37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Schallpegel"
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... In Bezug auf eine Zunahme des Schallpegels ist ein Toleranzbereich vorzusehen, innerhalb dessen der Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) als nicht wesentlich anzusehen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV
§ 6 Übergangsregelungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV
Drucksache 439/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Es ist nicht nachvollziehbar, warum erst eine Überschreitung des Dauerschallpegels von 70 dB(A) am Tag einen sofortigen Anspruch auf Schallschutz auslöst. Eine zeitliche Staffelung der Werte für die Ansprüche auf passiven Schallschutz und die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches ist wirkungsseitig nicht begründbar und sollte entfallen.
Drucksache 551/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern" - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen -
... "Schienenverkehrslärm, insbesondere der von Güterzügen, zeichnet sich durch einzelne laute Lärmereignisse aus, vergleichbar dem Fluglärm. Die Lärmwirkungsforschung hat für derartige Quellen bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Geräuschspitzen eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Aufwachreaktionen stellen die stärksten lärmbedingten Schlafstörungen dar. Diese Erkenntnisse flossen bereits in das Fluglärmschutzgesetz ein, bisher allerdings nicht in die Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm."
1. Zu Nummer 8 - neu
2. Zu Nummer 9 - neu
3. Zu Nummer 10 - neu
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Der Einfluss der Geschwindigkeit wird differenziert für die oben angeführten Geräuscharten berücksichtigt. Im Geschwindigkeitsbereich über 200 km/h können aerodynamische Geräusche einen Einfluss auf den Gesamtschallpegel haben. Aus diesem Grund wurde auch die Einführung weiterer Höhen für die Berechnung der Geräusche neben den Roll-, Aggregat- und Antriebsgeräuschen erforderlich.
Drucksache 319/2/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung anzustreben, nach der für die Bewertung der Lärmauswirkungen der Schienenwege auch die maximalen Schalldruckpegel zu berücksichtigen sind und auf deren Grundlage weitere Schutzmaßnahmen gefordert werden können. Schienenverkehrslärm, insbesondere der von Güterzügen, zeichnet sich durch einzelne laute Lärmereignisse aus, vergleichbar dem Fluglärm. Die Lärmwirkungsforschung hat für derartige Quellen bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Geräuschspitzen eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Aufwachreaktionen stellen die stärksten lärmbedingten Schlafstörungen dar. Diese Erkenntnisse flossen bereits in das Fluglärmschutzgesetz ein, bisher allerdings nicht in die Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm.
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Schienenverkehrslärm insbesondere von Güterzügen zeichnet sich durch einzelne laute Lärmereignisse aus. Insofern sind die Wirkungen mit dem von Fluglärm vergleichbar. Die Lärmwirkungsforschung hat für derartige Quellen bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Geräuschspitzen eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Aufwachreaktionen stellen die stärksten lärmbedingten Schlafstörungen dar. Diese Erkenntnisse flossen in das Fluglärmschutzgesetz ein, bisher allerdings nicht in die Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 484/13
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
... 1. bei zivilen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) überschreitet,
Drucksache 706/13
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), so genannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i. d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Zulassungskostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2515: Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 151/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem ersten Schritt für einen besseren Schutz den Schienenbonus in der Nacht zu streichen und zu prüfen, ob neben dem Dauerschallpegel ein Spitzenschallpegelkriterium für die Nacht eingeführt werden kann, um die Realität besser abzubilden und um die Gefahr gesundheitlicher Schäden an besonders hoch belasteten Strecken zu vermindern. Die Lärmsanierungsgrenzwerte an Schienenwegen sind im Übrigen stufenweise abzusenken. Des Weiteren sind ordnungsrechtliche Maßnahmen vorzubereiten, um auch diejenigen lauten Fahrzeuge zu erreichen, die trotz Einführung eines lärmabhängigen Schienenbonus sonst nicht umgerüstet würden.
Drucksache 712/11
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), sogenannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i.d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Allgemeines
Kosten - und Preiswirkungen
Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1883: Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Drucksache 151/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem ersten Schritt für einen besseren Schutz den Schienenbonus in der Nacht zu streichen und zu prüfen, ob neben dem Dauerschallpegel ein Spitzenschallpegelkriterium für die Nacht eingeführt werden kann, um die Realität besser abzubilden und um die Gefahr gesundheitlicher Schäden an besonders hoch belasteten Strecken zu vermindern. Die Lärmsanierungsgrenzwerte an Schienenwegen sind im Übrigen stufenweise abzusenken. Des Weiteren sind ordnungsrechtliche Maßnahmen vorzubereiten, um auch diejenigen lauten Fahrzeuge zu erreichen, die trotz Einführung eines lärmabhängigen Schienenbonus sonst nicht umgerüstet würden.
Drucksache 477/10
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
... /EG, sogenannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i.d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenberechnung
Anlage (§§ 1, 2)
Artikel 2
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Kosten- und Preiswirkungen
B. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 1312: Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Drucksache 577/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
Viertes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
Anlage 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
Anlage 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
§ 43a Nationales Waffenregister
§ 52a Strafvorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 521/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
... bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) von
Drucksache 834/09
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen beim Verkehrslärmschutz
... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für einen besseren Schutz der Gesundheit den Schienenbonus abzuschaffen und zu prüfen, ob neben dem Dauerschallpegel ein Spitzenschallpegelkriterium für die Nacht eingeführt werden kann, um die Realität besser abzubilden.
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten
c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
4. Informationspflichten für die Verwaltung
a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:
5. Sonstige Kosten
6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :
II. Regelungskompetenz:
1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Zu den Einzelvorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 6
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 12a
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 3
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
4 Allgemeines
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu §§ 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2a
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 16
Zu Nummer 19
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 40a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 34
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 521/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
... (1) Bauliche Anlagen nach § 1 Satz 1 und Räume in diesen baulichen Anlagen sind möglichst so anzuordnen und zu errichten, dass die Schallpegel vor Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe für diesen Zweck benutzt werden können (Aufenthaltsräume), durch Abschattung niedrig gehalten werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsatz
§ 3 Schallschutzanforderungen
§ 4 Einhaltung der Anforderungen
§ 5 Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
§ 6 Zugänglichkeit der Normblätter
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
II. Alternativen
III. Kosten
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 719: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung 2. FlugLSV)
Drucksache 566/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
Der durch Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l an einem Immissionsort hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,TW,Tr, bezogen auf die Beurteilungszeit Tr, ergibt sich durch einen dreifachen Summationsprozess:
Drucksache 566/08
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
... 1. der äquivalente Dauerschallpegel LA
Drucksache 53/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm In der Umgebung von Flugplätzen
... "Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt."
Drucksache 205/07
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/43/EG zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
... Die in dieser Initiative vorgeschlagene Absenkung der ab 2009 geltenden Grenzwerte in einer ersten Stufe (ab 2012) um 3 dB(A) bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen bzw. um 4 dB(A) bei schweren Nutzfahrzeugen führt zu einer Halbierung der durch Reifen zulässigen Schallpegel.
Drucksache 205/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/43/EG zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
... Die in dieser Initiative vorgeschlagene Absenkung der ab 2009 geltenden Grenzwerte in einer ersten Stufe (ab 2012) um 3 dB(A) bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen bzw. um 4 dB(A) bei schweren Nutzfahrzeugen führt zu einer Halbierung der durch Reifen zulässigen Schallpegel.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/43/EG zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
1. PKW-Reifen:
2. Nutzfahrzeug-Reifen:
Drucksache 95/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV )
... ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tage erfolgen.
Drucksache 401/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
... (2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
7. In § 6
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:
§ 13 Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften
§ 14 Schutzziele für die Lärmminderungsplanung
§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 4 Übergangsvorschrift
Artikel 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
III. Gesetzesfolgen, Kosten
1. Ermittlungsverfahren und Resultate
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 710/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tage erfolgen.
Drucksache 710/05
Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... a) LDay ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987-04, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tage erfolgen.
Drucksache 710/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... t sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
Drucksache 710/2/05
Antrag des Freistaates Bayern
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
Drucksache 610/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
... Die Verwendung gemeinsamer Lärmindizes zur Beurteilung von lärmbedingten allgemeinen Belästigungen und von Schlafstörungen ist durch die Einführung der Messpegel LDEN und LN1GHT vorgegeben (Artikel 5 i.V.m. Anhang I). Bei LDEN handelt es sich um einen über die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LDAY, LEVENING und LNIGHT definierten Tag-Abend-Nacht-Pegel, der einen Indikator für die Belästigung darstellt. Hierbei entspricht der Tag einem Zeitraum von zwölf Stunden, die Nacht einem Zeitraum von acht Stunden und der Abend einem Zeitraum von vier Stunden, wobei der Abend um ein bis zwei Stunden gekürzt werden und der Tag bzw. die Nacht entsprechend verlängert werden kann. Bei dem Index LNIGHT handelt es sich um einen Nachtlärmindex, über dessen Höhe Aussagen über die Hauptruhezeit und somit über Schlafstörungen gemacht werden können. Der Wert der Lärmindizes lässt sich entweder durch Berechnung oder Messung bestimmen, wobei die Berechnung in der Regel leichter und kostengünstiger durchzuführen ist. Beide Lärmindizes dienen zur Ausarbeitung und Überprüfung Strategischer Lärmkarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 47a Örtliche Lärmkartierung
§ 47b Strategische Lärmkartierung
§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch
§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete
§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen
§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung
§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses
§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47i Beteiligung der Behörden
§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen
§ 47l Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen
§ 47m Information der Öffentlichkeit
§ 47n Zuständige Behörden
§ 47o Sachverständige Stellen
§ 47p Rechtsverordnungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG
1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie
3. Umsetzungsbedarf
4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht
5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG
IV. Erweiterung des § 32 BImSchG
V. Alternativen
VI. Kosten
1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie
3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 47a Örtliche Lärmkartierung
§ 47b Strategische Lärmkartierung
§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch
§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete
§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen
§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung
§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses
§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47i Beteiligung der Behörden
§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen
§ 471 Gemeinsame Aufstellungsverfahren
§ 47m Information der Öffentlichkeit
§ 47n Zuständige Behörden
§ 47o Sachverständige Stellen
§ 47p Rechtsverordnungen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 49/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
Drucksache 319/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs-lärmschutzverordnung -
Drucksache 493/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
Drucksache 560/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen beim Verkehrslärmschutz - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz - 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
Drucksache 578/06
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Drucksache 631/14
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV )
Drucksache 647/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)
Drucksache 647/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
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