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142 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Planfeststellungsbeschlüssen"


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Drucksache 342/1/11

... Überdies beanspruchen die Gerichte bei der Überprüfung von behördlichen Zulassungen wie Planfeststellungsbeschlüssen anhand der Maßstäbe des FFH-Gebietsschutzes eine Vollüberprüfungskompetenz und gestehen der Behörde insoweit keinen Ermessens-, Einschätzungs- oder Abwägungsspielraum zu (Einschätzungsprärogative). Insoweit handelt es sich um striktes Recht, das keiner Abwägung zugänglich ist. Dies erscheint bei komplexen naturfachlichen Sachfragen, die sich bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten stellen, unangemessen und führt außerdem zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit auf Seiten der Planfeststellung und Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Hingegen erkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine weitreichende Einschätzungsprärogative der Behörde zum Artenschutz an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/1/11




2 Hauptempfehlung:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3 2.

Zum Gesetzentwurf allgemein

3 3.

3 4.

2 Hauptempfehlung:

3 5.

3 6.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 5:

3 7.

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

10. Zu Artikel 1 NABEG

11. Zu Artikel 1 § 1 Überschrift und Satz 1 NABEG

12. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 - neu - NABEG

13. Zu Artikel 1 §§ 4, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33 NABEG

14. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 - neu -, § 28a - neu - NABEG und zu Artikel 4 § 5 Absatz 4 StromNEV

§ 28a
Ausgleichszahlungen

Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2:

15. Zu Artikel 1 §§ 4 bis 17 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

16. Zu Artikel 1 § 5 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 NABEG

18. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

19. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 NABEG

20. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 und § 14 NABEG

§ 14
Einvernehmen der Länder

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

21. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

22. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

23. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

24. Zu Artikel 1 § 16 NABEG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

25. Zu Artikel 1 §§ 18 bis 28 NABEG

26. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe d - neu - § 43a Absatz 1 Satz 6 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 43h EnWG und

Zu Artikel 5

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 und 8 § 44b Absatz 1a, § 45b EnWG

29. Zu Artikel 3 Inhaltsangabe und § 54 BNatSchG

30. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ARegV

31. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 23 Absatz 1 ARegV


 
 
 


Drucksache 94/06

... „Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen

2. Geltungsdauer von Plänen

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.

5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

8. Gesetzgebungskompetenzen

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14b

Zu § 14b

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu § 14e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Annahme des Gesetzentwurfs mit dem Ziel, weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Planungsverfahren für Verkehrsprojekte zu ergreifen und damit insbesondere die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung im Interesse der Vereinfachung, Transparenz und Beschleunigung der Verfahren ausdrücklich zu regeln. Beseitigung von Problemen aus der Planungspraxis durch Detailmaßnahmen zur Stabilisierung des Planungsprozesses. Verkürzung der gesamten Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung durch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 18d
Rechtsbehelfe

§ 22a
Entschädigungsverfahren

§ 37a
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 17d
Rechtsbehelfe

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 14d
Rechtsbehelfe

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 363/05 (Beschluss)

... e) Der Gesetzentwurf schreibt weiterhin eine Geltungsdauer von fünf Jahren für Planfeststellungsbeschlüsse fest. Sofern mit der Durchführung nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraumes begonnen worden ist, muss ein Verlängerungsverfahren durchgeführt werden. Auf Fachebene wurde stets darauf hingewiesen, dass das Verlängerungsverfahren mit integrierter Anhörung aufwändig und mit Rechtsunsicherheit behaftet ist. Dies könnte erspart werden, wenn abweichend vom Gesetzentwurf bei Planfeststellungsbeschlüssen nach Ablauf der Geltungsdauer von fünf Jahren auf das Verlängerungsverfahren, welches die Geltungsdauer maximal um weitere fünf Jahre verlängert, verzichtet wird, indem für Planfeststellungsbeschlüsse eine Geltungsdauer von insgesamt zehn Jahren (ohne Verlängerungsverfahren) im Gesetz festgeschrieben wird. Abgesehen von der Ersparnis des Verfahrensaufwandes würden dem Bund und den Ländern auch erhebliche Kosten erspart werden, die sonst bei Durchführung des Verlängerungsverfahrens anfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/05 (Beschluss)




Zu Artikel 10

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 467/05

... Durch die Zusammenführung von Stellungnahme- und Einwendungsfristen sowie die Möglichkeit der Verwaltung, Erörterungstermine nicht zwingend durchführen zu müssen, können während des reinen Verwaltungsverfahrens Planungszeiten eingespart werden. Neben weiteren Änderungen soll eine Verkürzung der gesamten Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung durch die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bewirkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/05




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. Dem Abschnitt 2 des Teils V der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

2. § 73 wird wie folgt geändert:

3. Dem Abschnitt 2 des Teils V wird folgender § 78a angefügt

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2d

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 363/1/05

... 5. Der Gesetzentwurf schreibt weiterhin eine Geltungsdauer von fünf Jahren für Planfeststellungsbeschlüsse fest. Sofern mit der Durchführung nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraumes begonnen worden ist, muss ein Verlängerungsverfahren durchgeführt werden. Auf Fachebene wurde stets darauf hingewiesen, dass das Verlängerungsverfahren mit integrierter Anhörung aufwändig und mit Rechtsunsicherheit behaftet ist. Dies könnte erspart werden, wenn abweichend vom Gesetzentwurf bei Planfeststellungsbeschlüssen nach Ablauf der Geltungsdauer von fünf Jahren auf das Verlängerungsverfahren, welches die Geltungsdauer maximal um weitere fünf Jahre verlängert, verzichtet wird, indem für Planfeststellungsbeschlüsse eine Geltungsdauer von insgesamt zehn Jahren (ohne Verlängerungsverfahren) im Gesetz festgeschrieben wird. Abgesehen von der Ersparnis des Verfahrensaufwandes würden dem Bund und den Ländern auch erhebliche Kosten erspart werden, die sonst bei Durchführung des Verlängerungsverfahrens anfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/05




Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 14/2/05

... für die Deponiebetreiber bestätigt und damit deutlich gemacht, dass die beiden Verordnungen unmittelbar rechtsgestaltend wirken (so auch OVG Münster, Az: 20(B) 233/03). Das heißt, das Verhältnis der Verordnungen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen ist damit im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorranges der Verordnungen geregelt. Daneben ist es den zuständigen obersten Abfallbehörden der Länder erlaubt, den Deponiebetreibern über eine Änderung der Zulassungsbescheide entsprechende Vorgaben für Deponieersatzbaustoffe zu machen. Anstehende Probleme sind im Wesentlichen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs zu lösen. Eine zwingende Notwendigkeit für eine zusätzliche bundesweite Verordnung zur Abfallverwertung auf Deponien besteht nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.