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"Privilegierten"
Drucksache 484/18
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur Wiederbelegung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
... Mit der Aufnahme der Windenergie in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Vorhaben zum 1. Januar 1997 erfolgte parallel die Regelung des Planvorbehalts zur planerischen Steuerung der Windenergienutzung. Um diesem Anspruch der planerischen Steuerung gerecht zu werden, wurde das Plansicherungsinstrument in § 15 Absatz 3
Drucksache 3/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG)
... Zusätzlich besteht die Gefahr der vollständigen Verdrängung der nicht privilegierten Bieter mit entsprechenden wirtschaftlichen Verwerfungen bei
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Automatisierte und vernetzte Fahrzeuge werden eine große Menge von Daten erzeugen, die über Kommunikationsgeräte weitergegeben werden können. Diese Daten haben ein enormes Potenzial, neue und personalisierte Dienstleistungen und Produkte hervorzubringen, bestehende Geschäftsmodelle zu revolutionieren (z.B. Pannenhilfe, Fahrzeugversicherung, Fahrzeugreparatur, Autovermietung) oder zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beizutragen. Verschiedene Wirtschaftsakteure stehen im Wettbewerb um diese Daten. Die Fahrzeughersteller oder digitale Plattformen genießen einen privilegierten Zugang zu den Autodaten und Fahrzeugressourcen. So können sie den Fahrern ihre Dienstleistungen über das Armaturenbrett etwa direkt anbieten. In seiner nichtlegislativen Entschließung vom 13. März 2018 zu einer "Europäischen Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme"51 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu veröffentlichen, der faire Wettbewerbsbedingungen beim Zugang zu Daten und Ressourcen im Fahrzeug sicherstellt, um die Verbraucherrechte zu schützen und Innovation und faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern.
Drucksache 75/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU
... (Kapitaladäquanzverordnung (CRR)) privilegierten Deckungswerten gedeckter Schuldverschreibungen "andere Vermögenswerte hoher Qualität" als Deckungswerte zu, ohne hierfür hinreichende Kriterien zu definieren (vergleiche Artikel 6 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch droht eine Situation, in der sich unter dem einheitlichen Gütesiegel "europäische gedeckte Schuldverschreibung" (vergleiche Artikel 27 des Richtlinienvorschlags) Deckungswerte nicht ähnlich hoher Qualität wie in Artikel 129 CRR verbergen.
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... ). Dies kann Fälle betreffen, in denen zwischen dem Getötetem und einem nach Satz 2 privilegierten Anspruchsteller nur noch ein formales familienrechtliches Band bestand, oder auch wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt lebten und die Voraussetzungen des § 1933 BGB bzw. des § 10 Absatz 3
Drucksache 65/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35
Drucksache 233/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der
Drucksache 233/17
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes -Immissionsschutzgesetz - BImSchG )
... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Die Mieterstromförderung bestimmt sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese ändert sich entsprechend dem so genannten "atmenden Deckel" entsprechend der zugebauten Menge. Darüber hinaus wird der geförderte Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr begrenzt. So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.
Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Seit Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist es erforderlich, für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive im Steuerungsfall einen privilegierten Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen.
Drucksache 296/1/16
... Die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, den vorgenannten Effekt durch die Bestimmung des Stichtages auf den 31. Dezember 2015 zu vermeiden und die aus der Vorschrift resultierenden Ungleichgewichte ab der dritten Regulierungsperiode zumindest schrittweise einzudämmen. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit bestehende Regelung den Zweck hatte, in der Anfangsphase der Anreizregulierung einen unmittelbaren Druck auf bestimmte kollektivarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu vermeiden und damit die Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der Effizienzvorgaben sicherzustellen. Solche Überlegungen sind nach Ablauf von zwei Regulierungsperioden nicht mehr in gleichem Maße tragfähig. Durch eine Begrenzung des Anteils der Personalzusatzkosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten können, sollen die durch die Bestandsschutzregel entstehenden Unterschiede zwischen den Unternehmen begrenzt werden und zumindest bei Unternehmen mit sehr hohem Anteil dieser privilegierten Personalzusatzkosten ein Teil dieser Kosten dem Effizienzvergleich zugeführt werden. Gegenüber einer grundsätzlich ebenso in Betracht kommenden Zuordnung sämtlicher Personalzusatzkosten zu den beeinflussbaren Kosten stellt sich dies als mildere Regelung dar. Soweit Unternehmen nach der bisherigen Regelung höhere Anteile ihrer Personalkosten als dnbK geltend machen konnten, ist die Begrenzung zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz auch geboten. Eine mitunter auch geforderte unbeschränkte Zuordnung aller Personalzusatzkosten zu den dnbK kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies zu Lasten der Letztverbraucher einen deutlichen Zuwachs dieser dnbK zur Folge hätte.
Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Satz 5 stellt ergänzend klar, dass die in Satz 4 geregelte Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf den erhöhten Freibetrag nicht für Aufwendungen gilt, die der oder dem Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht privilegierten Erwerbstätigkeit entstehen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende nicht steuerbegünstigte Einkünfte mit steuerbefreiten Einnahmen nach Satz 2 zusammentreffen, die diesen Freibetrag ausschöpfen.
Drucksache 21/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
... Im Übrigen soll § 5f Absatz 2 BinSchG unverändert beibehalten werden. Mit der Vorschrift wurde von der Privilegierungsmöglichkeit, die in Artikel 6 Absatz 2 der CLNI 1988 geregelt ist, Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte an der Inanspruchnahme der nunmehr nahezu gleichlautend in Artikel 6 Absatz 2 CLNI 2012 geregelten Möglichkeit festgehalten werden, da damit die Bereitstellung leistungsfähiger Anlagen gefördert und die öffentliche Hand, die in der Regel Gläubiger der privilegierten Ansprüche ist, entlastet werden kann.
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... In diesem Zusammenhang ist generell darauf hinzuweisen, dass enge Schranken zur Folge haben, dass die privilegierten Einrichtungen nur auf wenige Lizenzangebote zurückgreifen, sich im Übrigen der vorhandenen freien Ressourcen im Netz bedienen oder über Linklisten und den Verweis auf die Privatkopie behelfen. Dies widerspricht nicht nur dem Paradigma der "Digitalen Wissensgesellschaft", sondern führt im Ergebnis dazu, dass verlegerische Inhalte gegenüber freien Ressourcen weniger attraktiv für die digitale Nutzung werden und daher mittelfristig massiv an Relevanz und damit auch Absatz einbüßen. Damit wird das Ziel verfehlt, die Tragfähigkeit des Verlagswesens angesichts des digitalen Wandels zu stärken. Schließlich hat eine Schranke ohne Lizenzvorrang den Vorteil, dass sie die Allgemeinheit vor unverhältnismäßigen Preisen schützt.
Drucksache 565/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... In diesem Zusammenhang ist generell darauf hinzuweisen, dass enge Schranken zur Folge haben, dass die privilegierten Einrichtungen nur auf wenige Lizenzangebote zurückgreifen, sich im Übrigen der vorhandenen freien Ressourcen im Netz bedienen oder über Linklisten und den Verweis auf die Privatkopie behelfen. Dies widerspricht nicht nur dem Paradigma der "Digitalen Wissensgesellschaft", sondern führt im Ergebnis dazu, dass verlegerische Inhalte gegenüber freien Ressourcen weniger attraktiv für die digitale Nutzung werden und daher mittelfristig massiv an Relevanz und damit auch Absatz einbüßen. Damit wird das Ziel verfehlt, die Tragfähigkeit des Verlagswesens angesichts des digitalen Wandels zu stärken. Schließlich hat eine Schranke ohne Lizenzvorrang den Vorteil, dass sie die Allgemeinheit vor unverhältnismäßigen Preisen schützt.
Drucksache 143/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WHG ist für die dort genannten neuen Gewässerbenutzungen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ausgeschlossen, da bei diesen Arten von Gewässerbenutzungen weder ein öffentliches Interesse noch ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers an einer privilegierten Rechtsposition gegenüber Dritten besteht.
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Die geplante Regelung benachteiligt in den Absätzen 5 und 7 Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken. Privilegiert werden dagegen in Absatz 6 Schuldtitel, bei denen die Rückzahlung und/oder Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt ungewisser Ereignisse abhängt. In diese Gruppe fallen notwendige Absicherungsgeschäfte etwa für Währungsrisiken im Exportgeschäft. In diese Gruppe fallen aber auch Wetten aller Art bis hin zu Wetten auf die Lebenserwartung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder die Preisentwicklung von Grundnahrungsmitteln. Die damit verbundene Privilegierung von Spekulationsgeschäften bei gleichzeitiger Benachteiligung bewährter Instrumente der Unternehmensfinanzierung würde das Gegenteil dessen bedeuten, das seit der Finanzkrise das Ziel war: Eine Rückkehr zu einem Bankensektor, der der Realwirtschaft dient.
Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Die geplante Regelung benachteiligt in den Absätzen 5 und 7 Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken. Privilegiert werden dagegen in Absatz 6 Schuldtitel, bei denen die Rückzahlung und/oder Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt ungewisser Ereignisse abhängt. In diese Gruppe fallen notwendige Absicherungsgeschäfte etwa für Währungsrisiken im Exportgeschäft. In diese Gruppe fallen aber auch Wetten aller Art bis hin zu Wetten auf die Lebenserwartung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder die Preisentwicklung von Grundnahrungsmitteln. Die damit verbundene Privilegierung von Spekulationsgeschäften bei gleichzeitiger Benachteiligung bewährter Instrumente der Unternehmensfinanzierung würde das Gegenteil dessen bedeuten, das seit der Finanzkrise das Ziel war: Eine Rückkehr zu einem Bankensektor, der der Realwirtschaft dient.
Drucksache 401/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 -effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... -Emissionen zu legen und nicht nur auf die Beschränkung der Zahl der Sektoren. Dies ist nach Auffassung des Bundesrates weniger eine Frage der absoluten Anzahl der privilegierten Sektoren, sondern vielmehr des relativen Anteils der privilegierten Emissionen an den Gesamtemissionen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.