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127 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ordnungsaufgabe"


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Drucksache 940/05

... Für eine Änderung dieser Rechtslage besteht kein Bedürfnis. Rückgewinnungshilfe vermag nicht die umfassende Realisierung von Restitutions- und Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, sondern kann den Verletzten lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Vor allem aber stehen Funktion und Bedeutung des Insolvenzverfahrens entgegen. Denn dieses Verfahren erfüllt eine wichtige staatliche Ordnungsaufgabe, indem es die Verteilung der Insolvenzmasse regelt und den für den einzelnen Gläubiger eintretenden Rechts- und Vermögensverlust durch den staatlich garantierten Erhalt der Insolvenzmasse kompensiert. Dementsprechend vermögen auf dem Sozialstaatsprinzip gründende Belange Eingriffe in das Ranggefüge des Insolvenzrechts nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 65, 182, 193 f). Ist der Vermögensverfall des Täters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentiert, kann dem die Rückgewinnungshilfe tragenden Ausgleichsinteresse nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zukommen. Denn wenn es kaum noch etwas abzuschöpfen und zu verteilen gibt, sind die Möglichkeiten eines vermögensrechtlichen Ausgleichs zwischen Täter und Opfer alsbald erschöpft. Erfüllt die Rückgewinnungshilfe ihre Funktion jedoch tatsächlich nur noch in eingeschränktem Maße, fällt sie gegenüber widerstreitenden rechtlichen Belangen weniger stark ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als sich ihre Zielrichtung in der Insolvenzsituation zwangsläufig verändert: Wirtschaftlich trifft sie hier weniger den Täter, der nicht mehr viel zu verlieren hat, sondern belastet in erster Linie die Notgemeinschaft der sonstigen Gläubiger, weil ein absoluter Vorrang der Opferansprüche deren Forderungsausfall erhöhte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 940/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 111e wird wie folgt geändert:

3. § 111f wird wie folgt geändert:

4. § 111g wird wie folgt geändert:

5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:

6. § 111i wird wie folgt gefasst:

7. § 111k wird wie folgt gefasst:

8. § 111l wird wie folgt geändert:

9. In § 291 werden die Wörter

10. In § 292 Abs. 1

11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

zu den Absätzen 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummern 9 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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