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0672/05
0794/05
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0683/1/04
0622/04
0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 186/1/13

... aa) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 219/13 (Beschluss)

... Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig. Hauptbetroffene der Kostenfallen im Internet sind zwar Verbraucher. Dennoch erscheint die vorgeschlagene Beschränkung auf Verträge mit Verbrauchern schon aus systematischen Gründen bedenklich. In § 312g Absatz 1 BGB werden allgemein Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Auch die Informationspflichten nach Artikel 246 § 3



Drucksache 479/13

... Die Bestechung von Beamten ist nach wie vor eine der meistgenutzten Methoden von Schmugglern zur Verschleierung ihrer illegalen Tätigkeiten.



Drucksache 270/13

... 3.1.1.3 Andere Namen sind zum einen Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z.B. Pater Remigius) Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z.B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind. Andere Namen sind hier schließlich auch Aliasnamen, d.h. unzulässigerweise benutzte Namen, die geführt werden, um die Identität zu verschleiern.



Drucksache 451/13

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 81 Absatz 5, 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 352/1/13

... Die im Gesetz vorgesehene Provisionsdurchleitung hat den Nachteil, dass sie zu Marktverzerrungen führen kann. Dies wurde auch im Rahmen der Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages am 18. März 2013 kritisiert. Denn durch die Provisionsdurchleitung wird die höchste (durchgeleitete) Provision für den Kunden reizvoll. Dies widerspricht dem Ansinnen einer unabhängigen Beratung. Finanzberater hätten einen Anreiz, Produkte zu empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung mit dem Beratungshonorar dieses Honorar günstiger erscheinen ließe. Es wäre für die Etablierung der Honorarberatung schädlich, wenn Preise für die Beratungsleistung auf diese Weise verschleiert würden.



Drucksache 321/13

... Im Kontext der Konvergenz stellen bestimmte innovative Werbetechniken die bestehenden Vorschriften auf den Prüfstand. Der Kommission wurden Bedenken hinsichtlich kommerzieller Einblendungen (Overlays68) mitgeteilt, die innerhalb der linearen Dienste der Rundfunkveranstalter angezeigt werden, und die Frage gestellt, ob dies die Werberegulierung an sich in Frage stellen könnte, und insbesondere, ob diese Einblendungen mit oder ohne Einwilligung der Nutzer und Rundfunkveranstalter gezeigt werden dürften. Des Weiteren könnte verschleierte kommerzielle Kommunikation im Online-Umfeld Probleme bereiten.



Drucksache 66/13

... Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/ 10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).



Drucksache 430/13

... Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschließlich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen un erlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an Umleitung beteiligt sind.



Drucksache 434/13

... Die oben aufgeführten synthetischen Cathinone wurden in verschiedenen Proben in Deutschland nachgewiesen. Diese Stoffe werden insbesondere in Pulverform unter verschiedenen verschleiernden Aufmachungen (z.B. "Badesalz") als sogenannte "Legal High"-Produkte angeboten und wurden bei Durchsuchungen von Head- und Internetshops sichergestellt. Aus der Gruppe der Cathinone sind bereits mehrere Stoffe den Anlagen des BtMG unterstellt. Aufgrund der chemischstrukturellen Ähnlichkeit ist ihre Wirkung als vergleichbar einzustufen. Die Unterstellung dieser neuen Cathinone unter die Anlage II des BtMG ist wegen des anzunehmenden Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten dringend erforderlich. Die missbräuchliche Verwendung hat bereits in verschiedenen europäischen Staaten zu einer Unterstellung unter das Betäubungsmittelrecht geführt.



Drucksache 173/13

... Wir müssen die mit den MDG in Gang gesetzte Arbeit zum Abschluss bringen, noch verbleibende Lücken füllen und Lehren aus den bisherigen Erfahrungen ziehen. So müssen wir z.B. Fragen der Bildung und der Gesundheit in umfassenderer Weise angehen und auch das Thema Sozialschutz mit einbeziehen. Aggregierte Durchschnittswerte haben Ungleichheiten in den einzelnen Ländern verschleiert, die durch extreme Armut, geografische Standortbedingungen oder Marginalisierung verursacht werden. Wir müssen von rein quantitativen zu stärker qualitativen Zielen übergehen, z.B. in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Bis spätestens 2030 muss für alle Menschen, ob Mann, Frau oder Kind, ein Mindestlebensstandard festgelegt werden, damit die Bürger ihre Regierungen zur Rechenschaft ziehen können, sollte er nicht erreicht werden. Wir sollten den Menschen helfen, sich selbst aus der Armut zu befreien. Ziele, die als Ansporn für Maßnahmen zur Erreichung grundlegender Standards in Bereichen wie Bildung, Ernährung, sauberes Wasser und saubere Luft dienen, werden zur Beseitigung von Hunger und zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, der Gesundheit und des Wohlergehens der betroffenen Menschen beitragen. Ziele sollten auch Antrieb sein für Maßnahmen zur Förderung produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, einschließlich junger Menschen, Frauen und Menschen mit Behinderungen, wobei jeweils das Entwicklungsniveau des jeweiligen Lands berücksichtigt werden sollte. Im Gegensatz zu den MDG sollten diese Ziele für jedes Land gelten, d.h. es sollte sich dabei nicht um globale Ziele handeln, bei denen die einzelnen Länder nicht in die Pflicht genommen werden. Jedes Land sollte die Verantwortung dafür tragen, Fortschritte zur Erreichung international vereinbarter Ziele zu gewährleisten.



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des BGH - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§ 81 Absatz 5, § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 186/13 (Beschluss)

... a) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," einzufügen.



Drucksache 383/12

... Die Kommission verabschiedete am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem Ziel, Schlupflöcher zu schließen und Steuerumgehung besser zu verhindern. Als wichtigste Schlupflöcher wurden dabei die Verwendung nicht besteuerter, zwischengeschalteter Strukturen zur Verschleierung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentums und die Verwendung innovativer Finanzinstrumente und anderer Produkte (d.h. strukturierte Kleinanlegerprodukte und Insurance Wrappers), die nicht unter die Richtlinie fallen, genannt.



Drucksache 472/1/12

... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," einzufügen.



Drucksache 459/12 (Beschluss)

... in § 33c Absatz 2 geändert, in dem die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte" eingefügt werden. Tritt erst danach die Änderung der GewO in Kraft, so würden im neuen § 33c Absatz 2 Nummer 1 diese Wörter nicht berücksichtigt. Die mit der BR-Drucksache 459/12 angestrebte Änderung würde damit - obwohl von beiden Bundesressorts beabsichtigt - rückgängig gemacht.



Drucksache 388/12

... 5. Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.



Drucksache 31/12

... Bei den Telekommunikationsanschlüssen ist es unverzichtbar, dass nicht nur die eigenen, sondern allgemein die von den betreffenden Personen genutzten erfasst werden. Eine wesentliche polizeiliche und nachrichtendienstliche Erkenntnis ist, dass die Täter in aller Regel nicht ihre eigenen Mobilfunkgeräte nutzen, sondern sich unter Verwendung von Aliaspersonalien bzw. der unerlaubten Nutzung echter Personalien Zugang zu Telekommunikationsendgeräten bzw. -anschlüssen verschaffen. Mobiltelefone werden zu Zwecken der Verschleierung bei der Tatvorbereitung oder Tatdurchführung regelmäßig gewechselt oder auch innerhalb einer Tätergruppierung getauscht. Darüber hinaus ist die Feststellung von Anschlussinhabern bei ausländischen Mobiltelefonen, Satellitentelefonen oder auch der Nutzung von Prepaid-Telefonkarten nicht selten schwierig oder unmöglich. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sind dagegen häufig bereits durch polizeiliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen festgestellt worden oder Teil des Hinweisaufkommens.



Drucksache 340/1/12

... Daten gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sowie die "Vermutung der Echtheit" eines mit qualifiziertem elektronischen Siegel versehenen Dokuments gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags könnten so ausgelegt werden, dass sich die Vermutungswirkung auch auf die Vertretungsberechtigung der konkret handelnden Person erstreckt. Ein solches Verständnis würde die Möglichkeit, Vertretungsbescheinigungen im eigenen Wirkungskreis zu erstellen, eröffnen. Dies käme letztlich einer Vertretungsfiktion gleich, die sich negativ auf die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs auswirken dürfte. Insbesondere bestünde dadurch auch die Gefahr, wirksam für eine juristische Person zu handeln, ohne dass sich die agierende natürliche Person nach außen zu erkennen gibt. Zivil- und strafrechtliche Verantwortung könnte so verschleiert werden.



Drucksache 340/12 (Beschluss)

... Die "rechtliche Vermutung des Ursprungs" der mit dem Siegel verbundenen Daten gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sowie die "Vermutung der Echtheit" eines mit qualifiziertem elektronischen Siegel versehenen Dokuments gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags könnten so ausgelegt werden, dass sich die Vermutungswirkung auch auf die Vertretungsberechtigung der konkret handelnden Person erstreckt. Ein solches Verständnis würde die Möglichkeit, Vertretungsbescheinigungen im eigenen Wirkungskreis zu erstellen, eröffnen. Dies käme letztlich einer Vertretungsfiktion gleich, die sich negativ auf die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs auswirken dürfte. Insbesondere bestünde dadurch auch die Gefahr, wirksam für eine juristische Person zu handeln, ohne dass sich die agierende natürliche Person nach außen zu erkennen gibt. Zivil- und strafrechtliche Verantwortung könnte so verschleiert werden.



Drucksache 642/12

... b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," eingefügt.



Drucksache 820/12

... (40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.



Drucksache 814/1/12

... Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Provisionsdurchleitung hat den Nachteil, dass sie zu Marktverzerrungen führen kann. Denn auf diese Weise wird die höchste (durchgeleitete) Provision für den Kunden reizvoll. Dies widerspricht dem Ansinnen einer unabhängigen Beratung. Finanzberater hätten einen Anreiz, Produkte zu empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung mit dem Beratungshonorar dieses Honorar günstiger erscheinen ließe. Es wäre für die Etablierung der Honorarberatung schädlich, wenn Preise für die Beratungsleistung auf diese Weise verschleiert würden.



Drucksache 515/12

... , 59. Auflage, Vor § 52 Rn. 62). Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält, so dass auch Konstellationen erfasst werden, bei denen der Täter versucht, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns zu verschleiern. Denn es reicht aus, wenn sich der Täter lediglich mittelbare Vermögensvorteile verspricht (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 62), etwa wenn die für die Suizidhilfe erstrebten Mittel in eine Gesellschaft oder einen Verein fließen oder fließen sollen und der Täter entweder direkten Zugriff auf diese Mittel hat (vgl. BGH vom 7. September 2011 - 1 StR 343/ 11, bei juris Rn. 6, m. w. N.) oder ihm aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll (vgl. BGH vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/ 07, bei juris Rn. 5, m. w. N.). Danach kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die durch die Suizidhilfe erstrebten Einnahmen als Mitgliedsbeiträge an einen Verein fließen und dem oder den "Suizidhelfern" aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll. Das Gleiche kann gelten, wenn Einnahmen über testamentarische Verfügungen der Suizidwilligen erlangt werden sollen, die dem oder den "Suizidhelfern" entweder unmittelbar als Begünstigten oder - wie skizziert - mittelbar über eine bedachte juristische Person zufließen sollen. Nicht maßgeblich ist in allen diesen Fällen, ob die juristische Person selbst durch die für die Suizidhilfe gewährten Zuwendungen einen Überschuss erzielen soll, da diese weder Adressat der Strafandrohung noch des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit ist. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass der oder den die Suizidhilfe gewährenden natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile zufließen sollen. Erforderlich ist aber immer, dass die Vermögensvorteile zumindest auch durch die Suizidhilfe erstrebt werden, nicht allein auf Grund anderer Dienstleistungen.



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