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101 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erziehungsberechtigte"


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Drucksache 730/08

... 2. die Erziehungsberechtigten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 730/08




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3a1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3b
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3c
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3d
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 760/08

... ") und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Im Rahmen der integrativen Bildung ist eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule erforderlich. Die gemeinsame Verantwortung der allgemeinen Schulen und der Förderschulen für die integrative Bildung und sonderpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen macht vor allem eine verbindliche und qualifizierte Zusammenarbeit der Lehrkräfte aller Schulformen unverzichtbar. Die Zusammenarbeit der Pädagoginnen und Pädagogen und weiterer Fachkräfte verlangt ein gemeinsames Grundverständnis der Aufgaben und eine klare Zuordnung von Kompetenz- und Verantwortungsbereichen für jeden Beteiligten in Unterricht und Schulleben. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf sollen im Rahmen integrativer Bildung allgemeine Schulen besuchen, wenn dort die notwendige sonderpädagogische und auch sächliche Unterstützung sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind; die Förderung aller Schülerinnen und Schüler muss sichergestellt sein. Zu den notwendigen Voraussetzungen gehören neben den äußeren Rahmenbedingungen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Bewertung der Unterrichtsprozesse und eine abgestimmte Zusammenarbeit der beteiligten Lehr- und Fachkräfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

3 Präambel

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Grundsätze

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 6
Frauen mit Behinderungen

Artikel 7
Kinder mit Behinderungen

Artikel 8
Bewusstseinsbildung

Artikel 9
Zugänglichkeit

Artikel 10
Recht auf Leben

Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Artikel 13
Zugang zur Justiz

Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person

Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person

Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20
Persönliche Mobilität

Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Artikel 22
Achtung der Privatsphäre

Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie

Artikel 24
Bildung

Artikel 25
Gesundheit

Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation

Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung

Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Artikel 31
Statistik und Datensammlung

Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten

Artikel 36
Prüfung der Berichte

Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Artikel 39
Bericht des Ausschusses

Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 41
Verwahrer

Artikel 42
Unterzeichnung

Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration

Artikel 45
Inkrafttreten

Artikel 46
Vorbehalte

Artikel 47
Änderungen

Artikel 48
Kündigung

Artikel 49
Zugängliches Format

Artikel 50
Verbindliche Wortlaute

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen

2. Verhandlung des Übereinkommens

II. Sachstand

III. Würdigung des Übereinkommens

IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens

Artikel 1
(Zweck)

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 3
(Allgemeine Grundsätze)

Artikel 4
(Allgemeine Verpflichtungen)

Artikel 5
(Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)

Artikel 6
(Frauen mit Behinderungen)

Artikel 7
(Kinder mit Behinderungen)

Artikel 8
(Bewusstseinsbildung)

Artikel 9
(Zugänglichkeit)

Artikel 10
(Recht auf Leben)

Artikel 11
(Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)

Artikel 12
(Gleiche Anerkennung vor dem Recht)

Artikel 13
(Zugang zur Justiz)

Artikel 14
(Freiheit und Sicherheit der Person)

Artikel 15
(Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)

Artikel 16
(Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)

Artikel 17
(Schutz der Unversehrtheit der Person)

Artikel 18
(Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)

Artikel 19
(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)

Artikel 20
(Persönliche Mobilität)

Artikel 21
(Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)

Artikel 22
(Achtung der Privatsphäre)

Artikel 23
(Achtung der Wohnung und der Familie)

Artikel 24
(Bildung)

Artikel 25
(Gesundheit)

Artikel 26
(Habilitation und Rehabilitation)

Artikel 27
(Arbeit und Beschäftigung)

Artikel 28
(Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)

Artikel 29
(Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)

Artikel 30
(Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)

Artikel 31
(Statistik und Datensammlung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 34
(Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

Artikel 35
(Berichte der Vertragsstaaten)

Artikel 36
(Prüfung der Berichte)

Artikel 37
(Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)

Artikel 38
(Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)

Artikel 39
(Bericht des Ausschusses)

Artikel 40
(Konferenz der Vertragsstaaten)

Artikel 41
(Verwahrer)

Artikel 42
(Unterzeichnung)

Artikel 43
(Zustimmung, gebunden zu sein)

Artikel 44
(Organisationen der regionalen Integration)

Artikel 45
(Inkrafttreten)

Artikel 46
(Vorbehalte)

Artikel 47
(Änderungen)

Artikel 48
(Kündigungen)

Artikel 49
(Zugängliches Format)

Artikel 50
(Verbindliche Wortlaute)

B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Sachstand des Fakultativprotokolls

II. Würdigung des Fakultativprotokolls

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


 
 
 


Drucksache 428/08 (Beschluss)

... Unter Berücksichtigung der Verantwortung der Erziehungsberechtigten für gesunde Ernährung und Bewegungsförderung ihrer Kinder und der Notwendigkeit ihrer Einbeziehung in entsprechende Maßnahmen sieht der Bundesrat Möglichkeiten für zielgerichtetes Handeln insbesondere

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/08 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Nationalen Aktionsplan zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten

I. Ausgangslage Vor dem Hintergrund, dass

II. Erwartung des Bundesrates


 
 
 


Drucksache 428/1/08

... Unter Berücksichtigung der Verantwortung der Erziehungsberechtigten für gesunde Ernährung und Bewegungsförderung ihrer Kinder und der Notwendigkeit ihrer Einbeziehung in entsprechende Maßnahmen sieht der Bundesrat Möglichkeiten für zielgerichtetes Handeln insbesondere

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/1/08




1. Zu Abschnitt II Abs. 3 - neu -In Abschnitt II der Entschließung ist nach dem zweiten Absatz folgender Absatz einzufügen:

2. Zu Abschnitt II Abs. 6 erster Halbsatz

3. Zu Abschnitt II Abs. 6 vorletzter Spiegelstrich


 
 
 


Drucksache 154/08

... Im Rahmen des allgemeinen politischen Grundansatzes, sanktionierende und vorbeugende Komponenten zu verbinden, ist der Focus nicht ausschließlich auf jugendliche und heranwachsende Straftäter gerichtet. Da auch Erziehungsberechtigte anscheinend in zunehmendem Maße ihrer besonderen Stellung und Verantwortung nicht mehr gerecht werden kann auch dies nicht ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 53
Zwingende Ausweisung

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

§ 9
Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Umsetzung im Bereich des Aufenthaltsgesetzes

III. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Auswirkungen

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 552/07

... " deutlich, dass vor dem justizförmigen Nachweis der durch die Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit grundsätzlich Zurückhaltung bei der Ausrichtung am Erziehungsgedanken geboten ist. Erzieherisch begründete Maßnahmen vor Feststellung eines entsprechenden erzieherischen Bedarfs im Urteil werden mithin in der Regel nur dann zulässig sein, wenn sie keinen Zwangscharakter haben oder für die jungen Beschuldigten – auch im Vergleich zu sonst zulässigen Zwangsmaßnahmen wie z.B. bei vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 anstelle von Untersuchungshaft – lediglich vorteilhaft und auf ihr Wohl ausgerichtet sind oder wenn sie darauf beschränkt sind, die erzieherische Wirkung etwaiger im Urteil zu treffender Anordnungen gegenüber den Jugendlichen zu sichern. Nach rechtskräftiger Verurteilung darf der Staat hingegen, soweit erforderlich, trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Erziehungsrecht der Eltern in größerem Umfang erzieherisch mit dem Ziel künftigen straffreien Lebens auf die jugendlichen Angeklagten einwirken; das elterliche Erziehungsrecht steht der Verfolgung erzieherischer Belange bei der Sanktionsauswahl und Sanktionsbemessung für die Verurteilten nicht in gleicher Weise entgegen. Insoweit kann daher auf einen einschränkenden Zusatz verzichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

G. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Strafvollzugsvergütungsordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten und Preise

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


 
 
 


Drucksache 76/07

... (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person nicht gestattet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 33/07

... Es ist somit bundesweit von bis zu 165.000 Schülerinnen und Schülern auszugehen die die Mittagsverpflegung einer Ganztagseinrichtung nutzen oder nutzen möchten, deren Erziehungsberechtigte jedoch den hierfür erforderlichen Betrag nicht aufbringen können. Hierbei ist von einem durchschnittlichen Fehlbetrag von etwa 1,40 € pro Kind pro Schultag auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1
Änderung der Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 550/07

... Zu den möglichen individuellen Hilfen zur Erziehung gehören ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen wie zum Beispiel Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege und Heimerziehung sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Änderungsbedarf

1. Derzeitige Rechtslage

a. Verfassungsrechtliche Ausgangssituation

b. Recht der Kinder- und Jugendhilfe

c. Familiengerichtliche Maßnahmen

2. Mängel des geltenden Rechts und Probleme der Rechtspraxis

3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

III. Grundzüge des Entwurfs

1. Abbau von Tatbestandshürden in § 1666 BGB

2. Konkretisierung der Rechtsfolgen des § 1666 BGB

3. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

4. Erörterung der Kindeswohlgefährdung

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

6. Konkretisierung der Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union

VII. Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 50e

Zu § 50f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


 
 
 


Drucksache 550/1/06

... es oder durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Richter entscheidet nach Anhörung des Angeschuldigten und dessen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters sowie der Jugendgerichtshilfe über den Anschluss; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 395 bis 402 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/1/06




1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e - neu - DRiG

2. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 116 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 10 Nr. 3a - neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a - neu - ZPO

4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG

6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG

7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO

8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG

9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG

10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB

11. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 - neu - JGG

12. Zu Artikel 23 Nr. 3a - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 - neu - JGG

13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG


 
 
 


Drucksache 823/06 (Beschluss)

... II. auf die Schaffung bundesrechtlicher Grundlagen hinzuwirken, durch die persönliche Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten auch länderübergreifend zwischen den zuständigen Melde- und Sozialbehörden ausgetauscht werden können, soweit dies für die Entwicklung eines Meldewesens zur Überwachung der Teilnahme an verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen für Kinder erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 823/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen


 
 
 


Drucksache 817/06 (Beschluss)

... Eine engere Begrenzung des betroffenen Personenkreises ist demgegenüber nicht zu befürworten. So würde etwa eine Beschränkung allein auf die Eltern des Kindes sowie auf Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben, wichtige Schutzlücken hinterlassen. Hierdurch blieben zunächst - mitunter deutlich ältere - Geschwister (auch Halb- und Stiefgeschwister) des Kindes bzw. Jugendlichen unberücksichtigt. Vor allem aber wären Dritte, die langfristig oder kürzer im selben Haushalt mit dem Kind wohnen, wie z.B. Lebensgefährten oder sonst nichteheliche Partner eines Elternteiles, nicht mit der erforderlichen Sicherheit berücksichtigungsfähig. Auch können Verwandte, etwa Großeltern, in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sein, von denen im Einzelfall ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgehen kann. Diesen dritten Personen wird häufig kraft formloser, konkludenter Bestimmung die (Mit-)Erziehungsberechtigung übertragen (vgl. dazu etwa Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., 2006, § 7 Rnr. 13 ff.; Mrozynski, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., 2004, § 7 Rnr. 4). Ob dies der Fall ist, müsste in jedem Einzelfall festgestellt werden. Diese Feststellung jeweils zu treffen, würde eine praktisch kaum zu bewältigende Hürde für die Jugendämter bedeuten. Zudem muss Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen ein im Haushalt lebender Dritter jede (Erziehungs-) Verantwortung für ein Kind ablehnt, von ihm aber erhebliche Gefährdungen für das Kindeswohl - beispielsweise durch sexuelle Übergriffe - ausgehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 817/06

... Eine engere Begrenzung des betroffenen Personenkreises ist demgegenüber nicht zu befürworten. So würde etwa eine Beschränkung allein auf die Eltern des Kindes sowie auf Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben wichtige Schutzlücken hinterlassen. Hierdurch blieben zunächst – mitunter deutlich ältere – Geschwister (auch Halb- und Stiefgeschwister) des Kindes bzw. Jugendlichen unberücksichtigt. Vor allem aber wären Dritte, die langfristig oder kürzer im selben Haushalt mit dem Kind wohnen, wie z.B. Lebensgefährten oder sonst nichteheliche Partner eines Elternteiles, nicht mit der erforderlichen Sicherheit berücksichtigungsfähig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 509/06

... - Ein besonderes Thema ist die Sicherstellung von Kinderbetreuungsangeboten, damit die Erziehungsberechtigten einer Arbeit nachgehen oder an einer Ausbildungsmaßnahme teilnehmen können. Dieser Aspekt ist besonders im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter von Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/06




Mitteilung

1. Nachhaltige Stadtentwicklung in der europäischen Regionalpolitik 2007–2013

2. Die Rolle der Städte: Warum Städte wichtig sind

3. Attrktive Städte

3.1. Verkehr, Erreichbarkeit und Mobilität

3.2. Zugang zu Diensten und Einrichtungen

3.3. Natürliche und physische Umwelt

3.4. Kultur

4. Unterstützung für Innovation, unternehmerische Initiative und wissensgestützte Wirtschaft

4.1. Maßnahmen für KMU und Kleinstunternehmen

4.2. Innovation und die wissensgestützte Wirtschaft zur Förderung des Wachstums

5. Mehr und bessere Arbeitsplätze

5.1. Das Paradoxon der Städte: hohe Arbeitslosigkeit trotz eines großen Arbeitsplatzangebots

5.2. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Anhebung des allgemeinen und beruflichen Bildungsstands

6. Unterschiede in den Städten

6.1. Förderung der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit7

6.2. Mehr Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger

7. Governance

7.1. Städte und Regionen

7.2. Der integrierte Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung

7.3. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

7.4. Netzwerke und Erfahrungsaustausch

8. Finanzierung der städtischen Entwicklung und Erneuerung


 
 
 


Drucksache 823/06

... II. auf die Schaffung bundesrechtlicher Grundlagen hinzuwirken, durch die persönliche Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten auch länderübergreifend zwischen den zuständigen Melde- und Sozialbehörden ausgetauscht werden können, soweit dies für die Entwicklung eines Meldewesens zur Überwachung der Teilnahme an verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen für Kinder erforderlich ist.


 
 
 


Drucksache 550/06 (Beschluss)

... es oder durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Richter entscheidet nach Anhörung des Angeschuldigten und dessen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters sowie der Jugendgerichtshilfe über den Anschluss; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 395 bis 402 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 §§ 43a, 48e -neu - DRiG

2. Zu Artikel 10 Nr. 3a -neu - § 116 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 10 Nr. 3a -neu - § 349 Abs. 2 Nr. 3a -neu - ZPO

4. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 690 Abs. 3 ZPO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Buchstabe b § 69 Abs. 2 ZVG

6. Zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Nr. 9000 Nr. 1 KV-GKG

7. Zu Artikel 17 Nr. 6 § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO

8. Zu Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG

9. Zu Artikel 20 Nr. 7 Buchstabe o Anmerkung zu Nr. 7000 VV-RVG

10. Zu Artikel 22 Nr. 5 § 59 StGB

11. Zu Artikel 23 Nr. 01 -neu - § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 -neu - JGG

12. Zu Artikel 23 Nr. 3a -neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 -neu - JGG

13. Zu Artikel 23 Nr. 4 § 80 Abs. 3 JGG


 
 
 


Drucksache 864/06

... , in erster Linie Erziehungsberatung und aufsuchende Hilfen, wie z.B. die sozialpädagogische Familienhilfe. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, so enthält § 8a SGB VIII, der bei der Novellierung des SGB VIII durch das am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz aufgenommen wurde, klare Verfahrensvorgaben für das Jugendamt zur Umsetzung seines aus dem staatlichen Wächteramt abgeleiteten Schutzauftrags. Es ist danach verpflichtet, die Gefährdung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und die geeigneten und notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten. Das Jugendamt selbst ist grundsätzlich nicht befugt, solche Maßnahmen gegen den Willen der Eltern zu ergreifen. Sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken oder die notwendigen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen (§ 8a Abs. 3 SGB VIII). Die sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts (§ 1666



Drucksache 656/05 (Beschluss)

... In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant. Die Schulbücher bleiben gleichwohl im Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen. Übersteigt der Gesamtanteil der seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zu leistenden Zahlungen 50 % der Schulbuchkosten, würde der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG entfallen. Auch eine Umwidmung der von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern vereinnahmten Gelder in öffentliche Haushaltsmittel hätte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Folge, dass die Schulbuchkäufe als "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) zu qualifizieren wären. Entfiele der gegenwärtige Rabattsatz zwischen 8 % und 15 %, könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 656/05 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 444/05

... (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/05




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung.

§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.

§ 36a
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

§ 42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

§ 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 44
Erlaubnis zur Vollzeitpflege.

§ 72a
Persönliche Eignung

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt

§ 91
Anwendungsbereich

§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung

§ 93
Berechnung des Einkommens

§ 94
Umfang der Heranziehung

§ 97b
Übergangsregelung

§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 656/05

... In einigen Ländern (Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sollen sich künftig die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an der Schulbuchfinanzierung beteiligen, und zwar in einem Umfang von über 50 %. Die Schulbücher bleiben gleichwohl im Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand. Übersteigt der Gesamtanteil der seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zu leistenden Zahlungen 50 % der Schulbuchkosten, würde der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG entfallen. Auch eine Umwidmung der von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern vereinnahmten Gelder in öffentliche Haushaltsmittel hätte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Folge, dass die Schulbuchkäufe als „überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert“ (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) zu qualifizieren wären. Entfiele der gegenwärtige Rabattsatz zwischen 8 % und 15 %, könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 656/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Art. 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Art. 2 In-Kraft-Treten

Begründung


 
 
 


Drucksache 656/1/05

... In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant.



Drucksache 238/04 (Beschluss)

... und die Erziehungsbeistandschaft

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

1. Adhäsionsverfahren

2. Nebenklage

3. Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu den Nummern 21 bis 27

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu den Nummer n

Zu Nummer 32

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Nummer n

Zu Nummer 43

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 834/1/04

... - § 22a Abs. 2 SGB VIII n. F. bringt eine gesteigerte Koordinationspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit sich: Sicherstellung der Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten.



Drucksache 834/04

... (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/04




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 586/04

... Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 238/04

... „Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen sowie die Erziehungsbeistandschaft und ein Fahrverbot (§ 13) anordnen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

5 Adhäsionsverfahren

5 Nebenklage

Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummern 24 bis 30

Zu Nummer 28

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer n

Zu Nummer 35

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu a

Zu b

Zu Nummer n

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 834/04 (Beschluss)

... - § 22a Abs. 2 SGB VIII n. F. bringt eine gesteigerte Koordinationspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit sich: Sicherstellung der Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten.



Drucksache 986/04 (Beschluss)

... - § 22a Abs. 2 SGB VIII n. F. bringt eine gesteigerte Koordinationspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit sich: Sicherstellung der Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten.



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.