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"Krankenversicherungsschutz"


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0492/05
0042/05
0242/1/05
0525/04
0741/04B
0336/04
0012/04
0741/1/04
0940/03
0735/1/03
0735/03
0715/03
0560/03B
0560/1/03
0735/03B
Drucksache 626/13 (Beschluss)

... Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 626/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

2. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte


 
 
 


Drucksache 264/13 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht nunmehr keine zeitliche Begrenzung für die Geltung des Notlagentariftarifs mehr vor. Ein länger andauernder Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz und von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten sollte unbedingt vermieden werden. Insbesondere sollte auch im Notlagentarif eine ausreichende medizinische Versorgung von chronisch kranken und behinderten Kindern sichergestellt bleiben. So könnte in bestimmten Fällen auch Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

2. Zu Artikel 2 § 24 Absatz 1a SGB IV

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 632/3/12

... Beiträge an Selbsthilfeeinrichtungen der Pfarrerschaft, die den versicherten Mitgliedern einschließlich ihrer Angehörigen einen Krankenversicherungsschutz bieten, sollen als Sonderausgaben abzugsfähig bleiben.



Drucksache 302/1/12

... Der in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a neu eingefügte Satz 2 ermöglicht den Sonderausgabenabzug bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an Einrichtungen, die einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach sozialrechtlichen Vorschriften oder einen der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbaren Anspruch im Sinne des



Drucksache 735/1/11

... 5. Der Bundesrat ist zu Frage 8 des Grünbuchs der Auffassung, dass die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, wegen des oftmals nur vorübergehenden Schutzbedürfnisses, nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie über die Familienzusammenführung fallen sollte. Sofern dennoch eine Einbeziehung subsidiär Schutzberechtigter in die Richtlinie erfolgen soll, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich gegen eine Angleichung der Bedingungen für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten an die günstigeren Bestimmungen, die für anerkannte Flüchtlinge gelten, einzusetzen. Er hält es insbesondere für erforderlich, dass bei Ausweitung der Richtlinie über die Familienzusammenführung auf subsidiär Schutzberechtigte der Familiennachzug abhängig gemacht wird von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts der Familie einschließlich des Nachweises ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.



Drucksache 581/13/10

... d) Der Gesetzentwurf verschärft das soziale Ungleichgewicht, da er kleine Einkommen mehr belastet als große. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner mit einem Einkommen in Höhe von 800 Euro werden bei einem Zusatzbeitrag in Höhe von 16 Euro mit 10,2 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen - ein Anstieg um 29 Prozent gegenüber heute -, während Personen mit einem Einkommen an der heutigen Beitragsbemessungsgrenze nur 8,6 Prozent ihres Einkommens für den Krankenversicherungsschutz aufwenden müssen.



Drucksache 704/1/10

... 2. der Lebensunterhalt für sich und seine in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienmitglieder einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit überwiegend gesichert wird. Satz 1 findet auf minderjährige Geschwister eines minderjährigen Ausländers, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm leben, entsprechende Anwendung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG , Nummer 2b - neu - § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG und Nummer 6a - neu - § 60a Absatz 2b - neu - AufenthG

§ 25a
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltG

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 3 - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 AufenthG

'Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Zu Artikel 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG

12. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 58 Absatz 6 AsylVfG

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 762/2/10

... 4. Das Gesetz verschärft das soziale Ungleichgewicht, da es kleine Einkommen mehr belastet als große. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner mit einem Einkommen in Höhe von 800 Euro werden bei einem Zusatzbeitrag in Höhe von 16 Euro mit 10,2 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen - ein Anstieg um 29 Prozent gegenüber heute -, während Personen mit einem Einkommen an der heutigen Beitragsbemessungsgrenze nur 8,6 Prozent ihres Einkommens für den Krankenversicherungsschutz aufwenden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 762/2/10




I. Der Bundesrat lehnt das vorliegende Gesetz aus folgenden Gründen ab:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen.


 
 
 


Drucksache 673/10

... XII, von Krankenhilfe nach dem SGB VIII und von Leistungen nach § 2 AsylbLG in die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht einzubeziehen, weil Krankheit kein atypisches, sondern ein allgemeines Lebensrisiko darstellt. Den Anspruch auf Krankenhilfe als eigenen Krankenversicherungszweig neben der GKV und der privaten Krankenversicherung (PKV) aufrecht zu erhalten, ist systemwidrig und widerspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Darüber hinaus muss für diese Personengruppen eine größtmögliche Normalität mit so wenigen Besonderheiten wie nötig gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Kosten- und Preiswirkungsklausel

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 189a
Mitgliedschaft von Leistungsbeziehern nach dem Achten Buch

§ 203b
Meldepflicht bei Leistungsbezug nach dem Achten Buch, dem Zwölften Buch und dem Asylbewerberleistungsgesetz

§ 232b
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Leistungen nach dem Zwölften Buch, dem Achten Buch und dem Asylbewerberleistungsgesetz

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 40
Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Krankenhilfe

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 30a
Meldepflicht bei Leistungsbezug nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Artikel 8
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes

III. Gesetzeskompetenz / Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

1. Gesetzliche Krankenversicherung

Strukturelle Maßnahmen

2. Soziale Pflegeversicherung

3. Bund, Länder und Gemeinden

Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen für Länder und Gemeinden

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Bürokratiekosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht


 
 
 


Drucksache 704/10 (Beschluss)

... 2. der Lebensunterhalt für sich und seine in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienmitglieder einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit überwiegend gesichert wird. Satz 1 findet auf minderjährige Geschwister eines minderjährigen Ausländers, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm leben, entsprechende Anwendung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG , Nummer 2b - neu - § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG und Nummer 6a - neu - § 60a Absatz 2b - neu - AufenthG

§ 25a
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 58 Absatz 6 AsylVfG


 
 
 


Drucksache 762/10

... "Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 762/10




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2011 und 2012

§ 221b
Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich

§ 241
Allgemeiner Beitragssatz

§ 242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

§ 242b
Sozialausgleich

§ 243
Ermäßigter Beitragssatz

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 11
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen

Artikel 12
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 13
Aufhebung der GKV-Beitragssatzverordnung

Artikel 14
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 206/10

... regelt, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, nämlich dann, wenn der Ausländer/die Ausländerin seinen/ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


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