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"Luftrate"


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Drucksache 587/1/19

... (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.



Drucksache 403/16

... (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.



Drucksache 119/06

... schließt die Möglichkeit ein, dass die Schweine tiergerecht ruhen können. Die Liegepositionen der Schweine (Bauch- oder Seitenlage) variieren dabei, abhängig vor allem von der Umgebungstemperatur und der Temperatur des Bodens. Die Liegefläche kann z.B. durch Wärmeableitung eine funktionierende Thermoregulation der Tiere unterstützen. Die Verwendung von Vorrichtungen zur Abkühlung der Tiere, z.B. von Duschen oder Klimaanlagen, kann dabei sowohl die benötigte Fläche zum artgemäßen gemeinsamen Liegen begrenzen als auch die Wahl des Kotbereiches beeinflussen. Die notwendige Wärmeabgabe der Tiere kann auch durch kühle Liegeflächen oder durch eine ausreichende Luftrate, z.B. nach DIN 18910 bei entsprechend niedriger Temperatur der Zuluft gewährleistet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 16
Anwendungsbereich

§ 17
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

§ 18
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

§ 19
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

§ 20
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

§ 21
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 22
Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

§ 23
Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

§ 24
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

§ 25
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemeines

3 Einzelvorschriften

Zusätzliche Begründung zu § 2 Nr. 5 und § 16:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 5:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 4:

Zusätzliche Begründung zu § 25 Abs. 7:

Zu § 27


 
 
 


Drucksache 482/04

... schließt die Möglichkeit ein, dass die Schweine tiergerecht ruhen können. Die Liegepositionen der Schweine (Bauch- oder Seitenlage) variieren dabei, abhängig von der Umgebungstemperatur und der Temperatur des Bodens. Die Liegefläche kann z.B. durch Wärmeableitung eine funktionierende Thermoregulation der Tiere unterstützen. Die Verwendung von Vorrichtungen zur Abkühlung der Tiere, z.B. von Duschen oder Klimaanlagen, kann dabei sowohl die benötigte Fläche zum artgemäßen gemeinsamen Liegen begrenzen als auch die Wahl des Kotbereiches beeinflussen. Die notwendige Wärmeabgabe der Tiere kann auch durch kühle Liegeflächen oder durch eine ausreichende Luftraten, z.B. nach DIN18910 bei entsprechend niedriger Temperatur der Zuluft gewährleistet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 16
Anwendungsbereich

§ 17
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

§ 18
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel

§ 19
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

§ 20
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

§ 21
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 22
Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel

§ 23
Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel

§ 24
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

§ 25
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemeines

3 Einzelvorschriften

Zusätzliche Begründung zu § 2 Nr. 6 und § 16:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 8, § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 4:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 5:

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 4:

Zusätzliche Begründung zu § 19 Abs. 4:

Zusätzliche Begründung zu § 25 Abs. 7:

Zu § 27


 
 
 


Drucksache 574/03 (Beschluss)

... Haut" zu kurz gegriffen. Die Vorrichtungen sollen dazu dienen, generell die Wärmebelastung der Tiere zu reduzieren und die Wärmeabgabe (Thermoregulation) der Tiere zu erleichtern. Dies ist, wie in der Begründung u. a. angegeben, kaum mit einer Erhöhung der Luftrate erreichbar, sondern in erster Linie durch in den Tierbereich gerichtete Luftführung, Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich, Abkühlung der Zuluft, z.B. durch Wasservernebelung im Zuluftstrom (Zuluftbefeuchtung), oder unterflurige Zuführung der Zuluft (auch Erdreichwärmetauscher). Von besonderer Bedeutung, weil auch kostengünstig sind der Einbau von Zusatzventilatoren und von Schwenklüftern sowie die Anwendung von Zuluftleiteinrichtungen. Diese nur beispielhaft genannten Vorrichtungen wären nach der in der Vorlage enthaltenen Formulierung nicht einsetzbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/03 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

2 Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 5

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 5 Satz 1 Nr. 1

4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 13 Abs. 1, Abs. 10 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - § 13 Abs. 2 Nr. 1

6. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 15

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 16 Satz 2

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 4

12. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 3 Nr. 8

13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

14. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 19 Abs. 3

15. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 19 Abs. 4

16. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 1

17. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 3

18. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 3

19. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a

20. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 2 Satz 2

21. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 21 Abs. 3

22. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 Satz 3

23. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 23 Abs. 2 Nr. 2 , Nr. 8 § 27 Abs. 16

24. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 24 Abs. 2 Satz 1

25. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 25 Abs. 2 Satz 1

26. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 25 Abs. 2a - neu -

27. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 25 Abs. 7 Satz 2

28. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 4

29. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 5

30. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 9

31. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 9

32. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 12

33. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 27 Abs. 15a - neu -

Entschließung


 
 
 


Drucksache 403/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.