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40 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzgarantie"


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Drucksache 579/1/19

... Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der Verwaltungsgerichtsschutz entgegen der vorgehenden Darstellung doch insgesamt ausgeschlossen ist, könnte sich hieraus bereits mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Satz 1 des



Drucksache 582/1/19

... -Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, keine Anwendung mehr. Diese Änderung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-137/15. Der EuGH hat jedoch zuletzt in seiner Entscheidung in der Rechtssache C-664/15 die Anforderungen an verfahrensrechtliche Regelungen im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsschutzgarantie weiter spezifiziert.



Drucksache 473/2/18

... Der Bundesrat stellt fest, dass das neu vorgeschlagene Grenzverfahren (Kapitel V, Artikel 22 des Richtlinienvorschlags) wegen der damit einhergehenden verminderten Schutzgarantien und der vorgesehenen summarischen Prüfung für unbegleitete minderjährige Ausländer nicht geeignet ist. Die Verfahren widersprechen zum einen dem deutschen Kinder- und Jugendhilferecht. Zum anderen muss unterstellt werden, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in der Lage sind, ihre Belange in solch abgekürzten Verfahren ausreichend darzulegen und geltend zu machen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie im Rahmen eines solchen Verfahrens eine rechtliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern sichergestellt werden kann. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die entsprechenden Grenzverfahren nicht auf unbegleitete minderjährige Ausländer angewendet werden.



Drucksache 184/18

... Der vorliegende Vorschlag erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen untereinander sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden. Dieser Rahmen für den Informationsaustausch unterliegt besonderen Bedingungen und ist auf bestimmte Straftatbestände (Geldwäsche und damit zusammenhängende Vortaten, Terrorismusfinanzierung) sowie auf schwere Straftaten beschränkt. Er enthält eine Reihe von Bestimmungen für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zu verbessern und zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen. Ferner ist vorgesehen, dass der Austausch von Finanzdaten bestimmten Bedingungen unterliegt und bestimmten Behörden vorbehalten ist. Diese zuständigen Behörden erhalten nur bei bestimmten Straftaten und unter Berücksichtigung der nationalen Verfahrens- und Datenschutzgarantien die Möglichkeit, auf Finanzdaten zuzugreifen und diese auszutauschen.



Drucksache 182/18

... Artikel 10 enthält den Datenschutzrahmen und die Datenschutzgarantien.



Drucksache 473/1/18

... 21. Der Bundesrat lehnt das neu vorgeschlagene Grenzverfahren (Kapitel V, Artikel 22 des Richtlinienvorschlags) wegen der damit einhergehenden verminderten Schutzgarantien und der vorgesehenen summarischen Prüfung insgesamt ab. Es stellt eine erhebliche Verkürzung der Garantien für Schutzsuchende dar. Die betroffenen Personengruppen können berechtigte Schutzbedarfe haben, die in einem ordentlichen Verfahren zu prüfen sind. Komplexen Fallkonstellationen kann in einem solchen beschleunigten Verfahren kaum Rechnung getragen werden. Die schutzwürdigen Interessen von schutzbedürftigen Personen sind ebenfalls in Gefahr, in einem verkürzten Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt zu werden. Folglich sollte die Bundesregierung auch die Rückführungsregelungen zum Grenzverfahren ablehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/18




Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 692/17

... Um dieses Risiko zu begrenzen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur wie bisher jederzeit Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen äußern kann, sondern nunmehr eine Stellungnahme abgeben muss, wenn Grenzkontrollen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durchgeführt werden. Das Konsultationsverfahren enthält eine weitere Schutzgarantie, da nun auch die zuständigen Agenturen mit einzubeziehen sind. Dem vorgeschlagenen Wortlaut für das von der Kommission zu leitende Konsultationsverfahren zufolge sollen die Standpunkte der Mitgliedstaaten, die von diesen Kontrollen betroffen sind, gebührend berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 692/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 101/16

... Wesentliches Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE 103, 111, 137 f.; BVerfG NJW 2004, 2725; NJW-RR 2010, 1063 f.). Ist jedoch über § 11 RPflG sichergestellt, dass die Entscheidungen des Rechtspflegers durch einen Richter überprüft werden können, entscheidet der Rechtspfleger nicht letztverbindlich. Der in Artikel 19 Absatz 4 GG geregelten Rechtsschutzgarantie ist damit aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.



Drucksache 101/16 (Beschluss)

... es geregelten Rechtsschutzgarantie ist damit aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.



Drucksache 492/16

... Auch diese Entscheidung soll, wie sich aus § 169 Absatz 4 GVG-E ergibt, nicht anfechtbar sein, damit der Verfahrensablauf nicht beeinträchtigt und verzögert werden kann. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung beeinträchtigt nicht die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 GG.



Drucksache 24/15

... Die Staatsanwaltschaft hat nach § 84e Absatz 2 zum einen zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der in § 84d aufgezählten Bewilligungshindernisse vorliegen, und zum anderen abzuwägen, ob sie im konkreten Einzelfall beabsichtigt, von einem oder mehreren der vorliegenden Bewilligungshindernisse Gebrauch zu machen. Ihre aus der Prüfung und Abwägung resultierende Entscheidung, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu begründen. Die Regelung, die § 79 Absatz 2 Satz 2, § 87i Absatz 2 Satz 2 und § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG nachgebildet ist, ermöglicht die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und dient damit der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 GG) . Die Rechtsweggarantie greift immer dann, wenn der betroffenen Person eine Rechtsposition zusteht. Die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht. Eine solche Rechtsposition kann sich aus einem Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben. Sie kann aber auch - wie vorliegend - durch ein Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz eine Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Gibt das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde auf, bei der Ermessensausübung auch rechtlich geschützte Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen, so greift die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG. Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen der betroffenen Person, muss die Ermessensentscheidung für sie nicht justitiabel sein; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (BVerfGE 96, 100, 114 und 115; BVerfGE 113, 273, 310 und 311).



Drucksache 94/13

... Die Regelungen zum Rechtsschutz wahren die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Insbesondere, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit negativ ausfällt, manifestiert sich die "too big to fail"-Problematik dergestalt, dass das Institut beziehungsweise die Gruppe von der Markterwartung einer impliziten Staatsgarantie profitiert, weil man einer Krisensituation nicht mit hergebrachten Instrumenten Herr werden kann. Dies stellt im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung jedoch einen absoluten Ausnahmefall dar: Jedes andere Unternehmen und dessen Eigner tragen das Risiko des unfreiwilligen Marktaustritts über eine Insolvenz. Demnach soll durch die Maßnahmen in Abschnitt [4a] der einer marktwirtschaftlichen Ordnung entsprechende Zustand hergestellt werden. Folglich und auch im Hinblick auf rasche Planungssicherheit für Adressaten und Behörden ist bei den Maßnahmen Eile geboten, weshalb der Rechtsschutz wie vorgesehen beschleunigt wird. Insbesondere ist kein Bedürfnis für das Durchlaufen eines Widerspruchsverfahrens erkennbar. Der Grad der Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf eine potentiell unvermittelt eintretende Krisenlage nicht wesentlich anders einzuschätzen als zum Beispiel in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 48r. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Krisen (zum Beispiel im Fall plötzlich auftretender oder offenbar werdender Verluste im Handelsbereich) unvermittelt auftreten können und dann die fehlende Abwicklungsfähigkeit ebenso unvermittelt ein akutes Problem darstellt.



Drucksache 664/12 (Beschluss)

... kein flächendeckendes Erfordernis einer Benachrichtigung der von einer Auskunft Betroffenen ergebe. Es hat dabei offen gelassen, ob Benachrichtigungspflichten für bestimmte Fälle bereits in den Abrufnormen geboten sein könnten (BVerfG, a.a. O., Rz. 187). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu für den Betroffenen nicht erkennbaren Grundrechtseingriffen "gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist" (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - BVerfG 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - "Großer Lauschangriff", Rz. 302).



Drucksache 307/12

... Das Ergebnis der Recherche, der Recherchebericht, wird dem Antragsteller mitgeteilt. Es besteht keine Möglichkeit, den Recherchebericht anzugreifen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des



Drucksache 664/1/12

... § 113 TKG-E sieht auch keine Mitteilungspflicht der eine Auskunft nach dieser Norm einholenden Behörden gegenüber den hiervon Betroffenen vor. Eine solche Mitteilungspflicht findet sich auch nicht in den einschlägigen Fachgesetzen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass sich aus den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an Auskünfte gemäß den §§ 112 und 113 TKG kein flächendeckendes Erfordernis einer Benachrichtigung der von einer Auskunft Betroffenen ergebe. Es hat dabei offen gelassen, ob Benachrichtigungspflichten für bestimmte Fälle bereits in den Abrufnormen geboten sein könnten (BVerfG, a.a. O., Rz. 187). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu für den Betroffenen nicht erkennbaren Grundrechtseingriffen "gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist" (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - BVerfG 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - "Großer Lauschangriff", Rz. 302).



Drucksache 308/12

... Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, BVerfGE 93, 99 ff.), da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang.



Drucksache 73/11

... Eine strengen Datenschutzgarantien unterliegende systematischere Erfassung, Verwendung und Speicherung von PNR-Daten für internationale Flüge würde die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erleichtern. Außerdem ist dies, wie unten näher erläutert, notwendig, um den Bedrohungen für die Sicherheit begegnen zu können und den hierdurch verursachten Schaden einzudämmen.



Drucksache 280/10

... Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/10




Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen

Vorschlag

Kapitel I
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

Kapitel II
Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

Kapitel III
Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

Artikel 13
Rechtsbehelfe

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 15
Informationspflicht

Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 18
Vertraulichkeit

Kapitel IV
Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen

Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz

Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz

Artikel 23
Informationen über Bankkonten

Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte

Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften

Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 28
Mitteilungen

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 30
Übergangsregelungen

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Bericht über die Anwendung

Artikel 33
Inkrafttreten

Anhang
A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme

B Identität der betroffenen Personen

C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat

D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung

E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde

F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung

G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung

H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung

I Schlussbestimmungen und Unterschrift

Anhang
B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung

B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1

C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird

D Unterschrift und Datum


 
 
 


Drucksache 281/1/10

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der EU, den europaweiten Anstieg der Anzahl illegal einreisender unbegleiteter Minderjähriger zum Anlass zu nehmen, ein gemeinsames Konzept zur Lösung der daraus resultierenden Herausforderungen aufzustellen. Er ist aber der Auffassung, dass der Aktionsplan die Erhöhung der Aufnahme- und Schutzgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu einseitig in den Vordergrund stellt und Gefahr läuft, den durch das Stockholmer Programm gezogenen politischen Rahmen zu überschreiten. Die in der Mitteilung über den Aktionsplan eingangs aufgestellte Prämisse, der Grundsatz des Kindeswohls sei bei allen Maßnahmen "



Drucksache 105/09

... Jeder technologische Fortschritt ist zu begrüßen, vorausgesetzt, dass er nicht die Grundrechte beeinträchtigt. Bei der Konzipierung und Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans sollte dies berücksichtigt und großes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Grundrechte und insbesondere die Verfahrensrechte und der Datenschutz gewahrt bleiben, indem die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den gespeicherten und zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Daten erhalten und sie über die verfügbaren Rechtsbehelfe unterrichtet werden. Eine echte Strategie für die e-Justiz kann nicht ohne eine Harmonisierung der Verfahrensgarantien und geeignete Datenschutzgarantien, die für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, funktionieren.



Drucksache 67/09

... es). Die Rechtsweggarantie greift zwar nur ein, wenn dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht. Diese Rechtsposition kann aber auch durch ein Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz eine Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Gibt das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde jedoch auf, bei der Ermessensausübung auch rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, so greift die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen des Betroffenen, muss die Ermessensentscheidung für ihn nicht justitiabel sein im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997, Az. 2 BvR 483/ 95, Rn. 86).



Drucksache 965/08

... - Damit die Behörden alle notwendigen Informationen einholen können, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, und damit sie den Antragsteller gegebenenfalls mündlich über die Anwendung der Verordnung aufklären können, wird jetzt vorgeschrieben, dass mit dem Antragsteller ein Gespräch zu führen ist. Auf diese Weise soll durch eine einfachere Anwendung des Systems dessen Leistungsfähigkeit erhöht und den Personen, die internationalen Schutz beantragen, hinreichende Schutzgarantien geboten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 965/08




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Anhörung von interessierten Kreisen

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

1. Anwendungsbereich der Verordnung und Übereinstimmung mit anderen Asylvorschriften

2. Leistungsfähigkeit des Systems

3. Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen

4. Einheit der Familie, Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel

5. Unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen

Zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens Schutzbedürftigen allgemein:

6. Besonderer Druck oder unzureichendes Schutzniveau

- Sprachliche Korrekturen

- Rechtsgrundlage

- Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Auswirkung auf die Grundrechte

Vorschlag

Kapitel I
Zielgegenstand und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien

Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 4
Recht auf Information

Artikel 5
Persönliches Gespräch

Artikel 6
Garantien für Minderjährige

Kapitel III
Rangfolge der Kriterien Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 57
Rangfolge der Kriterien

Artikel 68
Unbegleitete Minderjährige

Artikel 79
Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde

Artikel 810
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Artikel 1115
Abhängige Angehörige

Artikel 1412
Familienverfahren

Artikel 913
Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa

Artikel 1014
Einreise und/oder Aufenthalt

Artikel 1115
Visafreie Einreise

Artikel 1216
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Kapitel IV
Humanitäre Klausel Ermessensklauseln

Artikel 1517
Ermessensklauseln

Artikel 13

Kapitel V
Aufnahme und Wiederaufnahme Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 1618
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit

Kapitel VI
Aufnahme – und Wiederaufnahmeverfahren

Abschnitt I
Einleitung des Verfahrens

Artikel 420

Abschnitt II
Aufnahmeverfahren

Artikel 1721
Aufnahmegesuch

Artikel 1822
Antwort auf ein Aufnahmegesuch

Abschnitt III
Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 2023
Wiederaufnahmegesuch

Artikel 24
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

Abschnitt IV
Verfahrensgarantien

Artikel 1925
Mitteilung des Überstellungsbeschlusses

Artikel 26
Rechtsbehelf

Abschnitt V
Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27
Gewahrsam

Abschnitt VI
Überstellung

Artikel 2819
Modalitäten und Fristen

Artikel 29
Kosten der Überstellung

Artikel 30
Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

Abschnitt VII
Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 31

Kapitel VIVII
Verwaltungskooperation

Artikel 2132
Informationsaustausch

Artikel 2233

Artikel 2334
Verwaltungsvereinbarungen

Kapitel VIII
Schlichtung

Artikel 3514
Schlichtung

Kapitel VIIIX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Sanktionen

Artikel 2437
Übergangsmaßnahmen

Artikel 2538
Berechnung der Fristen

Artikel 2639
Geltungsbereich

Artikel 2740
Ausschuss

Artikel 2841
Begleitung und Bewertung

Artikel 42
Statistiken

Artikel 43
Aufhebung

Artikel 2944
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Aufgehobene Verordnung (Gemäß Artikel 43)

Anhang II
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 493/08

... " (ATS), Rechtsunsicherheit haben entstehen lassen, soweit es um die notwendigen transatlantischen Datenschutzgarantien im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung und Weitergabe von Daten zwischen der Europäischen Union und den USA im Interesse der Terrorismusbekämpfung geht,



Drucksache 213/07

... " (ATS) eine Situation der Rechtsunsicherheit haben entstehen lassen, soweit es um die notwendigen Datenschutzgarantien im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung und der Weitergabe von Daten zwischen der EU und den USA im Interesse der öffentlichen Sicherheit und insbesondere der Terrorismusvorbeugung und -bekämpfung geht;



Drucksache 665/1/07

... Im Vergleich zu dem vorherigen Interimsabkommen vom 19. Oktober 2006 sind die Datenschutzgarantien weiter gelockert worden. Hervorzuheben ist hier die weiterhin umfangreiche Liste der zu übermittelnden Daten, die Ausweitung des Adressatenkreises im Bereich des US-Heimatschutzministeriums, die Herabsetzung der Anforderungen an die Weiterübermittlung an Dritte sowie die Verlängerung der Speicherfristen auf insgesamt 15 Jahre.



Drucksache 826/07

... "-Methode, den Grad der Beachtung der Datenschutzgarantien, die Einschätzung der Länge der Datenspeicherfrist und die Qualität der Risikobewertungen.



Drucksache 414/07

... (2) Wie könnte der Zugang zum Asylverfahren wirkungsvoll verbessert werden? Allgemeiner gesagt, welche Aspekte des Asylverfahrens, so wie es derzeit geregelt ist, könnten in Bezug auf Effizienz und Schutzgarantien verbessert werden?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/07




Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem

1. Einleitung

2. Rechtsinstrumente

2.1. Bearbeitung von Asylanträgen

2.2. Aufnahmebedingungen für Asylsuchende

2.3. Gewährung von Schutz

2.4. Querschnittsthemen

2.4.1. Angemessene Reaktion auf Situationen besonderer Schutzwürdigkeit

2.4.2. Integration

2.4.3. Die Instrumente der zweiten Phase müssen umfassend sein

3. Durchführung - Begleitmaßnahmen

4. Solidarität und Lastenteilung

4.1. Geteilte Verantwortung

4.2. Finanzielle Solidarität

5. Externe Dimension der Asylproblematik

5.1. Unterstützung der Drittländer bei der Erhöhung des Schutzes

5.2. Wiederansiedlung

5.3. Steuerung gemischter Migrationsströme an den Außengrenzen

5.4. Die Rolle der EU als Global Player in Flüchtlingsfragen

6. Schlussfolgerung

Annex I Bibliography

I. European Council Conclusions

II. Legislative Instruments

A. Instruments establishing minimum standards

B. Dublin System

C. Financial Programmes

D. Legislative Proposals

E. Other

III. Commission Comunications and Staff Working Documents

IV. Studies

Annex II Asylum Statistics

New asylum applications

Decisions on asylum applications

New asylum applications by citizenship only data disaggregated by citizenship inlcuded

Refugee population of UNHCR regions


 
 
 


Drucksache 404/07

... 8. stellt fest, dass die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen ein wertvolles Instrument bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der damit zusammenhängenden Verbrechen ist, betont jedoch, dass umfassende Datenschutzgarantien die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtern und zugleich für den Schutz der Privatsphäre sorgen würden und dass eine solche gemeinsame Nutzung von Daten in jedem Fall aufgrund eines oder mehrerer internationaler Abkommen erfolgen müsste, die ähnlich aufgebaut sind wie das Abkommen zwischen der EU und den USA über die gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen und die Auslieferung, das gegenwärtig vom amerikanischen Kongress geprüft wird;



Drucksache 623/06 (Beschluss)

... Die öffentliche Verwaltung ist das Instrument, durch das der Staat gegenüber dem Bürger handelt. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und nur in einem beschränkten Umfang und unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch die Erhebung von Gebühren oder Beiträgen, die an eine konkrete Verwaltungsleistung (oder an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme) anknüpfen. Die öffentliche Verwaltung wird vom Staat nicht um ihrer selbst willen unterhalten und vorgehalten, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem Bürger. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es auch, dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten hat, wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG, es einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lässt. Dies ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates und gehört kraft Verfassungsrechts zu den originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Hierzu zählen auch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in einem gegen sie geführten Verwaltungsrechtsstreit und der Zeitaufwand dafür.



Drucksache 578/05

... 55. fordert nachdrücklich die Schaffung spezifischer Einheiten innerhalb der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der Bewerber- und Kandidatenländer, um Fälle von rassistisch bedingten Vergehen und die Tätigkeiten rassistischer Gruppierungen zu bekämpfen; diese Einheiten sollten Systeme einrichten, um rassistische Vorfälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, zu überwachen, einzustufen, zu registrieren und weiterzuverfolgen; empfiehlt die Weiterentwicklung von Leitlinien zur Datenerhebung über rassistische Vorfälle durch die EUMC entsprechend den Datenschutzgarantien und in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. Polizei und Staatsanwaltschaften; ermutigt zur Entwicklung alternativer Mechanismen zur Datenerhebung, wie z.B. Studien über rassistische Verbrechen;



Drucksache 622/05

... Absatz 3 lässt für die Dauer von 20 Jahren (bis zum 1. Juli 2026) nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Wahrnehmung der Bezirks- und Anflugkontrolldienste und für die Dauer von 16 Jahren (bis zum 1. Juli 2022) die Wahrnehmung der Flugplatzkontrolldienste nur durch die DFS zu. Diese Regelung gilt auch für die Flugplatzkontrolldienste an den Flugplätzen nach § 8 Abs. 1, für die das BMVBW einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkannt hat. Hier besteht ebenfalls eine Frist von 16 Jahren (bis zum 1. Juli 2022). Die Vorschrift sichert der DFS damit für eine bestimmte Übergangszeit eine Monopolstellung. Der für diesen Zeitraum vorgesehene Bestandsschutz der DFS rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass bei ihrer Beauftragung die rechtliche Neugestaltung des Flugsicherungswesens nicht absehbar gewesen ist und sich die DFS darauf nicht einstellen konnte. Die Bestandsschutzgarantie des Absatzes 3 steht allerdings unter dem Vorbehalt von Artikel 5 der VO (EG) Nr. 551/2004, der die Möglichkeit der Bildung von funktionalen Luftraumblöcken vorsieht und eventuell noch zu schließender völkerrechtlicher Verträge. Im Übrigen wird zur Begründung der Dauer der festgelegten Beleihungszeiträume auf die Begründung von § 4 Abs. 4 verwiesen.



Drucksache 981/04

international anerkannter Schutzgarantien durchgeführt worden seien, einschließlich



Drucksache 35/17 PDF-Dokument



Drucksache 219/16 PDF-Dokument



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 390/16 PDF-Dokument



Drucksache 421/16 PDF-Dokument



Drucksache 510/07 PDF-Dokument



Drucksache 534/10 PDF-Dokument



Drucksache 540/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.