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"Glücksspielgeräten"


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Drucksache 651/12

... Eine stärkere administrative Zusammenarbeit ist angesichts der heutigen regulatorischen Herausforderungen unabdingbar. Eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit hilft den Mitgliedstaaten und den Glücksspielregulierungsbehörden bei Regulierung und Aufsicht und verbessert die Qualität ihrer Arbeit. Die konkrete Zusammenarbeit wird den Mitgliedstaaten Gelegenheit bieten, sich mit den Systemen und Praktiken anderer Mitgliedstaaten vertraut zu machen und auf operativer Ebene engere Arbeitsbeziehungen zu entwickeln. Maßnahmen zur Förderung der Verwaltungszusammenarbeit müssen auch zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands, insbesondere im Hinblick auf das Zulassungsverfahren und die Überwachung von in mehr als einer Rechtsordnung zugelassenen Veranstaltern führen. Auch Zertifizierung und Normung von Online-Glücksspielgeräten können in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 651/12




3 Einleitung

1. Wichtigste Herausforderungen und vorgeschlagene Massnahmen

1.1. Vereinbarkeit der nationalen Regulierungsrahmen mit dem EU-Recht

1.2. Verbesserung von Überwachung, Verwaltungszusammenarbeit und wirksamer Durchsetzung

1.2.1. Angemessene Überwachung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten

1.2.2. Förderung der grenzübergreifenden Verwaltungszusammenarbeit

1.2.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene

1.3. Schutz der Verbraucher und Bürger

1.3.1. Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten EU

1.3.2. Gewährleistung des Jugendschutzes

1.3.3. Verantwortungsvollere Werbung

1.3.4. Prävention von problematischem Spielverhalten oder Spielsucht

1.4. Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche

1.4.1. Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

1.4.2. Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität

1.4.3. Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten

1.5. Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen

1.5.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten

1.5.2. Entwicklung von Maßnahmen gegen Spielabsprachen

1.5.3. Wirksame Abschreckung vor Spielabsprachen

1.5.4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit

2. Fazit


 
 
 


Drucksache 479/05 (Beschluss)

... sowie das unerlaubte Glücksspiel der Spieleinsatzsteuer unterworfen. Diese unterlagen nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Zum einen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 1998 (Rs. C-283/95) für das unerlaubte Glücksspiel entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat das unerlaubte Glücksspiel nicht der Umsatzsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Zum anderen hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02) festgestellt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Dies bedeutet, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/05 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 479/2/05

... sowie das unerlaubte Glücksspiel der Spieleinsatzsteuer unterworfen. Diese unterlagen nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Zum einen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 1998 (Rs. C-283/95) für das unerlaubte Glücksspiel entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat das unerlaubte Glücksspiel nicht der Umsatzsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Zum anderen hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02) festgestellt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Dies bedeutet, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/2/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2

4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 326/05 (Beschluss)

... Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02) entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltung von Glücksspielen bzw. des Betriebs von Glücksspielgeräten nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers abhängig gemacht werden darf. Da § 4 Nr. 9 Buchst. b

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Drucksache 326/05 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Gesetzentwurf wird abgelehnt.


 
 
 


Drucksache 326/1/05

... Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02) entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltung von Glücksspielen bzw. des Betriebs von Glücksspielgeräten nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers abhängig gemacht werden darf. Da § 4 Nr. 9 Buchst. b

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Drucksache 326/1/05




Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

3. Der Wirtschaftsausschuss


 
 
 


Drucksache 479/1/05

... sowie das unerlaubte Glücksspiel der Spieleinsatzsteuer unterworfen. Diese unterlagen nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Zum einen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 1998 (Rs. C-283/95) für das unerlaubte Glücksspiel entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat das unerlaubte Glücksspiel nicht der Umsatzsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Zum anderen hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02) festgestellt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Dies bedeutet, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b

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Drucksache 479/1/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 655/1/05

... (Gesetzliche Definition: "Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind") früher auf Grund dieser Definition als in den Bereich der Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiele fallend angesehen werden konnten, haben sie sich inzwischen - teilweise kaum bemerkt - zu echten Glücksspielgeräten entwickelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 - neu -, §§ 14, 15, 19 und 20 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, 7, 9, 14, 15, 19, 20 SpielV

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7 und 10 §§ 12, 13, 16a - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.