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Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 100;
RL 2012/18/EU - ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 32 der RL 2012/18/EU
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: 12. BImSchV - Störfall-Verordnung ← UmsetzungsVO BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz ← UmsetzungsG Gesetz zur Änderung des Nieders. Störfallgesetzes |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Oktober 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/82/EG 4 dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der gesamten Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.
(2) Angesichts der jüngsten Industrieunfälle sowie der Studien über krebserzeugende und umweltgefährliche Stoffe, die die Kommission auf Wunsch des Rates durchgeführt hat, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG erweitert werden.
(3) Die Cyanidverseuchung der Donau infolge des Unfalls im Januar 2000 in Baia Mare (Rumänien) hat gezeigt, dass bestimmte Lagerungs- und Aufbereitungsverfahren im Bergbau schwerwiegende Folgen haben können; dies gilt insbesondere für Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken. Die Mitteilungen der Kommission über die Sicherheit im Bergbau und zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt haben daher die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/82/EG hervorgehoben. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2001 5 zu der Kommissionsmitteilung ber die Sicherheit im Bergbau die Erweiterung des Anwendungsbereichs jener Richtlinie durch Einbeziehung der durch die Lagerung und Aufbereitung im Bergbau entstehenden Risiken begrüßt.
(5) Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie kann ein geeigneter Rahmen für Maßnahmen in Bezug auf Abfallbeseitigungseinrichtungen darstellen, die ein Unfallrisiko darstellen, aber nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen.
(6) Der Unfall mit Feuerwerkskörpern im Mai 2000 in Enschede (Niederlande) hat das große Unfallrisiko aufgezeigt, das von der Lagerung und Herstellung pyrotechnischer und explosionsgefährlicher Stoffe ausgeht. Die Definition solcher Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG sollte deshalb präzisiert und vereinfacht werden.
(7) Die Explosion in einer Düngemittelfabrik im September 2001 in Toulouse hat das Unfallrisiko verdeutlicht, das von der Lagerung von Ammoniumnitrat und von Düngemitteln auf Ammoniumnitrat-Basis ausgeht, und zwar insbesondere von zurückgewiesenem Material aus dem Produktionsprozess und Retouren an den Hersteller (so genannte "Off-Specs", d. h. nicht spezifikationsgerechtes Material). Die bestehenden Kategorien von Ammoniumnitrat und Düngemitteln auf Ammoniumnitrat-Basis in der Richtlinie 96/82/EG sollten deshalb überarbeitet werden, um Off-Specs-Material einzubeziehen.
(8) Die Richtlinie 96/82/EG sollte nicht auf Betriebsgelände von Endverwendern Anwendung finden, auf denen Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Düngemittel, die bei Anlieferung den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprochen haben, anschließend aber eine nachteilige Veränderung oder Kontamination erfahren haben, vor der Abgabe zur Wiederaufarbeitung oder Vernichtung vorübergehend vorhanden sind.
(9) Studien, die die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat, sprechen dafür, die Liste der krebserzeugenden Stoffe mit den entsprechenden Mengenschwellen zu erweitern und die Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG merklich zu senken.
(10) Bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82
(Stand: 22.08.2025)
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