11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Sportausübung"
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... als auch die Entwurfsfassung des 3. WaffRÄndG davon ausgehen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortlaufend überprüfbar ist. Der Entwurf des 3. WaffRÄndG sieht in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie sogar eine Verschärfung der Bedürfniswiederholungsprüfung in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG-E vor ("soll" statt "kann" und der Ergänzung "in regelmäßigen Abständen"). Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fortdauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe.
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... als auch die Entwurfsfassung des 3. WaffRÄndG davon ausgehen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortlaufend überprüfbar ist. Der Entwurf des 3. WaffRÄndG sieht in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie sogar eine Verschärfung der Bedürfniswiederholungsprüfung in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG-E vor ("soll" statt "kann" und der Ergänzung "in regelmäßigen Abständen"). Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fortdauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe.
Drucksache 209/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... andererseits, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist sogar eher wünschenswert, wenn gerade auch Anlagen, die der Sportausübung dienen, durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Durch diese Ergänzung wird die Bewegung und Sport von Kindern unterstützt und gefördert. Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 121/17 (Beschluss)
... Eine allgemeine Heraufsetzung der Lärmschutzwerte erscheint nicht als geeigneter Weg zur angemessenen Lösung des Konfliktes zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern einerseits und dem Bedürfnis, in kind- und jugendgerechter Weise und mit alterstypischem Lärm einhergehend Sport zu treiben, andererseits. Kindern und Jugendlichen ist es weniger zumutbar als Erwachsenen, gegebenenfalls auch auf entferntere Sportstätten auszuweichen oder bei der Sportausübung das Ruhebedürfnis der Anwohner zu beachten.
Anlage Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Zu Artikel 1 Nummer 1
Drucksache 121/1/17
... Die Inhalte der Verordnung sind zwar geeignet, die Sportausübung zu sichern, weil mehr Sportlärm zulässig ist, aber eine Privilegierung von Kinderlärm auf Sportanlagen, wie es sie auch für Kitas und Bolzplätze gibt, fehlt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *
Drucksache 121/17
... Vor diesem Hintergrund soll mit der Neuregelung der Ruhezeiten die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Schließlich werden Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete geregelt. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Anhang 2 Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
7. Evaluierung
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
1. Zu § 2 Absatz 2
2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2
Zu Artikel 2
Drucksache 121/2/17
... Eine allgemeine Heraufsetzung der Lärmschutzwerte erscheint nicht als geeigneter Weg zur angemessenen Lösung des Konfliktes zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern einerseits und dem Bedürfnis, in kind- und jugendgerechter Weise und mit alterstypischem Lärm einhergehend Sport zu treiben, andererseits. Kindern und Jugendlichen ist es weniger zumutbar als Erwachsenen, gegebenenfalls auch auf entferntere Sportstätten auszuweichen oder bei der Sportausübung das Ruhebedürfnis der Anwohner zu beachten.
Drucksache 106/17
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates für ein Bundesprogramm "Sportinfrastrukturförderung in Deutschland"
... Der Erhalt einer verlässlichen, bedarfsorientierten und energetisch zukunftsträchtigen Sportinfrastruktur ist eine unerlässliche Grundlage für jede Sportausübung. Spitzen-, Leistungs- und Breitensport können ohne funktionierende Sportstätten und -anlagen, die Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind, ihre weitreichenden gesellschaftlichen Funktionen nicht erfüllen.
Drucksache 199/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Sportentwicklung im städtischen Raum
... führt dazu, dass viele Sportanlagen gerade in den für die Sportausübung nachgefragten Abendstunden oder am Wochenende (insbesondere Sonntags) nur eingeschränkt oder mit erheblichen Auflagen nutzbar sind. Durch eine der TA Lärm entsprechende Beurteilungssystematik (Beurteilungszeit: Tag von 16 Stunden mit Zuschlägen für erhöhte Empfindlichkeit in den Tagesrandzeiten) lässt sich eine größere Flexibilisierung in der zeitlichen Nutzung der Sportanlagen erreichen, wobei dem erhöhten Schutzbedürfnis der Nachbarschaft durch die Zuschläge Rechnung getragen wird. Die Zuschläge an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr sollten entfallen. Die Sporttreibenden sind gerade auf diese Zeiten angewiesen, um sinnvoll Vereinssport, z.B. mit Punktspielen, betreiben zu können. Die aktive Freizeitgestaltung durch Sport ist sozialadäquat, so dass in dieser Zeit nicht von einer besonderen Störwirkung auszugehen ist.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne.
Drucksache 331/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Chemikalien ,
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