[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fachkrankenhäuser"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 348/20

... Durch eine differenzierte tagesbezogene Pauschale nach krankenhausspezifischen Kriterien als Grundlage für Ausgleichszahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten, die nicht mehr wie bisher für alle somatischen und auch psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen und Krankenhäuser sowie für besondere Einrichtungen und reine Tages- und Nachtkliniken in Höhe von 560 Euro einheitlich gilt, ergeben sich bei einer Unterschreitung der Patientenzahl von 10 Prozent für 100 Tage Minderausgaben von rund 226 Millionen Euro. Im Bereich der somatischen Krankenhäuser führt die Differenzierung der Höhe nach zu keiner Veränderung der Gesamtausgaben im Vergleich zum Status quo. Während die tagesbezogene Pauschale beispielsweise für Universitätskliniken und Maximalversorger erhöht wird, wird sie für diejenigen Krankenhäuser abgesenkt, deren Patientenspektrum eine geringe durchschnittliche Fallschwere aufweist. Im Ergebnis resultiert für den somatischen Bereich mit einer zielgenaueren Ausgleichszahlung insgesamt voraussichtlich weder eine Mehr- noch Minderbelastung für den Bund. Aus der Absenkung der tagesbezogenen Pauschale für psychiatrische und psychosomatische Fachabteilungen und entsprechende Fachkrankenhäuser sowie für Einrichtungen, die lediglich teilstationäre Leistungen erbringen, resultiert hingegen das oben genannte Einsparpotential.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2
Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 3
Inkrafttreten

Anlage
Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 349/12

... (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermächtigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/12




§ 18
Übergangsvorschriften

§ 118a
Geriatrische Institutsambulanzen

‚Artikel 4a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 456/3/11

... Geriatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten geriatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind vom Zulassungsausschuss zur Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken zu ermächtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe geriatrisch Kranker fest, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, gilt § 118 Absatz 2 Satz 3 bis 7 entsprechend." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/3/11




Zu Artikel 1 Nummer 44a

§ 118a
Geriatrische Institutsambulanzen


 
 
 


Drucksache 31/09

... (1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 10
Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

§ 17a
Finanzierung von Ausbildungskosten.

§ 17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser.

§ 17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

§ 3
Grundlagen

§ 4
Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009.

§ 5
Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen.

B2 Erlösbudget nach § 14 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 122
Behandlung in Praxiskliniken

Artikel 4
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4a
Änderung der Abgrenzungsverordnung

Artikel 4b
Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 696/08

... Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gilt heute grundsätzlich nur noch für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Absatz 1 Satz 1 bezieht diese Einrichtungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz von der Anwendung der DRG-Systems ausgenommen sind in das neue Entgeltsystem ein. Dieses gilt demnach für Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie, Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Krankenhäuser für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, jeweils sowohl für Fachkrankenhäuser als auch für gebietsärztlich geleitete Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 10
Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

§ 17a
Finanzierung von Ausbildungskosten .

§ 17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser .

§ 17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

§ 3
Grundlagen

§ 4
Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009 .

§ 5
Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen .

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu § 295

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Krankenversicherung

2. Öffentliche Haushalte

3. Wirtschaft

4. Bürgerinnen und Bürger

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.