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"Nutzungsverordnung"


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Drucksache 141/15

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 446/15

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 404/15

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 540/14

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 419/14

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 419/1/14

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 419/14 (Beschluss)

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 317/13

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 11/1/13

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 569/13

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 109/13

... -Benutzungsverordnung kann ein Betreiber der Schienenwege, sofern mehrere geeignete Schienenwege vorhanden sind, in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausweisen und diesen darin bei der Zuweisung von Zugtrassen Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf zwar andere Verkehrsleistungen nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege ausschließen, könnte aber den Zweck des Gesetzes, den Schienengüterfernverkehr zu fördern, beeinträchtigen. Daher soll Fördervoraussetzung sein, dass die betreffenden Schienenwege nicht für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleistungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.



Drucksache 484/13

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 474/1/12

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 559/1/12

... -Benutzungsverordnung (EIBV) enthaltenen Vorschrif ten über die Regulierung im Eisenbahnbereich vorgenommen. Dabei erfolgt zugleich eine weitgehende Neuregelung der Vorschriften zur Entgeltregu lierung, die für Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie sonstige Nutzungsberechtigte und Aufgabenträger und damit auch für die Länder von besonderer Bedeutung sind.



Drucksache 175/12

... schafft zudem die Möglichkeit, Nutzungsbedingungen in einer Rechtsverordnung verbindlich festzulegen. Die Vorgabe von Nutzungsbedingungen ist von der Frage nach den Geldleistungspflichten zu trennen. Geldleistungsfreiheit für die bereitgestellten Geodaten und Geodatendienste bedeutet nicht, dass die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten ohne jegliche Beschränkung zulässig ist. Die Grenze für die Nutzung der Daten bilden zunächst gesetzliche Vorgaben, wie z.B. Datenschutz. Darüber hinaus gehende Festlegungen für die Nutzung können sinnvoll sein. Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes verfügbar machen, werden in der öffentlichen Wahrnehmung als "amtlich" und somit besonders vertrauenswürdig angesehen. Sofern im Rahmen der Weiterverwendung Veränderungen an diesen Geodaten vorgenommen werden, muss darauf hingewiesen werden, dass die Geodaten der geodatenhaltenden Stelle seitens des Nutzers verändert wurden. Darüber hinaus sind Festlegungen zum zulässigen Nutzungsumfang, zum Haftungsumfang usw. denkbar. Mit der zu erlassenden Nutzungsverordnung für Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, des Bundes nach GeoZG werden ein einheitlicher Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geschaffen sowie Rechte und Pflichten im Rahmen der Nutzung klar geregelt. Um Open Data zu fördern, sind einheitliche Nutzungsbedingungen von großer Bedeutung. Eine solche Einheitlichkeit für Geodaten wird durch die verbindliche Festlegung der Nutzungsbedingungen in einer Rechtsverordnung gewährleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

§ 11
Allgemeine Nutzung

§ 14
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele der Richtlinie 2007/2/EG und des GeoZG

2. Anlass für die Änderung des GeoZG

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Gender-Mainstreaming

8. Folgen für die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes


 
 
 


Drucksache 559/2/12

... ) entnommen, wonach die Genehmigungsbehörden bei abgetrennten Netzen, zu denen noch kein Zugang beantragt wurde, von der Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung befreien können. § 14



Drucksache 748/12

... -Benutzungsverordnung (EIBV), der dies bereits für Dezember 2011 vorsah, blieb hingegen unbeachtet.



Drucksache 474/12 (Beschluss)

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 474/12

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 128/11

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 344/11 (Beschluss)

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 151/11 (Beschluss)

... -Benutzungsverordnung (BR-Drucksache 553/10(B)). Er bittet den Bund, das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage zu versetzen, die erforderlichen technischen Prüfungen für die Umrüstung der verschiedenen Fahrzeugtypen unverzüglich durchzuführen und die Genehmigungen zu erteilen.



Drucksache 320/11

... -Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird aufgehoben.



Drucksache 80/11

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 151/11

... -Benutzungsverordnung (Bundesrats-Drucksache 553/10(B)). Er bittet den Bund, das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage zu versetzen, die erforderlichen technischen Prüfungen für die Umrüstung der verschiedenen Fahrzeugtypen unverzüglich durchzuführen und die Genehmigungen zu erteilen.



Drucksache 344/11

... Baunutzungsverordnung



Drucksache 527/11 (Beschluss)

... -Benutzungsverordnung (EIBV) enthaltene Regelung, dass das vom Betreiber eines Schienenweges festzulegende Wegeentgelt einen Entgeltbestandteil umfassen kann, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs Rechnung trägt, wobei nach der Größenordnung der verursachten Auswirkungen zu differenzieren ist, ist gerade angesichts der auch grundgesetzlich verankerten Rechte des Bundesrates bei diesem wichtigen verkehrs- und umweltpolitischen Thema eine zu weit gefasste Ermächtigung für den unternehmerisch agierenden Betreiber eines Schienenweges. Da der Betreiber eines Schienenweges zudem grundsätzlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, wirksame Regelungen zum Schutz der Umwelt einzuführen, ist insgesamt eine verordnungsrechtliche Regelung angezeigt. Es ist daher im Allgemeinen



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Internet

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