Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)

A. Problem und Ziel

§ 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erklärt Ton- und FernsehRundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig. Das Verbot, das seit dem Jahr 1964 besteht, wird heute vielfach kritisch hinterfragt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Veränderung der Verbreitung von Nachrichten in den Medien haben die Diskussion verstärkt, ob das strikte gesetzliche Verbot von Bild- und Tonübertragungen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Veränderungen insgesamt noch zeitgemäß ist. "Livestreams" öffentlicher Veranstaltungen sind weit verbreitet und ergänzen oder ersetzen zunehmend herkömmliche Formen der Berichterstattung. Auch die Printmedien sind einem Wandel unterworfen. Sämtliche Medien beziehen die Internet-Berichterstattung und neue Kommunikationsformen wie Internet-Blogs oder den Internet-Kurznachrichtendienst "Twitter" in ihre Arbeit ein.

Eine nahezu zeitgleiche Berichterstattung über die im Gerichtssaal stattfindenden Ereignisse hebt die Trennung der Saalöffentlichkeit von der in den Medien übertragenen Öffentlichkeit zunehmend auf. Auch ist bei ausländischen Gerichten eine Entwicklung hin zu mehr Medienöffentlichkeit zu beobachten.

Für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen ist im Strafverfahren eine Beiordnung einer Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren vorgesehen, bei anderen gerichtlichen Verfahren jedoch nur für die Hauptverhandlung (§§ 186, 187 GVG). Dies hat Auswirkungen darauf, wer die Kosten für eine Inanspruchnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung zu tragen hat. Die bestehende Regelungslücke hinsichtlich des Tragens dieser Kosten für das gerichtliche Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung soll geschlossen werden.

B. Lösung

Dieser Entwurf dient dazu, geeignete Maßnahmen vorzusehen, mit denen eine moderate Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus der Gerichtsverhandlung erzielt werden kann. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Ergänzung des § 169 GVG sowie um Folgeänderungen.

Ferner dient der Entwurf dazu, im Rahmen der barrierefreien Zugänglichmachung des Gerichtsverfahrens Verbesserungen für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen in gerichtlichen Verfahren gesetzlich zu verankern.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen tritt eine Entlastung in Höhe von 97 500 Euro ein, da die Kosten der Übersetzungsleistungen nunmehr von den Gerichten und nicht mehr von den betroffenen Personen selbst zu tragen sind.

Bislang wurden von den Gerichten für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen die Kosten für Übersetzungsleistungen in der mündlichen Verhandlung übernommen, die weiteren Übersetzerkosten hatten die betroffenen Bürgerinnen und Bürger selbst zu tragen. Künftig haben die Gerichte die gesamten Kosten der Übersetzungsleistungen für ein gerichtliches Verfahren zu tragen. Der Mehraufwand wird ca. ein Viertel der Gesamtkosten für Gebärdensprachdolmetscher umfassen. Derzeit belaufen sich die bisherigen Gesamtkosten für die ordentlichen Gerichte auf 290 000 Euro, ihr künftiger Mehraufwand wird demnach ca. 72 500 Euro betragen. Die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte tragen bislang Gesamtkosten in Höhe von ca. 100 000 Euro für Gebärdensprachdolmetscher, ihr Mehraufwand wird folglich ca. 25 000 Euro betragen. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist somit von einer jährlichen Entlastung von ca. 97 500 Euro auszugehen. Zusätzlicher Aufwand entsteht für die Bürgerinnen und Bürger nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf die Justizverwaltungen in Bund und Ländern werden Kosten für die Bereitstellung und Einrichtung von Aufzeichnungsvorrichtungen für Archivaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie für die Einrichtung von Medienarbeitsräumen und für die Tonübertragungen in diese Räumlichkeiten sowie für die obersten Bundesgerichte für die organisatorische Vorbereitung der Medienübertragung in Höhe von einmalig 15 000 Euro und jährlich 27 420 Euro zukommen.

Für die Anschaffung von Geräten für die Tonübertragungen in die Medienarbeitsräume werden den Justizverwaltungen Einmalkosten in Höhe von 500 Euro entstehen. Zusätzlich werden an laufenden Kosten jährlich 677,50 Euro pro Verfahren anfallen.

Bei jährlich ca. 30 Verfahren, für die eine Tonübertragung in den Arbeitsraum angeordnet wird, ist somit von zusätzlichen laufenden Kosten in Höhe von 20 325 Euro auszugehen.

Die einmalige Anschaffung von Anlagen zur Aufzeichnung einer Gerichtsverhandlung in Ton und Bild für Archivzwecke würde ca. 10 000 Euro kosten.

Die erforderliche Überwachung der Technik für Archivaufnahmen wird voraussichtlich Personalkosten in Höhe von ca. 27,10 Euro je Arbeitsstunde verursachen, bei einem Großverfahren mit beispielsweise 500 Stunden ist also mit Kosten von 13 550 Euro zu rechnen. In der Annahme, dass ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland, in der eine Archivaufzeichnung angeordnet wird, nur alle fünf Jahre stattfindet, wären das jährliche Mehrkosten von 2 710 Euro. Hörfunk- und Fernsehübertragungen von Urteilsverkündungen bei den obersten Bundesgerichten werden dort jährliche Mehrkosten in Höhe von insgesamt 4 385 Euro verursachen, wobei nur mit Kosten für die Überwachung der Installation von Anlagen durch die Pressevertreter gerechnet wird.

Der Mehraufwand für die zusätzlichen Übersetzungsleistungen hinsichtlich der hör- und sprachbehinderten Personen wird auf 97 500 Euro im Jahr geschätzt (vgl. oben unter E.1). Diesem Teil der Mehrbelastung der Gerichte steht eine entsprechende Entlastung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber. Sämtlicher Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. September 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr Angela Merkel

Fristablauf: 14.10.16

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 169 wird wie folgt geändert:

2. § 186 wird wie folgt geändert

3. In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der hör- oder sprachbehindert ist" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

In § 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 169" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

" § 209 § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 sowie Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Entwurf dient dazu, das Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen während der Verhandlungen einschließlich der Entscheidungsverkündungen des Gerichts in § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) moderat zu lockern sowie die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen zu verbessern.

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

Nach derzeitiger Rechtslage sind gemäß § 169 Satz 2 GVG Ton- und FernsehRundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig.

Gemäß § 169 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich öffentlich.

§ 169 GVG ist dabei so zu verstehen, dass die unmittelbare Öffentlichkeit, die aus den im Sitzungssaal anwesenden Zuschauern besteht, stets zu gewährleisten ist, während die mittelbare Öffentlichkeit, also Personen, die mittels technischer Möglichkeiten, aber ohne eigene körperliche Anwesenheit das Geschehen im Gerichtssaal verfolgen können, nicht zuzulassen ist (vgl. hierzu Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2013, § 169, Rn. 3). Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zugrunde, die ausdrücklich nicht beanstandet, dass die Gerichtsöffentlichkeit "gesetzlich nur als Saalöffentlichkeit vorgesehen" ist (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, Az. 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633).

Das nach dem Wortlaut des § 169 Satz 2 GVG ausnahmslose Verbot von "Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung" umfasst jede Art der öffentlichen Ton- und Bildübertragung, gleichgültig, ob zeitgleich oder zeitversetzt, insgesamt oder ausschnittweise (Kissel/Mayer a. a. O.). In der Literatur wird als Beispiel stets die Lautsprecherübertragung aus dem Gerichtssaal auf die umliegenden Flure genannt. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass solche Öffentlichkeitserweiterungen über den Gerichtssaal hinaus den Angeklagten zum Schauobjekt degradieren könnten, was seiner Menschenwürde und auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderliefe. Auch werm Gericht dadurch die Kontrolle insoweit entzogen, dass es das Geschehen im Umfeld des Sitzungsverlaufs nicht mehr überwachen könne (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 169 Rn. 27; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (StPO), 55. Auflage, § 169 GVG Rn. 5; KK-Diemer, StPO, 6. Auflage, § 169 GVG Rn. 8; MüKo-Zimmermann, ZPO, 3. Auflage, § 169 GVG Rn. 33).

Allerdings gehen diese Kommentierungen zurück auf die Entstehungszeit der gesetzlichen Regelung im Jahr 1964 und haben daher die modernen technischen Entwicklungen und Möglichkeiten einer Parallelübertragung in einen anderen Sitzungssaal mit entsprechenden Kontrollmöglichkeiten nicht in den Blick nehmen können. In der gegenwärtigen Diskussion mehren sich die Stimmen derer, die entweder eine weitere Auslegung der gesetzlichen Vorschrift befürworten (von Coelln, AfP, 2014, 193) oder die eine gesetzliche Neuregelung für notwendig halten, nach der eine Übertragung des Geschehens der gerichtlichen Verhandlung erlaubt werden soll (Merk, DRiZ, 2013, 234; Kutschaty, ZRP, 2013, 219).

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 1992 im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Strafverfahren gegen Erich Honecker unter anderem entschieden, dass sich aus der in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) garantierten Presse- und Berichterstattungsfreiheit durch Rundfunk und Film kein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung einer Gerichtsverhandlung in einen anderen Saal des Gerichts herleiten lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 -, BVerfGE, 87, 331, 334). Dies wurde unter Berufung auf die Honecker-Entscheidung mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2013 (Az. 1 BvQ 13/ 13) nochmals bestätigt.

a) Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG"

Die 84. Justizministerkonferenz hat auf ihrer Frühjahrstagung 2013 zunächst beschlossen, dass Modifizierungen des § 169 GVG eingehend und vertieft geprüft werden sollen. Gleichzeitig machten die Ministerinnen und Minister damals aber deutlich, dass sie eine unbegrenzte audiovisuelle Medienöffentlichkeit für das Gerichtsverfahren ablehnen.

Grundlage des Beschlusses waren Überlegungen des Freistaates Bayern und des Saarlands, unter bestimmten Voraussetzungen für Medienvertreter oder für die Öffentlichkeit insgesamt eine Übertragung der mündlichen Verhandlung in einen anderen Raum des Gerichts zu ermöglichen und für Verfahren von besonderer historischer Bedeutung eine audiovisuelle Dokumentation zuzulassen. Die ebenfalls von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Juni 2013 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat eine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt, um das Thema eingehend aus Sicht der Wissenschaft und der Praxis zu beleuchten und um aus diesen Erkenntnissen Vorschläge für die Justizministerinnen und Justizminister zu entwickeln. Die Arbeitsgruppe hat 2014 einen Zwischenbericht und 2015 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die Berichte können auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de/neufassung_gvg) abgerufen werden.

Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 17. und 18. Juni 2015 vorgelegt. Die Ministerinnen und Minister äußern in ihrem darauf beruhenden Beschluss die Auffassung, dass das umfassende Verbot des § 169 Satz 2 GVG dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger an der Tätigkeit der Justiz mit Blick auf die Veränderung der Medienlandschaft nicht mehr vollständig Rechnung trägt. Deshalb befürworten sie eine Lockerung mittels folgender Maßnahmen:

b) Erforderlichkeit der Regelung

Die Verbotsvorschrift in § 169 Satz 2 GVG wurde durch Artikel 11 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 angefügt (BGBl. I, 1067). Dabei war damals die Festlegung auf ein vollständiges Verbot nicht unumstritten:

Artikel 11 Nummer 5 des von der Bundesregierung ursprünglich eingebrachten Entwurfs (Bundestagsdrucksache 0IV/1020) sah lediglich ein begrenztes Verbot der Ton- und Fernsehaufnahmen vor. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren diskutierte man die Beschränkung des Verbots auf die Hauptverhandlung. Die Möglichkeit, für die Verkündung des Urteils Ausnahmen zuzulassen, sollte vorgesehen werden. Dort hieß es:

"Dem § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz. Dafür sollen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um behinderten Personen ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Zudem hat sich der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 13. Mai 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1) unter anderem besorgt gezeigt, dass Strukturen und verfahrenstechnische Vorkehrungen, die spezifisch dazu vorgesehen sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen. Darüber hinaus hat der UN-Fachausschuss die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher Einrichtungen beklagt. Deutschland wird daher vom UN-Fachausschuss empfohlen, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der physischen und kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten, Justizbehörden und anderen in die Anwendung des Rechts involvierten Stellen zu ergreifen (vgl. Ziffer 27, 28a) der Abschließenden Bemerkungen). Die Bundesregierung hat sich zudem bereits in ihrem am 15. Juni 2011 beschlossenen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) dazu bekannt, den barrierefreien Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu verbessern. Ferner sind verfassungsrechtliche Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Neben allgemeinen Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip, bestehen ausdrücklich die Benachteiligungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 GG - niemand darf wegen seiner Behinderung oder Sprache benachteiligt werden -, der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 GG sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Eine von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November 2013 eingerichtete Arbeitsgruppe hat die bestehenden Vorschriften überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren an bestimmten Stellen Regelungslücken bestehen könnten. Der Entwurf sieht daher vor, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren zu verbessern.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

Der Entwurf beabsichtigt, der veränderten Medienlandschaft und dem zunehmenden Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerecht zu werden. Gerichtliche Verfahren sind für das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit von erheblichem Interesse. Dieses Informationsbedürfnis wird derzeit durch die mittelbare Öffentlichkeit, die vornehmlich durch Journalisten hergestellt wird, befriedigt. Der Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sind, ist im Demokratieprinzip verankert.

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG schützt das Grundrecht auf freie Information aus allgemein zugänglichen Quellen, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG schützt die Rundfunk- und Pressefreiheit.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine mediale Erörterung über ein Gerichtsverfahren zu erheblichen Eingriffen in das aus den Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl des Angeklagten als auch von Opfern, weiteren Zeugen und sonstigen Beteiligten sowie von Parteien in Gerichtsverfahren führen kann. Eine uneingeschränkte Berichterstattung in den Medien kann eine Gefährdung der Persönlichkeitsrechte bedeuten. Auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege können betroffen sein. Unangemessene und reißerische Berichterstattungen können selbst bei einer späteren Verurteilung des Angeklagten dazu beitragen, dass seine Resozialisierung erschwert oder gefährdet wird. Eine Berichterstattung mit Bild und Namensnennung, die das mutmaßliche Tatgeschehen mit dem Angeklagten in Verbindung bringt, ist auch geeignet, eine falsche Vorverurteilung zu erzeugen, die insbesondere dann zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, wenn der Angeklagte von den Tatvorwürfen ganz oder zum Teil freigesprochen wird oder wenn sich die Vorwürfe nicht oder jedenfalls nicht vollständig erhärten lassen. Das Gericht muss darauf bedacht sein, dem Angeklagten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Auch wenn die Hauptzielrichtung eines fairen Verfahrens in der Rechtsstaatlichkeit und in den Verfahrensvorschriften selbst zu finden ist, gehört dazu ebenfalls, dass nicht mittelbar eine Vorverurteilung oder eine sonstige Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf Grund des gerichtlichen Verfahrens entsteht. Zeugen und Tatopferzeugen müssen in dieser Hinsicht gleichfalls geschützt werden, denn auch ihr Ansehen kann durch unbedachte und unausgewogene Berichterstattung herabgewürdigt werden.

Die Gefahr, dass in die Rechte dieser Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird, verstärkt sich im Fall einer uneingeschränkten Berichterstattung in den Medien, selbst wenn diese wahrheitsgemäß das wiedergeben, was sich in der mündlichen Verhandlung zuträgt oder zugetragen hat. Entsprechende Ungleichgewichte der Darstellung können sich zwar auch aus der Print-Presse ergeben. Die Bild- und Tonwiedergabe in Rundfunk und Fernsehen oder im Internet hat jedoch eine wesentlich stärkere Wirkung auf die Öffentlichkeit und kann diese in erheblichem Umfang beeinflussen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten zunehmend Bedeutung erlangt. Hierzu gehören das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person.

Auf der anderen Seite besteht ein generelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem gerichtlichen Verfahren. Gerichtliche Entscheidungen sollten von der Öffentlichkeit verstanden und möglichst akzeptiert werden. Dafür ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit die wesentlichen Gegenstände einer Verhandlung nachvollziehen kann. Für die mittelbare - also hier die mediale - Öffentlichkeit sollte ebenfalls eine gewisse Transparenz hergestellt werden, wobei hier - wie zuvor ausgeführt - besonderes Augenmerk auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu richten ist.

Diese widerstreitenden Interessen müssen bei jeder Entscheidung über die Erweiterung der mittelbaren Öffentlichkeit in einem Gerichtsverfahren beachtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch die Medien dieser Konfliktlage bewusst sind. So enthält der "Pressekodex" des Deutschen Presserats unter Ziffer 8 Leitlinien zum Umgang mit Persönlichkeitsrechten und unter Ziffer 13 den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Pressekodex wird durch "Richtlinien für die publizistische Arbeit" ergänzt (nachzulesen auf den Seiten des Deutschen Presserates unter www.presserat.de). In den seit 1973 herausgegebenen und seither aktualisierten Richtlinien werden Regeln aufgestellt, mit denen bestimmte Darstellungsformen der Berichterstattung aufgeführt werden, so dass eine Täuschung des Lesers vermieden wird. So wird ein Standard für Presseerklärungen oder Interviews vereinbart. Richtlinie 3 in der Fassung vom 11. März 2015 besagt beispielsweise, dass veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, von dem Publikationsorgan, das sie veröffentlicht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen sind.

Zum Umgang mit Strafverfahren und den Beteiligten ist dort beispielsweise unter 8.1 zu lesen:

"KRIMINALBERICHTERSTATTUNG

Speziell zum Schutz von Opfern heißt es dort unter 8.2:

"OPFERSCHUTZ

Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt."

Als Konkretisierung von Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex" wird unter 13.1 der Richtlinien folgendes ausgeführt:

"VORVERURTEILUNG

Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, sowie deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden."

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich einerseits die Anforderungen an den Schutz von Persönlichkeitsrechten durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöht, sich andererseits aber auch die Selbstverpflichtungen der journalistischen Berichterstattung in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt haben. Geht man allein von der Zielsetzung des Pressekodex und der Richtlinien aus, so soll eine reißerische Darstellung, die zu Fehlvorstellungen über ein gerichtliches Verfahren und/oder seine Beteiligten führen würde, in jedem Fall vermieden werden. Nach Auskunft von Vertretern des Deutschen Presserats besteht ein formales Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, so dass die aufgestellten Regeln auch in der Praxis durchaus Gewicht besitzen.

Persönlichkeitsschutz kann folglich auch durch die Presse berücksichtigt und geachtet werden. Das veränderte Medienverhalten und der mögliche gewandelte Umgang damit sprechen dafür, das strikte gesetzliche Verbot zu lockern.

Auf Grund dieser Erwägungen sollen folgende drei gesetzliche Änderungen vorgenommen werden:

a) Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

Zukünftig kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen, § 169 Absatz 3 GVG-E. Es handelt sich ausdrücklich um eine Ermessensentscheidung.

aa) Ausgangspunkt

Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass sich die Medienlandschaft und die Wahrnehmung von Medien durch die Öffentlichkeit geändert haben. Die Übertragungen der Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts in Nachrichtensendungen und anderen Fernsehprogrammen stoßen bei den Bürgerinnen und Bürgern auf reges Interesse. Auch dadurch genießt das Bundesverfassungsgericht ein hohes Ansehen.

Nach den Berichten von Medienvertreterinnen und Medienvertretern sind Originalton-Aufzeichnungen von Urteilsbegründungen der Richter von besonderem Gewicht für die Berichterstattung. Die mediale Verbreitung von Urteilen habe eine bessere Wirkkraft, wenn darüber nicht nur von Dritten berichtet werde, sondern die Entscheidungsträger selbst, hier also die Richterinnen und Richter, die getroffene Entscheidung begründeten.

Soweit gegen die mediale Präsentation einer Urteilsbegründung vorgebracht wird, dass anders als beim Bundesverfassungsgericht bei anderen Gerichtsentscheidungen die schriftliche Urteilsbegründung in der Regel bei der Urteilsverkündung selbst noch nicht vorliegt, kann angeführt werden, dass auch eine Kurzzusammenfassung vorgetragen werden kann. Eine vollständige Verlesung eines Urteils dürfte für die Medienübertragung in der Regel ohnehin nicht von Interesse sein. Die Praxis im Rahmen der heutigen Pressearbeit der Gerichte zeigt, dass neben dem Urteilstenor die entscheidenden, das Urteil tragenden Gründe für die Bürgerinnen und Bürger von besonderem Interesse sind.

Dies kann auch eine positive Ausstrahlung auf Printmedien haben, die heute verstärkt mit Originalton-Zitaten arbeiten.

bb) Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

Erste Überlegungen, Abgrenzungen nach Verfahrensarten vorzunehmen, wurden nicht weiter verfolgt. Bei den Medien besteht nicht allein ein Interesse an Übertragung aus Strafverfahren, sondern insbesondere auch an Zivilverfahren oder Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. In Ausnahmefällen könnten aber auch Arbeitsgerichts- und Sozialgerichtsprozesse für eine Übertragung von Interesse sein. Es würde willkürlich erscheinen, bestimmte Verfahrensarten prinzipiell auszunehmen. Die Abwägung, ob eine Medienübertragung stattfinden kann oder nicht, sollte grundsätzlich anhand des konkreten Falles und nicht abstrakt nach Verfahrensart beurteilt werden.

cc) Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

Jede Erweiterung der Medienöffentlichkeit führt dazu, dass dem Persönlichkeitsschutz Verfahrensbeteiligter und Dritter, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege in besonderer Weise und in erhöhtem Maße Rechnung getragen werden muss. Diese Interessen sind zu wahren und vom Gericht gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Berichterstattungsinteresse der Medien abzuwägen. Dabei steigt der Schutzbedarf mit dem Umfang, in dem die Berichterstattung aus einem Gerichtsverfahren zugelassen wird.

dd) Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa) Andere Teile der Verhandlung

Andere Teile der Gerichtsverhandlung sollen ausdrücklich nicht für eine Medienübertragung zugelassen werden. Bild- und Tonaufnahmen, die zum Zweck einer zeitgleichen oder zeitversetzten Medienübertragung von Gerichtsverfahren gefertigt werden, können nicht nur wegen ihrer potentiell unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeiten, sondern auch wegen der Schwierigkeit der Kontrolle ihrer späteren Nutzung und Verwertung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten erhebliche, derzeit nicht beherrschbare Risiken bergen. Zwar haben Vertreterinnen und Vertreter der Medien auf die Möglichkeiten der Selbstregulierung hingewiesen, wodurch bestimmte missbräuchliche Verwendungen von Ton- und Bilddokumenten geahndet werden können. Auch kommen organisatorische, technische und gesetzliche Schutzmechanismen in Betracht, die diese Risiken jedenfalls mindern könnten. Jedoch können Medienübertragungen aus der mündlichen Verhandlung gerade auf Grund der möglichen Weiter- und Nachnutzung sowohl den Verfahrensablauf erheblich stören als auch die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen.

Die von Film- und Fotoaufnahmen betroffenen Personen könnten zwar zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Kunsturhebergesetz oder wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen. Jedoch befinden sich auch rechtswidrig erlangte Bilder bei einer Feststellung durch das angerufene Gericht bereits im Umlauf, so dass sie in den digitalen Medien nicht mehr zurückgerufen werden können. Negative Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches Verfahren wären ebenfalls nicht auszuschließen.

bbb) Nur oberste Bundesgerichte

Mit dem Entwurf soll das derzeitige Verbot der Medienübertragung in § 169 GVG geringfügig gelockert werden. Entscheidungsverkündungen von obersten Bundesgerichten sollen für eine Medienübertragung geöffnet werden. Die obersten Bundesgerichte sind auf Grund der besonderen Qualifikation und Erfahrung der Bundesrichterinnen und -richter am ehesten geeignet, Medienübertragungen zu ermöglichen. Anders als den Entscheidungen der Instanzgerichte kommt den Entscheidungen der obersten Bundesgerichte wegen ihrer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung häufig eine erhebliche Breitenwirkung zu. Sie wirken sich vielfach in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und politische Leben aus. Deshalb liegt eine mediale Vermittlung ihrer Entscheidungen auch im Interesse der höchsten Gerichte (vgl. dazu Voßkuhle, in Festschrift für Karl-Dieter Möller, 2010, S. 10).

b) Gerichtsinterne Übertragungen

Der Entwurf sieht vor, die Tonübertragung, nicht aber eine Bildübertragung, in einen Arbeitsraum, der allein Personen zugänglich ist, die in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Medien berichten ("Medienarbeitsraum"), bei den Gerichten zuzulassen (§ 169 Absatz 1 Satz 3 GVG-E).

Die gesetzliche Regelung ist notwendig, weil es derzeit in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Wissenschaft umstritten ist, ob eine derartige Tonübertragung in einen Medienarbeitsraum de lege lata zulässig ist, obwohl eine entsprechende Praxis beim Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten besteht.

Der Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen:

aa) Geringere Eingriffsintensität

Eine gerichtsinterne Audio-Übertragung greift deutlich weniger intensiv in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten ein als jede Form der Bild- oder Medienübertragung.

bb) Medienarbeitsraum

Eine Übertragung in einen allgemein zugänglichen Nebenraum würde eine stärkere Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs und eine wesentlich höhere Beanspruchung des die Hauptverhandlung führenden Richters bedeuten als eine Audioübertragung in einen Medienarbeitsraum. Daher soll nur die Übertragung in einen Medienarbeitsraum ermöglicht werden, der keine Erweiterung der Saalöffentlichkeit darstellt.

So wird bei Verfahren mit großem Medienandrang dem öffentlichen Interesse gedient, indem Medienvertretern eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt wird, das Verhandlungsgeschehen zu verfolgen. Eine Bedarfsabfrage bei den Gerichten der Länder hat ergeben, dass die vorhandenen Saalkapazitäten in der Vergangenheit nur in wenigen Fällen nicht ausreichten, um dem Öffentlichkeits- und Medieninteresse vollständig gerecht zu werden. Die Entwicklung im Strafverfahren mit einer zunehmenden Anzahl von Nebenklagen könnte jedoch dazu führen, dass künftig häufiger als bisher Verfahren mit zahlreichen Beteiligten durchzuführen sind.

Durch die Zulassung von Audioübertragungen in einen Medienarbeitsraum werden die bestehenden Handlungsmöglichkeiten der Gerichte in den wenigen Verfahren, bei denen ein außergewöhnliches Medieninteresse zu verzeichnen ist, sinnvoll erweitert. Eine grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, anlassunabhängig Medienarbeitsräume einzurichten, ist mit dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Klarstellung nicht verbunden. Die Regelung sieht ausdrücklich eine Ermessensentscheidung vor, indem es dort heißt, die Arbeitsraumübertragung "kann von dem Gericht zugelassen werden". Neben dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten sind bei der Ermessensentscheidung auch Aspekte zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs einzubeziehen. Führte beispielsweise die Zulassung einer Übertragung in den Arbeitsraum zu Verfahrensverzögerungen, was insbesondere bei Eilentscheidungen denkbar wäre, dürfte dies gegen die Zulassung sprechen.

cc) Beschränkung auf die Tonübertragung

Die mit dem Entwurf vorgeschlagene reine Tonübertragung in den Medienarbeitsraum greift weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten ein als eine Videoübertragung. Außerdem ist der organisatorische Aufwand für das Gericht erheblich geringer, weil im Gerichtssaal lediglich Mikrofone für diesen Zweck vorhanden sein müssen. Die exakte Ausrichtung von Kameras auf die jeweils sprechenden Verfahrensbeteiligten erübrigt sich.

Die Beschränkung auf eine Tonübertragung verringert zudem das mögliche Risiko, dass sich Zeugen und andere Prozessbeteiligte in ihrem Verhalten, wie bei einer Bildübertragung befürchtet, beeinflussen lassen.

c) Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

Mit § 169 Absatz 2 GVG-E wird eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, nach der eine audiovisuelle Aufzeichnung der Gerichtsverhandlung ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke erlaubt werden kann, wenn das zuständige Gericht entscheidet, dass es sich um ein Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt oder handeln kann. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.

Zuletzt hat das sogenannte "NSU-Verfahren" vor dem Oberlandesgericht München gezeigt, dass ein hohes öffentliches Interesse daran bestehen kann, Gerichtsverfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung in Bild und Ton zu dokumentieren. Auch gibt es historische Vorbilder, die das besondere Interesse an zeitgeschichtlich herausragenden Gerichtsverfahren verdeutlichen. Beispiel hierfür sind die sogenannten Auschwitz-Prozesse. Die im Jahr 1963 vor dem Landgericht Frankfurt am Main begonnenen Verfahren stellen historisch besonders bedeutsame Prozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte dar. Große Teile der Hauptverhandlungen wurden auf Tonband aufgezeichnet, obwohl Ton- und Bildaufzeichnungen zur Information der Öffentlichkeit bereits damals nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verboten waren und im Verlauf des Prozesses § 169 Satz 2 GVG eingeführt wurde. Das Gericht ließ diese Aufzeichnungen für gerichtsinterne Zwecke anfertigen. Im Rahmen journalistischer Recherchen wurden die Aufnahmen 1990 wiederentdeckt und in erheblichem Umfang zusammen mit noch vorhandenen alten Lichtbildaufnahmen zur Erstellung eines Dokumentationsfilmes über den Auschwitz-Prozess ("Das Ens Schweigens") verwertet.

Es ist vorstellbar, dass auch in Zukunft für Verfahren mit terroristischem oder politischem Hintergrund, bei denen sich ein großes öffentliches Interesse zeigt oder bei denen die Aufklärung über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen von der Nachwelt für bedeutsam gehalten wird, eine Aufzeichnung für Archivzwecke angezeigt sein könnte. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass das Gericht in Fällen, die es für zeitgeschichtlich von herausragender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ansieht,

eine Ton- und Bildaufzeichnung anordnen kann. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Verfahrensverlauf als solcher wird daher durch die Frage, ob eine Aufzeichnung stattfindet oder nicht, nicht beeinträchtigt oder verzögert.

Zweck der Aufzeichnungen ist nicht die Information der gegenwärtigen Öffentlichkeit, sondern diejenige eines Kreises von historisch Interessierten. Dieser Kreis wird erst in der Zukunft feststehen.

Die Zugänglichmachung der Aufzeichnungen richtet sich für das Bundesarchiv nach dem Gesetz über die Sicherung des Archivguts des Bundes (BArchG).

§ 5 Absatz 1 BArchG sieht grundsätzlich ein allgemeines Nutzungsrecht an Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit vor. Für die hier relevanten Verfahrensaufzeichnungen findet diese oder der vergleichbare Regelungen der Landesarchivgesetze jedoch keine Anwendung, da besonders sensible Persönlichkeitsrechte betroffen sind. So gelten für Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, die besonderen Schutzfristen des § 5 Absatz 2 BArchG und vergleichbarer Landesgesetze. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind durch die Sperrung der Veröffentlichung der Aufzeichnungen nach diesen langen Schutzfristen nicht mehr zu befürchten.

Nach § 5 Absatz 2 BArchG gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tod bzw. 110 Jahren nach Geburt einer betreffenden Person, soweit der Todeszeitpunkt nicht zu ermitteln ist. Verkürzungen der 30-jährigen Schutzfrist nach § 5 Absatz 5 BArchG sind nur denkbar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Ohne dessen Einwilligung kommt eine Verkürzung nach § 5 Absatz 5 BArchG nur in Betracht, wenn sie für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen. Zudem muss eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden können. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen dann verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.

Gemäß § 5 Absatz 5 Satz 6 BArchG bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung des Gerichts, bei dem das Archivgut entstanden ist.

Die Landesarchivgesetze sehen weitgehend entsprechende Regelungen vor. In den Ländern gilt allerdings in der Regel eine Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut von zehn Jahren nach dem Tod der betreffenden Person.

Auch nach Landesarchivgesetzen liegt personenbezogenes Archivgut, für das diese Schutzfrist greift, dann vor, wenn es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (so beispielsweise § 7 Absatz 2 Satz 3 des Archivgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (hierzu gehören Personal-, Prozess- oder Steuerakten), bedarf vor allem wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in dessen Ausprägung als eines informationellen Selbstbestimmungsrechts eines besonderen Schutzes (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83 -, BVerfGE 65, 1, 42; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84).

d) Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

Beim Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt, wie das beispielsweise die Regelungen des § 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) oder die §§ 171a, 171b und 172 GVG für den Schutz der Verfahrensbeteiligten oder zur Durchführung des geordneten

Verfahrensablaufs vorsehen, verbleibt es bei den bisherigen Verfahrensregelungen. Die die Medienöffentlichkeit ist stets nur Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes als solchen. Sofern also in anderen Verfahrensvorschriften die Öffentlichkeit im Rahmen der Verhandlung ausgeschlossen ist, gilt dann folgerichtig, dass auch keine Medienöffentlichkeit zugelassen ist und damit auch die in diesem Entwurf vorgesehenen Erweiterungen nicht greifen.

e) Andere Gerichtsbarkeiten

Die Neuerungen sollen grundsätzlich auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den übrigen Gerichtsbarkeiten gelten, soweit diese auf § 169 GVG verweisen. Entsprechende Verweise enthalten § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Anknüpfungspunkt ist auch hier die - mündliche - Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Soweit nach dem jeweiligen Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, etwa in einem In-Camera-Verfahren gemäß § 99 Absatz 2 VwGO oder § 86 Absatz 3 FGO, greifen die Neuerungen nicht.

Soweit § 169 Absatz 3 GVG-E die Medienübertragung von Urteilsverkündungen des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, gilt dies in entsprechender Anwendung dieser Regelung auch für die obersten Bundesgerichte der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten. Dies sind das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundessozialgericht. Entsprechendes gilt auch für das Bundesarbeitsgericht (s.

Artikel 3 des Entwurfs sowie die Ausführungen in der Begründung dazu). Besonderheiten der einzelnen Verfahrensordnungen bleiben unberührt. In der Finanzgerichtsbarkeit ist § 52 Absatz 2 FGO zu beachten, der dem Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) dient. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt. Liegt ein solcher Antrag vor, scheiden sowohl eine Übertragung als auch Aufnahmen im Sinne des § 169 GVG-E grundsätzlich aus. Für die Urteilsverkündung ist jedoch § 173 Absatz 1 GVG zu beachten, wonach diese "in jedem Falle" öffentlich zu erfolgen hat. Bei Vorliegen eines Antrags gemäß § 52 Absatz 2 FGO kann sich das Gericht ermessensfehlerfrei allerdings nur für die Zustellung des Urteils ( § 104 Absatz 2 FGO) und nicht für dessen öffentliche Verkündung entscheiden (vgl. Tipke/Kruse/Brandis, FGO, § 104 Rn. 2).

Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht erklärt § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes (PatG) das Gerichtsverfassungsgesetz für entsprechend anwendbar, soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. Somit werden im Grundsatz die Neuregelungen des § 169 Absatz 1 Satz 3 bis 5 GVG-E (Übertragung in den Arbeitsraum) und § 169 Absatz 2 GVG-E (Aufzeichnungen für Verfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung) für Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten. Entsprechende Übertragungen und Aufzeichnungen dürften aber in diesen Fällen äußerst selten vorkommen.

§ 169 Absatz 3 GVG-E ist auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht entsprechend anwendbar, da es sich hier nicht um ein oberstes Bundesgericht handelt.

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

Die in dem Entwurf vorgesehenen Änderungen dienen der barrierefreien Zugänglichmachung des Gerichtsverfahrens auch für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

Hör- und sprachbehinderte Personen können bislang nur innerhalb der Gerichtsverhandlung eine Übersetzungshilfe, einschließlich der Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher, vom Gericht bewilligt bekommen (§ 186 GVG). Lediglich im Strafverfahren ist eine Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers für eine Person, die der deutschen

Sprache nicht mächtig ist oder die hör- oder sprachbehindert ist, für das gesamte Verfahren vorgesehen (§ 187 GVG).

Deshalb sieht der Entwurf vor, § 186 GVG neu zu fassen und den Anwendungsbereich der Vorschrift zu erweitern. Die Beschränkung "in der Verhandlung" soll gestrichen und der Anwendungsbereich auf das gesamte gerichtliche Verfahren erstreckt werden. Hierdurch wird erreicht, dass die Kostenerstattung für Übersetzungsleistungen nicht nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sondern auch darüber hinaus erfolgt. Ferner wird eine Verordnungsermächtigung zur Schaffung einer Verordnung vorgeschlagen, die den Kommunikationshilfeverordnungen des Bundes und der Länder für Verwaltungsverfahren entspräche. In dieser Verordnung sollen unter Beteiligung der Organisationen von hör- und sprachbehinderten Menschen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der UNBehindertenrechtskonvention die Übersetzungsmodalitäten, die Wahrnehmung des Wahlrechts der hör- und sprachbehinderten Person sowie die Kriterien für die Notwendigkeit im Einzelnen festgelegt werden.

Eine solche Verordnungsermächtigung stellt einen Gleichlauf zur Ermächtigung des § 9 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) her. Die hierauf erlassene Verordnung regelt Einzelheiten der Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren.

Eine weitergehende Anpassung im Kosten- und Kostenerstattungsrecht sowie im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe wird nicht vorgenommen. Die Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers von dem zur Kostentragung verurteilten Prozessgegner wird nicht vorgesehen, da die bestehenden Regelungen sich als sachgerecht erwiesen haben.

Bei jeder Änderung zu Gunsten der behinderten Person müssen auch die Folgen für das gerichtliche Verfahren insgesamt bedacht werden. Der Ansatz, dass die jeweils nicht behinderte Person in jedem Fall die vollen Kosten für Sprachdolmetschung im Verfahren tragen müsste, während die behinderte Person die Sprachdolmetscherkosten in jedem Fall abwälzen könnte, würde dazu führen, dass im Falle des Unterliegens der behinderten Partei die Staatskasse die Kosten tragen würde, beim Unterliegen der nichtbehinderten Partei diese die Kosten aber selbst tragen müsste. Dies würde einen Eingriff in das bestehende System der Kostentragung des § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedeuten und hätte weitreichende Folgen für die Beteiligung von behinderten Personen am Rechtsverkehr. Prozessgegner von Personen mit einer Sprach-, Seh- oder Hörbehinderung würden gegenüber Prozessgegnern von Personen benachteiligt, die sonstige Dolmetscherleistungen in Anspruch nehmen müssen, etwa weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Denn eine Kostentragung für die unterliegende Partei im Falle einer Beteiligung von behinderten Personen am Verfahren wird nicht als sachgerecht angesehen. Bei den Anpassungen in diesem Bereich muss darauf geachtet werden, dass die Kostenregelungen zumindest mittelbar nicht zu einem erhöhten Kostenrisiko führt, um die Position des Behinderten im Prozess und auch bei Vergleichsverhandlungen nicht zu schwächen. Dies wäre aber der Fall, wenn die gegnerische Partei stets für sämtliche Zusatzkosten der notwendigen Übersetzungsleistungen aufkommen müsste.

3. Weitere Folgeänderungen

Der Entwurf enthält weitere Folgeänderungen, die lediglich der Anpassung von Vorschriften dienen, die die geänderten Vorschriften in Bezug nehmen.

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

Keine.

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die hier vorgesehenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Nach Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007, die zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (ABl. (EU) 2007 C 306/01, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2009 durch BGBl. II S. 1223), hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache öffentlich verhandelt wird. Dies bedeutet, dass im Grundsatz die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich sein müssen. Auch die Medienöffentlichkeit gehört dazu, wobei die Ausgestaltung im Einzelnen von dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht vorgegeben wird.

Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966, die die Bundesrepublik ratifiziert hat (Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685 [EMRK] und Gesetz vom 15. November 1973, BGBl. II S. 1533 [IPBPR]), enthalten die Verpflichtung der Vertragsstaaten, grundsätzlich die Durchführung von Gerichtsverhandlungen und die Verkündung von Urteilen in der Öffentlichkeit durch einfachgesetzliche Regelungen zu gewährleisten. Zur Öffentlichkeit nach der EMRK gehört auch, dass grundsätzlich die Presse zugelassen wird. Die Ausgestaltung der Übertragung in Rundfunk und Fernsehen sowie die Ton- und Bildaufzeichnung eines Gerichtsverfahrens wird von beiden Übereinkommen hingegen nicht vorgegeben.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Entwurfs mit völkerrechtlichen Verträgen wird auf die Ausführungen unter I 2 verwiesen, wonach der Entwurf Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (s. BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) umsetzt.

VI. Gesetzesfolgen

Durch den Entwurf erhalten die Gerichte die Möglichkeit, unter genau umrissenen Voraussetzungen die Tonübertragung für Medienvertreter in einen Arbeitsraum, und die Aufzeichnung der Gerichtsverhandlung für Archivzwecke zuzulassen.

Die obersten Bundesgerichte erhalten zusätzlich die Möglichkeit, Ton- und FernsehRundfunkübertragungen für die Urteilsverkündungen zuzulassen.

Außerdem werden die Gerichte ermächtigt, Übersetzungshilfen für sprach- und hörbehinderte Personen im gesamten Gerichtsverfahren auch außerhalb des Strafverfahrens anzuordnen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere die Verbesserung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen auch in Verfahren jenseits der Strafgerichtsbarkeit führt für diese Personengruppen zu einem besseren Zugang zu Gerichten. Damit wird letztlich der soziale Zusammenhalt im Sinne der Managementregel Nummer 9 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gestärkt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Wegen der Übernahme der Übersetzungskosten für hör- und sprachbehinderte Personen im gesamten gerichtlichen Verfahren wird bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine Entlastung in Höhe von 97 500 Euro eintreten. Denn die bislang von den betroffenen Personen selbst zu tragenden Kosten werden künftig von den Gerichten getragen.

b) Wirtschaft

Das Gesetz führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

c) Verwaltung

Für die Justizverwaltung fallen im Rahmen der jeweiligen Gerichtsverfahren zusätzliche Kosten in Höhe von einmalig 15 000 Euro an. Zudem entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von insgesamt 124 920 Euro.

aa) Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

Durch die Schaffung der Möglichkeit, die Medienaufzeichnungen und -übertragungen aus Gerichtsverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, entsteht Mehraufwand bei den Gerichten in Höhe von einmalig 15 000 Euro und jährlich 27 420 Euro. Die Einmalkosten in Höhe von 15 000 Euro entstehen für die Anschaffung von Geräten, wenn bundesweit in zehn Fällen zusätzliche Geräte für die Übertragung in den Arbeitsraum und eine Anlage zur Aufzeichnung von Archivaufnahmen angeschafft wird.

Tonübertragung in den Arbeitsraum: Die zusätzlichen Kosten für die Tonübertragung in den Arbeitsraum werden als gering eingeschätzt. Grundlage für die Berechnung ist die Annahme, dass an den Gerichten bereits heute Mikrofontechnik und Telefonanlagen vorhanden sind. Diese können ohne die Anschaffung weiterer technischer Einrichtungen für eine einfache Tonübertragung in einen Arbeitsraum genutzt werden. Der Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder andere Medien berichten, müsste im Regelfall nicht groß sein, so dass die Einrichtung und Bestuhlung nicht besonders aufwendig sein dürfte. Außerdem wird die Übertragung in den Arbeitsraum nur dann vom

Gericht zugelassen werden können, wenn die Kapazitäten des Gerichtsgebäudes an dem jeweiligen Verhandlungstag ausreichen, um einen Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten für die einmalige technische Ausstattung - soweit noch nicht vorhanden - dürften sich daher im Rahmen von 500 Euro bewegen (zusätzliches Telefon und Lautsprecher im Arbeitsraum).

Weitere laufende Kosten dürften für die Übertragung in den Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, nicht anfallen. Denkbar wäre ein unwesentlicher Mehraufwand für eine eventuelle Überwachung und Durchsetzung der Hausordnung im Arbeitsraum. Es ist kaum abzuschätzen, wie oft oder wie lange ein Wachtmeister den Arbeitsraum überprüfen oder überwachen muss. Als Richtwert könnte man von maximal ca. eine Stunde pro Sitzungstag ausgehen. Wenn wiederum davon ausgegangen wird, dass für Verfahren, bei denen eine Übertragung in den Arbeitsraum angeordnet wird, jedes dieser Verfahren durchschnittlich ca. 25 Sitzungstage hat, so belaufen sich die Kosten, selbst wenn man hierfür den Stundensatz eines Beamten des mittleren Dienstes zugrunde legt, jährlich auf maximal 677,50 Euro (25 Tage mal eine Stunde bei einem Stundensatz von 27,10 Euro für einen Beamten des mittleren Dienstes auf Länderebene nach der Tabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung - im Folgenden: Leitfaden zum Erfüllungsaufwand). Nimmt man an, dass es ca. 30 Verfahren im Jahr in allen Ländern mit einem entsprechenden Arbeitsraum geben wird, würde sich der Mehraufwand an laufenden Kosten auf 20 325 Euro belaufen.

Archivaufzeichnungen: Für die Archivaufzeichnungen müssen geeignete Mikrofone und Kameras vorhanden sein. Es wird davon ausgegangen, dass die Gerichte diese gegebenenfalls anschaffen müssen. Für die Anschaffung wäre ein einmaliger Aufwand in Höhe von maximal 10 000 Euro anzusetzen. Ferner käme gegebenenfalls Personaleinsatz für die Überwachung der Technik je nach Stundenzahl der Verhandlungen in Betracht. Geht man bei einem Großverfahren von beispielsweise 100 Verhandlungstagen aus, die jeweils fünf Stunden dauern, so müssten Personalkosten für eine Person, die die Aufnahme überwacht, von 500 Stunden angesetzt werden. Berechnet man pro Stunde ca. 27,10 Euro (Stundenlohn eines Beamten des mittleren Dienstes der Länder nach der Lohnkostentabelle des Leitfadens zum Erfüllungsaufwand), so wäre ein Betrag in Höhe von ca. 13 550 Euro aufzuwenden.

Ferner ist davon auszugehen, dass Verfahren, die für die Archivaufzeichnungen überhaupt in Betracht kommen, nur in größeren Zeitabständen vorkommen. Eine besondere zeitgeschichtliche Bedeutung von herausragendem Interesse könnte beispielsweise im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München anzunehmen sein. In Betracht kommen ansonsten andere Verfahren mit terroristischem oder politischem Hintergrund, bei denen sich ein großes öffentliches Interesse zeigt. Es kann angenommen werden, dass solche Verfahren etwa alle fünf Jahre vorkommen. Bei jährlichen Mehrkosten ohne Einmalaufwand in Höhe von ca. 13 550 Euro für ein Verfahren, wären dies durchschnittlich 2 710 Euro pro Jahr.

Hörfunk- und Fernsehübertragung von Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte: Insgesamt wurden vom Bundesgerichtshof in den letzten fünf Jahren durchschnittlich pro Jahr 866 Revisionen durch Urteil erledigt (2010: 925; 2011: 949; 2012: 847; 2013: 851; 2014: 760).

Das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten fünf Jahren durch Urteil jährlich durchschnittlich 538 Revisionen erledigt (2010: 571; 2011: 522; 2012: 573; 2013: 528; 2014: 495). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zeitraum pro Jahr durchschnittlich durch Urteil 277 Revisionen erledigt (2010: 290; 2011: 299; 2012: 270; 2013: 263; 2014: 265).

Beim Bundesfinanzhof wurden durch Urteil seit 2010 durchschnittlich 522 Revisionen jährlich erledigt (2010: 569; 2011; 550; 2012: 494; 2013: 482; 2014: 516). Das Bundesverwaltungsgericht erledigt durch Urteil in erstinstanzlichen Sachen und Wiederaufnahmeverfahren im Jahr durchschnittlich 22 und in Revisionsverfahren 217 Sachen (2010: 219; 2011: 241; 2012: 230; 2013: 204; 2014: 194).

Allerdings dürfte nur ein geringer Teil dieser Urteilsverkündungen für die überregionale Presse von Interesse sein. Unter den Pressemitteilungen des BGH finden sich durchschnittlich ca. 70 Urteils- oder Beschlussverkündungen im Jahr. Beim Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht jeweils ca. 36 und beim Bundesfinanzhof ca. 40 Entscheidungen. Beim Bundesverwaltungsgericht sind es 24 Pressemitteilungen im Rahmen von Urteilsverkündungen. Insgesamt ergeben sich ca. 204 Entscheidungen für alle obersten Bundesgerichte im Jahr, die jährlich für die Presse interessant sein könnten. Geht man davon aus, dass davon wiederum nur ein kleiner Teil für die Rundfunk- und Fernsehanstalten von Interesse sein dürfte und sich nur ein Teil davon tatsächlich für eine Medienübertragung eignen wird, so kann man ca. 50 Urteilsverkündungen im Jahr ansetzen, für die eine Medienübertragung in Betracht käme.

Da für die Übertragungsqualität von Hörfunk- und Fernsehaufnahmen stets Mikrofone und Kameras erforderlich sein werden, die ein Gericht üblicherweise nicht benötigt, so wird man - entsprechend der bisherigen Praxis bei Presseterminen - davon ausgehen können, dass die obersten Bundesgerichte diese Einrichtungen nicht selbst anschaffen, sondern die interessierten Hörfunk- und Fernsehsender die erforderliche Technik selbst zur Verfügung stellen. Zur Vereinfachung wird auch eine Pool-Lösung gewählt werden können, bei der sich mehrere Hörfunk- und/oder Fernsehanstalten die Nutzung einer Einrichtung für ein bestimmtes Verfahren teilen müssen. Dies bietet sich insbesondere an, um die Verfahrensabläufe nicht durch mehrere Fernsehsender mit jeweils eigenen Kameras zu behindern. Im Falle von Aufnahmen vor Beginn der Gerichtsverhandlung ist dies bereits ein übliches Verfahren.

Der Mehraufwand wird sich also darauf beschränken, die zu installierenden Geräte von Sicherheitspersonal zu überprüfen und den Aufbau von zu überwachen. Sollte demnach der Aufbau der Anlagen ca. zwei Stunden in Anspruch nehmen, dürften sich die Kosten dafür bei ca. 87,70 Euro bewegen, wenn man für die Sicherheitsüberprüfung 32,90 Euro (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen nach der Lohnkostentabelle des Leitfadens zum Erfüllungsaufwand) und für die zwei weiteren Stunden 54,80 Euro (27,40 Euro als Stundensatz für einen Beamten des mittleren Dienstes des Bundes nach Tabelle des Leitfadens zum Erfüllungsaufwand) ansetzt. Die Mehrkosten dürften sich also pro Verfahren um einen Betrag in Höhe von ca. 87,70 Euro bewegen. Geht man überschlägig - und das dürfte sehr hochgegriffen sein - von 50 Entscheidungsverkündungen aus, die in den Medien übertragen werden sollen, so wären dies für alle Bundesgerichte zusammen Mehrkosten in Höhe von 4 385 Euro im Jahr.

Sämtlicher Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

bb) Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

Diese Maßnahme wird geringfügige Mehrkosten verursachen, indem neben dem Strafverfahren auch in den Verfahren vor den Zivilgerichten und den übrigen Gerichtsbarkeiten für das gesamte gerichtliche Verfahren, und nicht nur für die mündliche Verhandlung, entsprechende Übersetzungsleistungen vom Gericht angeordnet werden können. Nach den heutigen Regelungen belaufen sich die Gesamtkosten für Gebärdensprachdolmetscher für die ordentlichen Gerichte nach Schätzungen auf ca. 290 000 Euro im Jahr. Dies sind 1,16 Prozent der allgemeinen Kosten für Dolmetscher. Der Mehrbedarf für die Übernahme der Kosten des gesamten Verfahrens wird auf ein Viertel dieser Kosten geschätzt. Dies ergibt für die ordentlichen Gerichte einen Mehrbedarf in Höhe von 72 500 Euro pro Jahr. Die Ausgaben der Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte für Gebärdensprachdolmetscher werden auf ca. 100 000 Euro geschätzt. Ein Mehrbedarf für die außerhalb der mündlichen Verhandlung anfallenden, zusätzlichen Kosten wird daher ebenfalls auf ein Viertel angesetzt, so dass ein Mehraufwand in Höhe von 25 000 Euro zu erwarten ist. Für die Sozialgerichte dürfte sich kein Mehrbedarf ergeben, da die Kosten für den Betroffenen ohnehin von der Staatskasse getragen werden. Die Gesamtmehrkosten belaufen sich damit auf 97 500 Euro im Jahr.

Diesem Teil der Mehrbelastung der Gerichte steht eine entsprechende Entlastung der Bürger gegenüber.

Sämtlicher Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungs- und verbraucherpolitische sowie demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da es sich um grundlegendes Verfahrensrecht handelt.

Bei den Vorschlägen zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit handelt es sich um Änderungen, die für einzelne Gerichtsverfahren und deren Beteiligte von erheblicher Bedeutung sein können. Diese Regelungen werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen hinsichtlich der Erweiterung der Medienöffentlichkeit ganz, teilweise oder nicht erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Übertragung in den Arbeitsraum, die Archivaufzeichnungen und die Medienübertragung von Urteilsverkündungen bei den obersten Bundesgerichten entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Regelung soll ermöglichen, den Ton der mündlichen Verhandlung in einen Arbeitsraum zu übertragen, der allein Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, zugänglich ist (Nebenraum/Medienarbeitsraum). Bei Kapazitätsengpässen innerhalb des Verhandlungssaales kann diesem Personenkreis so die Möglichkeit eingeräumt werden, in dem einzurichtenden Medienarbeitsraum den Gang der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Tonübertragung zu verfolgen. Die Entscheidung liegt bei dem erkennenden Gericht, das den Medienarbeitsraum zulassen kann. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf Zulassung der Ton-Übertragung in einen Medienarbeitsraum besteht nicht.

Bei der Ermessensentscheidung ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, deren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu berücksichtigen.

Anhaltspunkt für das Gewicht des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit kann beispielsweise sein, dass die Entscheidung des Rechtsstreits über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen von Bedeutung ist. Dies kann in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten der Fall sein, wenn sich der Ausgang des verhandelten Rechtsstreits über die Parteien hinaus auf einen zahlenmäßig erheblichen Kreis von Betroffenen auswirkt und deshalb nicht nur für ein juristisches Fachpublikum von Interesse ist.

In Bezug auf strafrechtliche Verfahren ist im Rahmen des Ermessens kritisch zu prüfen, ob die besondere mediale Aufmerksamkeit einem besonderen, über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehenden, öffentlichen Interesse geschuldet ist, welches mit den persönlichen Belangen des Angeklagten in Abwägung zu bringen sein wird. Ferner kann zu berücksichtigen sein, für wie viele Medienvertreter der Verhandlungssaal bereits Platz bietet, wie viele weitere Plätze in dem Medienarbeitsraum zur Verfügung stehen und ob die Summe der damit zur Verfügung stehenden Plätze angesichts der Bedeutung des Verfahrens für die Öffentlichkeit angemessen erscheint.

Neben dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten werden bei der Ermessensentscheidung auch andere Aspekte zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Führte die Zulassung einer Übertragung in den Medienarbeitsraum beispielsweise zu Verfahrensverzögerungen, was insbesondere bei Eilentscheidungen denkbar wäre, dürfte dies gegen die Zulassung sprechen.

Um den Fortgang des Verfahrens nicht zu behindern und keinen Grund für nachträgliche Rügen zu schaffen, ist die Entscheidung des Gerichts über die Einrichtung des Medienarbeitsraums unanfechtbar.

Dadurch, dass der Arbeitsraum nur für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, zugänglich sein soll, soll zweierlei sichergestellt werden: Zum einen soll gewährleistet werden, dass der Zweck des § 243 Absatz 2 StPO, wonach die Zeugen bei der Vernehmung des Angeklagten nicht zugegen sein dürfen, und der Zweck des § 394 ZPO, wonach Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind, nicht vereitelt wird. Diese haben nämlich keinen Zutritt zu dem Medienarbeitsraum. Zum anderen wird dadurch klargestellt, dass es sich um eine gerichtsinterne Übertragung in einen Arbeitsraum handelt, die nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Saalöffentlichkeit führt. Denn eine solche Erweiterung für einen größeren Personenkreis wäre mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden, die gerade im Rahmen von Umfangsverfahren nur mit sehr großem Aufwand beherrscht werden können. Neben den technischen Anforderungen müsste das Gericht zusätzlich zur Kontrolle des Verfahrensgangs im Verhandlungssaal auch die Abläufe im Arbeitsraum überwachen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Arbeitsraum fällt auf der Grundlage des Entwurfs in die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten im Rahmen seines Hausrechts.

Die Regelung eröffnet dem Gericht die zusätzliche Option, eine Tonübertragung in den Medienarbeitsraum zuzulassen. Der Verweis auf § 169 Satz 2 GVG verdeutlicht, dass das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen auch für diesen Raum gilt. Ein Mitschneiden oder Aufnehmen der Tonübertragung ist damit unzulässig.

Durch diese begrenzte Erweiterung der Medienöffentlichkeit, über die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wird den Interessen und insbesondere den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten hinreichend Rechnung getragen. Unzulässige Schauprozesse werden vermieden, da nur die Tonübertragung an ein Fachpublikum gestattet wird. Mit der bloßen Tonübertragung findet für die Zuhörer im Arbeitsraum eine Konzentration auf die in der Verhandlung gesprochenen Worte statt. Gesichtsausdrücke, Körperhaltungen, aber auch besondere Selbstdarstellungen werden jedenfalls nicht sichtbar.

Der Arbeitsraum ist - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht als Erweiterung des Sitzungssaals anzusehen. Insofern ist es zwar Sache des Gerichts, über die Zulassung der Übertragung aus dem Sitzungssaal zu entscheiden. Über die Auswahl und Gestaltung des Arbeitsraumes sowie die Einzelheiten zum Zugang zum und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Arbeitsraum entscheidet jedoch der Gerichtspräsident im Rahmen seines Hausrechts.

Zur Durchführung dieser Entscheidungen kann der Präsident Hilfspersonen einsetzen. Allerdings dürfte bei Medienvertretern die Gefahr gering sein, dass der ordnungsgemäße Verfahrensablauf durch Störungen beeinträchtigt werden wird. Soweit befürchtet wird, dass im Arbeitsraum in unzulässiger Weise Zeugen Platz nehmen und ihre Aussage heimlich vorbereiten, kann dem im Rahmen der Zulassung zu dem Raum vorgebeugt werden. Dem Gerichtspräsidenten ist es stets möglich, auch für den Arbeitsraum ein gesondertes Akkreditierungsverfahren für die Medienvertreter durchzuführen. Soweit befürchtet wird, dass im Arbeitsraum eine erhöhte Gefahr unerlaubter Mitschnitte bestünde, kann dem ebenfalls durch Kontrollen vorgebeugt werden.

Die Ermächtigung bezieht sich nur auf eine Übertragung in einen Arbeitsraum. Sie erstreckt sich nicht auf eine Aufzeichnung oder Speicherung des Tonmaterials.

Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2

§ 169 Absatz 2 GVG-E lässt Ton- und Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse für wissenschaftliche und historische Zwecke zu. Diese Abweichung von dem Verbot des § 169 Absatz 1 Satz 2 steht im Ermessen des jeweils zuständigen Gerichtes. Ein Anspruch auf Zulassung von Film- und Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken besteht nicht. Die Frage, ob es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Umständen des Verfahrens. Sie ist für jede Instanz gesondert durch das jeweils zuständige Gericht zu beantworten.

Insofern kann beispielsweise bei Verfahren mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen, die Werteentscheidungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren, Anlass zur Aufzeichnung bestehen; insbesondere dann, wenn sich hierzu bereits ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerar Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Gleichzeitig muss es sich um Verfahren handeln, die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und nicht nur regional von Bedeutung sind.

Bei der Beurteilung wird es auf die Sach- und Rechtsfragen ankommen, welche Gegenstand des Verfahrens sind. So wird nicht zwingend jedes Verfahren, das eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte betrifft, bereits aus diesem Grunde herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung beizumessen sein.

Die Aufzeichnungen werden durch das Gericht angefertigt und sind sodann, nach Abschluss des Verfahrens in der jeweiligen Instanz, von diesem dem zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Die Entscheidung, ob den Unterlagen ein bleibender Wert im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes oder der jeweiligen Landesarchivgesetze zukommt, trifft das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv im Benehmen mit dem Gericht.

Durch die Vorgabe, dass die Aufzeichnungen unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens dem jeweiligen Bundes- oder Landesarchiv angeboten werden sollen, soll ausgeschlossen werden, dass die Archivaufzeichnungen für die nächste Instanz Bedeutung erlangen. Außerdem wird angeordnet, dass die Aufzeichnungen nicht zu den Akten genommen werden, nicht herausgegeben und auch sonst nicht zu Verfahrenszwecken verwendet werden dürfen. Die Aufzeichnungen dürfen damit ausschließlich zum Zwecke der späteren Anbietung an das jeweils zuständige Landes- oder Bundesarchiv verwahrt werden. Sie sind mit der Anbietung direkt an das zuständige Archiv zu übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt gelten allein die rechtlichen Bestimmungen der Archivgesetze. Eine Veröffentlichung darf nur im Rahmen der üblichen archivrechtlichen Bestimmungen der jeweilig einschlägigen Landes- oder Bundesarchivgesetze erfolgen.

Nimmt das jeweilige Bundes- oder Landesarchiv die Aufzeichnungen nicht an, muss das Gericht sie umgehend löschen. Einer ausdrücklichen Regelung zur Löschung durch das Archiv bedarf es nicht, weil das Archiv nach den archivrechtlichen Vorgaben lediglich ein Einsichtsrecht besitzt. Das Recht und die Pflicht zur Löschung der vom Bundesarchiv eingesehenen Kopie ergeben sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Bewertungsauftrag des Bundesarchivs bzw. des jeweiligen Landesarchivs.

Dem Gericht steht es frei, das zuständige Archiv zur Vorbereitung seiner Entscheidung einzubinden und um eine vorläufige Einschätzung zu bitten. Eine Pflicht hierzu sieht der Entwurf jedoch nicht vor. Hierdurch sollen Verzögerungen vermieden und die Entscheidungsfreiheit des Gerichtes geschützt werden.

Auch diese Entscheidung soll, wie sich aus § 169 Absatz 4 GVG-E ergibt, nicht anfechtbar sein, damit der Verfahrensablauf nicht beeinträchtigt und verzögert werden kann. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung beeinträchtigt nicht die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 GG.

Zum einen besteht kein Anspruch auf die Zulassung der Aufzeichnung. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, Aufnahmen der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Das generelle Verbot solcher Aufnahmen wurde daher auch durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, 44). Durch § 169 Absatz 2 GVG-E wird dieses Verbot nun lediglich vorsichtig geöffnet.

Auch soweit das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht und Aufzeichnungen anordnet, wird der Zugang zu den Gerichten hierdurch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Zwar kann sich der Betroffene nicht unmittelbar gegen die Aufzeichnung des Verfahrensablaufs als solches wenden, diese ist aber für sich genommen keine die Persönlichkeitsrechte verletzende Maßnahme. Die Aufzeichnungen sind nicht zur Information eines gegenwärtigen Personenkreises oder der Öffentlichkeit bestimmt. Sie sind nicht zur Akte zu nehmen, sondern vom Gericht dem zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Dort werden sie verwahrt und dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Archivgesetze (siehe dazu insbesondere die Regelungen zu den besonderen Schutzfristen für Archivgut mit personenbezogenen Daten) freigegeben werden. Die hier jeweils vorgesehenen Schutzfristen dienen ausdrücklich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen. Denn bei den Aufzeichnungen werden stets Persönlichkeitsrechte bestimmter natürlicher Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 BArchG oder entsprechender Regelungen in den Landesarchivgesetzen betroffen sein, so dass in der Regel ein Zugriff Dritter erst dreißig Jahre nach dem Tod der Betroffenen erfolgen darf (so zumindest die Regelung im geltenden BArchG; die Landesarchivgesetze sehen hier größtenteils eine kürzere Frist vor). Deshalb kann die Möglichkeit der Beeinträchtigung insbesondere der Persönlichkeitsrechte allenfalls mittelbar durch eine nach der Aufzeichnung in rechtsverletzender Weise vorgenommene Verwendung der Ton- und Bilddokumente erfolgen.

Insoweit ist der Rechtsschutz hinsichtlich der Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung aber weiterhin gewährleistet. Eine möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzende Zwischennutzung der Aufzeichnungen ist auf Grund der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, indem das Gericht verpflichtet wird, die Aufzeichnungen unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Instanz dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten bzw. diese im Falle ihrer Nichtübernahme zu löschen.

Letztlich ist es das jeweilige Archiv, das im Benehmen mit dem Gericht eine Entscheidung über die Beibehaltung der Aufzeichnungen trifft, wenn es den bleibenden Wert feststellt oder ablehnt.

Ferner kann das Gericht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder von Dritten sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Aufnahmen für Archivzwecke teilweise ausschließen. Dies bedeutet, dass bestimmte Teile gar nicht erst aufgenommen werden oder vor Übergabe an das Archiv gelöscht werden können.

Zu Absatz 3

§ 169 Absatz 3 GVG-E stellt eine Ausnahme von § 169 Absatz 1 Satz 2 GVG dar und bestimmt, dass Ton- und Filmaufnahmen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen zugelassen werden können. Das gilt über § 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 SGG und § 72 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in der durch Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Fassung entsprechend auch für das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht. Im Unterschied zu § 17a BVerfGG sieht der Entwurf jedoch vor, dass nur durch Entscheidung des Gerichts die Ton- und Bildübertragung zugelassen werden soll. Für die Regelung wurde ein anderer Ansatz als in § 17a BVerfGG gewählt, weil es sich insoweit um eine andere Situation handelt. Die Formulierung berücksichtigt die spezifischen Anforderungen der obersten Bundesgerichte, bei denen eine Medienübertragung von Urteilsverkündungen nicht den Regelfall darstellen soll. Vielmehr kann das Gericht in besonderen Fällen ausnahmsweise die Medienübertragung von Urteilsverkündungen zulassen.

Ob also die Medienübertragung für die Urteilsverkündung zugelassen wird, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Ein Anspruch auf Zulassung der Medienübertragung der Urteilsverkündung besteht nicht.

Im Unterschied zu einer Anordnung nach § 176 GVG über die Zulässigkeit von Bildaufnahmen vor und nach einer Gerichtsverhandlung, die allein durch den Vorsitzenden getroffen werden kann, handelt es sich hier um einen Sonderfall des § 169 GVG. Der Grundsatz des Verbots von Ton- Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie von Ton- und Filmaufnahmen des § 169 Absatz 1 Satz 2 GVG besteht fort. Wird die Medienübertragung nicht zugelassen, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall, es bedarf also keiner Entscheidung.

Erfolgt jedoch eine Zulassung, so müssen die Kriterien für die Ermessensentscheidung einer rechtsstaatlichen Prüfung standhalten. Ob eine Medienübertragung im konkreten Fall zugelassen werden soll, wird sich an den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen messen lassen müssen, insbesondere am Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dem Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, dem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege.

Im Einzelnen

können besondere Fälle, bei welchen Fällen eine solche Übertragung erfolgen kann, Fallgestaltungen sein, in denen die obersten Bundesgerichte derzeit Presseerklärungen herausgeben. Davon dürfte aber wiederum nur ein geringer Teil dieser Urteilsverkündungen für die überregionale Presse von Interesse sein. Nicht jeder Fall, der durch eine Presseerklärung begleitet wird, dürfte sich auch für eine Übertragung durch die Hörfunk- und Fernsehanstalten eignen.

Weitere Gesichtspunkte, die in die Ermessensentscheidung einbezogen werden könnten, sind beispielsweise die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen, die technischen und räumlichen Kapazitäten des Gerichts sowie mögliche Verfahrensverzögerungen bei einer solchen Art der Verkündung. Auch der Schutz der Verfahrensbeteiligten kann bereits auf dieser Ebene in die Abwägung einbezogen werden.

In Strafsachen vor dem Bundesgerichtshof kann als Kriterium hinzukommen, inwieweit sich eine Medienübertragung der Urteilsverkündung auf die Belange des Angeklagten auswirken wird. Hier ist neben dem Persönlichkeitsschutz auf die Sicherheit des Angeklagten sowie dessen Resozialisierungsinteresse abzustellen. Insbesondere in Haftsachen wird die Zulassung der Medienübertragung nicht in Betracht kommen, wenn dies zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung führt.

In Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof kann von Belang sein, ob sich die Entscheidung über die Parteien hinaus auf einen zahlenmäßig erheblichen Kreis von Betroffenen auswirken wird und deshalb nicht nur für ein juristisches Fachpublikum von Interesse ist. Besonders schutzwürdige Belange der Allgemeinheit oder Rechtsmaterien, die eine tiefgreifende und nachhaltige wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Bedeutung haben, können hier relevant sein. Die Zulassung der Medienübertragung einer Entscheidung kann auch dann in Betracht kommen, wenn diese Entscheidung zivilrechtliche Fragestellungen betrifft, die in der Öffentlichkeit auf ein großes, über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes, Interesse gestoßen sind und die in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert wurden. Schwerwiegende Auswirkungen einer zivilrechtlichen Entscheidung auf die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege oder auf das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege können im Rahmen der Ermessensentscheidung ebenfalls zu Gunsten einer Zulassung der Medienübertragung sprechen. Eine Übertragung der Urteilsverkündungen wird sich beispielsweise dann nicht anbieten, wenn das Urteil lediglich auf abstrakten Feststellungen beruht oder die Sache lediglich an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, ohne dass sich unmittelbare Folgen für die Allgemeinheit daraus ergeben.

Im Rahmen von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist insbesondere das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz und dem schutzwürdigen Diskretionsinteressen der Beteiligten, die bei Erörterungen über den Krankheitszustand einer Person, ihre persönlichen Charaktereigenschaften oder ihre fachliche Eignung oder bei der Erörterung von Betriebs-, Geschäftsgeheimnissen oder Erfindungsgeheimnissen bestehen können, abzuwägen. Die Übertragung der Verkündung in den Medien dürfte auch dann nicht in Betracht kommen, wenn sich dadurch die Urteilsverkündung unangemessen verzögern würde.

Die vorstehend genannten Kriterien sind grundsätzlich auch in Verfahren vor den öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten zu beachten. Allerdings sind die Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte und der Verfahrensfairness in einem Strafverfahren andere als in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem etwa über Befugnisse und Pflichten staatlicher Behörden gestritten wird (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, bei Juris Rn. 82). Denn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Bürger nicht dagegen zu wehren, bestraft oder mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt zu werden, sondern er erhebt seinerseits den Vorwurf, dass die Verwaltung gegen geltendes Recht verstoßen hat. Insbesondere in Normenkontrollverfahren (vgl. § 47 VwGO, § 55a SGG) oder bei Revisionsstreitigkeiten in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung wird eine Medienübertragung der Urteilsverkündung in Betracht kommen. Anders dürfte regelmäßig insbesondere im Rahmen von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundessozialgericht, in denen Privatpersonen ihre Lebensverhältnisse offenbaren müssen, zu entscheiden sein. Etwa in Asylverfahren oder in Streitigkeiten über die Gewährung von Sozialhilfe oder anderen Sozialleistungen kommt der Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen gegenüber dem Persönlichkeitsschutz der Beteiligten im Hinblick auf die Sozialdaten hohe Bedeutung zu. Auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfte eine Öffnung der Entscheidungsverkündung für die Medien dann nicht in Betracht kommen, wenn sie sich dadurch unangemessen verzögern würde.

Lässt das Gericht die Aufnahmen nach § 169 Absatz 3 GVG-E zu, so gewährt es, anders im Bereich der Regelungen in § 169 Absatz 2 und 3 GVG-E, außenstehenden Personen die Möglichkeit, selbst Aufnahmen im Saal zu fertigen. Um die Kontrolle hierüber nicht aus der Hand zu geben und um die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu schützen, kann das Gericht - sofern es ein grundsätzliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Medienübertragung der Entscheidungsverkündung bejaht - die Aufnahme oder Übertragung der Entscheidungsverkündung nicht nur teilweise untersagen, sondern auch von Auflagen abhängig machen.

Zu Absatz 4

Um den Fortgang des Verfahrens nicht zu behindern und keinen Grund für nachträgliche Rügen zu schaffen, sind die Entscheidungen des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 des § 169 GVG-E unanfechtbar.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Durch diese Änderung wird der Anwendungsbereich des § 186 GVG erweitert. Die Beschränkung "in der Verhandlung" wird gestrichen und der Anwendungsbereich auf das gesamte gerichtliche Verfahren erstreckt.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 3 schafft eine Ermächtigungsgrundlage für eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Verordnung, die den Kommunikationshilfeverordnungen des Bundes und der Länder für Verwaltungsverfahren entsprechen soll. In dieser Verordnung sollen die Einzelheiten der Übersetzungsmodalitäten sowie die Kriterien für die Notwendigkeit im Einzelnen festgelegt werden. In der Verordnung kann auch der Anspruchsumfang näher bestimmt werden. Der Anspruch auf Zugänglichmachung soll nur insoweit bestehen, als der berechtigten Person dadurch der Zugang zum gerichtlichen Verfahren erleichtert wird und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

Die Verordnungsermächtigung stellt einen Gleichlauf zur Ermächtigung des § 9 Absatz 2 BGG her. Die hierauf erlassene Verordnung regelt Einzelheiten der Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

§ 186 GVG soll nunmehr für das gesamte gerichtliche Verfahren gelten. Die Spezialregelung für das Strafverfahren in § 187 GVG für Personen mit Hör- und Sprachbehinderungen und auch die hierin noch vorgesehene Erforderlichkeitsprüfung sollen entfallen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

Artikel 2 regelt dem Artikel 1 vergleichbare Erweiterungen der Medienöffentlichkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Sie werden durch Neufassung von § 17a BVerfGG umgesetzt.

Zu Absatz 1

Der schon bislang über die Verweisung des § 17 BVerfGG auf § 169 GVG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltende Öffentlichkeitsgrundsatz wird jetzt ausdrücklich in Absatz 1 Satz 1 verankert. Zur Medienübertragung ist § 17a BVerfGG im Übrigen die abschließende Regelung. Andere Vorschriften des GVG, die nicht die Möglichkeit von Medienübertragungen zum Gegenstand haben, finden über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 BVerfGG weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 172, 174 GVG).

Absatz 1 Satz 2 enthält die bisherige Regelung des Absatzes 1 zur Zulässigkeit von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie von Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts in der mündlichen Verhandlung bis zur Feststellung der Anwesenheit (Nummer 1) und bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen (Nummer 2). Durch Ergänzung des Wortes "nur" wird klargestellt, dass die Zulässigkeitsgrünr Nummern 1 und 2 abschließend sind.

Absatz 1 Satz 3 schafft für die beim Bundesverfassungsgericht seit Jahren geübte Praxis der Tonübertragung von mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen in einen Medienarbeitsraum eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Die Tonübertragung kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden des jeweiligen Senats zugelassen werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 normiert wie bislang die möglichen Beschränkungen der zuvor geregelten Aufnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs. Diese Beschränkungsmöglichkeiten werden auf die in Absatz 1 Satz 3 neu geregelte Übertragung in den Medienarbeitsraum erstreckt. Aus Gründen der Vereinheitlichung wird anstelle der bisherigen Anordnung der Beschränkung durch "das Bundesverfassungsgericht" nunmehr vorgesehen, dass "der oder die Vorsitzende" die Beschränkung anordnen kann.

Zu Absatz 3

Da gerade auch das Bundesverfassungsgericht Verfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung verhandelt, schafft Absatz 3 Satz 1 auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren die Möglichkeit, eine audiovisuelle Dokumentation durch Senatsbeschluss zuzulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder von Dritten oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann die oder der Vorsitzende auch diese Aufnahmen nach Satz 2 teilweise untersagen. Die Regelung orientiert sich auch in den weiteren Sätzen 3 bis 5 im Wesentlichen am Wortlaut des § 169 Absatz 2 GVG-E. Satz 6 stellt klar, dass die im geltenden § 25a BVerfGG getroffene Regelung über die Anfertigung einer Tonaufnahme bei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht unberührt bleibt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, gegen die im neugefassten § 17a BVerfGG vorgesehenen Anordnungen des oder der Vorsitzenden zur Medienöffentlichkeit im Verfahren den Senat anzurufen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die notwendig wird, weil § 169 GVG um weitere Absätze ergänzt wird. Die erweiterten Möglichkeiten zur Zulassung von Tonübertragungen in den Arbeitsraum und von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken sollen auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten.

Zu Nummer 2

Soweit § 169 Absatz 3 GVG-E die Medienübertragung von Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, gilt dies in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Bereich des ArbGG für das Bundesarbeitsgericht. So erhalten die Richter am Bundesarbeitsgericht als oberstes Bundesgericht im Gleichlauf mit denen des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, Ton- und Film-Übertragungen von Entscheidungsverkündungen in Hörfunk und Fernsehen zuzulassen. Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bleiben dadurch unberührt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung allein deshalb, weil § 169 GVG um zwei Absätze erweitert wird. In Anhörungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll weiterhin die bisherige und fortbestehende Regelung angewendet werden, die Ton- und FernsehRundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder zur Veröffentlichung ihres Inhalts für unzulässig erklärt. Die neuen Regelungen zur erweiterten Medienöffentlichkeit finden keine Anwendung.

Zu Artikel 5 (Übergangsvorschriften)

Die neuen Regelungen zur Ermöglichung von Bild- und Tonaufnahmen für Archivzwecke sollen auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig waren, nicht anwendbar sein. Dies wird neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die weiteren Gerichtsbarkeiten klargestellt. Für Verfahren, die bereits vorher anhängig geworden sind, soll es bei der bisherigen Regelung des § 169 GVG verbleiben. Erst bei neuen Verfahren kann vollständig überblickt werden, ob sich für diese eine entsprechende Zulassung von Archivaufzeichnungen anbieten würde.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll vorbehaltlich der Regelungen zur Zulassung der Tonübertragungen in den Arbeitsraum, der Möglichkeit von Archivaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen und der Medienübertragung von Urteilsverkündungen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für die genannten Änderungen in § 169 GVG soll eine sechsmonatige Übergangsfrist eingeräumt werden. Diese gestattet es den Gerichten, entsprechende technische und räumliche Vorkehrungen zu schaffen, um bei entsprechenden Entscheidungen die Anforderungen auch umsetzen zu können.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährliche Entlastung:rund 98.000 Euro
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 130.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 25.000 Euro
EvaluierungDie gesetzlichen Neuregelungen sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen in dem Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

Auf eine Bitte der Justizministerkonferenz(2015) will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Medienöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen erweitern und die mediale Dokumentation herausragender Verfahren ermöglichen. Zugleich soll die Bewilligung von Kommunikationshilfen für Personen mit Sprach- und/oder Hörbehinderungen über die Gerichtsverhandlung hinaus auf das gesamte Verfahren ausgedehnt werden. Voraussetzung hierfür sind Änderungen im Gerichtsverfassungsrecht.

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

Nach bisher geltendem Recht ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich, ihre Aufzeichnung zu

Veröffentlichungszwecken jedoch unzulässig (§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Durch Änderung des GVG soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden o die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medienvertreter zuzulassen,

Die Rechtsänderungen rufen einmaligen Aufwand für die Ausstattung mit Übertragungs- bzw. Aufzeichnungstechnik von rund 25.000 Euro bundesweit sowie jährlichen Aufwand für den Einsatz von Justiz- und Technikpersonal von rund 28.000 Euro hervor. Das BMJV hat diesen Erfüllungsaufwand sorgfältig und gut nachvollziehbar geschätzt.

- Übersetzungsleistungen

Während sprach- oder hörbehinderten Beteiligten Kommunikationshilfen außerhalb der mündlichen Verhandlung bisher nur in Strafsachen beigeordnet werden können, soll dies zukünftig in allen Gerichtsbarkeiten möglich sein. Den mit dieser Erweiterung verbundenen Mehraufwand für Gebärdensprachdolmetscher von rund 98.000 im Jahr hat das BMJV ebenfalls sorgfältig und gut nachvollziehbar abgeschätzt. Die Bürgerinnen und Bürger, die diesen Aufwand nach geltendem Recht selbst tragen müssen, werden entsprechend entlastet.

II.2 Evaluierung

Das Ressort geht von einer erheblichen Bedeutung des Regelungsvorhabens, insbesondere zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit, aus. Es hat deshalb eine Evaluierung nach fünf Jahren vorgesehen.

Das BMJV hat den Erfüllungsaufwand umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter