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"Risiko- und Verantwortungssphären"


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Drucksache 222/10

... ). Beweismittelmängel (§ 359 Nummer. 1, 2 und 4, § 362 Nummer 1 und 2 StPO) wirken in gleicher Weise in die eine bzw. andere Richtung. Allein bei einem Feststellungsmangel (§ 359 Nummer 5 StPO) wirkt das Vorhandensein einer neuen Tatsache nur zu Gunsten des Verurteilten. Diese gesetzgeberische Wertung dürfte darauf beruhen, dass erwartet werden kann, dass der Staat bei der Aufklärung einer Straftat das getan hat, was möglich war. Fehler bei der Ermittlungsarbeit, d.h. die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts, hat deshalb derjenige im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen, der das Risiko für diesen Fehler trägt und daher diesen Fehler zu verantworten hat. Unter diesem Blickwinkel ist es folgerichtig, dass der Staat dieses Risiko trägt und der staatliche Strafverfolgungsanspruch zurücktritt. Eine solche Zuweisung von Risiko- und Verantwortungssphären zu Lasten des Staates ist jedoch bei dem Aufkommen von neuen Beweismethoden, die vor einer Verurteilung nicht vorhanden waren, nicht möglich. Ein solcher Fall unterscheidet sich eben von den Fällen, die von der erwähnten Kritik angeführt werden, um ein Ausbrechen aus der gesetzlichen Systematik des Wiederaufnahmerechts zu behaupten. Gibt es daher Differenzen, die sich aus der Sache heraus begründen lassen, ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorhanden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


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