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"Harmonisierung"
Drucksache 237/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Ziel der Kommission die Integration aller Regelungen und der Verzicht auf sektorspezifische Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds sowie den ESF+ sein muss. Das weitere Bestehen sektorspezifischer Verordnungen neben der Dachverordnung zeigt, dass die Harmonisierungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft sind.
Drucksache 145/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
... Für andere Wirtschaftsunternehmen ergibt sich keine Steigerung des laufenden Erfüllungsaufwands. Die Verordnung sorgt vielmehr für eine schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Harmonisierung wird im Interesse der Netzkunden die Schwankungsbreite von Änderungen bei der Höhe der Übertragungsnetzentgelte dämpfen, die zuletzt starken jährlichen Schwankungen unterworfen waren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 208/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
... Diese Alleinstellung der Akkreditierungsstelle muss im Interesse der Funktionsfähigkeit des Akkreditierungssystems geschützt werden. Dieser Schutz stärkt auch den europäischen Binnenmarkt und die Harmonisierung von technischen Vorschriften und Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
§ 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen.
§ 7 Vorschuss auf Gebühren
§ 13a Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 1a
Zu § 1a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Drucksache 95/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)
... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere abfallrechtliche Regelungen in Beschränkungen von Stoffen in der REACH- und der POP-Verordnung sorgfältig aufeinander abgestimmt und so weit wie möglich harmonisiert werden sollten. Insbesondere bei Verfahren, mit denen neue Stoffe in die REACH-oder die POP-Verordnung aufgenommen werden sollen, ist auf eine Harmonisierung der Vorschriften zu achten. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Decabromdiphenylether, das im Jahr 2017 in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurde, auch in die Neufassung der POP-Verordnung übernommen wird.
Drucksache 210/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
... 9. Eine automatische Anerkennung von sekundären Schulabschlüssen unter striktem Ausschluss jeglicher Äquivalenzprüfungen für den Zugang zu einer weiterführenden Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat wäre nur vorstellbar, wenn eine weitgehende Vergleichbarkeit und damit Harmonisierung der Bildungssysteme und Abschlüsse hergestellt würde. Eine automatische Anerkennung könnte andernfalls dazu führen, dass Ungleiches gleich behandelt und somit zu einer ungerechten Verfahrensweise führen sowie eine allgemeine Niveauabsenkung, das heißt in letzter Konsequenz auch Entwertung der Abschlüsse, zur Folge haben würde. Es ist allerdings so, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula im Schulbereich bei den Mitgliedstaaten liegt und eine Harmonisierung ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf (vergleiche Artikel 165 Absatz 1, Artikel 166 Absatz 1 AEUV).
Drucksache 69/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag der Kommission, mit dem Vorgaben des europäischen Gesetzgebers zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistern erlassen werden sollen. Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Bemühen, dass bei der weiteren Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte auch alternative Investments, die über die klassischen Geldanlagen wie Aktien, verzinsliche Wertpapiere und Geldmarktpapiere hinausgehen, stärker reguliert werden sollen.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 AEUV. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage spiegelt die entscheidende Rolle wider, die einem harmonisierten Pass-System für das Funktionieren eines Binnenmarkts für Investmentfonds zukommt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 443/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG
... Die Mitgliedstaaten hatten die Sommerzeit aus historischen Gründen eingeführt. Dies geschah zunächst in Deutschland und Frankreich während des ersten Weltkriegs, um - insbesondere die für Beleuchtungszwecke verwendete - Kohle einzusparen. Großbritannien, die meisten seiner Verbündeten und viele neutrale europäische Staaten folgten noch während des Krieges diesem Beispiel. Zahlreiche europäische Staaten gaben nach dem Ende der beiden Weltkriege die Sommerzeit auf. Die moderne Sommerzeitregelung stammt aus den 1970er Jahren. Zuerst eingeführt wurde sie von Italien (1966) und Griechenland (1971). Das Vereinigte Königreich und Irland haben 1968 zur Harmonisierung mit dem restlichen Europa die Sommerzeit abgeschafft, führten sie dann aber 1972 wieder ein. Spanien begann 1974 mit der Sommerzeit, gefolgt von Frankreich im Jahr 1976, das Energieeinsparungen als Ziel angab. Im Zeitraum 1976-1981 führten zehn EU-Mitgliedstaaten Sommerzeitregelungen ein, vor allem im Hinblick auf die Übereinstimmung ihrer Zeiten mit den Nachbarländern.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Daraus geht eindeutig hervor, dass nur durch ein gesetzgeberisches Handeln auf EU-Ebene die Durchsetzung des EU-Rechts verbessert werden kann, indem Mindeststandards für die Harmonisierung des Hinweisgeberschutzes festgelegt werden. Nur durch ein Tätigwerden der EU kann darüber hinaus für Kohärenz gesorgt und sichergestellt werden, dass die bestehenden sektorspezifischen EU-Vorschriften über den Hinweisgeberschutz angeglichen werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Artikel 49 der Verfassung enthält einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, setzt aber auch gesetzlichen Beschränkungen der Grundrechte bestimmte Schranken, verpflichtet die Justiz zum Schutz der Grundrechte und untersagt Verfassungsänderungen, die den Wesensgehalt der Grundrechte antasten. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
Drucksache 5/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 24. Der Bundesrat weist darauf hin, dass zur Realisierung von Synergien sowohl verbesserte Abstimmungen innerhalb der Kommission als auch mit den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Darüber hinaus erachtet er eine Harmonisierung der verschiedenen Förderbedingungen sowie eine Vereinfachung der rechtlichen Verfahren der entsprechenden Programme für notwendig. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Synergien unterstützt und konkrete Vorschläge vorlegt.
Drucksache 193/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... - nur dann tätig werden darf, wenn sie unterstützend und ergänzend, nicht aber ersetzend, koordinierend oder inhaltlich gestaltend in Aktion tritt (Harmonisierungsverbot).
Drucksache 20/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... Mit der Rom-I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurden die Kollisionsnormen für die schuldrechtlichen Aspekte der Übertragung von Forderungen auf Unionsebene harmonisiert. Die Verordnung enthält daher einheitliche Kollisionsnormen für
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Beispiel für Verbriefung
Warum ist Rechtssicherheit wichtig?
Rechtliches Risiko
Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften
Was ist eine Forderung?
Was ist die Übertragung einer Forderung?
Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
✓ Option 1: Recht des Übertragungsvertrags
✓ Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
✓ Option 3: Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 : Anwendungsbereich
Artikel 2 : Begriffsbestimmungen
Artikel 3 : Universelle Anwendung
Artikel 4 : Anzuwendendes Recht
Artikel 6 : Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 bis 12 : Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen
Artikel 10 : Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN
Artikel 3 Universelle Anwendung
Artikel 4 Anzuwendendes Recht
Artikel 5 Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts
Artikel 6 Eingriffsnormen
Kapitel III Sonstige Vorschriften
Artikel 7 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Artikel 9 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Artikel 10 Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Artikel 11 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
Artikel 12 Verzeichnis der Übereinkünfte
Artikel 13 Überprüfungsklausel
Artikel 14 Zeitliche Geltung
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 35. Der Bundesrat ist im Bereich der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen der Auffassung, dass ein schädlicher Steuerwettlauf vermieden werden sollte. Eine möglichst umfassende Harmonisierung der Bemessungsgrundlage und die Festlegung eines Mindeststeuersatzes sollten, bei Bedarf auch in mehreren Schritten, angestrebt werden. Der Vorschlag zur Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie auf der Basis einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage muss in die derzeitigen Verhandlungen auf europäischer Ebene zu einer gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungs-grundlage eingepasst werden. [Die Bemühungen um eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf OECD-Ebene sind hierbei im Blick zu behalten.]
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 326/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010
... Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Bundesrates aufmerksam zur Kenntnis, dass sich überschneidende Anforderungen für nicht systemrelevante Wertpapierfirmen vermieden werden sollten und dass das Europäische Parlament und der Rat die Kriterien, nach denen Wertpapierfirmen die aufsichtliche Behandlung mit den einfachsten Anforderungen in Anspruch nehmen können, genau prüfen sollten. Die Kommission begrüßt auch die Auffassung des Bundesrates, dass der Vorschlag eine gute Gelegenheit darstellt, um eine bessere Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Behandlung und Überwachung der systemrelevanten Wertpapierfirmen in der Europäischen Union zu gewährleisten.
Drucksache 110/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Thüringen -
... Die Bundesregierung fördert den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen in Lkw über das "De-minimis"-Programm bereits. Gemäß Nummer 1.3 der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung von Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen können Mittel für Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen an Nutzfahrzeugen im Güterkraftverkehr mit einem zGG ab 7,5 t beantragt werden. Unter diese Maßnahmenkategorie fallen auch Abbiege-Assistenzsysteme und Kamera-Monitor-Systeme. Das Programm sieht Fördermöglichkeiten für verschiedene Aspekte vor und ist Bestandteil der Mautharmonisierung nach § 11 BFStrMG, wird aus Mauteinnahmen finanziert und ist zweckgebunden für mautpflichtige Fahrzeuge. Im Rahmen dieser Maßnahme scheint die im Entschließungsantrag gewünschte verstärkte Förderung von Abbiegeassistenzsystemen für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit in urbanen Räumen schwer zu erreichen. Der Änderungsvorschlag regt an, dass der Bund ein von "De-minimis" unabhängiges Förderprogramm für die Ausrüstung von Nutzfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen einrichtet. So können die Fördermöglichkeiten spezifiziert und die Zweckbindung für mautpflichtige Fahrzeuge kann aufgelöst werden. Die Möglichkeit zur Einrichtung spezieller Programme besteht. Die Bundesregierung hat beispielsweise noch bis zum 30. September 2016 den nachträglichen Einbau von Rußpartikelfiltern in Dieselfahrzeuge gefördert.
Drucksache 20/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Der derzeitige EU-Aufsichtsrahmen sieht keine harmonisierte aufsichtsrechtliche Behandlung von notleidenden Risikopositionen vor. Folglich kann die tatsächliche Verlustdeckung für NPE bei Banken in unterschiedlichen Rechtsordnungen variieren, selbst wenn diese Banken im Grunde dasselbe Risiko tragen. Dies kann die länderübergreifende Vergleichbarkeit der Kapitalquoten einschränken und deren Verlässlichkeit beeinträchtigen. Banken mit demselben Risikoprofil und mit derselben Währung wären je nach Standort in der Union mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen konfrontiert. Dies verstärkt die Finanzmarktfragmentierung und verhindert, dass einer der größten Vorteile des Binnenmarkts zur Geltung kommt: die grenzüberschreitende Diversifizierung und Teilung wirtschaftlicher Risiken.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 155/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 /EG
/EG
... 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich der Richtlinienvorschlag nicht auf eine für ein Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt. Der Vorschlag trifft weitreichende Regelungen auf dem Gebiet des Zivilverfahrens-rechts, für welches die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die EU verfügt in diesem Bereich, der stark von den jeweiligen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten geprägt ist, über keine umfassende Rechtsetzungs- und Harmonisierungskompetenz.
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... Zum Vorschlag über die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens äußerten die nationalen Parlamente Bedenken, dass dieser der Kommission und anderen Mitgliedstaaten das Recht geben würde, in nationale Gesetzgebungsverfahren einzugreifen sowie dass durch Stillhalteperioden wesentliche Verzögerungen entstehen könnten, weshalb der Vorschlag einen bedeutenden Eingriff in die nationale Souveränität darstellt. Zum Vorschlag über die Einführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung führten die Parlamente an, dass die Initiative eine zusätzliches und unnötiges Hindernis für einzelstaatliche Rechtsvorschriften darstellt, dass die Maßnahmen der EU zur öffentlichen Gesundheit und zum Tourismus nur als Ergänzung zu Maßnahmen auf nationaler Ebene bestehen sollten sowie dass der Vorschlag zu einem Maß an Harmonisierung führen würde, das den Bedingungen des Vertrages über Gesundheit, Verkehr und Tourismus widerspricht.
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 74/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen - COM(2018) 93 final; Ratsdok. 7066/18
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Darüber hinaus hat die Kommission im Aktionsplan "Finanzdienstleistungen für Verbraucher"3 vom März 2017 angekündigt‚ dass sie nach der Bewertung unverzüglich entscheiden würde, ob die Richtlinie gegebenenfalls geändert werden müsse, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen, bei denen der Versicherer zahlungsunfähig ist, und die Anerkennung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext, zu verbessern. Im vorliegenden Vorschlag wird auf diese beiden Fragen eingegangen und werden drei weitere Probleme angesprochen, die bei der Bewertung ermittelt wurden, nämlich Versicherungskontrollen zur Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherung, Harmonisierung der Mindestdeckungssummen und Anwendungsbereich der Richtlinie.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
1 Insolvenz des Versicherers
2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs
3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz
4 Mindestdeckungssummen
5 Anwendungsbereich der Richtlinie
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
5 REFIT
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28c Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 408/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... ) und in dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) werden Ausnahmen von der Verbotsregelung für besonders gefährdete Personen geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Problem
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Die bestehende EU-Gesetzgebung ist größtenteils bereits dafür geeignet, automatisierte und vernetzte Fahrzeuge auf den Markt zu bringen. Mit der EU-Rahmengesetzgebung für die Fahrzeuggenehmigung, die 2018 modernisiert wurde16, wurde ein echter Binnenmarkt für Fahrzeuge geschaffen, d.h. die Mitgliedstaaten dürfen keine nationalen Vorschriften erlassen, die den Fahrzeugbestimmungen der EU widersprechen, und für neue Technologien ist ein Sonderverfahren vorgesehen. Der EU-Rahmen für die Fahrzeuggenehmigung dient als Modell für die internationale Harmonisierung mit unseren internationalen Partnern (z.B. Japan, Russland und China)17. Auch die USA planen die Umsetzung ähnlicher Grundsätze (siehe Textkasten). Darüber hinaus sind die EU-Datenschutzregeln auf internationaler Ebene zunehmend dafür bekannt, dass sie zu den weltweit höchsten Datenschutzstandards gehören. Der digitale Wandel wird durch diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den europäischen Werten maßgeblich mitgestaltet. Um einen harmonisierten, umfassenden und zukunftsfähigen Rahmen für die Automatisierung zu schaffen, werden allerdings neue regulatorische Veränderungen erforderlich sein.
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 319/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung
... /EU /EU würden keine sensiblen Informationen ausgetauscht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Einklang mit Artikel 196 Absatz 2 AEUV keine Harmonisierung von Rechtsvorschriften vorgeschlagen wird.
Drucksache 362/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013
sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit")
... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Der Bundesrat begrüßt das mit dem E-Goverment-Gesetz, dem Onlinezugangsgesetz und dem Portalverbund verbundene Ziel der Bundesregierung, für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen einen vollständigen digitalen Zugang zu allen Verwaltungsleistungen zu eröffnen. Er betont die Erfordernisse der größtmöglichen Kompatibilität zwischen dem Portalverbund mit dem geplanten zentralen digitalen Zugangstor der EU-Kommission sowie der Mindestharmonisierung der einzelnen Verwaltungsportale im Portalverbund zur Gewährleistung einer möglichst hohen Nutzerfreundlichkeit. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, insbesondere auf die Verwendung einer möglichst einheitlichen Systematik zur Strukturierung von Lebens- und Geschäftslagen hinzuwirken und die Erstellung einheitlicher Leistungsbeschreibungen weiter voranzutreiben.
Drucksache 215/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
... a) Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehen, auf die die Kommission den Verordnungsvorschlag stützt (Artikel 82 Absatz 1 AEUV), soweit der Verordnungsvorschlag in den Artikeln 7 bis 10 eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Internet-Diensteanbieter und der Anordnungsbehörde ohne Einbindung einer justiziellen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Daten herausgegeben werden sollen, erlaubt. Eine solche direkte Zusammenarbeit lässt sich nicht ohne weiteres unter den Begriff der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV subsumieren. Denn in erster Linie zielt der Vorschlag der Kommission auf eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat und nur zweitrangig auf die Anerkennung einer Entscheidung des Anordnungsstaats durch eine Behörde des Vollstreckungsstaats. Die justiziellen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats sollen nach dem Verordnungsvorschlag im Regelfall nicht eingebunden werden; ob dies noch als eine Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten (Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d AEUV) angesehen werden kann, erscheint ebenso fraglich. Soweit die Kommission in Bezug auf die Rechtsgrundlage einen Vergleich mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vornimmt, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der justiziel-len Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wesentliche strukturelle Unterschiede bestehen, die zu einer mangelnden Vergleichbarkeit beider Rechtsgebiete führen. Soweit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eine gesonderte Anerkennung von Entscheidungen durch den Anerkennungsstaat entfällt, entspricht dies der Logik des Integrationsprozesses. Sie spiegelt den inzwischen erreichten Harmonisierungsstand wieder, in dem die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Streitigkeiten zunehmend auf der Basis angeglichenen Rechts entscheiden und das Gemeinschaftsrecht dezentral vollziehen. Eine vergleichbare Harmonisierung der Strafrechtssysteme hat bislang nicht stattgefunden und stößt auch an enge kompetenzielle Grenzen im Strafrecht. Das Strafrecht zählt traditionell zum Kernbereich der nationalen Selbstbestimmung. Durch die stärkere Einbindung der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats und deren justizielle Entscheidungen über die Zulässigkeit der Maßnahmen könnten diese Bedenken zu der Rechtsgrundlage des Artikels 82 Absatz 1 AEUV ausgeräumt werden.
Drucksache 290/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
... 3. Der Bundesrat begrüßt daher den Verordnungsvorschlag, nach dem sowohl für bestimmte Investoren selbst als auch für die von ihnen vertriebenen Finanzprodukte EU-weite einheitliche Standards bei den Transparenz- und Offenlegungs-pflichten hierzu gelten sollen. Die damit angestrebte vollständige Harmonisierung der Pflichten ist notwendige Voraussetzung, damit sich Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionen insoweit auf einer EU-weit vergleichbaren Basis entscheiden können, und leistet auf diese Weise einen wichtigen Beitrag für eine Kapitalmarktunion der EU.
Drucksache 639/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung
... Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern erlässt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Artikel 24a
Artikel 24b
Artikel 24c
Artikel 24d
Artikel 24e
Artikel 24f
Artikel 2
Drucksache 190/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren
... 4. Der Bundesrat bezweifelt jedoch weiterhin grundsätzlich die Notwendigkeit der beabsichtigten weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Warenhandel und sieht insbesondere die Notwendigkeit einer Vollharmonisierung in einzelnen Bereichen nicht als belegt an.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Drucksache 112/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
... 4. Er erachtet die vorgesehene Einführung einheitlicher Standards in Bezug auf Kreditdienstleister zur Harmonisierung des Sekundärmarktes in der EU als sinnvoll. Besonderen Wert legt er aber auch auf den angedachten Schutz von Verbraucherrechten bei der Veräußerung notleidender Kredite (inklusive Wahrung der bestehenden Verbraucherrechte).
Drucksache 75/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft lediglich allgemein vor, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf insgesamt
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Die vorgeschlagene Richtlinie beruht auf einem Mindestmaß an Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten, womit sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung höherer Standards achtet, und sie gibt den Sozialpartnern die Möglichkeit, die Kombination materieller Rechte und Pflichten im Wege von Tarifverträgen zu ändern. Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fördert und ergänzt die Richtlinie die Aktivitäten der Mitgliedstaaten durch Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 45/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen COM(2016) 822 final
... In Abwesenheit harmonisierter Vorschriften auf EU-Ebene fällt die Regulierung reglementierter Berufe weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob es einen Bedarf gibt, einzugreifen und Regeln und Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. In den meisten Fällen ist eine Regulierung gerechtfertigt und sogar willkommen, z.B. bei Fragen der Gesundheit und Sicherheit. Um sicherzustellen, dass eine Regulierung zweckmäßig ist und keine ungerechtfertigten Belastungen mit sich bringt, muss sie sorgfältig geprüft werden, um ihre Wirkung auf Interessenträger und das weitere wirtschaftliche Umfeld vollständig abzuschätzen. Die Sicherstellung eines optimalen Regulierungsumfeldes in Übereinstimmung mit den Beschäftigungs- und Wachstumsprioritäten der Kommission ist von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund wurden Schritte zur Einführung einer Ex-ante-Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Regulierung von Berufen gemäß der Binnenmarktstrategie angekündigt3.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente für Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen
Artikel 5 Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses
Artikel 6 Verhältnismäßigkeit
Artikel 7 Informationen für Interessenträger, Mitwirkung von Interessenträgern
Artikel 8 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
Artikel 9 Transparenz
Artikel 10 Überprüfung
Artikel 11 Umsetzung
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Adressaten
Drucksache 186/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final
... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich der Verordnungsvorschlag in der vorliegenden Form nicht auf eine für ein Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt. Der Vorschlag bedeutet einen Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung selbst zu bestimmen (Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV). Die EU verfügt in diesem Bereich über keine umfassende Rechtsetzungs- und Harmonisierungskompetenz. Der Verordnungsvorschlag steht somit nicht im Einklang mit dem EUV.
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Unabhängig von der notwendigen Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse bei der Vollstreckung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderungen sowie bei den Sachaufklärungsbefugnissen und den Übermittlungsbefugnissen sollten die bestehenden Anspruchsmindestgrenzen entfallen. Auch Beträge unter 500 Euro (wie zum Beispiel Geldbußen für Verkehrsverstöße) müssen grundsätzlich mit der notwendigen Konsequenz beigetrieben werden können, wenn der general-präventive Zweck der Vollstreckung erreicht werden soll.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X
Drucksache 437/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern - COM(2017) 277 final; Ratsdok. 9670/17
... vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Straßenverkehr-Sozialvorschriftenverordnung) beinhaltet die Möglichkeit, in zwei aufeinander folgenden Wochen die Wochenruhezeit auf 24 Stunden zu verkürzen (dreiwöchige Rundläufe). Die derzeit bestehende Regelung lässt lediglich die Verkürzung einer einzigen Wochenruhezeit zu, womit die Aufschaukelung der Ermüdung der Fahrerinnen und Fahrer begrenzt wird.
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Ziel des Gesetzes ist es deshalb, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund
2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen
3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5b
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund jährlich
Verwaltung Länder jährlich
Bund und Länder einmalig
II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Zusammenfassung
>> Weitere Fundstellen >>
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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