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"Frequenzbereiche"
Drucksache 399/18
... Mit dem vorgelegten Entwurf sollen die Frequenzen im Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen werden. Die europäische und internationale Beschlusslage ist ausreichend stabil, um bereits jetzt auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Um eine frühzeitige Einführung von 5G zu gewährleisten, ist es notwendig, schon jetzt die nationalen regulatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Hintergrund: zur Frequenzordnung
2. Anlass und Notwendigkeit der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsetzungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. Zu Nr. 1
2. Zu Nr. 2
3. Zu Nr. 3
4. Zu Nr. 4
5. Zu Nr. 5
II. Zu Artikel 2
Drucksache 590/17
... Mit der Verordnung werden Zuweisungen an Funkdienste und Nutzungsbestimmungen in vielen Frequenzbereichen an die Beschlüsse der im November 2015 abgehaltenen Weltfunkkonferenz der Internationalen Telekommunikationsunion (ITU) angepasst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Praxis der Frequenzzuweisung
II. Notwendigkeit der Verordnung
III. Kosten
B. Besonderer Teil - Einzelbegründungen
1. Teil A - Frequenzzuweisungen und Nutzungstabelle
2. Teil B - Erläuterung der Nutzungsbestimmungen
Drucksache 357/17
... Nachdem Hörfunkangebote in den Frequenzbändern der Lang- und Mittelwelle mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt worden sind, konzentriert sich der Ton-Rundfunk auf die Nutzung der analog modulierten Ultrakurzwelle. Das Frequenzspektrum ist in diesem Bereich dicht belegt, weshalb Übertragungskapazitäten für neue Programmangebote nur in sehr begrenztem Maß zur Verfügung stehen. Da diesem Problem nicht mit einer Ausweitung der Frequenzbereiche für den Rundfunkdienst entgegnet werden kann, sind Bund und Länder bestrebt, mit der Digitalisierung des Rundfunks insgesamt eine mögliche Ausweitung des Programmangebots bei gleichbleibendem oder tendenziell sinkendem Frequenzbedarf zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte.
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 6
§ 25 Gebühren und Auslagen
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
§ 25b Gebührenbemessung
§ 25c Wertgebühren
§ 25d Zuschläge
§ 25e Auslagen
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 54 Gebühren
§ 33 Gebühren
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.
§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 538/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
... Für den Ausbau von 5G-Netzen müssen rechtzeitig harmonisierte Frequenzen in ausreichendem Umfang verfügbar sein. Eine wesentliche neue, 5G-spezifische Anforderung ist der Bedarf an breiten aneinandergrenzenden Frequenzbändern (von bis zu 100 MHz) in geeigneten Frequenzbereichen, um höhere drahtlose Breitbandgeschwindigkeiten bereitstellen zu können. Diese Bandbreiten sind nur im Frequenzspektrum über 6 GHz verfügbar.
1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa
2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens
3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G
Aktion 1
3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen
Aktion 2
Aktion 3
3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten
Aktion 4
3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung
Aktion 5
3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums
Aktion 6
Aktion 7
Aktion 8
4. Schlussfolgerung
Drucksache 205/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 176 final
... Die Kommission ist unter anderem bestrebt sicherzustellen, dass bei der von der Branche vorangetriebenen Normung von 5G von Anfang an innovative digitale Geschäftsmodelle vertikaler Märkte19 unterstützt werden. Deshalb werden der Normungsprozess und die Schwerpunkte neue Funkzugangstechnologien betreffen, aber im Gegensatz zur Auffassung einiger Nicht-EU-Länder nicht darauf beschränkt bleiben. Was neue Normen für Funkzugangstechnologien betrifft, liegt der Schwerpunkt auf Lösungen, die Rückwärtskompatibilität mit bestehenden xG20-Ökosystemen sicherstellen sowie im Einklang mit der EU-Frequenzpolitik die Effizienz der Frequenznutzung stark verbessern. Durch Zusammenarbeit mit wichtigen Handelspartnern sollen ein globaler Konsens und die Angleichung der Fahrpläne für Normen gefördert werden. Ergänzt wird dies durch einen gemeinsamen Ansatz für die Erleichterung der künftigen Nutzung weltweit verfügbarer 5G-Frequenzbänder, darunter auch neuer Hochfrequenzbereiche.
Drucksache 60/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM(2016) 43 final
... Für die drahtlose Netzanbindung ist der Zugang zu Frequenzen in den Bändern unter 1 GHz erforderlich, da diese ein optimales Verhältnis zwischen großer Reichweite und hohen Geschwindigkeiten bieten. Nach der Umstellung auf digitale Fernsehtechnik, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, war das 800-MHz-Band (790-862 MHz, auch als "digitale Dividende" bezeichnet) der erste Teil des UHF-Rundfunkbands (470-862 MHz), das für drahtlose Breitbanddienste in der Union umgewidmet wurde. Das UHF-Rundfunkband umfasst gegenwärtig die Frequenzbereiche von 470 MHz bis 790 MHz (im Folgenden das "UHF-Band"). Es wird für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für die Audio-Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Audio-PMSE), vor allem für Funkmikrofone, genutzt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Drucksache 59/1/15
... aa) In der Spalte Frequenzbereich ist nach der Zahl "31" die Zahl "36A" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage Teil A Nummer 249A FreqV Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 36A - neu - FreqV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage Teil A Nummer 249A FreqV , Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 42 - neu - FreqV
Drucksache 59/15
... Im Vorgriff auf eine spätere normative Anpassung war bereits der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz für die Nutzung durch Funkmikrofone geöffnet worden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen
Zu b Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen
Zu Artikel 2
Drucksache 295/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Frequenzverordnung (FreqV)
... * gefasst. Danach sollte sich die Bundesregierung auf internationaler und europäischer Ebene dafür einsetzen, national in den Frequenzbereichen 1980 -2010 Mhz und 21270-2200 Mhz Rundfunkdienste zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates mit E-Mail vom 02.03.2015 um Mitteilung des Sachstands gebeten.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Anlage zum Schreiben von Frau Parlamentarischer Staatssekretärin Dorothee Bär BMVI Anfrage Bundesrats-Wirtschaftsausschusses vom 02.03.2015 - Stellungnahme zum Sachstand: Entschließung zur Frequenzverordnung in BR-Drucksache 211/13
1. Hintergrund
2. Aktuelle Situation
3. Ergebnis
Drucksache 211/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Frequenzverordnung (FreqV)
... 1. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 264 Spalte Frequenzbereich (MHz), Teil B Nummer 2 Erläuterung 38 - neu - FreqV
Drucksache 211/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Frequenzverordnung (FreqV)
... 1. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 264 Spalte Frequenzbereich (MHz), Teil B Nummer 2 Erläuterung 38 - neu - FreqV
1. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 264 Spalte Frequenzbereich MHz , Teil B Nummer 2 Erläuterung 38 - neu - FreqV
2. Zur Anlage Teil A lfd. Nummer 292 Spalte Frequenzbereich MHz , lfd. Nummer 297 Spalte Frequenzbereich MHz , Teil B Nummer 2 Erläuterung 39 - neu - FreqV
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... "9a. "Frequenzzuweisung" die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
A. Problem und Ziel
B. Lösungen
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 15a Regulierungskonzepte
§ 31 Entgeltgenehmigung
§ 40 Funktionelle Trennung
§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
§ 43a Verträge
§ 43b Vertragslaufzeit
§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
§ 53 Frequenzzuweisung
§ 54 Frequenznutzung
§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
§ 66g Warteschleifen
§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 66m Umgehungsverbot
§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 109a Datensicherheit
§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123b Bereitstellung von Informationen
§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Europäisches Recht
II. Zweck und Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe o
Zu Buchstabe p
Zu Buchstabe q
Zu Buchstabe r
Zu Buchstabe s
Zu Buchstabe t
Zu Buchstabe u
Zu Buchstabe v
Zu Buchstabe w
Zu Buchstabe x
Zu Buchstabe y
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Nummer 74
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Nummer 80
Zu Nummer 81
Zu Nummer 82
Zu Nummer 83
Zu Nummer 84
Zu Nummer 85
Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)
Zu Nummer 87
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Nummer 93
Zu Nummer 94
Zu Nummer 95
Zu Nummer 96
Zu Nummer 97
Zu Nummer 98
Zu Nummer 99
Zu Nummer 100
Zu Nummer 101
Zu Nummer 102
Zu Nummer 103
Zu Nummer 104
Zu Nummer 105
Zu Nummer 106
Zu Nummer 107
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Drucksache 685/11 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... ; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 3 - neu - TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG , Nummer 50 § 53 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
4. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 45n Absatz 1, Absatz 7 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 48 Absatz 3 TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 53 Absatz 1 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 54 Absatz 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG , Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 55 Absatz 5 Satz 3 TKG , Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 TKG , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 6 TKG , Nummer 55 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 57 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG , Buchstabe d - neu - § 60 Absatz 4 TKG , Nummer 60 Buchstabe a § 63 Absatz 1 Satz 4 TKG , Buchstabe b § 63 Absatz 2 Satz 2 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 58 § 61 TKG allgemein
12. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 TKG , Buchstabe i - neu - § 61 Absatz 8 - neu - TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 129/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... ; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG und Nummer 15 Buchstabe a und b § 20 Absatz 1 und 3 TKG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz x - neu - TKG
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 3 Nummer 4c - neu - TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG und Nummer 49 § 53 Absatz 2 Satz x - neu - TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 21 Absatz 5 Satz 1 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Überschrift, Absatz 2 - neu - TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Absatz 1 Satz 2 TKG
16. Zu § 45a TKG allgemein
17. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe b - neu - § 45h Absatz 5 - neu - TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 40a - neu - § 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 - neu - TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 1, Absatz 6 Satz 2 und 3 - neu - TKG Nummer 42 § 45o Absatz 1, Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - TKG
21. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG
22. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 - neu - TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 4 Satz 5 TKG
25. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 1 und 2 TKG
26. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 4 TKG
27. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c - neu - § 47a Absatz 5 - neu -, 6 - neu - TKG
28. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 48 Absatz 3 TKG
29. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 53 Absatz 1 TKG
30. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 54 Absatz 4 - neu - TKG
31. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG
32. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e § 55 Absatz 5 Satz 3TKG , Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG , Nummer 54 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG und Buchstabe d - neu - § 60 Absatz 4 TKG sowie Nummer 59 Buchstabe a und b § 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG
33. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG
34. Zu Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe d und Buchstabe i - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 8 - neu - TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 Nummer 57 § 61 TKG allgemein
36. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d § 63 Absatz 4 TKG
37. Zu Artikel 1 Nummer 63 § 66h - neu - TKG
38. Zu Abschnitt 3 § § 68 ff. TKG allgemein
39. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a TKG allgemein
40. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 1 TKG allgemein
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 1 TKG
42. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG
43. Zu Artikel 1 Nummer 82 § 100 Absatz 2 Satz 3 TKG
44. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG
45. Zu Artikel 1 Nummer 98 § 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG
46. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo § 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG
47. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG
48. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 129/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... ; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG und Nummer 15 Buchstabe a und b § 20 Absatz 1 und 3 TKG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz xneu - TKG
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 3 Nummer 4cneu - TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG und Nummer 49 § 53 Absatz 2 Satz xneu - TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 9 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 21 Absatz 5 Satz 1 TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Überschrift, Absatz 2 - neu - TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 43b Satz 2 TKG *
17. Zu § 45a TKG allgemein
18. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe bneu - § 45h Absatz 5 - neu - TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 40aneu - § 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 - neu - TKG
Zu Artikel 1 Nummer 41
29. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG
30. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 - neu - TKG
Zu Artikel 1 Nummer 41
33. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 45n TKG
34. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 4 Satz 5 TKG
35. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 1, 2, 3 TKG
36. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 46 Absatz 8 Satz 4 TKG
37. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe cneu - § 47a Absatz 5 - neu -, 6 - neu - TKG
38. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 48 Absatz 3 TKG
39. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 53 Absatz 1 TKG
40. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 54 Absatz 4 - neu - TKG
41. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG
42. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b und e § 55 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3TKG , Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG , Nummer 54 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG und Buchstabe dneu - § 60 Absatz 4 TKG sowie Nummer 59 Buchstabe a und b § 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG
43. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG
Zu Artikel 1 Nummer 57
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
46. Zu Artikel 1 Nummer 57 § 61 TKG allgemein a
47. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d § 63 Absatz 4 TKG
48. Zu Artikel 1 Nummer 63 § 66hneu - TKG
49. Zu Abschnitt 3 §§ 68 ff. TKG allgemein
50. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a TKG allgemein
51. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 1 TKG allgemein
52. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 1 TKG
53. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 77a Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG
54. Zu Artikel 1 Nummer 82 § 100 Absatz 2 Satz 3 TKG
55. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG
56. Zu Artikel 1 Nummer 98 § 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG
57. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo § 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG
58. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG
59. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten
60. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 129/6/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass mögliche weitere Erlöse aus der Versteigerung von Funkfrequenzen aus Frequenzbereichen, die bislang nicht dem Rundfunkdienst zugewiesen waren - nach der Entschädigung Berechtigter - zweckgebunden für den flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsbreitbandausbau und hier insbesondere für die Schaffung passiver Infrastrukturen (Leerrohre) zur Verfügung gestellt werden (vgl. dazu auch BR-Drucksache 204/09(B) und BR-Drucksache 828/10(B) sowie Beschluss der Wirtschaftsminister der Länder vom 17./18. Juni 2010).
Drucksache 685/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... ; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist."
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e § 2 Absatz 6 Satz 3 - neu - TKG * Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb § 3 Nummer 9 Satz 2 TKG , Nummer 50 § 53 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG *
6. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 45n Absatz 1, Absatz 7 Satz 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 48 Absatz 3 TKG '
8. Zu Artikel 1 Nummer 50 § 53 Absatz 1 TKG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 54 Absatz 4 - neu - TKG *
10. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG , Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 55 Absatz 5 Satz 3 TKG , Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 1 TKG , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 57 Absatz 1 Satz 6 TKG , Nummer 55 § 58 Absatz 2 Satz 3 TKG , Nummer 57 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 60 Absatz 2 Satz 3 TKG , Buchstabe d - neu - § 60 Absatz 4 TKG , Nummer 60 Buchstabe a § 63 Absatz 1 Satz 4 TKG , Buchstabe b § 63 Absatz 2 Satz 2 TKG '
11. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG '
12. Zu Artikel 1 Nummer 58 § 61 TKG allgemein
13. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 TKG , Buchstabe i - neu - § 61 Absatz 8 - neu - TKG ' Artikel 1 Nummer 58 ist wie folgt zu ändern:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 565/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik KOM (2010) 471 endg.
... /EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; es ist jedoch unbedingt eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten.
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten
Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel
Informationen aus den Mitgliedstaaten
Europäischer Wirtschaftsraum
Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Artikel 3 Politische Ziele
Artikel 4 Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
Artikel 5 Wettbewerb
Artikel 6 Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
Artikel 7 Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
Artikel 8 Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
Artikel 9 Internationale Verhandlungen
Artikel 10 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
Artikel 11 Öffentliche Konsultationen
Artikel 12 Berichterstattung
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Artikel 3 Politische Ziele
Artikel 4 Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
Artikel 5 Wettbewerb
Artikel 6 Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
Artikel 7 Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
Artikel 8 Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
Artikel 9 Internationale Verhandlungen
Artikel 10 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
Artikel 11 Öffentliche Konsultationen
Artikel 12 Berichterstattung
Artikel 13 Mitteilungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... 4 die Maßnahmen zu bestimmen und zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, was die Nutzung der Frequenzbereiche für die Funkdienste und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschließlich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten im Hinblick auf die Bereitstellung ihrer Fernmeldedienste, angeht, falls Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Anwendung der betreffenden Verfahren an sich oder durch das Verhalten anderer Mitglieder eine Beeinträchtigung darstellen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Schlussbemerkung
Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten Antalya 2006
Änderungsurkunde zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 ,
Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Artikel 11 Generalsekretariat
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Artikel 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Artikel 28 Finanzen der Union
Artikel 29 Sprachen
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion* Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Artikel 2 Wahlen und damit verbundene Fragen Gewählte Beamte
Abschnitt 2
Artikel 4 Rat
Abschnitt 3
Artikel 5 Generalsekretariat
Abschnitt 4
Artikel 6 Koordinierungsausschuss
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Artikel 12 Büro für das Funkwesen
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 16 Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 17 A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Artikel 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
Artikel 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Artikel 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten PP-02
Artikel 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen PP-02
Artikel 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens PP-98 PP-02
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Artikel 33 Finanzen
Anlage Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion Antalya 2006 *
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1122: Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 71. Die von der Monopolkommission formulierten Sorgen bzgl. möglicher Rechtsstreitigkeiten aufgrund der gleichzeitigen Vergabe von Frequenzen im 800 MHz-Bereich und einer Reihe weiterer Frequenzbereiche waren, wie die Vielzahl eingereichter Klagen belegt, begründet. Die der Versteigerung entgegenstehenden Anträge wurden vor dem Versteigerungstermin vom VG Köln zurückgewiesen. Der Ausgang der noch anhängigen Verfahren bleibt abzuwarten.
A. Allgemeines
B. Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen
4 Wettbewerbsentwicklung
4 Marktregulierungsfragen
Reform des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikationsmärkte
Europäische Initiativen zur Regulierung des Mobilfunks
Förderung flächendeckender und hochleistungsfähiger Breitbandversorgung
Schließung von Breitbandversorgungslücken durch die digitale Dividende
Universaldienst im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur
C. Stellungnahme zum Bereich Post
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen Regulierungsfragen
Mindestlohn für Briefdienstleistungen
Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen
3 Universaldienst
Teil leistungen
Vergabe von Postdienstleistungen durch öffentliche Stellen
Der Bund als Anteilseigner
Vertretung im Weltpostverein
Drucksache 565/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik KOM (2010) 471 endg.
... 4. Der Bundesrat erinnert an die Festlegung, dass die aus der Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens resultierende Digitale Dividende in Deutschland ausschließlich den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz umfasst. Ein Verzicht auf weitere Rundfunkfrequenzen (sogenannte Digitale Dividende 2) kommt daher in Deutschland nicht in Betracht, weil es gilt, die Entwicklungs- und Wettbewerbsfähigkeit des erfolgreichen terrestrischen Fernsehens zu sichern. Der Bundesrat fordert daher eine Streichung des Satzes 3 in Erwägungsgrund 13 sowie von Artikel 6 Absatz 3 Satz 3.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 565/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik KOM (2010) 471 endg.
... 5. Der Bundesrat erinnert an die Festlegung, dass die aus der Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens resultierende Digitale Dividende in Deutschland ausschließlich den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz umfasst. Ein Verzicht auf weitere Rundfunkfrequenzen (sogenannte Digitale Dividende 2) kommt daher in Deutschland nicht in Betracht, weil es gilt, die Entwicklungs- und Wettbewerbsfähigkeit des erfolgreichen terrestrischen Fernsehens zu sichern. Der Bundesrat fordert daher eine Streichung des Satzes 3 in Erwägungsgrund 13 sowie von Artikel 6 Absatz 3 Satz 3.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 804/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum KOM (2009) 586 endg.; Ratsdok. 15289/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Erklärung der Kommission, die digitale Dividende auch für die Weiterentwicklung des terrestrischen Rundfunks nutzen zu wollen, und bekräftigt die Feststellung, dass die Innovationsmöglichkeiten am offensichtlichsten im Rundfunk bestehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die digitale Dividende in Deutschland nur den Frequenzbereich von 790 bis 862 MHz umfasst und nicht, wie in Fußnote 1 der Drucksache beschrieben, den Frequenzbereich von 470 bis 862 MHz. Der Bundesrat stellt klar, dass die geforderte effizientere Nutzung des Frequenzspektrums die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk mit einbezieht, etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehsignals. Auf die besondere Eignung der Frequenzbereiche für bestimmte Nutzungen ist Rücksicht zu nehmen.
Drucksache 279/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene Anpassung der Regelungen des Immissionsschutzes an den europaweit anerkannten Schutzstandard für alle Frequenzbereiche und die Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Umsetzung dieser Vorgaben ohne Kenntnis der von der Bundesregierung konkret geplanten Änderungen in der
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NiSG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1 NiSG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2 NiSG
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 BImSchG
5. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 60a - neu - BlmSchG
§ 60a Ausnahmen für Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
6. Zu Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 204/1/09
... a) In Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen Teil A: Tabelle lfd. Nummer 30 Spalte 2 ist nach der Angabe "
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 3 bis 5 FreqBZPV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen Teil B: Nutzungsbestimmungen Nummer 36, Satz 4 - neu - FreqBZPV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen Teil B: Nutzungsbestimmungen Nummer 36, Satz 5 - neu - FreqBZPV *
Drucksache 804/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum KOM (2009) 586 endg.; Ratsdok. 15289/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Erklärung der Kommission, die digitale Dividende auch für die Weiterentwicklung des terrestrischen Rundfunks nutzen zu wollen, und bekräftigt die Feststellung, dass die Innovationsmöglichkeiten am offensichtlichsten im Rundfunk bestehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die digitale Dividende in Deutschland nur den Frequenzbereich von 790 bis 862 MHz umfasst und nicht, wie in Fußnote 1 der Drucksache beschrieben, den Frequenzbereich von 470 bis 862 MHz. Der Bundesrat stellt klar, dass die geforderte effizientere Nutzung des Frequenzspektrums die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk mit einbezieht, etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehsignals. Auf die besondere Eignung der Frequenzbereiche für bestimmte Nutzungen ist Rücksicht zu nehmen.
Drucksache 279/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene Anpassung der Regelungen des Immissionsschutzes an den europaweit anerkannten Schutzstandard für alle Frequenzbereiche und die Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Umsetzung dieser Vorgaben ohne Kenntnis der von der Bundesregierung konkret geplanten Änderungen in der
1. Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NiSG
2. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 60a - neu - BlmSchG
§ 60a Ausnahmen für Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
3. Zu Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 279/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... Die Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin soll zukünftig oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur möglich sein, wenn eine berechtigte Person mit der erforderlichen Fachkunde eine rechtfertigende Indikation (Nutzen-Risiko-Abwägung) gestellt hat. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass nur notwendige und sinnvolle Anwendungen nichtionisierender Strahlung durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Erweiterung bestehender Regelungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erforderlich, um derzeitige Regelungslücken zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung zu schließen. Im Bereich der elektromagnetischen Felder soll der europaweit anerkannte Schutzstandard für alle Frequenzbereiche verbindlich vorgegeben werden und die EU-Ratsempfehlung aus dem Jahr 1999 auch für hoheitlich und privat betriebene Funkanlagen umgesetzt werden. Die derzeit geltende Beschränkung auf den gewerblichen Bereich ist nicht zu rechtfertigen, insbesondere da zurzeit ein neues hoheitliches Netz für Sicherheitsbehörden aufgebaut wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schutz in der Medizin
§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
§ 4 Nutzungsverbot für Minderjährige
§ 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Kosten
§ 8 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin
2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin
3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG
4. Zusammenfassung
II. Wesentliche Regelungsinhalte
1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1
2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1
3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
V. Alternativen
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
VII. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
X. Zeitliche Geltung/Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu § 22
Zu § 32
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen
Drucksache 204/09
... ermächtigt in § 53 Abs. 1 die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Ohne den Frequenzbereichszuweisungsplan sind eine geordnete und Ressourcen schonende Nutzung von Frequenzen einerseits sowie eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen andererseits nicht möglich.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die durch die Verordnung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort durchgehende gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen
Teil A: Tabelle
Teil B: Nutzungsbestimmungen
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung
II. Notwendigkeit der Verordnung
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 641: Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
Drucksache 801/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen (2008/2099(INI))
... 8. weist darauf hin, dass die technologische Konvergenz Realität ist und den traditionellen Diensten neue Mittel und Möglichkeiten bietet; betont, dass der Zugang zu den Frequenzbereichen, die zuvor dem Rundfunk vorbehalten waren, das Entstehen neuer Dienste ermöglichen kann, vorausgesetzt diese Frequenzbereiche werden möglichst effizient und effektiv verwaltet, um Interferenzen mit hochwertigen digitalen Rundfunkprogrammen zu vermeiden;
Drucksache 689/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zur Zwischenbewertung des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004–2010 (2007/2252(INI))
... /EG dahingehend zu ändern, dass die bewährten Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden und somit strengere Belastungsgrenzwerte für die Gesamtheit der Geräte festgesetzt werden, die elektromagnetische Wellen in den Frequenzbereichen zwischen 0,1 MHz und 300 GHz ausstrahlen;
Drucksache 692/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... Bei den Überprüfungen von Betäubungsgeräten und -anlagen zeigt sich wiederholt, dass technische Neuerungen (z.B. Nutzung anderer Frequenzbereiche bei elektrischen Betäubungsgeräten, u. a. m.) genutzt werden, ohne ausreichende Kenntnisse zur Auswirkung auf die tatsächliche Betäubungswirkung zu haben. Mängel werden oft erst im Praxisbetrieb erkannt.
1. Zur Vorlage allgemein
Zur Folgenabschätzung
Zu den Artikeln und
Zu Artikel 1
2. Hauptempfehlung:
Zu Artikel 4
3. Hilfsempfehlung:
4. [EU A]
Zu Artikel 4
5. Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
7. Zu Anhang I Tabelle 1 Nr. 4
8. Zu Anhang II Nr. 4.2
9. Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 861/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21 /EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2007) 697 endg.; Ratsdok. 15379/07
... 31. Der Bundesrat betont, dass bei jeder Frequenz(neu)zuteilung sicherzustellen ist, dass Störungen des Rundfunks durch Interferenzen ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch, soweit dem Rundfunk zugewiesene Frequenzbereiche durch andere Dienste, z.B. Mobilfunk, mitgenutzt werden sollen.
A Konzeption des EU-Ausschusses
I. Allgemeine wirtschaftspolitische Stellungnahme:
4 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
4 Frequenzhandel
4 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
II. Medienpolitische Stellungnahme:
III. Beteiligung der Länder
IV. Direktzuleitung an die Kommission
B Konzeption der Ausschüsse K, R und Wi
3 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
Digitale Dividende
3 Frequenzhandel
3 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Weitere Bemerkungen
Drucksache 512/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Binnenmarktes für das Mobilfernsehen KOM (2007) 409 endg.; Ratsdok. 12028/07
... 4. Es ist deshalb Aufgabe der Mitgliedstaaten, [unter Beachtung der Grundsätze in Ziffer 2,] in den vorhandenen Frequenzbereichen sicherzustellen, dass Frequenzen für das Mobilfernsehen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang lehnt der Bundesrat die Forderung der Kommission, das L-Band generell für die Verbreitung von Mobilfernsehen über DVB-H zu verwenden, ab.
Drucksache 861/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21 /EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2007) 697 endg.; Ratsdok. 15379/07
... 31. Der Bundesrat betont, dass bei jeder Frequenz(neu)zuteilung sicherzustellen ist, dass Störungen des Rundfunks durch Interferenzen ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch, soweit dem Rundfunk zugewiesene Frequenzbereiche durch andere Dienste, z.B. Mobilfunk, mitgenutzt werden sollen.
I. Allgemeine wirtschaftspolitische Stellungnahme:
3 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
3 Frequenzhandel
3 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
II. Medienpolitische Stellungnahme:
III. Beteiligung der Länder
IV. Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 595/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen KOM (2007) 480 endg.; Ratsdok. 12413/07
... (2) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik (2006/2212(INI)) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen5. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Vereinfachung
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Titel I Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Auswahlverfahren
Artikel 3 Vergleichendes Auswahlverfahren
Artikel 4 Zulässigkeit der Anträge
Artikel 5 Erste Auswahlrunde
Artikel 6 Zweite Auswahlrunde
Titel III Genehmigung
Artikel 7 Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller
Artikel 8 Zugehörige Bodenkomponenten
Artikel 9 Überwachung und Durchsetzung
Titel IV Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 10 Ausschuss
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Adressaten
Finanzbogen
Drucksache 512/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Binnenmarktes für das Mobilfernsehen KOM (2007) 409 endg.; Ratsdok. 12028/07
... 2. Der Bundesrat fordert, die mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse zur Sicherung des freien Informationsflusses, der Medienpluralität und der kulturellen Vielfalt auch im Rahmen der Frequenzpolitik zu achten. Die Vergabe aller Frequenzen fällt in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Bei Mobilfernsehen handelt es sich nach Auffassung des Bundesrates um Rundfunk. Es ist deshalb Aufgabe der Mitgliedstaaten, in den vorhandenen Frequenzbereichen sicherzustellen dass Frequenzen für das Mobilfernsehen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang lehnt der Bundesrat die Forderung der Kommission, das L-Band generell für die Verbreitung von Mobilfernsehen über DVB-H zu verwenden, ab.
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