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"Komitees"


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0518/05
0313/05
0667/05
0312/05
0432/05
0773/05
0721/05
0358/05
0328/05B
0946/05
0670/05
0546/05B
0728/05
0625/05
0407/1/05
0766/05
0914/05
0328/05
0575/05
0577/05
0436/05
0508/05
1010/04
0767/04
0983/04
0667/04
0299/03
Drucksache 493/10

... (8) Hinsichtlich des Datenschutzes finden die innerstaatlichen Bestimmungen zum Datenschutz Anwendung, die zumindest denen entsprechen, die sich aus dem Europarats-Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu jenem Übereinkommen betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Grundsätzen der Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich ergeben.



Drucksache 704/10

... es die Eheschließungsfreiheit, also das Recht jedes Menschen, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42; 105, 313, 342). Darüber hinaus wird das Recht auf freie Eheschließung und selbstbestimmte Partnerwahl durch Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert. In der Empfehlung Nummer 21 des UN-Komitees zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung von Frauen heißt es:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 88a
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 237
Zwangsheirat

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer

II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 543/10

... Dem in Straßburg am 24. Oktober 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus, im Anhang geändert durch Entscheidung des Ministerkomitees vom 11. September 2008 auf der 1034. Sitzung des Komitees der Ministerbeauftragten (CM/Del/Dec (2008) 1034/10.1), wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmung

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Innerstaatliche Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus

Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus

Artikel 5
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Artikel 6
Anwerbung für terroristische Zwecke

Artikel 7
Ausbildung für terroristische Zwecke

Artikel 8
Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Artikel 9
Ergänzende Straftatbestände

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 12
Bedingungen und Garantien

Artikel 13
Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus

Artikel 14
Gerichtsbarkeit

Artikel 15
Ermittlungspflicht

Artikel 16
Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens

Artikel 17
Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 18
Auslieferung oder Strafverfolgung

Artikel 19
Auslieferung

Artikel 20
Ausschluss der Ausnahmeregelung für politische Straftaten

Artikel 21
Diskriminierungsklausel

Artikel 22
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Artikel 23
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 24
Beitritt zum Übereinkommen

Artikel 25
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 26
Wirkungen des Übereinkommens

Artikel 27
Änderungen des Übereinkommens

Artikel 28
Überarbeitung des Anhangs

Artikel 29
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 30
Konsultationsrunde der Vertragsparteien

Artikel 31
Kündigung

Artikel 32
Notifikation

Anhang

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Präambel

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu den Artikeln 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32


 
 
 


Drucksache 234/10

... eingedenk der Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 12. September 2001 und seines Beschlusses vom 21. September 2001 über die Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie in Anbetracht der Erklärung von Wilna über die regionale Zusammenarbeit und die Festigung der demokratischen Stabilität in Gesamteuropa, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 110. Sitzung am 3. Mai 2002 in Wilna;



Drucksache 134/10

... 29. fordert die türkische Regierung auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung der Politik der Nulltoleranz gegenüber Folter zu verstärken und die Veröffentlichung des Berichts des Komitees des Europarates für die Verhütung von Folter zuzulassen, um die Glaubwürdigkeit dieser Anstrengungen zu unterstreichen; fordert die Große Nationalversammlung der Türkei erneut auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter zu ratifizieren; fordert die Regierung ferner eindringlich auf, sich dafür einzusetzen, dass die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, insbesondere unter Strafvollzugsbeamten, eingedämmt wird;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/10




Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten

Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen

Verpflichtung zu gutnachbarlichen Beziehungen

Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei


 
 
 


Drucksache 429/10

... 2. unterstützt vollumfänglich die Bemühungen des pakistanischen Bundesministers für Angelegenheiten der Minderheiten zur Schaffung eines Netzwerks von Lokalen Komitees für interreligiöse Harmonie, um den Dialog zu fördern und religiöse Spannungen abzubauen; ruft alle anderen Regierungsebenen, einschließlich der Staaten, auf, diese Maßnahmen vollumfänglich zu unterstützen;



Drucksache 95/09

... – unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten (Rec(2006)0012) über das Fitmachen von Kindern für die neue Informations- und Kommunikationsumgebung,



Drucksache 435/09

... Gestützt auf Artikel 152 des Vertrags sind bereits Rechtsvorschriften für Blut und Blutbestandteile sowie für Gewebe und Zellen erlassen worden. Die beiden vorgenannten Rechtsakte sahen die Schaffung einer zuständigen Behörde vor. Wie insbesondere in Erwägungsgrund 19 der vorgeschlagenen Richtlinie erläutert und in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über den Hintergrund, die Aufgaben und die Zuständigkeiten einer nationalen Transplantationsorganisation (NTO) betont wäre es am besten, eine einzige offiziell anerkannte Einrichtung mit der Gesamtverantwortung für Spende, Zuteilung, Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht zu betrauen.



Drucksache 553/09

... 22. begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Europarat im Rahmen der im Mai 2007 unterzeichneten Vereinbarung; begrüßt, die "Vierersitzungen" zwischen dem EU-Ratsvorsitz, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates und dem Vorsitz des Ministerkomitees des Europarates vom 23. Oktober 2007 und vom 10. Marz 2008; bekräftigt, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und pluralistische Demokratie, d.h. zugunsten von Werten, die beide Organisationen und alle EU-Mitgliedstaaten teilen, weiter zu fordern;



Drucksache 106/09

... H. in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,



Drucksache 71/09

... (3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschließen eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

3 Bürokratiekosten

Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Kapitel 1
Einleitung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Verhältnis zum Abkommen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls

Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 5
Sicherung des Kulturguts

Artikel 6
Respektierung des Kulturguts

Artikel 7
Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff

Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten

Artikel 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

Kapitel 3
Verstärkter Schutz

Artikel 10
Verstärkter Schutz

Artikel 11
Gewährung des verstärkten Schutzes

Artikel 12
Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Artikel 13
Verlust des verstärkten Schutzes

Artikel 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit

Artikel 15
Schwere Verstöße gegen dieses Protokoll

Artikel 16
Gerichtsbarkeit

Artikel 17
Strafverfolgung

Artikel 18
Auslieferung

Artikel 19
Rechtshilfe

Artikel 20
Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe

Artikel 21
Maßnahmen bezüglich anderer Verstöße

Kapitel 5
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters

Artikel 22
Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters

Kapitel 6
Institutionelle Fragen

Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 24
Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Artikel 25
Amtszeit

Artikel 26
Geschäftsordnung

Artikel 27
Aufgaben

Artikel 28
Sekretariat

Artikel 29
Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung

Artikel 30
Verbreitung

Artikel 31
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 32
Internationale Unterstützung

Artikel 33
Unterstützung durch die UNESCO

Kapitel 8
Durchführung dieses Protokolls

Artikel 34
Schutzmächte

Artikel 35
Schlichtungsverfahren

Artikel 36
Schlichtung ohne Schutzmächte

Artikel 37
Übersetzung und Berichte

Artikel 38
Verantwortung der Staaten

Kapitel 9
Schlussbestimmungen

Artikel 39
Sprachen

Artikel 40
Unterzeichnung

Artikel 41
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 42
Beitritt

Artikel 43
Inkrafttreten

Artikel 44
Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Artikel 45
Kündigung

Artikel 46
Notifikationen

Artikel 47
Registrierung bei den Vereinten Nationen

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38

Zu Artikel 39

Zu Artikel 40

Zu Artikel 41

Zu Artikel 42

Zu Artikel 43

Zu Artikel 44

Zu Artikel 45

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 755: Vertragsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten


 
 
 


Drucksache 496/09

... - unter Hinweis auf die europäischen Datenschutzmaßnahmen des Europarats: Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Übereinkommen 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich1, R (97) 18 über den Schutz personenbezogener Daten, die für statistische Zwecke erhoben und verarbeitet werden2, und R (01) 10 über den Europäischen Kodex der Polizeiethik3,



Drucksache 478/09

... 25. fordert – immer in dem Bestreben nach einer Verbesserung der Information der Verbraucher –, dass die technischen Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung geändert werden und vorgeschrieben wird, dass die Kennzeichnung Angaben über die Emissionsstärke umfassen muss, aus denen auch bei jedem drahtlos funktionierenden Gerät hervorgeht, dass es Mikrowellen aussendet;



Drucksache 503/09

... 40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von Montenegro und Serbien, dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Sekretariat des Rates für regionale Zusammenarbeit, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und dem Sekretariat des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zu übermitteln.



Drucksache 841/09

... Abgesehen von den Transparenzanforderungen an die Organisatoren ist in zahlreichen nationalen Vorschriften auch geregelt, wer effektiv als Organisator einer Initiative auftreten kann. Generell wird verlangt, dass eine Initiative von Bürgern oder Initiativkomitees eingebracht werden muss, die sich aus einer bestimmten Zahl von Bürgern zusammensetzen. Nach Auffassung der Kommission könnte sich ein solches Erfordernis auf EU-Ebene als zu kompliziert erweisen; daher würde sie es vorziehen, keinerlei Restriktionen für die Einbringung einer Initiative vorzusehen - das heißt, bei den Organisatoren kann es sich um einzelne Bürger oder Organisationen handeln. Eine nützliche Analogie in diesem Kontext bieten Petitionen an das Europäische Parlament. Nach dem Vertrag hatte jeder Bürger der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten11.



Drucksache 715/09

... (4) Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse des Bundestages mündlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 715/09




Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 1
Mitwirkung des Bundestages.

§ 2
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.

§ 3
Vorhaben der Europäischen Union

§ 4
Grundsätze der Unterrichtung

§ 5
Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten

§ 6
Förmliche und allgemeine Zuleitung

§ 7
Berichtsbogen und Umfassende Bewertung

§ 8
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

§ 9
Stellungnahmen des Bundestages

§ 10
Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen

§ 11
Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten

§ 12
Vereinbarung Bundestag - Bundesregierung

Anlage
(zu § 7 Absatz 1) Berichtsbogen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 74/09

... Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken; eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten; erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind; unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt; nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken; gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen – sind wie folgt übereingekommen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Vierter Abschnitt

§ 18a
Verbot von Antipersonenminen und Streumunition.

§ 20a
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition.

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

1. Zu den Nummern 1 bis 3

2. Zu Nummer 4

3. Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Übereinkommen über Streumunition

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

4 Präambel

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsparteien

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 811: Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen über Streumunition


 
 
 


Drucksache 137/09

... 112. fordert die Mitgliedstaaten, die in den letzten Jahren mit Hilfe ihrer Justiz gegen das Recht von Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Quellen und von Journalisten sowie Redakteuren, Informationen zu veröffentlichen, verstoßen haben, beziehungsweise planen, ihre Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu ändern, auf, ihre Rechtsvorschriften und ihr Vorgehen gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. März 1996 und der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Recht von Journalisten, ihre Informationsquellen nicht bekanntzugeben1, zu verbessern, da der Verstoß gegen dieses Recht gegenwärtig die größte Gefahr für die Meinungsfreiheit von Journalisten in der Europäischen Union darstellt und in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen waren;



Drucksache 183/09

... Die Agentur unterstützt die Tätigkeit der dreiseitigen, für die Arbeitsbedingungen auf nationaler, Branchen- und regionaler Ebene zuständigen Räte, sowie die Tätigkeit der für die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen zuständigen Komitees und Gruppen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit

Artikel 1
Zweck des Vertrags

Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stellen

Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit

Artikel 5
Formen der Zusammenarbeit

Artikel 6
Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen

Artikel 7
Kosten

Artikel 8
Datenschutz

Artikel 9
Gemischte Kommission

Artikel 10
Änderung des Vertrags und Anlagen

Artikel 11
Durchführung des Vertrags

Artikel 12
Registrierung des Vertrags

Artikel 13
Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 14
Kündigung des Vertrags

Anlage zum
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit

A Bundesrepublik Deutschland

I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags

II. Zentrale Stelle nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags

B Republik Bulgarien

I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik

II. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Exekutivagentur

III. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs des Nationalen Versicherungsinstituts der Republik Bulgarien im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1 des Vertrags:

IV. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen

V. Zentrale Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags

1. Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle beim Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien

2. Nationale Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 809: Entwurf für ein Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit


 
 
 


Drucksache 255/09

(92) 70 des Ministerkomitees des Europarates vom 15. Dezember 1992 zur Gründung einer Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle sowie unter Hinweis auf Entschließung



Drucksache 297/08

... Die Hohen Vertragsparteien – (PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens) und soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen (PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken, (PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden, (PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist, (PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll, (PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind, (PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet (PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen, (PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann, (PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten – sind wie folgt übereingekommen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 297/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens Protokoll III

3 Präambel

Artikel 1
Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

Artikel 2
Schutzzeichen

Artikel 3
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

Artikel 4
Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Artikel 5
Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Artikel 6
Verhinderung und Ahndung von Missbrauch

Artikel 7
Verbreitung

Artikel 8
Unterzeichnung

Artikel 9
Ratifikation

Artikel 10
Beitritt

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

Artikel 13
Änderung

Artikel 14
Kündigung

Artikel 15
Notifikationen

Artikel 16
Registrierung

Artikel 17
Verbindlicher Wortlaut

Anhang
Zeichen des III. Protokolls (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls)

Artikel 1
Schutzzeichen

Artikel 2
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Entstehungsgeschichte

III. Besonderer Teil

Anhang
Zeichen des III. Protokolls

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 389: Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)


 
 
 


Drucksache 87/08

... 17. fordert das Olympische Komitee auf, seine Bewertung bezüglich der Erfüllung der 2001 vor der Vergabe der Spiele an Peking gegebenen Versprechen zu veröffentlichen; unterstreicht die Verantwortung der Europäischen Union, einer solchen Bewertung Rechnung zu tragen und mit ihren olympischen Organisationen zusammenzuarbeiten und eine Grundlage für verantwortungsvolles Verhalten im Vorfeld, während, sowie nach den Olympischen Spielen zu schaffen;



Drucksache 683/08

... – unter Hinweis auf den Jahresbericht 2007 des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, insbesondere den Teil über die besetzten palästinensischen Gebiete,



Drucksache 806/08

... – in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,



Drucksache 760/08

... Die Generalversammlung entschied mit ihrer Resolution vom 19. Dezember 2001 (56/168), ein Ad-hoc-Komitee einzurichten das Vorschläge für ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen erwägen sollte. Die erste Sitzung des Ad-hoc-Komitees fand vom 29. Juli bis zum 9. August 2002 statt. Im Rahmen der zweiten Sitzung im August 2003 entschied das Ad-hoc-Komitee, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die den Entwurf eines Textes eines Übereinkommens erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe bestand aus ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten, von Nichtregierungsorganisationen und eines nationalen Menschenrechtsinstituts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

3 Präambel

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Grundsätze

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 6
Frauen mit Behinderungen

Artikel 7
Kinder mit Behinderungen

Artikel 8
Bewusstseinsbildung

Artikel 9
Zugänglichkeit

Artikel 10
Recht auf Leben

Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Artikel 13
Zugang zur Justiz

Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person

Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person

Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20
Persönliche Mobilität

Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Artikel 22
Achtung der Privatsphäre

Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie

Artikel 24
Bildung

Artikel 25
Gesundheit

Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation

Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung

Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Artikel 31
Statistik und Datensammlung

Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten

Artikel 36
Prüfung der Berichte

Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Artikel 39
Bericht des Ausschusses

Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 41
Verwahrer

Artikel 42
Unterzeichnung

Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration

Artikel 45
Inkrafttreten

Artikel 46
Vorbehalte

Artikel 47
Änderungen

Artikel 48
Kündigung

Artikel 49
Zugängliches Format

Artikel 50
Verbindliche Wortlaute

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen

2. Verhandlung des Übereinkommens

II. Sachstand

III. Würdigung des Übereinkommens

IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens

Artikel 1
(Zweck)

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 3
(Allgemeine Grundsätze)

Artikel 4
(Allgemeine Verpflichtungen)

Artikel 5
(Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)

Artikel 6
(Frauen mit Behinderungen)

Artikel 7
(Kinder mit Behinderungen)

Artikel 8
(Bewusstseinsbildung)

Artikel 9
(Zugänglichkeit)

Artikel 10
(Recht auf Leben)

Artikel 11
(Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)

Artikel 12
(Gleiche Anerkennung vor dem Recht)

Artikel 13
(Zugang zur Justiz)

Artikel 14
(Freiheit und Sicherheit der Person)

Artikel 15
(Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)

Artikel 16
(Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)

Artikel 17
(Schutz der Unversehrtheit der Person)

Artikel 18
(Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)

Artikel 19
(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)

Artikel 20
(Persönliche Mobilität)

Artikel 21
(Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)

Artikel 22
(Achtung der Privatsphäre)

Artikel 23
(Achtung der Wohnung und der Familie)

Artikel 24
(Bildung)

Artikel 25
(Gesundheit)

Artikel 26
(Habilitation und Rehabilitation)

Artikel 27
(Arbeit und Beschäftigung)

Artikel 28
(Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)

Artikel 29
(Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)

Artikel 30
(Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)

Artikel 31
(Statistik und Datensammlung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 32
(Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 33
(Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)

Artikel 34
(Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

Artikel 35
(Berichte der Vertragsstaaten)

Artikel 36
(Prüfung der Berichte)

Artikel 37
(Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)

Artikel 38
(Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)

Artikel 39
(Bericht des Ausschusses)

Artikel 40
(Konferenz der Vertragsstaaten)

Artikel 41
(Verwahrer)

Artikel 42
(Unterzeichnung)

Artikel 43
(Zustimmung, gebunden zu sein)

Artikel 44
(Organisationen der regionalen Integration)

Artikel 45
(Inkrafttreten)

Artikel 46
(Vorbehalte)

Artikel 47
(Änderungen)

Artikel 48
(Kündigungen)

Artikel 49
(Zugängliches Format)

Artikel 50
(Verbindliche Wortlaute)

B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

A. Allgemeines

I. Sachstand des Fakultativprotokolls

II. Würdigung des Fakultativprotokolls

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Vorbemerkung

II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


 
 
 


Drucksache 398/08

... – Europäische Dachorganisationen im Sportbereich, insbesondere die Europäischen Olympischen Komitees, das Europäische Paraolympische Komitee, Special-Olympics-Organisationen und europäische nichtstaatliche Sportorganisationen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/08




2 Doping

Sport und Drittländer

Sicherung von Sportveranstaltungen

Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Sportlerinnen und Sportlern


 
 
 


Drucksache 265/08

... – unter Hinweis auf die Resolutionen und Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere die Resolution (73)5 des Europarates zur Gesamtheit der Mindestvorschriften für die Behandlung von Strafgefangenen sowie die Empfehlungen R(87)3 und R(2006)2 über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze,



Drucksache 437/08 (Beschluss)

... 4. Neben der Steigerung der Effizienz des EGMR sieht der Bundesrat die Verbesserung der europaweiten Umsetzung von Urteilen des EGMR als einen weiteren wichtigen Beitrag zur Entlastung des Gerichtshofs an. Er bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Befolgung von Urteilen des EGMR entweder verzögert oder gar nicht erfolgt. Er bittet daher die Bundesregierung, sich im Rahmen des Ministerkomitees, welches für die Überwachung der Umsetzung von EGMR-Urteilen zuständig ist, aktiv für eine zügige Befolgung der Urteile des EGMR in allen Mitgliedstaaten einzusetzen.



Drucksache 240/08

... Die daraus entstehende Rechtslage wird der Stellung des DRK als Nationaler Rotkreuz-Gesellschaft nach dem humanitären Völkerrecht nicht gerecht. Das DRK ist in besonderer Weise in die Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem humanitären Völkerrecht eingebunden. Die Aufgaben des DRK ergeben sich unmittelbar aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen, die aus den Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 sowie den drei Komponenten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gebildet werden, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), den Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. Neben anderen öffentlichen und privaten Organisationen nimmt das DRK zudem Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes nach den Vorschriften des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 240/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz – DRKG)

Abschnitt 1
Deutsches Rotes Kreuz

§ 1
Rechtsstellung

§ 2
Aufgaben

§ 3
Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen

Abschnitt 2
Andere freiwillige Hilfsgesellschaften

§ 4
Rechtsstellung

§ 5
Aufgaben

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass des Gesetzentwurfs

1. Vorgeschichte

2. Notwendigkeit eines neuen Gesetzes

II. Regelungsinhalt

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 3

a Schutzzeichen

b Kennzeichen

Zu den §§ 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 325: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz


 
 
 


Drucksache 437/08

... Gleichzeitig trieb der Generalsekretär die Reform der Verwaltung des Europarats voran. Im Mai 2007 erhielt er vom Komitee der Ministerbeauftragten die Zustimmung zu der von ihm vorgeschlagenen Fusion der beiden zentralen Abteilungen für Menschenrechte und Rechtsangelegenheiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/08




Anlage 1
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007

I. Überblick über politische Fragen und Entwicklungen

II. Generalsekretär

III. Ministerkomitee

1. Haushalt

2. Vorsitze und Themen

IV. Parlamentarische Versammlung

V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR

VI. Kongress der Gemeinden und Regionen

VII. Aus den einzelnen Aufgabengebieten des Europarats

1. Menschenrechtsfragen

a Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz ECRI

b Antifolterausschuss CPT

c Expertengruppe Entwicklung der Menschenrechte DH-DEV

d Datenschutz

e Minderheitenrechte

2. Bekämpfung von Korruption

3. Rechtliche Zusammenarbeit, Strafrechtsfragen

a Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz CEPEJ

b Konsultativrat der Europäischen Richter CCJE

c Bekämpfung der Computerkriminalität

d Europäischer Ausschuss über rechtliche Zusammenarbeit CDCJ

4. Sozial- und Gesundheitspolitik

a Europäische Sozialcharta

b Gleichstellungsfragen

c Familienfragen Expertenausschuss zu Sozialpolitik für Familien und Kinder

d Europäisches Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln – European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare EDQM

f Soziale Kohäsion

g Tierschutz

5. Kommunal- und Regionalpolitik

6. Jugend

7. Sport Anti-Doping sowie Sport und Gewalt

8. Bildung und Kultur

a Bildung

b Kultur

9. Medien

Statistische Angaben zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2007

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 2
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007

I. Überblick über politische Fragen und Entwicklungen

II. Generalsekretär

III. Ministerkomitee

1. Haushalt

2. Vorsitze und Themen

IV. Parlamentarische Versammlung

V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR

1. Jahresbilanz 2007

2. Reform

3. Rechtsprechung

VI. Kongress der Gemeinden und Regionen

VII. Aus den einzelnen Aufgabengebieten des Europarates

1. Menschenrechtsfragen

a Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz ECRI

b Antifolterausschuss CPT

c Expertengruppe Entwicklung der Menschenrechte DH-DEV

d Datenschutz

e Minderheitenrechte

2. Bekämpfung von Korruption

3. Rechtliche Zusammenarbeit, Strafrechtsfragen

a Konferenz der Justizminister

b Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz CEPEJ

c Europäischer Ausschuss für die Probleme der Kriminalität CDPC

d Ausschusses für Familienrechtsexperten des Europarats CJ-FA

e Konsultativrat der Europäischen Richter CCJE

f Menschenrechtsausbildung für Menschenrechtsexperten HELP

g Lissabon-Netzwerk Lisbon Network

h Übereinkommen zum Schutz von Kindern

4. Sozial- und Gesundheitspolitik

a Europäische Sozialcharta

b Gleichstellungsfragen

c Familienfragen

d Pompidou Gruppe

d Europäisches Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln – European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare EDQM

e Biomedizin

f Soziale Kohäsion

g Tierschutz

5. Kommunal- und Regionalpolitik

6. Jugend

7. Sport Anti-Doping sowie Sport und Gewalt

8. Bildung und Kultur

a Bildung

b Kultur

9. Medien

Anlage 1
Statistische Angaben

Anlage 2
Statistische Angaben

Anlage 3
Statistische Angaben

Anlage 4
Statistische Angaben


 
 
 


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