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0269/04B
0774/03
0774/03B
0325/03B
Drucksache 544/20

... "(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten."



Drucksache 166/20

... Nummer 7 nennt Geldleistungen, die dem Schuldner nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. Erforderlich ist dabei, dass das betreffende Gesetz sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung als auch dessen Unpfändbarkeit regelt. Unter Nummer 7 fallen danach etwa Geldleistungen wie das Pflegegeld des Freistaats Bayern nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG). Nicht erfasst hingegen ist etwa das sogenannte



Drucksache 437/1/20

... Die Regelung in § 52 BMG lehnt sich an die entsprechenden seinerzeit aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen geltenden Regelungen an. In den Landesmeldegesetzen bestand bis zum Inkrafttreten des BMG eine besondere Prüfpflicht vor der Übermittlung von Meldedaten nur in den Fällen, in denen die betroffene Person sich in einer Justizvollzugsanstalt oder in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung aufhält.



Drucksache 13/20 (Beschluss)

... "Landesrechtliche Betretungsrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

4. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

5. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

6. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

8. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

9. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

11. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

12. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

13. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

14. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

15. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

16. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

17. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 GeolDG

18. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

19. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

20. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

21. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 413/1/20

... Durch die UVP-Portale-Verordnung darf die Möglichkeit der Länder nicht ausgeschlossen sein, die auf dem UVP-Portal vorhandenen Daten auch über den Anwendungsbereich der Verordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zugänglich zu halten. In einigen Ländern gelten z.T. strengere aktive Veröffentlichungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften als nach Bundesrecht. Die Daten im UVP-Portal nicht mehr zugänglich zu machen und stattdessen in anderer Form vorzuhalten verursachte unnötige Doppelarbeiten und gewährleistete keinen, wie vom teilweise auch über das UIG hinausgehenden Landesrecht geforderten, möglichst einfachen elektronischen Zugang. Daher ist die Möglichkeit der Länder zu einer im Bedarfsfall weitergehenden Zugänglichmachung der Daten offen zu halten.



Drucksache 13/20

... es und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 37 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur Verfügung.



Drucksache 413/20 (Beschluss)

... hinaus zugänglich zu halten. In einigen Ländern gelten z.T. strengere aktive Veröffentlichungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften als nach Bundesrecht. Die Daten im UVP-Portal nicht mehr zugänglich zu machen und stattdessen in anderer Form vorzuhalten verursachte unnötige Doppelarbeiten und gewährleistete keinen, wie vom teilweise auch über das UIG hinausgehenden Landesrecht geforderten, möglichst einfachen elektronischen Zugang. Daher ist die Möglichkeit der Länder zu einer im Bedarfsfall weitergehenden Zugänglichmachung der Daten offen zu halten.



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des LandesMecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 456/1/20

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 84/1/20

... Durch Einfügen von Nummer 3 wird § 3 Satz 1 AEntG-E auf Tarifverträge ausgedehnt, die bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nach Landesrecht oder aufgrund Landesrechts für die betreffende Leistung allgemein Anwendung finden. Die Regelung ermöglicht es, landesrechtliche Tariftreueanforderungen auf entsandte Beschäftigte zu erstrecken.



Drucksache 53/20

... Die bisherige Regelung in § 16i Absatz 2 SGB II, wonach die Höhe des Lohnkostenzuschusses bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt grundsätzlich nach dem Mindestlohn bemessen wird, schafft Unbilligkeiten für diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen (z.B. Landesmindestlohngesetzen oder Tariftreue- und Vergabegesetzen) zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet sind. Während die Regelung bereits Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfasst, die aufgrund einer Tarifbindung oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines über dem allgemeinen Mindestlohn nach dem



Drucksache 12/20

... (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft (unter anderem Handwerk, Gewerbe und Handel) zuständig. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundeseinheitliche Regelung für die getroffenen Regelungen zwingend erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse und ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, dass die Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen für Gewerbetreibende und Wirtschaftsprüfer bundeseinheitlich geregelt werden. Denn uneinheitliche landesrechtliche Regelungen würden zu einer Rechtszersplitterung führen. Das mit dem Gesetz angestrebte Ziel eines hohen und bundeseinheitlichen Verbraucherschutzniveaus könnte nicht erreicht werden. Im Übrigen macht auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 288/20

... 4. Neben landesrechtlichen Erleichterungen im Vergaberecht ist es erforderlich, in Abstimmung mit dem Bund über die Förderbestimmungen im EU-Oberschwellenbereich in gemeinsam getragenen Förderbewilligungen ebenfalls Erleichterungen zu vereinbaren, da ansonsten Erleichterungen mit den unveränderten inhaltlichen Auflagen in Förderbescheiden kollidieren und so dem Beschleunigungsansatz keine Rechnung getragen werden kann. Hierzu wird die Bundesregierung gebeten an die EU heranzutreten.



Drucksache 535/20

... Haushaltsrechtliche Regelungen (Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshaushaltsordnung, sowie landesrechtliche Regelungen) bestimmen als vorrangingen Entscheidungsmaßstab für finanzwirksame Maßnahmen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit hat sich in langer Tradition entwickelt und genießt auf Bundesebene seit der Haushaltsreform von 1969 Verfassungsrang (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1



Drucksache 268/20

... (1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, Bescheinigungen nach § 14 Absatz 2, Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 268/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen

§ 2
Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen

§ 3
Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

§ 4
Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

§ 5
Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme

§ 6
Allgemeine Auskunftspflichten

§ 7
Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle

§ 8
Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers

§ 9
Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger

§ 10
Besondere Pflichten des Schiffsführers

§ 11
Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken

§ 12
Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden

§ 13
Ordnungswidrigkeitendatei

§ 14
Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes

§ 15
Zuständige Behörden der Länder

§ 16
Gleichwertigkeiten

§ 17
Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht

§ 18
Verordnungsermächtigungen

§ 19
Übertragung von Aufgaben

§ 20
Datenübermittlung und Datenaustausch

§ 21
Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer

§ 22
Bußgeldvorschriften

§ 23
Übergangsbestimmungen

§ 24
Zeitliche Anwendungsvorschrift

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

aa Einmaliger Erfüllungsaufwand

bb Jährlicher Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene

bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen

cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes

dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Jährlicher Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 233/20

... "Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben."



Drucksache 13/1/20

... "Landesrechtliche Betretungsrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein*

6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG

11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG

24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,

27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG

29. Zu § 27 GeolDG

30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG

32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG

33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG

34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie

36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5

37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 2/20

... Absatz 2 ermöglicht den Agenturen für Arbeit die Übermittlung von Sozialdaten, wenn der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 keine Unterstützung der Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt. Es werden sowohl die Fälle erfasst, in denen kein Kontakt mit dem jungen Menschen hergestellt werden konnte, als auch die, in denen der junge Mensch die Unterstützung durch die Agentur für Arbeit abgelehnt hat. Eine Übermittlung der Sozialdaten an ein Land setzt voraus, dass hierzu ergänzende landesrechtliche Gesetzesgrundlagen geschaffen worden sind. Insbesondere muss bzw. müssen nach Landesrecht eine Stelle oder mehrere Stellen bestimmt sein, die zur Erhebung der durch die Agentur für Arbeit übermittelten Sozialdaten berechtigt ist bzw. sind. Die Übermittlung der Sozialdaten dient einzig dem Zweck, dass das Land, in dem der Jugendliche seinen Wohnsitz hat, ein entsprechendes eigenes Angebot unterbreiten kann, wenn die Agentur für Arbeit keine Kenntnis über den Verbleib dieses jungen Menschen erlangt hat bzw. der junge Mensch die Angebote der Agentur für Arbeit nicht nutzen will oder kann. Es sind die Daten zu übermitteln, die für die Aufgaben der Länder erforderlich sind und es den Ländern ermöglichen, die jungen Menschen zu identifizieren: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und ggf. neue Wohnadresse.



Drucksache 434/1/20

... Wenn, wie in der vom Gesetzestext abweichenden Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehen, diese Regelung als neuer Satz 5 in § 8a Absatz 5 StFG aufgenommen worden wäre, hätte sie wegen des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG ebenfalls für landesrechtliche Abwicklungsanstalten Geltung erlangt. Durch die vorgenommene Verschiebung der Regelung in einen neuen Absatz 5a in § 8a StFG würde diese Regelung - ohne die gleichzeitige Erweiterung des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG auf den neu eingefügten Absatz 5a in § 8a StFG - für landesrechtliche Abwicklungsanstalten keine Geltung erlangen.



Drucksache 434/20 (Beschluss)

... Wenn, wie in der vom Gesetzestext abweichenden Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehen, diese Regelung als neuer Satz 5 in § 8a Absatz 5 StFG aufgenommen worden wäre, hätte sie wegen des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG ebenfalls für landesrechtliche Abwicklungsanstalten Geltung erlangt. Durch die vorgenommene Verschiebung der Regelung in einen neuen Absatz 5a in § 8a StFG würde diese Regelung - ohne die gleichzeitige Erweiterung des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG auf den neu eingefügten Absatz 5a in § 8a StFG - für landesrechtliche Abwicklungsanstalten keine Geltung erlangen.



Drucksache 579/19

... § 12 unterwirft die Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der zuständigen Behörde, die aufgrund von § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 2 erlassen werden, einem besonderen Normenkontrollverfahren, das auf Antrag vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist. Damit wird in Anlehnung an Regelungen zur Nachprüfung untergesetzlicher landesrechtlicher Normen ein Rechtsschutz bei Planänderungen durch Rechtsverordnung gewährt.



Drucksache 435/19

... Ergänzend kann die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Art. 74 Abs. 1 Nummer 22 - Straßenverkehr - hergeleitet werden. Die Regelungen betreffen durch die Konzentration auf "Fahrzeuge" spezifisch den Straßenverkehr. Die Erfordernisse der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG sind erfüllt. Einzelne landesrechtliche Regelungen bei einem mobilen Innenraum, in dem man sich über die Ländergrenzen hinweg bewegt, würden den Landesgrenzen überschreitenden Verkehr beeinträchtigen. Damit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.



Drucksache 357/1/19

... a) Da momentan noch kein Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorliegt, ist mit einer Verzögerung der Umsetzung zu rechnen; frühestens Ende des Jahres 2020 ist die Fertigstellung landesrechtlicher Lehrpläne zu erwarten. Ein Ausbildungsbeginn ist damit im Jahr 2021 nicht möglich.



Drucksache 5/19 (Beschluss)

... "b1) In Nummer 4 wird nach dem Wort "werden" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "Staatsbetriebe und Landesbetriebe, die auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen geführt werden;" angefügt."



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... "(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist."



Drucksache 230/19 (Beschluss)

... Die Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53b, 53c und 53d können durch vergleichbare landesrechtliche schulische Abschlüsse oder durch landesrechtlich oder Bestimmungen der Pflegekammern geregelte Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen erreicht werden."



Drucksache 363/1/19

... und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.



Drucksache 504/19

... (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.



Drucksache 519/1/19

... , Rn. 131). Das Begründungserfordernis zur sogenannten Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Es dient zwar dem Grundrechtsschutz, denn es soll den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anhalten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, Az. 1 BvL 1/18 u.a., Rn. 78, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. VIII ZR 130/18, Rn. 22, juris). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre. Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch der landesrechtlichen Verordnungen beurteilt werden kann (vergleiche BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017, Az. Vf. 3-VII-16, Rn. 33 - zitiert nach juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015, Az. Vf. 12-VII-14, Rn. 36 ff. - zitiert nach juris - zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen).



Drucksache 70/1/19

... a) Im Allgemeinen Teil ist in Absatz 2 Satz 1 der Punkt am Ende durch die Wörter "oder nach speziellen landesrechtlichen Regelungen planfeststel-lungspflichtig sind." zu ersetzen.



Drucksache 559/19

... 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."



Drucksache 196/19 (Beschluss)

... Mit der Aufnahme von landesrechtlich geregelten Ausbildungen werden unter anderem auch vollschulische Ausbildungen möglich. Mit der Aufnahme dieser Ausbildungsform wird das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) gestärkt. Es wird die Möglichkeit gegeben, künftig gegebenenfalls weitere landesrechtliche Regelungen einzuführen.



Drucksache 5/1/19

... "b1) In Nummer 4 wird nach dem Wort "werden" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "Staatsbetriebe und Landesbetriebe, die auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen geführt werden;" angefügt."



Drucksache 341/19 (Beschluss)

... Durch die Änderung von Absatz 4 wird sichergestellt, dass für die Berufsqualifikationsfeststellung nach Absatz 2 - analog zu den Vorschriften für alle anderen bundes- und landesrechtlichen Berufe - die Genehmigungsfiktion nicht greift. Die nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zuständige Stelle ist verpflichtet, das Berufsqualifikationsfeststellungsverfahren in der Regel innerhalb von drei Monaten abzuschließen.



Drucksache 196/1/19

... Mit der Aufnahme von landesrechtlich geregelten Ausbildungen werden unter anderem auch vollschulische Ausbildungen möglich. Mit der Aufnahme dieser Ausbildungsform wird das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) gestärkt. Es wird die Möglichkeit gegeben, künftig gegebenenfalls weitere landesrechtliche Regelungen einzuführen.



Drucksache 134/1/19

... Die durch die §§ 128, 128a StVollzG-E erreichte bundesweite Vereinheitlichung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit und des gerichtlichen Verfahrens für Fixierungen sollte sich nicht auf nicht nur kurzfristige Fixierungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) beschränken, sondern für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen, Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen gelten, soweit diese bundes- oder landesrechtlich einem Richtervorbehalt unterworfen sind.



Drucksache 134/19 (Beschluss)

... Die durch die §§ 128, 128a StVollzG-E erreichte bundesweite Vereinheitlichung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit und des gerichtlichen Verfahrens für Fixierungen sollte sich nicht auf nicht nur kurzfristige Fixierungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) beschränken, sondern für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen, Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen gelten, soweit diese bundes- oder landesrechtlich einem Richtervorbehalt unterworfen sind.



Drucksache 435/19 (Beschluss)

... Ergänzend kann die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes - Straßenverkehr - hergeleitet werden. Die Regelungen betreffen durch die Konzentration auf "Fahrzeuge" spezifisch den Straßenverkehr. Die Erfordernisse der Erforderlichkeitsklausel des Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes sind erfüllt. Einzelne landesrechtliche Regelungen bei einem mobilen Innenraum, in dem man sich über die Ländergrenzen hinweg bewegt, würden den Landesgrenzen überschreitenden Verkehr beeinträchtigen. Damit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.



Drucksache 337/19

... Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)



Drucksache 327/19

... es vor, um dem Bund ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen müssen. Um den Ländern die Befugnis zu umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen einzuräumen, wird den Ländern für die Grundsteuer das Recht zu abweichenden Regelungen nach Artikel 72 Absatz 3 GG eingeräumt.



Drucksache 120/19

... Verlässlichkeit einer vom Standort der jeweiligen Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung. Sie ermöglicht es, die erforderliche Mobilitätsbereitschaft der Geförderten zu sichern und die vorhandenen Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Dies ist Voraussetzung für die Förderung und Erhaltung leistungsfähiger Wirtschaftsstrukturen im Bundesgebiet. Würde die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nicht bundeseinheitlich geregelt sein, gäbe es mithin verschiedene landesrechtliche Regelungen, könnte dies dazu führen, dass regionale Ausbildungsplatzangebote nicht in Anspruch genommen werden würden.



Drucksache 307/19

... Im Zusammenhang mit landesrechtlichen Anforderungen an die Luftreinhaltung sollen insbesondere Flüssigkeiten aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen, die nicht die bestehenden Anforderungen für Ammoniumsulfat-Lösungen erfüllen, als Ausgangsstoff für die Herstellung insbesondere von Düngemitteln zugelassen werden.



Drucksache 243/19

... § 45a Absatz 1 Satz 1 sieht nach landesrechtlichem Vorbild und entsprechend Ziffer III. 12 des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018, S. 4249) ein Fütterungsverbot für wildlebende Exemplare der Art Wolf vor. Das Füttern von Wölfen kann zu starker Gewöhnung an den Menschen führen und ist nicht zu tolerieren, da von derart konditionierten Wölfen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Die wenigen beschriebenen Wolfsangriffe in Europa oder Nordamerika seit Mitte des letzten Jahrhunderts haben fast alle eine entsprechende Vorgeschichte. Die meisten Wölfe, die in diese Vorfälle involviert waren, zeigten zuvor ein stark an die Nähe des Menschen gewöhntes Verhalten. Daher erscheint ein gesetzliches Fütterungsverbot sinnvoll.



Drucksache 140/19

... § 45a Absatz 1 Satz 1 sieht nach landesrechtlichem Vorbild und entsprechend Ziffer III. 12 des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018, S. 4249) ein Fütterungsverbot für wildlebende Exemplare der Art Wolf vor. Das Füttern von Wölfen kann zu starker



Drucksache 354/1/19

... (5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 wird für Grundstücke, die nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz ein Baudenkmal oder ein Bodendenkmal sind, um zehn Prozent ermäßigt. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung entsprechend dem Wertanteil der denkmalgeschützten Gebäude, bzw. des denkmalgeschützten Teils des Gebäudes am Grundsteuerwert des gesamten Grundstücks zu verringern. Für Grundstücke, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, wird die Steuermesszahl um fünf Prozent ermäßigt."



Drucksache 668/19

... Es bestand auf Seiten der Länder zwar überwiegend der Wunsch, im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung von europäisch harmonisierten Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung bundeseinheitliche Mindestanforderungen einzuführen (Absatz 4 Satz 2 Nummer 4; siehe zum DWA-Arbeitsblatt A 221 die Begründung zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 4). Absatz 6 Satz 1 ermöglicht es den Bundesländern jedoch, landesrechtliche Regelungen bezüglich Einbau, Betrieb und Wartung dieser Anlagen zu erlassen, die vom DWA-Arbeitsblatt A 221 abweichen.



Drucksache 532/19

... "(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid."



Drucksache 557/19

... 8. den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,



Drucksache 333/19

... In der Konzertierten Aktion Pflege (KAP), die am 4. Juni 2019 ihre Ergebnisse vorgelegt hat, haben die beteiligten Partner vereinbart, nach abgeschlossener Entwicklungs- und Erprobungsphase das Personalbemessungsverfahren für Pflegeeinrichtungen in geeigneten Schritten gemeinsam zügig anzugehen und bereits nach Abschluss der Entwicklungsphase im Sommer 2019 mit den hierfür erforderlichen Vorbereitungen zu beginnen. Konkret ist vorgesehen, dass das BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ ab Herbst 2019 unter Beteiligung der relevanten Akteure eine Roadmap entwickelt, in der die notwendigen Umsetzungsschritte dargestellt und mit einem Zeitplan versehen werden. Der Bund und die Länder haben sich zudem verpflichtet, gemeinsam zu beraten, wie bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Personalbemessung zukünftig aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls harmonisiert werden können.



Drucksache 523/19

... Eine solche bundesgesetzliche Regelung des Handwerksrechts ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber würde zur erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Berufszugangsregelungen im Handwerk müssen bundesweit einheitlich gelten. Andernfalls wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Sachverhalte Wettbewerbsverzerrungen und Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit im Handwerk zur Folge hätten. Die bundesgesetzliche Regelung ist auch zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Die einen Eingriff in die Berufsfreiheit und damit eine Berufsreglementierung rechtfertigenden Gründe müssen für das Handwerk bundeseinheitlich bewertet werden. Ein unterschiedliches Schutzniveau von Leben und Gesundheit oder für das kulturelle Erbe ist nicht hinzunehmen, eine bundesgesetzliche Regelung daher erforderlich.



Drucksache 134/19

... von seiner Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG bereits Gebrauch gemacht hatte, so dass es den Ländern verwehrt ist, landesrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen.



Drucksache 505/19

... (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.



Drucksache 230/1/19

... Unabhängig von den abschließend gewählten Begrifflichkeiten ist durch eine Regelung zu gewährleisten, dass landesrechtlich geregelte Fort- und Weiterbildungsabschlüsse die gleichen Bezeichnungen führen können. Nur so erscheint es möglich, dem Grundgedanken der Dachmarke "höherqualifizierende Berufsbildung" als gleichwertige Alternative zur akademischen Bildung umfassend Rechnung zu tragen und die Vielzahl der Berufsbezeichnungen einzudämmen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.