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126 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kraftanlagen"


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Drucksache 474/12 (Beschluss)

... Die mögliche Neuerrichtung und Nutzungsänderung jeder Landarbeiterkate oder jedes Viehunterstandes könnte sonst zu erheblichen Beschränkungen für die eigentliche Zweckbestimmung des Außenbereichs führen. Insbesondere sind hier Abstandswahrungen zu Windkraftanlagen, Tierhaltungsbetrieben oder intensiverer Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zu nennen.



Drucksache 342/11

... Eines der Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie-Offshore besteht in der zeitlichen Befristung der Verpflichtung zum Netzanschluss von Offshore-Windkraftanlagen auf jene, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2015 begonnen wurde (§ 118 Absatz 3). Die Befristung verunsichert potentielle Offshore-Windpark-Investoren und erschwert somit eine Verstetigung des sich erst langsam entwickelnden Offshore-Markts in Deutschland. Darüber hinaus kann durch diese Befristung kein systematisches Vorgehen beim Aufbau eines Offshore-Netzes erreicht werden. Die von der Bundesregierung gewünschte Bündelung von Trassen und gemeinsame Nutzung von Übertragungskapazitäten durch Windparkbetreiber werden durch diese Befristung zumindest stark eingeschränkt. Daher ist die Regelung durch die Streichung des Absatzes 3 zu entfristen. Die Aufgabe des Anschlusses von Offshore-Windparks wird damit abschließend in die Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber überführt und aus Netzentgelten finanziert. Anschlussleitungen werden Teil des Übertragungsnetzes.



Drucksache 341/6/11

... Dem Ausbau der offshore-Windenergie ist eine Erhöhung der Degression auf 7 % abträglich. Mit einer spürbaren Kostenreduzierung für die offshore-Windkraftanlagen und Gründungstechniken ist erst nach hinreichend Erfahrungen (Installation von etwa 5.000 MW) zu rechnen; d.h., das Jahr 2018 wäre für das Einsetzen einer höheren Degression eindeutig zu früh.



Drucksache 276/11

... Die bestehenden Einrichtungen der Europäischen Atomenergiebehörde sollen künftig verstärkt dazu genutzt werden, höchste einheitliche Sicherheitsstandards in der EU zu garantieren und die Forschung und Entwicklung von Sicherheits- und Endlagerkonzepten voranzutreiben. Dabei soll auch der Austausch mit den Nachbarländern der EU gefördert werden, um auch diese an der Verbesserung der Sicherheit von Atomkraftanlagen teilhaben zu lassen.



Drucksache 571/11

... In den letzten Jahren hat die Gewinnung erneuerbarer Energien immer mehr an Bedeutung gewonnen. So wurden zahlreiche neue Windkraftanlagen errichtet. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft diese Entwicklung weiter voranschreitet. Um die Sicherheit des Luftverkehrs in der Umgebung von Flugplätzen durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht zu beinträchtigen, muss gewährleistet sein, dass die Luftfahrtbehörde in den Planungsprozess ausreichend eingebunden wird. Das Zustimmungserfordernis innerhalb des Bauschutzbereiches (1,5 Kilometer um den Landeplatzbezugspunkt) nach § 17 Satz 1 reicht nicht aus, da von diesem Radius nicht der gesamte Platzrundenverlauf gedeckt ist. Außerhalb des Bauschutzbereiches ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden bislang nur dann einzuholen, wenn es sich um Luftfahrthindernisse über 100 Meter über Grund handelt (§ 17 Satz 2 in Verbindung mit §§ 14, 15



Drucksache 676/11 (Beschluss)

... enthaltene Regelung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Windkraftanlagen ist auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu erweitern.



Drucksache 676/1/11

... enthaltene Regelung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Windkraftanlagen ist auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu erweitern.



Drucksache 348/11

... Vorgeschlagene Vergütungssätze für den Neubau und die Modernisierung von Wasserkraftanlagen



Drucksache 175/10

... – Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 10 MW oder mehr für Onshore-Anlagen);



Drucksache 694/10

... Die Luftfahrtindustrie und Teile der maritimen Industrien sind durch regen Wettbewerb gekennzeichnet und weltweit erfolgreiche Bestandteile der EU-Industrie. Es bedarf jedoch verstärkter Maßnahmen, um die Effizienz zu steigern und die Umweltauswirkungen zu verringern. Derzeit wird bereits durch die Initiative Clean Sky erhebliche Unterstützung für Forschung und Innovation in Bezug auf umweltfreundlichere Luftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Gleichwohl werden kontinuierliche Innovationen notwendig sein, um umweltfreundlichere Luftfahrzeuge und Schiffe mit geringeren Emissionen zu entwickeln sowie auf die ökologischen Herausforderungen zu reagieren. Alternative Kraftstoffe, die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und weitere Lärmreduzierungen bei Luftfahrzeugen stehen auf der bestehenden und allseits akzeptierten politischen Tagesordnung ganz oben. Gute Marktchancen für den Schiffsbau in der EU bietet die Beteiligung am Bau und am zuverlässigen Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen und den erforderlichen Hilfsschiffen.



Drucksache 107/2/10

... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12.02.2010 beschlossen, dass das besondere Zerlegungsverfahren für Windkraftanlagen in § 29 Abs. 1 Nr. 2



Drucksache 177/10

... 136. vertritt die Auffassung, dass die Fischereitätigkeiten sich gebührend in den Gesamtkontext der meeresbezogenen Tätigkeiten einfügen und danach ausrichten müssen – Seeverkehr, Schiffstourismus, Offshore-Windkraftanlagen, Aquakultur – und dass sie in Schwerpunkte für meeresbezogene Tätigkeiten integriert sein müssen;



Drucksache 280/1/09

... Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der nach § 82 WHG-E aufzustellenden Maßnahmenprogramme erfolgt. In den Maßnahmenprogrammen werden für die jeweiligen Flussgebiete so genannte ergänzende Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit in Umfang und zeitlicher Abfolge dargestellt. Die Vorgaben der Maßnahmenprogramme sind jedoch nur behördenverbindlich. Die Betreiber von Querbauwerken an Gewässern, insbesondere von Wasserkraftanlagen, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass die nach umfangreicher Anhörung und Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeiteten Zeit- und Umsetzungspläne generell beachtet werden. Dies wird durch die Änderung sichergestellt.



Drucksache 280/09

... Eine Nutzung durch Laufwasserkraftanlagen soll darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die Anlage



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der nach § 82 WHG-E aufzustellenden Maßnahmenprogramme erfolgt. In den Maßnahmenprogrammen werden für die jeweiligen Flussgebiete so genannte ergänzende Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit in Umfang und zeitlicher Abfolge dargestellt. Die Vorgaben der Maßnahmenprogramme sind jedoch nur behördenverbindlich. Die Betreiber von Querbauwerken an Gewässern, insbesondere von Wasserkraftanlagen, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass die nach umfangreicher Anhörung und Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeiteten Zeit- und Umsetzungspläne generell beachtet werden. Dies wird durch die Änderung sichergestellt.



Drucksache 278/1/09

... (2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone findet § 15 keine Anwendung.



Drucksache 664/09

... – Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 10 MW oder mehr für Onshore-Anlagen);



Drucksache 594/09

... Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.



Drucksache 278/09

... (2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in einem besonderen Eignungsgebiet nach § 3a der



Drucksache 280/09A

... Absatz 1 Satz 1 enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass zwingende Vorgaben des Natur- einschließlich des Artenschutzrechts unberührt bleiben.



Drucksache 280/2/09

... hat keinen über die allgemeinen wasserrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Regelungsgehalt. Aus Deregulierungsgesichtspunkten sollte daher auf sie verzichtet werden. Die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Wasserkraftanlagen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der



Drucksache 914/08

... Dieses Land, das Ursprung von 24 % bzw. 16 % der Gas- und Öleinfuhren der EU ist13, spielt bei der Steigerung der Sicherheit der Gas- und Ölversorgung der EU eine zentrale Rolle, die im Rahmen des Energiedialogs EU-Norwegen mit gemeinsamen Projekten wie Offshore-Windkraftanlagen in der Nordsee sowie der Erschließung der erheblichen nachgewiesenen Reserven des Landes weiter gestärkt werden sollte. Eine wirksame Zusammenarbeit mit Norwegen ist für die Energieversorgungssicherheit der EU von grundlegender Bedeutung. Die Maximierung einer langfristigen und nachhaltigen Produktion auf dem norwegischen Kontinentalsockel ist für Norwegen und die EU gleichermaßen von Interesse.



Drucksache 10/08A

... Die Vergütungen sind für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Die bislang geltenden abweichenden Vergütungszeiträume für Wasserkraftanlagen wurden im Interesse einer Vereinheitlichung des Gesetzes angepasst. Nach Satz 2 ist Beginn der 20-jährigen Vergütungsdauer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.



Drucksache 559/08

... - Für Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Windkraftanlagen wird für den Bereich des Küstenmeers und der landseitigen Anbindung ein Planfeststellungsverfahren eingeführt.



Drucksache 559/3/08

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einspeisungsvergütungen für Offshore-Windkraftanlagen mit dem neuen



Drucksache 10/08 (Beschluss)

... Die installierte technische Leistung nach § 3 Nr. 6 ist deshalb kein geeigneter Maßstab für die Zuordnung einer Wasserkraftanlage zu den unterschiedlichen Vergütungsklassen der kleinen (§ 23 Abs. 1 und 2) und großen (§ 23 Abs. 3 und 4) Wasserkraft. Sie führt dazu, dass Anlagen im Tidenbereich der Flüsse auf Grund der geringeren Erträge eine wirtschaftlich nicht ausreichende Vergütung erhalten.



Drucksache 10/08C

... Pflicht zum Nachweis der Erfüllung ökologischer Anforderungen an Wasserkraftanlagen. Früher war dieser Nachweis nur durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung möglich. Heute können Anlagenbetreibende stattdessen auch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen.



Drucksache 418/08

... gilt nicht für Wasserkraftanlagen und



Drucksache 10/08

... Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen und darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.



Drucksache 10/1/08

... Die installierte technische Leistung nach § 3 Nr. 6 ist deshalb kein geeigneter Maßstab für die Zuordnung einer Wasserkraftanlage zu den unterschiedlichen Vergütungsklassen der kleinen (§ 23 Abs. 1 und 2) und großen (§ 23 Abs. 3 und 4) Wasserkraft. Sie führt dazu, dass Anlagen im Tidenbereich der Flüsse auf Grund der geringeren Erträge eine wirtschaftlich nicht ausreichende Vergütung erhalten.



Drucksache 702/07

... Windkraftanlagen erhalten eine Grund- und eine Zusatzvergütung. Die Zusatzvergütung wird differenziert je nach Referenzertrag für die ersten fünf bis maximal 20 Jahre gewährt.



Drucksache 544/07 (Beschluss)

... es gehört der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel bislang nur, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Einkünfte aus der Erzeugung von Energie auf See – im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel –, z.B. durch Windkraftanlagen, gehören hingegen bisher nicht zu den inländischen Einkünften im Sinne des § 49



Drucksache 622/06 (Beschluss)

... es gehört der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel bislang nur, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Einkünfte aus der Erzeugung von Energie auf See – im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel –, z.B. durch Windkraftanlagen, gehören hingegen bisher nicht zu den inländischen Einkünften im Sinne des § 49



Drucksache 96/05 (Beschluss)

... auch dann vorliegt, wenn einzelne Windkraftanlagen, die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden. Einer Windfarm zuzurechnen seien danach Windkraftanlagen mit einer solchen räumlichen Zuordnung, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. Nach dem gleichen Grundsatz sei zu verfahren, wenn die Zahl der Anlagen nach und nach erhöht werde.



Drucksache 96/1/05

... Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2004 - 4 C 9.03) hat hinsichtlich der Genehmigung von Windkraftanlagen zu erheblichen Umorientierungen mit gravierenden Unsicherheiten beim Gesetzesvollzug durch die Länder geführt. Aus Sicht der Länder ist deshalb eine unverzügliche Lösung notwendig.



Drucksache 718/05

... Die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich ist nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund der Höhe moderner Anlagen und der rotierenden Bewegung der Rotorblätter ergibt sich für das Landschaftsbild ein weithin sichtbarer Störeffekt, da aus allen Himmelsrichtungen die Anlagen als die Horizontlinien merklich durchschneidende Bauwerke wahrnehmbar sind, die zum dominierenden Faktor in der Landschaft werden. Insbesondere die Vielzahl solcher Anlagen im Außenbereich beeinträchtigt inzwischen in einem großen Maße die Erholungsfunktion der Landschaft. Der geringe sichere Energieertrag der Windkraftanlagen steht außer Verhältnis zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Durch die ausdrückliche Aufhebung der Privilegierung werden zukünftig nur noch im Ausnahmefall - als untergeordnete Nebenanlage zu einer privilegierten Nutzung - Windkraftanlagen im Außenbereich errichtet.



Drucksache 389/05

... auch dann vorliegt, wenn einzelne Windkraftanlagen, die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden. Einer Windfarm zuzurechnen seien danach Windkraftanlagen mit einer solchen räumlichen Zuordnung, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. Nach dem gleichen Grundsatz sei zu verfahren, wenn die Zahl der Anlagen nach und nach erhöht werde.



Drucksache 96/05

... auch dann vorliegt, wenn einzelne Windkraftanlagen, die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden. Einer Windfarm zuzurechnen seien danach Windkraftanlagen mit einer solchen räumlichen Zuordnung, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. Nach dem gleichen Grundsatz sei zu verfahren, wenn die Zahl der Anlagen nach und nach erhöht werde.



Drucksache 914/05

... unter unzureichend kontrollierten Bedingungen verbrannt, kann sie eine größere Verschmutzungsquelle darstellen. Die Umweltverschmutzung kann durch die illegale Müllverbrennung oder durch die Nutzung von Biomassekesseln ohne ausreichende Kontrolle der Verbrennung und Abgasreinigung verursacht werden. Moderne Pellet-Kessel und Fernheizkraftanlagen führen zu einer wesentlich geringeren Umweltbelastung.



Drucksache 913/05 (Beschluss)

... 5. Viele der Kommissionsempfehlungen zu administrativen Hemmnissen sind in Deutschland bereits umgesetzt. So schließt etwa die für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen (wie z.B. Baugenehmigungen) mit ein ("



Drucksache 913/05

... Vollständige Analysen der Energieerzeugung in kleinen Wasserkraftanlagen oder mittels Photovoltaik finden sich in Anhang 3.



Drucksache 913/1/05

... 6. Viele der Kommissionsempfehlungen zu administrativen Hemmnissen sind in Deutschland bereits umgesetzt. So schließt etwa die für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen (wie z.B. Baugenehmigungen) mit ein ("



Drucksache 379/05

... „(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum ... Datum des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die



Drucksache 734/04

... 6 oder mehr Windkraftanlagen,



Drucksache 709/04

... 20 oder mehr Windkraftanlagen,



Drucksache 915/04

... (5) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 915/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt AB1. EG Nr.L 152 S. 1 .

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen(Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

§ 23
Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

§ 24
Chemikaliengesetz - Mitteilung

§ 25
Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

§ 26
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

2 Anhänge

Anhang I

Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung

Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Anhang III
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren

1.1 Grundlegende Anforderungen

1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren

1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen

1.5 Lagervorschriften

1.6 Organisatorische Maßnahmen

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Begriffsbestimmungen

2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben

2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest

2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest

2.4.2 Mitteilung an die Behörde

2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition

2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Vorsorgemaßnahmen

3.2.1 Beschränkungen und Verbote

3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten

3.2.3 Zugangsöffnungen

3.2.4 Technische Lüftungsmaßnahmen

3.2.5 Explosionsschutz

3.2.6 Rettungseinrichtungen

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Begriffsbestimmung

4.3. Allgemeine Anforderungen

4.5 Einsatz von Hilfskräften

4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

4.7 Dokumentation

5.1 Anwendungsbereich

5.2 Verwendungsbeschränkung

5.3 Allgemeine Vorschriften

5.3.1 Allgemeine Anforderungen

5.3.2 Mitteilung

5.3.3 Niederschrift

5.3.4 Organisatorische Maßnahmen

5.3.5 Erste Hilfe

5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern, Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen

5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen

5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter

5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung

5.8 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

5.8.1 Brommethan

5.8.2 Hydrogencyanid

5.8.3 Phosphorwasserstoff

5.8.4 Formaldehyd

6.1 Anwendungsbereich

6.2 Begriffsbestimmungen

6.3 Allgemeine Bestimmungen

6.4 Vorsorgemaßnahmen

6.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E

6.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E 6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B 6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D

6.5 Erleichternde Bestimmungen

6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen

6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe

6.6 Ausnahmen

Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote

13.1 Verbote

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung

17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel

17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung

2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

Artikel 2
Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 6
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 8
Änderung der Biostoffverordnung

Artikel 9
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 10
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 11
Änderung der

Artikel 12
Änderung der

Artikel 13
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Artikel 14
Änderung der Maschinenverordnung

Artikel 15
Änderung der Baustellenverordnung

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner

Teil
A.

I. Ausgangslage

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 4
Gefährlichkeitsmerkmale

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

A. Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV In Artikel 1 ist § 7 Abs. 7 Satz 3 wie folgt zu fassen:

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

Begründung

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 4 § 15 Abs. 3 Satz 4 BioStoffV

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 hinter dem Wort gesundheitsschädliche das Wort , umweltgefährliche einzufügen. Als Folge ist

Begründung

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.l Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

Begründung

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.l Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV Artikel 3 ist zu streichen.

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV In Artikel 6 Nr. 1 ist vor der Angabe Spalte 2 die Angabe Spalte 1 und einzufügen.

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

§ 8
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2, Zeile Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus VZV der erste Anstrich wie folgt zu fassen:

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV In Artikel 10 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

Begründung

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - BetrSichV

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 10 - neu - folgende Nummer 11 anzufügen: 11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nummer 13 - neu - folgende Nummer 14 anzufügen: 14. Im Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 wird das Wort ortsfesten gestrichen.

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 14 - neu - die folgende Nummer 15 anzufügen: 15. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

72. Zu Artikel 11 Nr. la - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B. Entschließungen

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

11. Zu Artikel 3


 
 
 


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