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"Mietrecht"
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... -Reduktionsziele der EU im Mobilitätssektor ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland mitentscheidend. Hierzu bedarf es einer entsprechenden, flächendeckend verfügbaren Landeinfrastruktur. Wichtig dabei ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht auch in privaten und halböffentlichen Räumen zu erleichtern. Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) geht davon aus, dass in den ersten Jahren 60 bis 85 Prozent der Landevorgänge im privaten Umfeld und nur 15 bis 40 Prozent im öffentlichen Raum stattfinden (dena, Prognos, 2020: Privates Ladeinfrastrukturpotential in Deutschland, Stand 04/2020). Damit der derzeitige Gesetzentwurf auch für zukünftige Herausforderungen besser aufgestellt ist, müssen zur Schaffung von weiteren Lademöglichkeiten auch Themen wie Leerrohre und Sharing bereits jetzt gesetzgeberisch berücksichtigt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 168/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... -Reduktionsziele der EU im Mobilitätssektor ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland mitentscheidend. Hierzu bedarf es einer entsprechenden, flächendeckend verfügbaren Landeinfrastruktur. Wichtig dabei ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht auch in privaten und halböffentlichen Räumen zu erleichtern. Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) geht davon aus, dass in den ersten Jahren 60 bis 85 Prozent der Landevorgänge im privaten Umfeld und nur 15 bis 40 Prozent im öffentlichen Raum stattfinden (dena, Prognos, 2020: Privates Ladeinfrastrukturpotential in Deutschland, Stand 04/2020). Damit der derzeitige Gesetzentwurf auch für zukünftige Herausforderungen besser aufgestellt ist, müssen zur Schaffung von weiteren Lademöglichkeiten auch Themen wie Leerrohre und Sharing bereits jetzt gesetzgeberisch berücksichtigt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 347/19
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetz es zur Förderung der Elektromobilität
... und im Mietrecht erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe tagte unter Federführung von Bayern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und hat bis zum 10. Juli 2019 ihren Abschlussbericht abgestimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
VIII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Informationen über die Mieten sind zur Beurteilung der regionalen Wohnungsmarktlage notwendig, ebenso um die Instrumente des Mietrechts, die soziale Wohnraumförderung, das
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021
6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021
7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021
9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021
10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021
11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021
12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021
13. Zu § 34 ZensG 2021
§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021
§ 34a Information der Öffentlichkeit
15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021
§ 35a Finanzzuweisung
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Seit Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) am 1. Juni 2015 ist das Abwälzen der Provisionspflicht auf einen Dritten bei der Vermittlung von Mietwohnungen nicht mehr zulässig. Nach § 2 Absatz 1a MietNovG ist ein Wohnungssuchender nur noch zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, wenn er in Textform einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und der Makler sich die Wohnung ausschließlich zur Erfüllung dieses Auftrags vom Vermieter an die Hand geben lässt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a Textform
§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Beschreibung der aktuellen Situation
2. Regelungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten
2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 8
Zu § 656a
Zu § 656b
Zu § 656c
Zu § 656d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Halbteilungsprinzip
4 Textform
4 Verbraucherschutz
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Verkäufer
5 Käufer
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 527/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.
Drucksache 519/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Dass die Begründungspflicht für einen ausreichenden Grundrechtsschutz nicht unabdingbar ist, zeigt sich auch daran, dass weitere bundesrechtliche Ermächtigungen zum Erlass mieterschützender Landesverordnungen - insbesonders § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum nach § 577a Absatz 2 BGB oder zum Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MietRVerbG) - keine Verpflichtung des Verordnungsgebers enthalten, die Verordnungen zu begründen, ohne dass dies zu einem defizitären Grundrechtsschutz führen würde (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975, Az. 2 BvL 5/74, Rn. 65 ff. - zitiert nach juris - zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017 am angegebenen Ort, a.a. O.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 556d Absatz 2 Satz 5 bis 7 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 556g Absatz 2, Absatz 4 BGB
Drucksache 527/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStG. Die Vorschrift soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen § 5 WiStG führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.
Drucksache 347/19 (Beschluss)
... und im Mietrecht erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe tagte unter Federführung von Bayern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und hat bis zum 10. Juli 2019 ihren Abschlussbericht abgestimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
VIII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 519/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sogenannte Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg jedenfalls moderat verlangsamt. Dies hat die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) "Evaluierung der Mietpreisbremse - Untersuchung der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)" (im Folgenden: DIW-Studie; verfügbar über www.bmjv.bund.de) bestätigt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage besteht im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheint deshalb nicht sinnvoll. Die für die DIW-Studie herangezogenen Untersuchungen haben darüber hinaus in Mietinseraten hohe Quoten an Überschreitungen der nach dem Grundtatbestand der Mietpreisbremse (§ 556d Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Vorbemerkung
b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB
bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB
d Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 420/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietrechts - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietrechts - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -
Drucksache 542/19
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
... Entsprechend dem Schutzzweck des sozialen Mietrechts und dem flankierenden § 5 WiStrG erfasst die Regelung ausschließlich Mietverhältnisse über Wohnraum.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556h Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 469/2/19
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Punkt 7 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Punkt 7 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Drucksache 469/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
G. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 420/19
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietrechts
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Der bisherige Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Ermächtigungsgrundlage wird sprachlich deutlicher gefasst. Darüber hinaus wird die Bundesregierung zeitnah prüfen, welche weiteren Ergänzungen der Ermächtigungsgrundlage erforderlich sind, um entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung mietrechtliche Änderungen zur begrenzten Umlagefähigkeit der CO
Drucksache 469/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz -
1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 611/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz -
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 559c Vereinfachtes Verfahren
§ 559d Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 414/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts - Antrag des Landes Berlin -
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts - Antrag des Landes Berlin -
Drucksache 137/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht). Eine öffentliche Wiedergabe liegt nach dem Europäischen Gerichtshof dann vor, wenn ein gesendetes Werk für ein "neues Publikum", d.h. ein Publikum übertragen wird, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, Rn. 45). Ist das gesendete Programm für den Empfang in dem Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt, wurde das Publikum, welches dieses Programm durch Einzel- oder Gemeinschaftsantennen empfangen kann, bei der Zustimmung zur Nutzung berücksichtigt. Eine öffentliche Wiedergabe liegt daher nicht vor, weshalb die europarechtlichen Regelungen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht entgegenstehen.
Drucksache 137/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht). Eine öffentliche Wiedergabe liegt nach dem Europäischen Gerichtshof dann vor, wenn ein gesendetes Werk für ein "neues Publikum", das heißt für ein Publikum übertragen wird, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (vergleiche EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, Rn. 45). Ist das gesendete Programm für den Empfang in dem Gebiet, in dem es weitergesendet wird, bestimmt, wurde das Publikum, welches dieses Programm durch Einzel- oder Gemeinschaftsantennen empfangen kann, bei der Zustimmung zur Nutzung berücksichtigt. Eine öffentliche Wiedergabe liegt daher nicht vor, weshalb die europarechtlichen Regelungen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht entgegenstehen.
Drucksache 414/2/18
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts - Antrag des Landes Berlin - Punkt 15 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts - Antrag des Landes Berlin - Punkt 15 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Drucksache 414/18
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts
Drucksache 611/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungs-gesetz - MietAnpG )
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungs-gesetz -
Drucksache 414/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts
Drucksache 317/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Folgen bei Zahlungsverzug im Wohnungsmietrecht - Antrag des Landes Berlin -
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Folgen bei Zahlungsverzug im Wohnungsmietrecht - Antrag des Landes Berlin -
Drucksache 620/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn
... Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 317/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Folgen bei Zahlungsverzug im Wohnungsmietrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Folgen bei Zahlungsverzug im Wohnungsmietrecht
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Im Einzelnen:
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 535/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie
Drucksache 340/16 (Beschluss)
... Während im Mietrecht nach § 554a des
A. Problem und Ziel
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
B. Lösung
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554b Elektromobilität
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
II. Wesentlicher Inhalt
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit
2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VII. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
... /EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums8, die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken9 und die Richtlinie
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Mieterinnen und Mieter sollen nicht unvorbereitet dem Risiko einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung ausgesetzt sein. Daher wird eine Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde eingeführt. Die Mieterinnen und Mieter sind zuvor ohnehin nach § 173 Absatz 3 Satz 2 BauGB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzuhören. Es ist damit folgerichtig und aus Gründen der Transparenz des Verwaltungshandelns auch geboten, diese Personen im Falle einer Genehmigung von der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu informieren. Für die Genehmigungsbehörde entsteht kein nennenswerter Mehraufwand. Die betreffenden Personen sind aus dem Genehmigungsverfahren bereits bekannt. Die Mitteilung kann sich auf die Tatsache der Genehmigung beschränken und muss sich nicht auf mietrechtliche Auswirkungen erstrecken. Eine förmliche Zustellung der Mitteilung ist nicht erforderlich.
Drucksache 327/16
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes über die Dämpfung der Mietentwicklung und die wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (Mietrechtsaktualisierungsgesetz - MietRAG )
Entwurf eines Gesetzes über die Dämpfung der Mietentwicklung und die wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (Mietrechtsaktualisierungsgesetz -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 815/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... Fallgestaltungen mit darlehensvertraglichem Bezug, bei denen öffentlich-rechtliche Vorfragen zu klären sind, sind auch bei bankaufsichtlichem, eine Vertragskündigung verlangendem Eingreifen (etwa nach Maßgabe der neu zu schaffenden Vorschriften gemäß § 505e BGB § 18a Absatz 10a KWG) vorstellbar, desgleichen bei außenwirtschaftlichen Vorgaben oder bei aus beihilferechtlichen Gründen erfolgenden Maßnahmen seitens der EU. Derartige Konstellationen beschränken sich nicht nur auf das Darlehensvertragsrecht, sondern kommen auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen in Betracht, etwa bei dem ebenfalls einer Aufsicht unterliegenden Versicherungsvertragsrecht oder bei Sukzessivlieferungsverträgen mit Auslandsbezug. Sogar im Mietrecht sind sie nicht ausgeschlossen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12
16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB
21. Zu Artikel 6 § 505d BGB
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB
24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).
Drucksache 340/16
... Während im Mietrecht nach § 554a des
A. Problem und Ziel
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
B. Lösung
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554b Elektromobilität
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
II. Wesentlicher Inhalt
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit
2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Drucksache 806/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Mieterinnen und Mieter sollen nicht unvorbereitet dem Risiko einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung ausgesetzt sein. Daher wird eine Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde eingeführt. Die Mieterinnen und Mieter sind zuvor ohnehin nach § 173 Absatz 3 Satz 2 BauGB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzuhören. Es ist damit folgerichtig und aus Gründen der Transparenz des Verwaltungshandelns auch geboten, diese Personen im Falle einer Genehmigung von der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu informieren. Für die Genehmigungsbehörde entsteht kein nennenswerter Mehraufwand. Die betreffenden Personen sind aus dem Genehmigungsverfahren bereits bekannt. Die Mitteilung kann sich auf die Tatsache der Genehmigung beschränken und muss sich nicht auf mietrechtliche Auswirkungen erstrecken. Eine förmliche Zustellung der Mitteilung ist nicht erforderlich.
Drucksache 566/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).
Drucksache 79/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG)
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG)
Drucksache 79/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
Drucksache 441/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Energiedienstleister/Contractoren dem Eigenbetrieb gleichgestellt werden können. Die Ungleichbehandlung im aktuellen EEG (100 Prozent statt 40 Prozent EEG-Umlage) wirkt sich insbesondere im Wohnungsbau aus, da hier auf Grund des Mietrechts die Wärmeversorgung nach Umstellung von Eigenbetrieb auf Energiedienstleister für den Mieter nicht teurer werden darf. Diese Regelung, an der vor allem kleinere Projekte scheitern, verhindert, dass die fachliche Kompetenz der Contractoren in der Planung und im Anlagenbetrieb zum Tragen kommen kann.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG
8. Zu Artikel 1 § 7 KWKG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG
10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG
11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG
12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG
13. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG
15. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG
17. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG
18. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG
19. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV
'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Energiedienstleister/Contractoren dem Eigenbetrieb gleichgestellt werden können. Die Ungleichbehandlung im aktuellen EEG (100 Prozent statt 40 Prozent EEG-Umlage) wirkt sich insbesondere im Wohnungsbau aus, da hier auf Grund des Mietrechts die Wärmeversorgung nach Umstellung von Eigenbetrieb auf Energiedienstleister für den Mieter nicht teurer werden darf. Diese Regelung, an der vor allem kleinere Projekte scheitern, verhindert, dass die fachliche Kompetenz der Contractoren in der Planung und im Anlagenbetrieb zum Tragen kommen kann.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KWKG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 - neu -, § 7 Absatz 3 Nummer 3 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG *
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, 4, 5, § 33 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b KWKG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a KWKG
12. Zu Artikel 1 § 7 KWKG
13. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG
14. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG
15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
18. Begründung:
19. Begründung:
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG
21. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 10
22. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG
23. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 KWKG
24. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG
25. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 4 Nummer 4 und 5 - neu - KWKG
26. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 KWKG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG
28. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KWKG
29. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG
30. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 15
31. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV
'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Drucksache 391/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... d) Verfassungsbeschwerde der Herren F. B., S. und G. gegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und e, Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
Drucksache 124/14
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 208/14
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
... Die Überleitung zu einer BGB-konformen Rechtslage nach Pacht- und Mietrecht erfordert keine Pflicht des Nutzers, Abbruchkosten zu tragen. Eine Gleichbehandlung mit den miet- und pachtrechtlichen Vorschriften ist insbesondere deshalb nicht angezeigt, weil die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks nach dem Nutzungsvertrag damit rechnen musste, dass ihr bzw. sein Grundstück nach § 313 Absatz 2 ZGB mit einem Wochenendhaus bebaut werden darf.
Drucksache 208/14 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
... Die Überleitung zu einer BGB-konformen Rechtslage nach Pacht- und Mietrecht erfordert keine Pflicht des Nutzers, Abbruchkosten zu tragen. Eine Gleichbehandlung mit den miet- und pachtrechtlichen Vorschriften ist insbesondere deshalb nicht angezeigt, weil die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks nach dem Nutzungsvertrag damit rechnen musste, dass ihr bzw. sein Grundstück nach § 313 Absatz 2 ZGB mit einem Wochenendhaus bebaut werden darf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Anlage Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Kapitel 7 Übergangsvorschrift
§ 58 Übergangsvorschrift zu § 15
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 447/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 447/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB
16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Drucksache 447/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Regelungsbedarf
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Beschreibung der aktuellen Situation
b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten
aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten
bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main
cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013
c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland
d Verfügbares rechtliches Instrumentarium
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
IV. Alternativen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
c Verhältnismäßigkeit der Regelung
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VIII. Gesetzesfolgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Demografische Auswirkungen
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung
7. Weitere Kosten
8. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 556d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556f
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu § 556g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
I. Zusammenfassung
Sonstige Kosten
Im Einzelnen
1 Regelungsinhalt
2 Erfüllungsaufwand
3 Evaluation
4 Befristung
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551a Wohnfläche
§ 556 Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 176/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... Gesetzbuches (BGB) eine Rolle. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ganz oder teilweise nichtig. Ein Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mietrechtlich dazu, dass die in Rede stehende Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, der Vertrag aber im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Der Mieter kann über die Leistungskondiktion des § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern und diesen Anspruch in einem zivilprozessualen Verfahren geltend machen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 465/13
... Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dieses den zuständigen örtlichen Trägern der Grundsicherung mit (§ 22 Absatz 9 des Zweiten Sozialgesetzbuches, § 36 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches). Die zuständigen Stellen werden so in die Lage versetzt, direkt Kontakt mit dem von der Räumungsklage Betroffenen aufzunehmen, und können prüfen, ob dieser einen Anspruch auf Unterstützung - etwa durch Übernahme der Mietschulden als Darlehen - hat. Zusätzlich können weitere Hilfestellungen wie z.B. eine Schuldnerberatung gegeben werden. Während das Mietrecht hohe Hürden vorsieht, bevor eine Wohnung tatsächlich geräumt werden darf, sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Versorgungsunterbrechung vergleichsweise gering. Die Unterbrechung der Energieversorgung stellt jedoch ebenfalls eine existentielle Notlage dar. Vor diesem Hintergrund soll für die Unterbrechung der Versorgung eine ähnliche Regelung in die StromGVV aufgenommen werden. Wenn das Grundversorgungsunternehmen die Androhung der Unterbrechung ausgesprochen hat, beginnt die vierwöchige Frist nach § 19 Absatz 2 StromGVV zu laufen. Nach Ende dieser Frist ist eine Unterbrechung erstmalig zulässig. Wenn die Grundversorger von ihrem Recht, die Daten zu übermitteln, Gebrauch machen, ist ein rascheres Handeln der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung möglich. Die Weitergabe von Kundennamen und Anschrift sowie den Zeitpunkt der Androhung zu erhalten, ermöglicht den zuständigen Stellen, zeitnah auf die Betroffenen zuzugehen und sie über die bestehenden Möglichkeiten der Unterstützung aufzuklären. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auf eine sachdienliche Antragstellung - etwa auf Übernahme der Energieschulden als Darlehen - hingewirkt werden. Die Datenübermittlung dient dabei dem ausschließlichen Zweck, Versorgungsunterbrechungen zu verhindern und ist auf die ausgesprochenen Androhungen begrenzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
a Änderung des § 19 Absatz 2
b Einfügen eines neuen § 19 Absatz 2a
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
a Änderung des § 19 Absatz 2
b Einfügen eines neuen § 19 Absatz 2a
Drucksache 466/13
... Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dieses den zuständigen örtlichen Trägern der Grundsicherung mit (§ 22 Absatz 9 des Zweiten Sozialgesetzbuches, § 36 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches). Die zuständigen Stellen werden so in die Lage versetzt, direkt Kontakt mit dem von der Räumungsklage Betroffenen aufzunehmen, und können prüfen, ob dieser einen Anspruch auf Unterstützung - etwa durch Übernahme der Mietschulden als Darlehen - hat. Zusätzlich können weitere Hilfestellungen wie z.B. eine Schuldnerberatung gegeben werden. Während das Mietrecht hohe Hürden vorsieht, bevor eine Wohnung tatsächlich geräumt werden darf, sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Versorgungsunterbrechung vergleichsweise gering. Die Unterbrechung der Energieversorgung stellt jedoch ebenfalls eine existentielle Notlage dar. Vor diesem Hintergrund soll für die Unterbrechung der Versorgung eine ähnliche Regelung in die NAV aufgenommen werden. Wenn der Netzbetreiber die Androhung der Unterbrechung ausgesprochen hat, beginnt die vierwöchige Frist nach § 24 Absatz 2 NAV zu laufen. Nach Ende dieser Frist ist eine Unterbrechung erstmalig zulässig. Wenn die Netzbetreiber von ihrem Recht, die Daten zu übermitteln, Gebrauch machen, ist ein rascheres Handeln der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung möglich. Die Weitergabe von Kundennamen und Anschrift sowie den Zeitpunkt der Androhung zu erhalten, ermöglicht den zuständigen Stellen, zeitnah auf die Betroffenen zuzugehen und sie über die bestehenden Möglichkeiten der Unterstützung aufzuklären. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auf eine sachdienliche Antragstellung - etwa auf Übernahme der Energieschulden als Darlehen - hingewirkt werden. Die Datenübermittlung dient dabei dem ausschließlichen Zweck, Versorgungsunterbrechungen zu verhindern und ist auf die ausgesprochenen Androhungen begrenzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 2 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
a Änderung des § 24 Absatz 2
b Einfügen eines neuen § 24 Absatz 2a
Drucksache 176/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 557 Rnr. 70). Durch das Mietrechtsänderungsgesetz, das am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, werden die Wohnwertmerkmale, anhand derer die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 BGB ermittelt wird, um die Komponenten "energetische Ausstattung und Beschaffenheit" ergänzt (vgl. BR-Drucksache 10/13). Um den Gleichlauf der Vorschriften zu wahren, sollte auch § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954 um diese energetischen Kriterien ergänzt werden.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954
Drucksache 161/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetz es: Erhöhung des Wohngeld es - Antrag des Freistaates Bayern -
... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass die Ursachen für den Mietenanstieg begrenzt werden müssen. Er bedauert daher, dass es nicht gelungen ist, im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes entsprechende Maßnahmen zu beschließen. Im Einzelnen bedarf es folgender Maßnahmen:
1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter
2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs
Begründung
Drucksache 10/2/13
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz -
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.