten

Artikel 12
Schulung von Kandidaten und Praktika

Artikel 13
Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe

Artikel 14
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe

Artikel 15
Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen

Artikel 16
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe

Artikel 17
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit

Kapitel III
Finanzvorschriften

Artikel 18
Förderfähige Aktionen

Artikel 19
Empfänger der finanziellen Unterstützung

Artikel 20
Haushaltsmittel

Artikel 21
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse

Artikel 26
Monitoring und Evaluierung

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 714/1/05

... 7. Der Bundesrat sieht es im Sinne der Qualitätssicherung für Mobilität als nicht zielführend an, einheitliche Vorgaben für die stark heterogene Personengruppe im Bereich der Bildungsmobilität als generelles Qualitätskriterium auszugeben. Das betrifft z.B. die Forderung, dass jeder Mobilitätsphase zu Bildungs- oder Ausbildungszwecken die Erstellung eines Lernplans vorauszugehen hätte, dem Entsende- und Aufnahmeorganisation sowie die mobile Person zustimmen müssten (Nummer 3 der Charta). Im Bereich eines Praktikums (placement) kann das sinnvoll und machbar sein - im Bereich z.B. eines kompletten Auslandsstudiums ist es jedoch unrealistisch anzunehmen, die aufnehmende Universität würde gemeinsam mit jedem auswärtigen Studierenden einen individuellen Lernplan erstellen wollen oder können. Im Bereich kurzfristiger Studienaufenthalte oder bei Teilnahme an ausländischen Kursangeboten kann das Angebot nur in der Form wahrgenommen werden, wie es vom Anbieter konzipiert ist. Lernpläne haben hier ebenso wenig Raum wie im Bereich der informellen Bildung. Auch die Forderung, Mobilität nach persönlichen Belangen der Teilnehmenden zu konzipieren (Nummer 3 der Charta), wird auf der Angebotsseite in aller Regel nicht erfüllbar sein. Damit reduziert sich das Qualitätskriterium "Personalisierung" auf die Selbstverständlichkeit, dass eine mobilitätswillige Person sich ein zu ihrer Situation passendes Angebot suchen sollte. Ähnlich selbstverständlich erscheint es dem Bundesrat, dass Mobilität einer bedarfs- und situationsgerechten Vorbereitung bedarf (Nummer 4 der Charta). In der Auflistung solcher Selbstverständlichkeiten vermag der Bundesrat jedoch keine Qualitätsreferenz in Sachen Mobilität zu erkennen.



Drucksache 714/05 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat sieht es im Sinne der Qualitätssicherung für Mobilität als nicht zielführend an, einheitliche Vorgaben für die stark heterogene Personengruppe im Bereich der Bildungsmobilität als generelles Qualitätskriterium auszugeben. Das betrifft z.B. die Forderung, dass jeder Mobilitätsphase zu Bildungs- oder Ausbildungszwecken die Erstellung eines Lernplans vorauszugehen hätte, dem Entsende- und Aufnahmeorganisation sowie die mobile Person zustimmen müssten (Nummer 3 der Charta). Im Bereich eines Praktikums (placement) kann das sinnvoll und machbar sein - im Bereich z.B. eines kompletten Auslandsstudiums ist es jedoch unrealistisch anzunehmen, die aufnehmende Universität würde gemeinsam mit jedem auswärtigen Studierenden einen individuellen Lernplan erstellen wollen oder können. Im Bereich kurzfristiger Studienaufenthalte oder bei Teilnahme an ausländischen Kursangeboten kann das Angebot nur in der Form wahrgenommen werden, wie es vom Anbieter konzipiert ist. Lernpläne haben hier ebenso wenig Raum wie im Bereich der informellen Bildung. Auch die Forderung, Mobilität nach persönlichen Belangen der Teilnehmenden zu konzipieren (Nummer 3 der Charta), wird auf der Angebotsseite in aller Regel nicht erfüllbar sein. Damit reduziert sich das Qualitätskriterium "Personalisierung" auf die Selbstverständlichkeit, dass eine mobilitätswillige Person sich ein zu ihrer Situation passendes Angebot suchen sollte. Ähnlich selbstverständlich erscheint es dem Bundesrat, dass Mobilität einer bedarfs- und situationsgerechten Vorbereitung bedarf (Nummer 4 der Charta). In der Auflistung solcher Selbstverständlichkeiten vermag der Bundesrat jedoch keine Qualitätsreferenz in Sachen Mobilität zu erkennen.



Drucksache 714/05

... Die Empfehlung besteht aus zehn, überwiegend an die für Mobilität zuständigen Entsende- und Aufnahmeorganisationen gerichteten Leitlinien, die wie folgt zusammengefasst werden können:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 714/05




Begründung

1 Hintergrund

Begründung und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Zielen der Union

2 Konsultation der Betroffenen und Folgenabschätzung

Konsultation der Betroffenen Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rechtsinstrument Vorgeschlagener Rechtsakt: Empfehlung

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Ergänzende Informationen

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Anhang

Europäische Qualitätscharta für Mobilität

1. Beratung und Information

2. Lernplan

3. Personalisierung

4. Allgemeine Vorbereitung

5. Sprachliche Aspekte

6. Logistische Unterstützung

7. Mentoring

8. Anrechnung

9. Wiedereingliederung und Evaluierung

10. Verpflichtungen und Zuständigkeiten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.