Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, k, l, m, n und s, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Absatz 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Absatz 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Beihilfenverordnung - Magermilch

Die Beihilfenverordnung - Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung

Die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung

Die Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die vorgesehene Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung trägt dem geänderten gemeinschaftlichen Verordnungsrecht Rechnung. Zukünftig soll Kindern in Kindergärten sowie Schülerinnen und Schülern die Beihilfe für einen erweiterten Produktkatalog zugute kommen. Neben Milch und Milchmischgetränken sollen jetzt auch fermentierte Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt) und Käse in Deutschland zum Einsatz kommen.

Außerdem sollen die Magermilchpulverabsatz-Verordnung, die Beihilfenverordnung-Magermilch, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, die Kasein-Beihilfenverordnung und die Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung - an das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) enthaltene Gebot der vollständigen Auszahlung von EU-Beihilfen angepasst werden.

Des Weiteren sollen in der Verordnung die Bezüge zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) redaktionell berücksichtigt werden.

Soweit in den Ländern, die für die Durchführung des Schulmilchprogramms zuständig sind, von der Ausweitung der Produktpalette beim Schulmilchprogramm Gebrauch gemacht wird, entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand. Dessen Umfang ist abhängig vom Ausmaß der Inanspruchnahme des Programms. Im Lichte von Stellungnahmen der Länder und unter Berücksichtigung der bisherigen Verbrauchsmengen im Schulmilchprogramm wird für das Jahr 2009 ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für alle teilnehmenden Länder in Höhe von rund 240.000 Euro geschätzt. Nach einer Umstellung der Abrechnungsprogramme dürfte sich der Aufwand auf rund 200.000 Euro verringern.

Durch die weiteren vorgesehenen Verordnungsänderungen entstehen keine Mehrkosten oder sonstige finanzielle Auswirkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Diese Aussage bezieht sich sowohl auf die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand als auch diejenigen mit Vollzugsaufwand.

Dem Bundeshaushalt entstehen durch das in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene, seit dem 1. Januar 2008 geltende und gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage erweiterte Gebot der vollständigen Auszahlung von EU-Beihilfen jährliche Mindereinnahmen. Bei Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der hier zur Änderung anstehenden Verordnungen im Milchbereich ist mit jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von ca. 100 000 Euro zu rechnen. Durch die Änderung der nationalen Verordnungen selbst werden die öffentlichen Haushalte jedoch nicht mit Mehrkosten belastet. Bund und Ländern entsteht durch die gebotene Anpassung der Verordnungen an den Grundsatz der vollständigen Auszahlung kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Für die Rechtsunterworfenen entstehen keine Mehrkosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen weder für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger zusätzliche Bürokratiekosten; es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Eine Befristung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Das Vorhaben ist mit EG-Recht vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikeln 1 bis 5

Zwei Änderungen sollten bei den hier zur Novellierung anstehenden Verordnungen im Bereich der Marktorganisation zu Milch und Milcherzeugnissen einheitlich vorgenommen werden:

Jeweils zu Nummer 1

Die Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen. Daher ist der Bezug zu den gemeinschaftlichen Marktordnungsregelungen redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 2 der Artikel 1, 2, 4 und 5 und zu Nummer 4 des Artikels 3

Es werden die Bestimmungen aufgehoben, die aufgrund von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 überholt sind.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.07.2008, S. 17) sieht vor, dass die Beihilfe nicht in Ferieneinrichtungen gewährt wird, sondern in Schulen nur an Unterrichtstagen und in Kindergärten nur an den Tagen, an denen die Kinder dort betreut werden. Demnach ist in § 2 klarzustellen, dass Schüler in Behindertenheimen und Schullandheimen nur an den Unterrichtstagen die vergünstigten Produkte erhalten können.

In § 3 Absatz 1 wird festgelegt, dass in Deutschland die Beihilfe für alle Produktkategorien gewährt wird (Milch und Milchmischgetränke, fermentierte Milcherzeugnisse, Käse). Die Erweiterung des bisherigen Programms um fermentierte Milcherzeugnisse und Käse entspricht der Interessenlage der Länder.

Der Einsatz von Süßungsmitteln sollte bei Schulmilchprodukten ausgeschlossen werden (§ 3 Absatz 1).

Die Zubereitung von Schulmahlzeiten mit den begünstigten Produkten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erlaubt ist jedoch, die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten des Kindergartens oder der Schule einzusetzen (§ 3 Absatz 2). Damit wird eine Möglichkeit genutzt, die die gemeinschaftliche Schulmilchverordnung bietet (Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1). Erlaubt wird demnach zum Beispiel, dass kalte Milch mit einem Müsliprodukt verrührt wird oder mit kalt löslichem Puddingpulver.

Wesentlich ist, dass jegliche Erhitzung von Produkten bei der Zubereitung einer Schulmahlzeit ausgeschlossen ist, weil anderenfalls Abgrenzungsprobleme zur Zubereitung erhitzter Schulmahlzeiten auftreten könnten. Die Zubereitung von erhitzten Schulmahlzeiten mit beihilfefähigen Produkten wäre jedoch nur zulässig, wenn ein Koeffizient eingeführt würde, mit dem die Produktmenge, die auf erhitzte Schulmahlzeiten entfiele, pauschal von der Beihilfefähigkeit ausgenommen würde (Artikel 5 Absatz 5 der gemeinschaftlichen Schulmilchverordnung). In Deutschland haben sich Bund und Länder gegen eine Anwendung dieser Vorschrift entschieden, denn eine Nutzung dieser Regelung wäre mit hohem Verwaltungsaufwand und möglichen Kontrollschwierigkeiten verbunden.

Unabhängig davon ist für den Direktverzehr eine Erhitzung von Milch und Milchgetränken, die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 aufgeführt sind, zulässig.

Zu Nummer 3

§ 8 Absatz 2 wird aufgehoben, da er sich auch auf die frühere Regelung zur Zubereitung von Mahlzeiten bezieht.

Zu Artikel 6

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 801:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter