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37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fehlvorstellungen"


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Drucksache 18/1/20

... Es sind in einer relevanten Größenordnung Getränkekästen auf dem Markt, die Einweggetränkeverpackungen enthalten, was man typischerweise nicht vermuten würde. Erst ein Blick auf die in den Kästen enthaltenen Getränkeverpackungen selbst schafft Klarheit. Durch eine explizite Kennzeichnung der Kästen entweder mit dem Schriftzug "Inhalt: Einweg" oder "Inhalt: Mehrweg" wird vermieden, dass es bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Fehlvorstellungen hinsichtlich des Inhaltes kommt.

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Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 603/18 (Beschluss)

... 3. Aus Sicht des Bundesrates sollten Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der zum Teil erheblichen Preisaufschläge in einem gewerbsmäßig betriebenen Zweitmarkt für Veranstaltungstickets besser vor Fehlvorstellungen über die Angemessenheit der Preise geschützt werden. Er hält insoweit eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketbörsen für notwendig. Die Bundesregierung wird daher gebeten, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Verpflichtung der Plattform-Betreiber zur Angabe des Originalpreises aufgenommen werden könnte. Damit würde ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen erreicht und der Ausbreitung eines Graumarktes mit zum Teil deutlich überhöhten Ticketpreisen entgegengewirkt werden. Dies dient auch dem Schutz der Veranstalter, die nicht selten irrtümlicherweise für die überhöhten Preise verantwortlich gemacht werden und insbesondere im Falle einer öffentlichen Förderung ein Interesse daran haben, dass ihre Veranstaltungen zu angemessenen Preisen einem breiten Publikum zugänglich sind.



Drucksache 603/1/18

... 3. Aus Sicht des Bundesrates sollten Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der zum Teil erheblichen Preisaufschläge in einem gewerbsmäßig betriebenen Zweitmarkt für Veranstaltungstickets besser vor Fehlvorstellungen über die Angemessenheit der Preise geschützt werden. Der Bundesrat hält insoweit eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketbörsen für notwendig. Die Bundesregierung wird daher gebeten, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Verpflichtung der Plattform-Betreiber zur Angabe des Originalpreises aufgenommen werden könnte. Damit würde ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen erreicht und der Ausbreitung eines Graumarktes mit zum Teil deutlich überhöhten Ticketpreisen entgegengewirkt werden. Dies dient auch dem Schutz der Veranstalter, die nicht selten irrtümlicherweise für die überhöhten Preise verantwortlich gemacht werden und insbesondere im Falle einer öffentlichen Förderung ein Interesse daran haben, dass ihre Veranstaltungen zu angemessenen Preisen einem breiten Publikum zugänglich sind.



Drucksache 214/17

... Auch im Übrigen bleibt auf normativer Ebene für eine strafmildernde Berücksichtigung einschränkend zu berücksichtigen, ob und inwieweit die mit kulturellen Prägungen oder Wertvorstellungen im Zusammenhang stehende Tat aus einer Situation hervorgeht, die für die Rechtsgemeinschaft nachvollziehbar ist oder auf eine Ausnahmesituation zurückgeht. So kann etwas, das ubiquitär möglich ist, wie etwa Integrationsprobleme einer Vielzahl fremd sozialisierter Personen, kaum jemals zu einer Strafmilderung führen (vgl. Jakobs, ZStW 118 [2006], 831, 847 f.). Für die strafmildernde Berücksichtigung von kulturell bedingten Defiziten bei der Unrechtseinsicht kommt es insbesondere auf die Vermeidbarkeit derartiger Fehlvorstellungen an (vgl. Hörnle a.a.O. C 85; dieser folgend Werner a.a. O. S. 295).

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Drucksache 214/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 492/16

... Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich einerseits die Anforderungen an den Schutz von Persönlichkeitsrechten durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöht, sich andererseits aber auch die Selbstverpflichtungen der journalistischen Berichterstattung in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt haben. Geht man allein von der Zielsetzung des Pressekodex und der Richtlinien aus, so soll eine reißerische Darstellung, die zu Fehlvorstellungen über ein gerichtliches Verfahren und/oder seine Beteiligten führen würde, in jedem Fall vermieden werden. Nach Auskunft von Vertretern des Deutschen Presserats besteht ein formales Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, so dass die aufgestellten Regeln auch in der Praxis durchaus Gewicht besitzen.

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Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 496/1/16

... Gemäß § 161 Absatz 2 GewO-E sollen diejenigen Immobilienmakler von dem Nachweis einer Sachkunde entbunden werden, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes ununterbrochen auf der Grundlage der bislang geltenden gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen selbständig tätig gewesen sind und dies bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Gemäß § 161 Absatz 3 Satz 2 GewO-E soll eine entsprechende Regelung auch für die bereits sechs Jahre am Markt tätigen Wohnungseigentumsverwalter gelten. Die Privilegierung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, denn allein eine mehrjährige Tätigkeit lässt nicht zwingend auf die erforderliche Sachkunde schließen. Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird nicht erläutert, auf Grund welcher Erwägungen diese Privilegierung vorgenommen wird. Zudem ist sie für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht offensichtlich: der Gewerbetreibende muss sich nur gegenüber der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde auf diese Ausnahmeregelung berufen. Bei der Berufsausübung selbst ist nicht offenzulegen, dass sich der Gewerbetreibende keiner Sachkundeprüfung unterzogen hat. Dies kann auf der Seite von Verbrauchern bzw. Wohnungseigentümern zu Fehlvorstellungen führen.

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Drucksache 496/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 320/1/14

... 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission Überlegungen anstellt, wie geografische Angaben im Zusammenhang mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse bewahrt werden können.



Drucksache 320/14 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission Überlegungen anstellt, wie geografische Angaben im Zusammenhang mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse bewahrt werden können.



Drucksache 816/12 (Beschluss)

... Diese Einschränkung sollte auch in der Belehrung und damit im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um entsprechenden Fehlvorstellungen beim Beschuldigten vorzubeugen. Eine Klarstellung nur in der Begründung des Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

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Drucksache 816/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 816/1/12

... Diese Einschränkung sollte auch in der Belehrung und damit im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um entsprechenden Fehlvorstellungen beim Beschuldigten vorzubeugen. Eine Klarstellung nur in der Begründung des Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 181/11 (Beschluss)

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.

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Drucksache 181/11 (Beschluss)




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 181/1/11

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/11




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Nicht erst das unbefugte Führen des Gütezeichens, sondern auch ein anderweitiges, unberechtigtes Ausweisen einer zertifizierten Tätigkeit eines Entsorgungsbetriebes sollte bußgeldbewehrt sein. Bereits eine Zertifizierung impliziert, dass der jeweilige Betrieb dem Anforderungsprofil eines Entsorgungsfachbetriebes nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Erteilung eines Zertifikats wird diesem insbesondere die notwendige Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde seines Personals zugeschrieben. Auch das unberechtigte Ausweisen einer Zertifizierung ist insoweit geeignet, im Rechts- und Wirtschaftsverkehr in nicht unerheblichem Maße Fehlvorstellungen über die personelle und technische Ausstattung des Betriebes sowie über die Qualität der betrieblichen Aufgabenerledigung hervorzurufen.

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Drucksache 216/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG

15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG

16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG

17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG

18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,

19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG

Zu Buchstabe n

20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG

24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG

25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG

26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG

27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG

28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG

§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG

§ 49
Registerpflichten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG

31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG

32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG

34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG

35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG

36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG

37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG

38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG

39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG

41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG

42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG

43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG

44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG

45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG

46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG

47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG

48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG

50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG

51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG

52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV

'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV

54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV

56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV

57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV

'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

60. Zum Gesetzentwurf allgemein

61. Zum Gesetzentwurf allgemein

62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG

63. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 815/1/10

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Endverbrauchern haben können. Allerdings ist festzustellen, dass die bestehenden und im vorliegenden Verordnungsvorschlag unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b übernommenen Anforderungen an die Verwendung einer "geschützten geografischen Angabe" nicht in vollem Umfang geeignet sind, Fehlvorstellungen der Verbraucher über die Herkunft und Eigenschaften des so bezeichneten Erzeugnisses auszuschließen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen zumindest dafür einzusetzen, dass nur solche Eigenschaften und Produktionsschritte für die zulässige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe Berücksichtigung finden, die nach der Verkehrsanschauung als wesentlich anzusehen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/1/10




Zu Artikel 31

Zu Artikel 33

Zu Artikel 37


 
 
 


Drucksache 815/10 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Endverbrauchern haben können. Allerdings ist festzustellen, dass die bestehenden und im vorliegenden Verordnungsvorschlag unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b übernommenen Anforderungen an die Verwendung einer "geschützten geografischen Angabe" nicht in vollem Umfang geeignet sind, Fehlvorstellungen der Verbraucher über die Herkunft und Eigenschaften des so bezeichneten Erzeugnisses auszuschließen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen zumindest dafür einzusetzen, dass nur solche Eigenschaften und Produktionsschritte für die zulässige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe Berücksichtigung finden, die nach der Verkehrsanschauung als wesentlich anzusehen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/10 (Beschluss)




- Zu Artikel 31

- Zu Artikel 33 Absatz 1 Satz 2

- Zu Artikel 37


 
 
 


Drucksache 3/1/05

... volle Beweiskraft, etwa im Beschlussanfechtungsverfahren zu, während Bankbescheinigungen lediglich Privaturkunden darstellen. Die von der Entwurfsbegründung (S. 23) benannten "nicht seltenen" Fehlvorstellungen ausländischer Anleger über die Folgen einer Hinterlegung rechtfertigen eine Beschränkung der Satzungsautonomie nicht. Sogar der hierfür angeführte Bericht des Bundesjustizministeriums (NZG 2004, 952) nennt als Ursache für die mangelnde Präsenz ausländischer Anleger bei Hauptversammlungen zunächst deren mangelndes Interesse, außerdem die "no-voting-policy" institutioneller Anleger und die Schwierigkeiten des Einladungsverfahrens. Selbst wenn man - trotz der üblicherweise hervorragenden rechtlichen Beratung ausländischer institutioneller Anleger - solche Fehlvorstellungen annimmt, werden Änderungen bei den satzungsmäßigen Hinterlegungsbestimmungen deshalb kaum die Präsenz erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 AktG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 2a - neu -, 3 Satz 2, 3 AktG , Nr. 10 § 135 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 AktG , Artikel 2 Abs. 3 § 16 WpÜG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 4 AktG

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, Abs. 3a - neu -, Abs. 4 AktG

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, 4 AktG

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 131 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 131 Abs. 2a - neu - AktG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a § 142 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AktG

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 145 Abs. 4 AktG

13. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 146 Satz 2 AktG , Nr. 15 § 148 Abs. 5 Satz 5 AktG

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

15. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

16. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 AktG

17. Zu Artikel 1 Nr. 11, 15, 31 und 36 §§ 142, 148, 258 und 315 AktG

18. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 8 AktG

19. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 3 Satz 1 AktG

20. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 4 AktG , Nr. 16 § 149 AktG

21. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

22. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 246a AktG

24. Zu Artikel 2 Abs. 1 § 16 EGAktG

25. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 3/05 (Beschluss)

... Die von der Entwurfsbegründung (S. 23) benannten "nicht seltenen" Fehlvorstellungen ausländischer Anleger über die Folgen einer Hinterlegung rechtfertigen eine Beschränkung der Satzungsautonomie nicht. Sogar der hierfür angeführte Bericht des Bundesjustizministeriums (NZG 2004, 952) nennt als Ursache für die mangelnde Präsenz ausländischer Anleger bei Hauptversammlungen zunächst deren mangelndes Interesse, außerdem die "no-voting-policy" institutioneller Anleger und die Schwierigkeiten des Einladungsverfahrens. Selbst wenn man - trotz der üblicherweise hervorragenden rechtlichen Beratung ausländischer institutioneller Anleger - solche Fehlvorstellungen an-nimmt, werden Änderungen bei den satzungsmäßigen Hinterlegungsbestimmungen deshalb kaum die Präsenz erhöhen.



Drucksache 167/20 PDF-Dokument



Drucksache 431/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.