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"Lebensverhältnissen"


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0086/05
0015/05
0097/05
0090/05
0005/05
0390/05
0548/05
0618/05
0320/05
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0173/04B
0834/1/04
0610/04
0457/04
0012/04
0586/04
0894/04
0664/04
0721/04
0834/04B
0666/04
0613/04
0872/04
0084/03B
0923/03B
Drucksache 465/2/12

... Der Gesetzentwurf stellt unverheiratete Väter im Vergleich zu unverheirateten Müttern und verheirateten Vätern aber weiterhin faktisch schlechter. Dem Regelungskonzept liegt die Annahme zugrunde, die (Mit-)Sorge des unverheirateten Vaters sei dem Kindeswohl nicht ohne weiteres zuträglich und dem Vater müsse deshalb die Last aufgebürdet werden, das Sorgerecht vor Gericht zu erstreiten. Eine solche negative Grundtypisierung der gemeinsamen Sorge für den Fall des Fehlens übereinstimmender Sorgeerklärungen der Eltern wird den gewandelten Lebensverhältnissen aber nicht gerecht. Vielerorts sind Kinder mit nicht miteinander verheirateten Eltern inzwischen der Regelfall. Es lässt sich auch keine Vermutung begründen, dass das Fehlen übereinstimmender Sorgeerklärungen auf eine Kooperationsunfähigkeit der Eltern zurückzuführen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf empirische Forschungen ausgeführt, es sei nicht zu belegen, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel von Gründen getragen sei, die nicht dem Eigeninteresse der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen; vielmehr sei in einer relevanten Zahl von Fällen davon auszugehen, dass der Zugang zum Sorgerecht vom dominierenden Willen der Mutter abhänge, ohne dass damit feststehe, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zu- oder abträglich sei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/2/12




Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 576/12

... Durch sein Urteil hat das Bundesverfassungsgericht Vorgaben für eine der Verfassung entsprechende Leistungsgewährung gegeben und in einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer das AsylbLG ersetzenden Norm, die Ermittlung der Höhe der Leistungssätze entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I2011, Seite 453) ergebenden Beträge vorgeben. Die im Asylbewerberleistungsgesetz bislang vorgesehene Abgrenzung der Personenkreise durch die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 nach § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) wurde ersetzt und solange eine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht erfolgt, die Fortschreibung der Werte beziehungsweise Geldbeträge festgelegt. Auch dies spricht dafür, Abstand zu nehmen von einer sondergesetzlichen Regelung und die Personengruppen des AsylbLG in die allgemeinen Sozialleistungssysteme einzubeziehen. Die Reaktion der Vertreterin des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, es gebe über die zur Ermittlung der Regelbedarfe erhobenen Zahlen keine belastbaren Daten zu den Bedarfen der Personengruppen des AsylbLG, legt es nahe, die Regelbedarfe der Sozialgesetzbücher auch für die Personenkreise des AsylbLG zugrundezulegen. Das Bundesverfassungsgericht spricht hier davon, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten muss. Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums könnten dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaube es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige, unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern, niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen Gebotene festzulegen.



Drucksache 465/12

... Dem Vater ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, die Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter keine Erklärung abgibt, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Dabei muss eine Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Lebensverhältnisse, in die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren werden, unterschiedlich sind. Sie umfassen sowohl solche Beziehungen, in denen die Beziehung der Eltern über eine lose Bekanntschaft nicht hinausgeht und in denen der Vater keine Verantwortung übernehmen will, als auch solche, in denen das Kind in Lebensverhältnissen aufwächst, die praktisch identisch sind mit denen, die auf einer intakten Ehe der Eltern basieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1671
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 155a
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 58a
Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

§ 87c
Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a.

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG

III. Tatsächliche Entwicklung

IV. Rechtsvergleichender Überblick

V. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs

1. Änderung des BGB

1.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern § 1626a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BGB-E

1.2. Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1671 BGB-E

1.3. Sonstige Änderungen des BGB

2. Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG

3. Änderungen des Rechtspflegergesetzes RPflG , des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB und des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII

VIII. Gesetzgebungszuständigkeit

IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

X. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2103: Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 689/12

... a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 66c
Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 92
Rechtsbehelfe im Vollzug.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

§ 119a
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 39
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 316f
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Artikel 8
Änderung des Therapieunterbringungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 282/1/12

... a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufgaben, die eine Gesellschaft mit einem stetig wachsenden Anteil an Menschen mit Behinderung an die sozialen Sicherungssysteme stellt, nicht mehr allein mit kommunal finanzierten Daseinsvorsorgeleistungen bewältigt werden können. Die bevorstehenden Herausforderungen haben sich vielmehr zu einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe entwickelt. Die rechtlichen Grundlagen für eine angemessene Teilhabe von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen müssen geänderten Lebensverhältnissen und Bedarfslagen angepasst und zu modernen Hilfesystemen weiterentwickelt werden.



Drucksache 354/11

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Falle einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges kann die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, d.h. eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzuges können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496
Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung

1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs

2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs

2.1. § 496 Absatz 1 StPO

2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei

2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO

2.2. § 496 Absatz 2 StPO

2.3. § 496 Absatz 3 StPO

II. Artikel 2 - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 67/11

... Diese Beschränkung der gemeinsamen Verpflichtung ist erforderlich, um den anderen Ehegatten zu schützen, der nicht für unangemessene Ausgaben seines Ehegatten haftbar gemacht werden darf. Die Bewertung des übermäßigen Charakters orientiert sich an den Lebensverhältnissen beider Ehegatten. So kann der Erwerb eines teuren antiken Möbelstücks dann eine offensichtlich unangemessene Ausgabe sein, wenn beide Eheleute nur über ein geringes Einkommen verfügen. In einem solchen Fall kann der andere Ehegatte nicht aus diesem Vertrag in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner davon wusste oder davon hätte wissen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519
Vereinbarung durch Ehevertrag

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 264
Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen.

Artikel 5
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation

2. Ziel der Änderungsvorschläge

3. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Allgemeines

b § 1519 BGB – neu –

aa Grundsatz

bb Anwendung der §§ 1368 und 1412 BGB

c Abgrenzung zum sonstigen Güterrecht im weiteren Sinne

aa § 1357 BGB

bb § 1365 BGB

cc § 1382 BGB

dd § 1384 BGB

ee Versorgungsausgleich

d Erbrechtliche Abwicklung des Güterstandes

e Einbeziehung des Lebenspartnerschaftsrechts

f Rechtslage bei Kündigung des Abkommens

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes Der Güterstand endet

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Abschnitt 1
Anfangsvermögen

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Abschnitt 3
Zugewinnausgleichsforderung

Artikel 12
Anspruch auf Zugewinnausgleich

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Artikel 17
Stundung

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ausgangssituation

2. Grundzüge des geltenden internationalen Privatrechts

3. Wesentlicher Inhalt des Abkommens

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Artikeln 7

Zu den Artikeln 19

Anlage zur
Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

a Deutsches Güterrecht

b Französisches Güterrecht

2. Zweckmäßigkeit der Schaffung eines gemeinsamen Güterstandes

B. Darstellung des Güterstandes

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 17
Stundung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung


 
 
 


Drucksache 354/11 (Beschluss)

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Fall einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs können die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, das heißt eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzugs können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Absatz 2 StPO-E wird den Informationsfluss zwischen dem Bewährungshelfer und den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs beschleunigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Absatz 1

Datenübermittlung an die Polizei

Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 51/11

... a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte" durch die Wörter "aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden wäre" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 261/11

... Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Berufsschadensausgleich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vergleichseinkommen

§ 3
Durchschnittseinkommen

§ 4
Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen

§ 5
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung

§ 6
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2

§ 7
Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens

§ 8
Derzeitiges Bruttoeinkommen

§ 9
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Abschnitt 2
Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

§ 10
Vergleichseinkommen

§ 11
Bruttoeinkommen

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Rundungsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

II. Verordnungsgrundlage

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Neufassung der Verordnung

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich :

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr.: 1703)


 
 
 


Drucksache 705/10

... Das Gesetz sieht vor, dass die Höchstgrenze von 8% der Studierenden - bezogen auf die jeweilige Hochschule - schrittweise erreicht wird. Die einzelnen Schritte sind von verschiedenen schwer einschätzbaren Faktoren abhängig, unter anderem von der Höhe der von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mittel, der zeitlichen Dimension ihrer Verfügbarkeit und von ihrer Verteilung auf die Hochschulen. Auch soll eine möglichst gleichmäßige Entwicklung im Bundesgebiet zu Chancengleichheit und gleichwertigen Lebensverhältnissen beitragen. Um auf erreichte Erfolge kurzfristig reagieren zu können, sollen jährliche Höchstgrenze festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 setzt den Beginn der Stipendienvergabe fest. Gemäß Satz 3 beträgt die Höchstgrenze für das Jahr 2011 0,45 %. Sie spiegelt die ambitionierte Zielsetzung der Bundesregierung wider, innerhalb weniger Jahre die Zielmarke von 8% zu erreichen. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Erfahrungen mit den Aufwuchsraten der Begabtenförderungswerke sowie aus dem Stipendienprogramm Nordrhein-Westfalens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 705/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 2
Auswahlkriterien

§ 3
Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung

§ 4
Erreichen der Höchstgrenze

§ 5
Beirat

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

II. Ergebnisse der Vorprüfung, Nachhaltigkeitsaspekte

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1537: Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 537/10

... In der Vergangenheit haben die wiederkehrenden Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit Todesfolge oder mit der Folge erheblicher Körperverletzungen gezeigt, dass auch der für die betroffenen Kinder im Einzelfall bestellte Vormund diese nicht vor den aus ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen herrührenden Missständen und Gefährdungen geschützt hat. Aufschlussreich sind hierzu insbesondere die umfangreichen Untersuchungen der Begleitumstände im Fall des im Jahre 2006 zu Tode gekommenen Kleinkindes Kevin in Bremen (vgl. "Bericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste", Bremische Bürgerschaft, LT-Drs. 16/1381 vom 18. April 2007). Dabei ist der Vormund an Stelle der Eltern zur umfassenden Sorge für die Person und nicht nur für das Vermögen des Mündels verpflichtet, § 1793 Absatz 1 des

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Drucksache 537/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation

II. Ziel der Änderungsvorschläge

III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

IV. Kosten; Preiswirkungen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1148: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts


 
 
 


Drucksache 831/10

... Gleiches gilt für EU-Bürger, die nach einem längeren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat wieder in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren. Sie stehen vor ähnlichen Schwierigkeiten, wenn sie Änderungen in ihren Lebensverhältnissen nachweisen müssen, die im Aufnahmemitgliedstaat eingetreten sind.

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Drucksache 831/10




Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern

1. Einleitung

2. Hintergrund

3. Freier Verkehr öffentlicher Urkunden

3.1 Problemstellung

3.2 Rechtsgrundlage

3.3 Optionen zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten

a Verzicht auf die Verwaltungsförmlichkeiten zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde

Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind

b Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden

Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher – elektronischen – Form

Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll

c Lockerung des Übersetzungserfordernisses bei öffentlichen Urkunden

Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen

d Die europäische Personenstandsurkunde

Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische

4. gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden

4.1 Problemstellung

4.2 Rechtsrahmen

4.3 Optionen für die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden

a Unterstützung der nationalen Behörden bei der Lösungsfindung

Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben eventuell in Form von EU-Empfehlungen , damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen

b Anerkennung von Rechts wegen

Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen

c Anerkennung im Wege harmonisierter Kollisionsnormen

Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden

Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden

5. Fazit


 
 
 


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Suchbeispiele:


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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.