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134 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechteinhabern"


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Drucksache 137/18

... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 137/18 (Beschluss)

... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (vergleiche BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 312/1/17

... Über Satellit übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell von einzelnen Wohneinheiten empfangen, sondern regelmäßig auch über Gemeinschaftsantennen, die entweder zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören oder von örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Gerade in den neuen Ländern sind solche örtlichen Antennengemeinschaften bereits in den 80er Jahren in großer Zahl mit dem Ziel entstanden, westdeutsche Rundfunk- und Fernsehsender zu empfangen. Während der Bundesgerichtshof für Wohnungseigentümergemeinschaften entschieden hat, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Satellitenprogrammen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses), stellt die Weitersendung durch ein Kabelnetz an die Mitglieder eines in einem örtlichen Verein, dessen Hauptzweck in der Kabelweitersendung besteht, keinen urheberrechtsfreien Empfang dar (OLG Dresden, Urteil vom 22. November 2016 - 14 U 530/16, GRUR 2017, 49ff.). Hintergrund ist, dass die Weitersendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 728/17

... 2. Der Bundesrat bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.



Drucksache 434/17

... Zum Schutz der Urheber (Randnummern 2, 4 und 5): Mehrere Maßnahmen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die in Abschnitt 4 der Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" beschrieben werden, sind darauf ausgerichtet, in Europa urheberrechtliche Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten, die Anreize schaffen, sich kreativ zu betätigen und in kreative Inhalte zu investieren. So würde die Bestimmung, dass Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern und zugänglich machen, geeignete Maßnahmen wie etwa Inhaltserkennungstechniken einführen müssen, dafür sorgen, dass Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte bestimmen können und dafür eine Vergütung erhalten. Ferner enthält die vorgeschlagene Richtlinie neue Vorschriften, die für Urheber und ausübende Künstler größere Transparenz in Bezug auf die Verwertung ihrer Werke gewährleisten und ihnen helfen würden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... Über Satellit übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell von einzelnen Wohneinheiten empfangen, sondern regelmäßig auch über Gemeinschaftsantennen, die entweder zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören oder von örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Gerade in den neuen Ländern sind solche örtlichen Antennengemeinschaften bereits in den 80er Jahren in großer Zahl mit dem Ziel entstanden, westdeutsche Rundfunk- und Fernsehsender zu empfangen. Während der Bundesgerichtshof für Wohnungseigentümergemeinschaften entschieden hat, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Satellitenprogrammen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses), stellt die Weitersendung durch ein Kabelnetz an die Mitglieder eines in einem örtlichen Verein, dessen Hauptzweck in der Kabelweitersendung besteht, keinen urheberrechtsfreien Empfang dar (OLG Dresden, Urteil vom 22. November 2016 - 14 U 530/16, GRUR 2017, 49ff.). Hintergrund ist, dass die Weitersendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 728/17 (Beschluss)

... 2. Er bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.



Drucksache 276/17

... Die Bundesregierung wird 2 Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Abs. 4 TMG ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 326/17

... Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrats für die Zielsetzung des Vorschlags, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Die Kommission teilt die Ansicht des Bundesrats in Bezug auf die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber, Vertriebsfirmen, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher sicherzustellen, ln dieser Hinsicht stellt die vorgeschlagene Verordnung einen ausgewogenen Ansatz für den Zugang zu einer breiteren Palette von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in der Europäischen Union dar.



Drucksache 355/17

... Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags hingegen ist in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 als Verfahren zu verstehen, das es Rechteinhabern und Forschungseinrichtungen ermöglichen würde, sich auf bewährte Vorgehensweisen zu einigen. Es stellt keine Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining dar. Des Weiteren ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht über das zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken Notwendige hinausgehen dürfen. In Erwägungsgrund 12 wird betont, dass solche Maßnahmen "der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen" sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/17




- Zur Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining Art. 3 - Ziff 21 und 22 der Stellungnahme

- Zur Ausnahme für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten Art. 4 - Zi f 11, 15, 19 und 24 bis 26 der Stellungnahme

- Zur Ausnahme für den Erhalt des Kulturerbes Artikel 5 und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu vergriffenen Werken Art. 7, 8 und 9 - Ziff 13, 16, 27, 28 und 29 der Stellungnahme

- Zur Wechselbeziehung zwischen technischen Schutzmaßnahmen und den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Artikel 6 - Ziff 17 der Stellungnahme

- Zum Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzunken Art. 11 - Ziff 20, 30 und 31 der Stellungnahme

- Zu den Ausgleichsansprüchen für die Nutzung von Werken im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zwischen Urhebern und Verlagen Art.12 - Ziff 32 der Stellungnahme

- Zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen Art. 13 - Ziff 33 und 34 der Stellungnahme

- Zu fairen Verträgen mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung Artikel 14 bis 16 - Ziff 35 bis 37 der Stellungnahme

- Zu anderen Aspekten - Ziff 6, 9 und 18 der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 276/1/17

... im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überarbeiten und durch ein flexibleres Rechtsdurchsetzungsmodell zu ersetzen, das einerseits WLAN-Betreibern eine rechtssichere und praktikable Handhabung ihres Angebots ermöglicht und andererseits die Belange der betroffenen Rechteinhaber angemessen berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/1/17




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 TMG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 566/1/16

... 7. Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, dass die Kommission den Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTV-Weiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzen möchte. Dies hält die Auswirkungen auf die Rechteinhaber geringer als bei einer Erstreckung auch auf andere Dienste des "offenen Internets" und auf Over-the-top-Weiterverbreitungsdienste, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Die Kommission selbst geht in ihrem Vorschlag davon aus, dass bei einer solchen Erstreckung des Anwendungsbereichs das Risiko bestünde, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Diese Nachteile für die Rechteinhaber sind aus Sicht des Bundesrates tatsächlich zu vermeiden.



Drucksache 568/16

... Die Union hat eine Reihe von Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte erlassen, die Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber schaffen. Die Rechte, die für die vorgeschlagene Richtlinie von Bedeutung sind, werden gegenwärtig durch die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 568/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zulässige Formen der Nutzung

Artikel 4
Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt

Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2001/29/EG

Artikel 7
Berichterstattung

Artikel 8
Überprüfung

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


 
 
 


Drucksache 290/16

... Seit Juli 2015 werden minütlich über 400 Stunden an Videomaterial auf YouTube hochgeladen28. In ihren Beiträgen zur öffentlichen Konsultation beklagten Rechteinhaber aus verschiedenen Branchen (Bild und Ton, Presse und Verlagswesen, Rundfunk und Fernsehen) die teils illegale, teils missbräuchliche Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Plattformen (fehlende Genehmigung oder Lizenzvereinbarungen mit missbräuchlichen Vertragsklauseln).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/16




1. Einleitung

2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft

3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN

4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt

5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU

i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste

ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen

iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness

- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position

- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds

iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 566/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, dass die Kommission den Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTV-Weiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzen möchte. Dies hält die Auswirkungen auf die Rechteinhaber geringer als bei einer Erstreckung auch auf andere Dienste des "offenen Internets" und auf Over-the-top-Weiterverbreitungsdienste, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Die Kommission selbst geht in ihrem Vorschlag davon aus, dass bei einer solchen Erstreckung des Anwendungsbereichs das Risiko bestünde, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Diese Nachteile für die Rechteinhaber sind aus Sicht des Bundesrates tatsächlich zu vermeiden.



Drucksache 565/16

... Ausnahmen von den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Beschränkungen dieser Rechte sind auf EU-Ebene harmonisiert. Manche dieser Ausnahmen dienen dem Erreichen allgemeiner Ziele der staatlichen Politik z.B. im Forschungs- oder Bildungsbereich. Da sich jedoch in letzter Zeit neue Arten der Nutzung herausgebildet haben, ist noch nicht sicher, ob diese Ausnahmen weiterhin geeignet sind, um für ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen von Urhebern und anderen Rechteinhabern auf der einen und denen der Nutzer auf der anderen Seite zu sorgen. Außerdem greifen diese Ausnahmen nur auf nationaler Ebene und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Nutzungen ist nicht garantiert. In diesem Kontext hat die Kommission drei Bereiche für Maßnahmen festgelegt: digitale und grenzübergreifende Nutzung im Bildungsbereich, Text- und Data-Mining im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Erhaltung des kulturellen Erbes. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit bestimmter Nutzungsarten in diesen Bereichen - auch grenzübergreifend - zu gewährleisten. Die Schaffung eines moderneren Rahmens für Ausnahmen und Beschränkungen wird dazu führen, dass Forscher einen klareren Rechtsraum für die Nutzung innovativer Forschungswerkzeuge für Text- und Data-Mining vorfinden, Lehrer und Studierende auf allen Bildungsebenen in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren können und dass Einrichtungen des kulturellen Erbes (d.h. öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen) Unterstützung bei ihren Bemühungen um den Schutz des kulturellen Erbes erhalten - womit letztendlich auch den Interessen der EU-Bürger gedient wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 24. Aus Sicht des Bundesrates ist die Vorrangklausel des Absatzes 2 in Artikel 4 zu streichen, da sie in der Praxis für den Rechteinhaber zu einer ihn benachteiligenden Unternutzung der Schranke führen würde. Ferner zeigen die Erfahrungen mit dem nationalen § 52a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 566/16

... Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag eine Vielzahl an Nachrichtensendungen, Kultursendungen, Politmagazinen, Dokumentationen und Unterhaltungssendungen, für die sie von dritter Seite Lizenzen erwerben oder die sie selbst produzieren. Diese Programme enthalten eine Fülle an geschützten Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, weswegen die Rechte in einem komplizierten Verfahren mit zahlreichen Rechteinhabern geklärt und erworben werden müssen. Oft sind diese Fragen in kürzester Zeit zu klären, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 566/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse von EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste

Artikel 3
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter

Artikel 4
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern

Artikel 5
Übergangsbestimmung

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 167/16 (Beschluss)

... 16. Er ist allerdings der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag das Vertragsverhältnis zwischen den Anbietern von Online-Inhalten und den Rechteinhabern, das dem Rechtsverhältnis zwischen den Diensteanbietern und den Endkunden vorgelagert ist, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Anbieter von Online-Inhalten können ihren Kunden nur die Nutzungsrechte gewähren, die sie beim Rechteerwerb selbst eingeräumt bekommen haben. Die entsprechende Lizenzvergabe erfolgt bisher in der Regel territorial beschränkt. Zweifelhaft erscheint, ob ein europäischer Diensteanbieter einem außereuropäischen Vertragspartner tatsächlich entgegenhalten kann, dieser müsse die zusätzliche Portabilität ohne höhere Lizenzgebühren akzeptieren, weil die Verordnung insoweit eine rechtliche Fiktion schafft (Artikel 4) und dieser entgegenstehende Rechte für "nicht durchsetzbar" erklärt (Artikel 5 Absatz 1). Insbesondere bestehen diese Bedenken auch im Hinblick darauf, dass die Verordnung rückwirkend in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen soll (Artikel 7).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 8

2 Weiteres

Zum Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 535/16

... audiovisuellen Werken verschiedener Produzenten, die den Anbietern von Videoabrufdiensten zur Verfügung gestellt werden können. Weitere Herausforderungen ergeben sich daraus, dass im audiovisuellen Sektor kein universelles Identifikationssystem verwendet wird. Vielmehr kennt der Markt zwei Standardidentifikatoren12, die jedoch nicht interoperabel sind, weswegen die Branche zögert, sie zu verwenden. Dies bedeutet, dass Lizenzierungstätigkeiten aufwendig und nicht leicht zu automatisieren sind. Die Einrichtungen, die die beiden unterschiedlichen Identifikatoren verwalten, arbeiten derzeit zusammen mit der Kommission auf eine uneingeschränkte Interoperabilität ihrer Datenbanken und Identifikatoren hin 13 . Schließlich wird die Kommission prüfen, wie den Rechteinhabern Anreize geboten werden können, Werke, deren Verbreitung durch das Teilprogramm MEDIA des Programms "Kreatives Europa" unterstützt wird, in Hoheitsgebieten verfügbar zu machen, für die keine Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/16




1. Einleitung

2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN

3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld

4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 15/16

... Diese Ziele spielen eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die kulturelle Vielfalt Europas. Sie entsprechen den Bedürfnissen sowohl der Rechteinhaber als auch der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... 29. Aus Sicht des Bundesrates ist die Vorrangklausel des Absatzes 2 in Artikel 4 zu streichen, da sie in der Praxis für den Rechteinhaber zu einer ihn benachteiligenden Unternutzung der Schranke führen würde. Ferner zeigen die Erfahrungen mit dem nationalen § 52a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 167/16

... 9. Bei der Portabilität von Online-Inhaltediensten handelt es sich jedoch um einen Einzelaspekt der Internetnutzung, der bislang nur einem vergleichsweise geringen Teil der europäischen Verbraucher in seltenen Situationen zugutekäme. Der beschränkte Anwendungsbereich und die geringe Reichweite der Regelung stehen in keinem Verhältnis zu den vielfältigen offenen Fragen des europäischen Urheberrechts aus Verbrauchersicht, aber auch aus Sicht der Urheber, Produzenten und Rechteinhaber. Hier müssen zunächst die unterschiedlichen Interessen zu einem fairen - auch wirtschaftlichen - Ausgleich gebracht werden, um den kulturellen Reichtum und die kreative und sprachliche Vielfalt in Europa zu schützen. Hierbei spielen insbesondere auch fehlende Vergütungsvereinbarungen für Online-Inhaltedienste auf europäischer und nationaler Ebene eine wesentliche Rolle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/16




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 8

3 Weiteres

Zum Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 60/16

... Wie die erste oben erwähnte für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dürfte das Freimachen des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 und das Aufrüsten auf die nächste Generation terrestrischer Rundfunktechnik Kosten zwischen 1,2 Mrd. und 4.4 Mrd. EUR verursachen. Der Hauptteil dieser Kosten würde dabei auf die Endnutzer entfallen, wenn diese neue Endgeräte vor dem Enr normalen Nutzungsdauer ihrer Geräte anschaffen. Die AudioPMSE-Kosten bei einer Umstellung im Jahr 2020 würden sich auf 200 Mio. EUR belaufen, vorausgesetzt 30 % der derzeitigen Audio-PMSE-Nutzer würden das 700-MHz-Band belegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, technologieneutrale öffentliche Fördermaßnahmen zur Verringerung dieser Kosten zu ergreifen, sofern dies im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht13. Darüber hinaus werden die Kosten der Anpassung der DTT-Netze, damit sie dieselbe Menge an Programminhalten auf weniger Frequenzen übertragen können, auf höchstens 890 Mio. EUR geschätzt. Hinzukommen dürften insbesondere auch Kosten, die Rechteinhabern entstehen, deren Nutzungsrechte vor Ablauf der ursprünglichen Gewährungsdauer geändert werden müssen. Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung solcher Kosten in Betracht ziehen, müssen sie den Grundsatz der Technologieneutralität und die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen14 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 beachten. In einigen Fällen können Ausgleichsmaßnahmen für die Rücknahme gewährter Rechte unter bestimmten Umständen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein, vorausgesetzt der Ausgleich übersteigt den durch die Rücknahme verursachten Schaden nicht. Nach Angaben der Gruppe für Frequenzpolitik sind in 14 Mitgliedstaaten Nutzungsrechte entweder unbefristet oder aber für eine Dauer über 2020 hinaus gewährt worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 440/15 (Beschluss)

... Derart potenziell schädliche Effekte für die Meinungsvielfalt müssen bei neuen Regelungen zur Hostproviderhaftung vermieden werden. Daher ist ein anderer Ansatz zu verfolgen. Das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" kann zum Beispiel Basis einer vom Gesetzgeber zu schaffenden generellen Anspruchsgrundlage sein. Dass ein Angebot ein solches von der Rechtsordnung missbilligtes, auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell ist, sollte auf Antrag Betroffener in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten sich nicht auf Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen können. Zudem sollten weitere Ansprüche gegen solche Anbieter geschaffen werden, die Rechteinhabern wirksame Werkzeuge geben, um gegen diese nicht schutzwürdigen Geschäftsmodelle vorzugehen; denkbar sind Schadensersatzansprüche und Instrumente für den Fall, dass rechtskräftige Urteile gegen ausländische Betreiber nicht vollstreckt werden können. Hier könnten Werbung und Zahlungsdienstleistungen Ansatzpunkte sein. Entscheidend ist, dass diese Instrumente allein auf von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle abzielen und nicht Meinungsforen oder kollaborativ erstellte Wissensplattformen gefährden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 212/15 (Beschluss)

... Unbeschadet dessen fordert der Bundesrat die Kommission auf, im Rahmen der Entwicklung des DSM Initiativen zu ergreifen, die dazu beitragen können, den grenzüberschreitenden Zugang der Verbraucherinnen und Verbraucher zu den im Heimatland legal erworbenen Inhalten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Inhalteproduzenten und Urheber zu fördern. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Zuschauer auf Zugang, auskömmlichen Einnahmemöglichkeiten für Produzenten und Rechteinhabern sowie dem Ziel eines vielfältigen Medienangebotes zu gewährleisten. Aus Gründen der kulturellen und Meinungsvielfalt gerechtfertigtes Geoblocking muss auch weiterhin möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Allgemeine Bestimmungen

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft

Zu Bildungsfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 440/15

... Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum gestärkt werden. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden mittlerweile durch das Internet und elektronische Kommunikation geprägt oder unterstützt. Im Wirtschaftsleben boomen digitale Geschäftsmodelle; vor allem die jüngeren Menschen nutzen das Internet zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Erwartet wird die jederzeitige Erreichbarkeit möglichst für jedermann, und zwar nicht nur zuhause, sondern überall. Dementsprechend wollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich während eines Aufenthalts in der Öffentlichkeit oder zur Überbrückung von Wartezeiten jederzeit und an jedem Ort schnell im Internet informieren oder kommunizieren können. Nicht nur bei der Wahl des Hotels für eine Geschäfts- oder Urlaubsreise spielt die Verfügbarkeit von schnellem Internet, das größtmögliche Flexibilität verschafft, eine immer größere Rolle. Um diesen Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden und die Attraktivität Deutschlands im internationalen Kontext zu erhöhen, zielt dieses Gesetz auf eine breitere Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots in Deutschland ab. Die Bundesregierung wird im Jahr 2018 evaluieren, ob das Ziel des Gesetzes erreicht wurde; über das Ergebnis wird sie dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten. Derzeit laufen WLAN-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-Anschlussinhabers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob andere private und kommerzielle WLAN-Betreiber die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben - sehr häufig - aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2a
Europäisches Sitzland2)

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4

 
 
 


Drucksache 440/1/15

... Derart potenziell schädliche Effekte für die Meinungsvielfalt müssen bei neuen Regelungen zur Hostproviderhaftung vermieden werden. Daher ist ein anderer Ansatz zu verfolgen. Das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" kann zum Beispiel Basis einer vom Gesetzgeber zu schaffenden generellen Anspruchsgrundlage sein. Dass ein Angebot ein solches von der Rechtsordnung missbilligtes, auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell ist, sollte auf Antrag Betroffener in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten sich nicht auf Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen können. Zudem sollten weitere Ansprüche gegen solche Anbieter geschaffen werden, die Rechteinhabern wirksame Werkzeuge geben, um gegen diese nicht schutzwürdigen Geschäftsmodelle vorzugehen; denkbar sind Schadensersatzansprüche und Instrumente für den Fall, dass rechtskräftige Urteile gegen ausländische Betreiber nicht vollstreckt werden können. Hier könnten Werbung und Zahlungsdienstleistungen Ansatzpunkte sein. Entscheidend ist, dass diese Instrumente allein auf von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle abzielen und nicht Meinungsforen oder kollaborativ erstellte Wissensplattformen gefährden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 2 TMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 298/14

... 2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 298/14




1. Einführung

2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette

2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden

2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette

2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren

2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung

2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher

3. Zusammenarbeit der Behörden

3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden

3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts

3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte

4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes

4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten


 
 
 


Drucksache 709/13

... - gemeinsam mit Rechteinhabern, Bildungseinrichtungen und anderen Interessenträgern der Bildung Wege ausloten, um die derzeit übliche Praxis und den aktuellen Bedarf an gemeinsamen Lehrmitteln (einschließlich OER) besser verstehen und bewerten zu können, u.a. was die Urheberrechts- und Lizenzsysteme, Mehrsprachigkeit, Qualitätssicherung usw. sowohl auf nationaler Ebene als auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang angeht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/13




Mitteilung

... dabei bieten die neuen Technologien die Chance für eine effizientere und gerechtere Bildung

1. Offene Lernumgebungen: Innovationschance für Einrichtungen, Lehrkräfte und Lernende

1.1. Innovative Bildungsträger

... um Anreize für innovative Lernmethoden zu schaffen

1.2. Innovative Lehrkräfte

... um sich in Nutzergemeinschaften zu vernetzen

... und sollten Anerkennung für neue Lehrmethoden erhalten

1.3 Innovation für Lernende

... und dass ihre digital erworbenen Kompetenzen problemlos bescheinigt und für weiteres Lernen oder eine Beschäftigung anerkannt werden

2. Freie Lehr- und Lernmaterialien: frei verfügbares Wissen als Chance für eine bessere und leichter zugängliche Bildung

... und die Rechte und Pflichten der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lehrmitteln sollten grenzüberschreitend transparenter werden

3. Konnektivität und Innovation: Partnerschaften für Infrastrukturen, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Interoperabilität

... und es bedarf offener Standards für die Interoperabilität, um Größenvorteile nutzen zu können

... damit die europäischen Märkte für digitale Anwendungen und Inhalte wachsen können

4. Die Chancen der digitalen Revolution durch abgestimmtes Handeln nutzen

... zwischen allen Akteuren abgestimmtes Handeln

.. und ein besseres Verständnis aller noch nicht genutzten Chancen der digitalen Revolution


 
 
 


Drucksache 573/12

... Damit die Cloud als Plattform für digitale Inhaltsdienste (auch mobile Dienste) gut funktionieren kann, werden Modelle für Verteilung der Inhalte gebraucht, die den Zugang zu allen Arten von Inhalten (Musik, audiovisuelles Material, Bücher) sowie deren Nutzung mit unterschiedlichen Geräten und in unterschiedlichen Gebieten verbessern. Cloud-Diensteanbieter und Rechteinhaber können geschäftliche Vereinbarungen über Lizenzen treffen, die es den Kunden erlauben, mit verschiedenen Geräten auf ihre persönlichen Konten zuzugreifen, und zwar unabhängig vom geografischen Gebiet, aus dem dieser Zugriff erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/12




1. Einleitung

2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing

3. Weitere Schritte

3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt

3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing

3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels

3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen

3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft

4. Zusätzliche politische Schritte

4.1. Stimulierungsmaßnahmen

4.2. Internationaler Dialog

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 395/12

... Der vorliegende Richtlinienvorschlag möchte einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden, und enthält zu diesem Zweck Vorschriften zur Verbesserung der Führung und Beaufsichtigung sowie der Transparenz von Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus hat der Vorschlag die Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten, zum Ziel.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung

2.1 Öffentliche Konsultation

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.4.2. Verwertungsgesellschaften

3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen

3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
Verwertungsgesellschaften

Kapitel 1
Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Rechte der Rechteinhaber

Artikel 6
Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften

Artikel 7
Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft

Artikel 8
Aufsichtsfunktion

Artikel 9
Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen

Kapitel 2
Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 10
Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11
Abzüge

Artikel 12
Ausschüttung an die Rechteinhaber

Kapitel 3
Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften

Artikel 13
Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte

Artikel 14
Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen

Kapitel 4
Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 15
Lizenzvergabe

Kapitel 5
Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 16
Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Artikel 17
Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen

Artikel 18
Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Artikel 19
Offenlegung

Artikel 20
Jährlicher Transparenzbericht

Titel III
VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

Artikel 21
Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Artikel 22
Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen

Artikel 23
Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 24
Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 25
Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung

Artikel 26
Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber

Artikel 27
Auftragsvergabe

Artikel 28
Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Artikel 29
Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen

Artikel 30
Zugang zu Mehrgebietslizenzen

Artikel 31
Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften

Artikel 32
Lizenzierungsregelung für Online-Dienste

Artikel 33
Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

Titel IV
Durchsetzungsmassnahmen

Artikel 34
Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber

Artikel 35
Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Artikel 36
Alternative Streitbeilegung

Artikel 37
Beschwerden

Artikel 38
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 39
Zuständige Behörden

Artikel 40
Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Titel V
BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen

Artikel 41
Bericht

Artikel 42
Umsetzung

Artikel 43
Inkrafttreten

Artikel 44
Adressaten

Anhang I

Anhang II
ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors

Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen

3 Verwaltungsaufwand


 
 
 


Drucksache 610/12

... Rechte des geistigen Eigentums werden durch die ausufernde Produktfälschung und - piraterie bedroht. Berichte der Kommission über die Beschlagnahmen an den EU-Außengrenzen zeigen, dass die Anzahl sowohl der Fälle als auch der vom Zoll beschlagnahmten Produkte seit 2000 erheblich gestiegen ist. Rechte des geistigen Eigentums, die nicht durchgesetzt werden können, sind nutzlos. Deshalb besteht seit 2004 ein gemeinsamer Mindestrahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), der es ermöglicht, nicht nur unmittelbar gegen Rechtsverletzer vorzugehen, sondern auch gegen (online oder offline tätige) Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden. Dieser Rechtsrahmen, der derzeit überprüft wird, gestattet es Rechteinhabern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/12




Mitteilung

I. die Partnerschaft für eine stärkere Europäische Industrie

II. politischer wirtschaftlicher Kontext: die Industrie spielt eine zentrale Rolle

III. INVESTITIONEN in Innovation, bessere Marktbedingungen, Zugang zu Kapital Humanressourcen sowie Qualifikation - die tragenden Säulen einer effizienteren Industriepolitik

A. Investitionen in neue Technologien und Innovationen fördern

1. Bereiche für vorrangige Maßnahmen

i Märkte für fortschrittliche Herstellungstechnologien zur umweltfreundlichen Produktion

ii Märktefür Schlüsseltechnologien

iii Märktefür biobasierte Produkte

iv Nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe

v Umweltfreundliche Fahrzeuge und Schiffe

vi Intelligente Netze

2. Begleitmaßnahmen

B. Marktzugang

1. Verbesserung des Binnenmarktes für Waren

2. Mehr Dynamik im Binnenmarkt durch Förderung des Unternehmertums

3. Der Binnenmarkt für Technologie, das einheitliche Patent und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

4. Internationale Märkte

C. Zugang zu Finanzierungen und den Kapitalmärkten

1. Unterstützung durch den öffentlichen Sektor zur Erleichterung des Zugriffs der Industrie auf frisches Kapital

2. Zugang zu den Kapitalmärkten

D. Die Schlüsselrolle der Humanressourcen

1. Die aktuellen Herausforderungen bewältigen: Schaffung von Arbeitsplätzen

2. Investitionen in Qualifikation und Berufsbildung zur Begleitung des Strukturwandels

3. Antizipierung des Bedarfs an Arbeitskräften und Kompetenzen und Management von Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen

IV. Schlussfolgerung: Governance Ziele

1. Investitionen

2. Binnenhandel


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.