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0913/1/05
0550/05
0107/05
0720/1/04
0666/04B
0666/2/04
0618/04B
0408/04
0876/04
0707/2/04
Drucksache 484/18

... Mit der Aufnahme der Windenergie in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Vorhaben zum 1. Januar 1997 erfolgte parallel die Regelung des Planvorbehalts zur planerischen Steuerung der Windenergienutzung. Um diesem Anspruch der planerischen Steuerung gerecht zu werden, wurde das Plansicherungsinstrument in § 15 Absatz 3



Drucksache 3/18

... Zusätzlich besteht die Gefahr der vollständigen Verdrängung der nicht privilegierten Bieter mit entsprechenden wirtschaftlichen Verwerfungen bei



Drucksache 185/18

... Automatisierte und vernetzte Fahrzeuge werden eine große Menge von Daten erzeugen, die über Kommunikationsgeräte weitergegeben werden können. Diese Daten haben ein enormes Potenzial, neue und personalisierte Dienstleistungen und Produkte hervorzubringen, bestehende Geschäftsmodelle zu revolutionieren (z.B. Pannenhilfe, Fahrzeugversicherung, Fahrzeugreparatur, Autovermietung) oder zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beizutragen. Verschiedene Wirtschaftsakteure stehen im Wettbewerb um diese Daten. Die Fahrzeughersteller oder digitale Plattformen genießen einen privilegierten Zugang zu den Autodaten und Fahrzeugressourcen. So können sie den Fahrern ihre Dienstleistungen über das Armaturenbrett etwa direkt anbieten. In seiner nichtlegislativen Entschließung vom 13. März 2018 zu einer "Europäischen Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme"51 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu veröffentlichen, der faire Wettbewerbsbedingungen beim Zugang zu Daten und Ressourcen im Fahrzeug sicherstellt, um die Verbraucherrechte zu schützen und Innovation und faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern.



Drucksache 75/1/18

... (Kapitaladäquanzverordnung (CRR)) privilegierten Deckungswerten gedeckter Schuldverschreibungen "andere Vermögenswerte hoher Qualität" als Deckungswerte zu, ohne hierfür hinreichende Kriterien zu definieren (vergleiche Artikel 6 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch droht eine Situation, in der sich unter dem einheitlichen Gütesiegel "europäische gedeckte Schuldverschreibung" (vergleiche Artikel 27 des Richtlinienvorschlags) Deckungswerte nicht ähnlich hoher Qualität wie in Artikel 129 CRR verbergen.



Drucksache 65/1/17

... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35



Drucksache 127/17

... ). Dies kann Fälle betreffen, in denen zwischen dem Getötetem und einem nach Satz 2 privilegierten Anspruchsteller nur noch ein formales familienrechtliches Band bestand, oder auch wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt lebten und die Voraussetzungen des § 1933 BGB bzw. des § 10 Absatz 3



Drucksache 65/17 (Beschluss)

... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35



Drucksache 233/17 (Beschluss)

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der



Drucksache 233/17

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der



Drucksache 347/17

... Die Mieterstromförderung bestimmt sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese ändert sich entsprechend dem so genannten "atmenden Deckel" entsprechend der zugebauten Menge. Darüber hinaus wird der geförderte Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr begrenzt. So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.



Drucksache 285/16

... Seit Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist es erforderlich, für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive im Steuerungsfall einen privilegierten Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen.



Drucksache 296/1/16

... Die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, den vorgenannten Effekt durch die Bestimmung des Stichtages auf den 31. Dezember 2015 zu vermeiden und die aus der Vorschrift resultierenden Ungleichgewichte ab der dritten Regulierungsperiode zumindest schrittweise einzudämmen. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit bestehende Regelung den Zweck hatte, in der Anfangsphase der Anreizregulierung einen unmittelbaren Druck auf bestimmte kollektivarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu vermeiden und damit die Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der Effizienzvorgaben sicherzustellen. Solche Überlegungen sind nach Ablauf von zwei Regulierungsperioden nicht mehr in gleichem Maße tragfähig. Durch eine Begrenzung des Anteils der Personalzusatzkosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten können, sollen die durch die Bestandsschutzregel entstehenden Unterschiede zwischen den Unternehmen begrenzt werden und zumindest bei Unternehmen mit sehr hohem Anteil dieser privilegierten Personalzusatzkosten ein Teil dieser Kosten dem Effizienzvergleich zugeführt werden. Gegenüber einer grundsätzlich ebenso in Betracht kommenden Zuordnung sämtlicher Personalzusatzkosten zu den beeinflussbaren Kosten stellt sich dies als mildere Regelung dar. Soweit Unternehmen nach der bisherigen Regelung höhere Anteile ihrer Personalkosten als dnbK geltend machen konnten, ist die Begrenzung zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz auch geboten. Eine mitunter auch geforderte unbeschränkte Zuordnung aller Personalzusatzkosten zu den dnbK kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies zu Lasten der Letztverbraucher einen deutlichen Zuwachs dieser dnbK zur Folge hätte.



Drucksache 542/16

... Satz 5 stellt ergänzend klar, dass die in Satz 4 geregelte Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf den erhöhten Freibetrag nicht für Aufwendungen gilt, die der oder dem Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht privilegierten Erwerbstätigkeit entstehen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende nicht steuerbegünstigte Einkünfte mit steuerbefreiten Einnahmen nach Satz 2 zusammentreffen, die diesen Freibetrag ausschöpfen.



Drucksache 21/16

... Im Übrigen soll § 5f Absatz 2 BinSchG unverändert beibehalten werden. Mit der Vorschrift wurde von der Privilegierungsmöglichkeit, die in Artikel 6 Absatz 2 der CLNI 1988 geregelt ist, Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte an der Inanspruchnahme der nunmehr nahezu gleichlautend in Artikel 6 Absatz 2 CLNI 2012 geregelten Möglichkeit festgehalten werden, da damit die Bereitstellung leistungsfähiger Anlagen gefördert und die öffentliche Hand, die in der Regel Gläubiger der privilegierten Ansprüche ist, entlastet werden kann.



Drucksache 565/16 (Beschluss)

... In diesem Zusammenhang ist generell darauf hinzuweisen, dass enge Schranken zur Folge haben, dass die privilegierten Einrichtungen nur auf wenige Lizenzangebote zurückgreifen, sich im Übrigen der vorhandenen freien Ressourcen im Netz bedienen oder über Linklisten und den Verweis auf die Privatkopie behelfen. Dies widerspricht nicht nur dem Paradigma der "Digitalen Wissensgesellschaft", sondern führt im Ergebnis dazu, dass verlegerische Inhalte gegenüber freien Ressourcen weniger attraktiv für die digitale Nutzung werden und daher mittelfristig massiv an Relevanz und damit auch Absatz einbüßen. Damit wird das Ziel verfehlt, die Tragfähigkeit des Verlagswesens angesichts des digitalen Wandels zu stärken. Schließlich hat eine Schranke ohne Lizenzvorrang den Vorteil, dass sie die Allgemeinheit vor unverhältnismäßigen Preisen schützt.



Drucksache 565/1/16

... In diesem Zusammenhang ist generell darauf hinzuweisen, dass enge Schranken zur Folge haben, dass die privilegierten Einrichtungen nur auf wenige Lizenzangebote zurückgreifen, sich im Übrigen der vorhandenen freien Ressourcen im Netz bedienen oder über Linklisten und den Verweis auf die Privatkopie behelfen. Dies widerspricht nicht nur dem Paradigma der "Digitalen Wissensgesellschaft", sondern führt im Ergebnis dazu, dass verlegerische Inhalte gegenüber freien Ressourcen weniger attraktiv für die digitale Nutzung werden und daher mittelfristig massiv an Relevanz und damit auch Absatz einbüßen. Damit wird das Ziel verfehlt, die Tragfähigkeit des Verlagswesens angesichts des digitalen Wandels zu stärken. Schließlich hat eine Schranke ohne Lizenzvorrang den Vorteil, dass sie die Allgemeinheit vor unverhältnismäßigen Preisen schützt.



Drucksache 143/15

... Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WHG ist für die dort genannten neuen Gewässerbenutzungen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ausgeschlossen, da bei diesen Arten von Gewässerbenutzungen weder ein öffentliches Interesse noch ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers an einer privilegierten Rechtsposition gegenüber Dritten besteht.



Drucksache 193/15 (Beschluss)

... Die geplante Regelung benachteiligt in den Absätzen 5 und 7 Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken. Privilegiert werden dagegen in Absatz 6 Schuldtitel, bei denen die Rückzahlung und/oder Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt ungewisser Ereignisse abhängt. In diese Gruppe fallen notwendige Absicherungsgeschäfte etwa für Währungsrisiken im Exportgeschäft. In diese Gruppe fallen aber auch Wetten aller Art bis hin zu Wetten auf die Lebenserwartung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder die Preisentwicklung von Grundnahrungsmitteln. Die damit verbundene Privilegierung von Spekulationsgeschäften bei gleichzeitiger Benachteiligung bewährter Instrumente der Unternehmensfinanzierung würde das Gegenteil dessen bedeuten, das seit der Finanzkrise das Ziel war: Eine Rückkehr zu einem Bankensektor, der der Realwirtschaft dient.



Drucksache 193/1/15

... Die geplante Regelung benachteiligt in den Absätzen 5 und 7 Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken. Privilegiert werden dagegen in Absatz 6 Schuldtitel, bei denen die Rückzahlung und/oder Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt ungewisser Ereignisse abhängt. In diese Gruppe fallen notwendige Absicherungsgeschäfte etwa für Währungsrisiken im Exportgeschäft. In diese Gruppe fallen aber auch Wetten aller Art bis hin zu Wetten auf die Lebenserwartung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder die Preisentwicklung von Grundnahrungsmitteln. Die damit verbundene Privilegierung von Spekulationsgeschäften bei gleichzeitiger Benachteiligung bewährter Instrumente der Unternehmensfinanzierung würde das Gegenteil dessen bedeuten, das seit der Finanzkrise das Ziel war: Eine Rückkehr zu einem Bankensektor, der der Realwirtschaft dient.



Drucksache 401/1/15

... -Emissionen zu legen und nicht nur auf die Beschränkung der Zahl der Sektoren. Dies ist nach Auffassung des Bundesrates weniger eine Frage der absoluten Anzahl der privilegierten Sektoren, sondern vielmehr des relativen Anteils der privilegierten Emissionen an den Gesamtemissionen.



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