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"Schulmilchverordnung"


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Drucksache 83/09

... Die Zubereitung von Schulmahlzeiten mit den begünstigten Produkten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erlaubt ist jedoch, die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten des Kindergartens oder der Schule einzusetzen (§ 3 Absatz 2). Damit wird eine Möglichkeit genutzt, die die gemeinschaftliche Schulmilchverordnung bietet (Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1). Erlaubt wird demnach zum Beispiel, dass kalte Milch mit einem Müsliprodukt verrührt wird oder mit kalt löslichem Puddingpulver.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 83/09




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Beihilfenverordnung - Magermilch

Artikel 3
Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

§ 2
Beihilfeberechtigung

§ 3
Beihilfefähige Erzeugnisse

Artikel 4
Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung

Artikel 5
Änderung der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikeln 1

Jeweils zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 801: Entwurf einer Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.