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"Stationäre"
Drucksache 380/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Ambulante Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern
... \-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war es möglich, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und der stationären Rehabilitationseinrichtungen zu stabilisieren. Eine vergleichbare Stabilisierungswirkung kommt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zu.
Drucksache 380/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern - Antrag des Landes Hessen -
... \-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war es möglich, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und der stationären Rehabilitationseinrichtungen zu stabilisieren. Eine vergleichbare Stabilisierungswirkung kommt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zu.
Drucksache 380/20
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern
... Die durch die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zu Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie haben einer Vielzahl von Leistungserbringern im Gesundheitswesen in der schwierigen Zeit sehr geholfen. Mittels des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetzes war es möglich, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und der stationären Rehabilitationseinrichtungen zu stabilisieren. Eine vergleichbare Stabilisierungswirkung kommt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zu.
Drucksache 469/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind seit Beginn der öffentlichen Diskussion um das neue Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz in großer Sorge, dass ihre Rechte auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe, insbesondere bei der Entscheidung über ihren Wohnort, eingeschränkt werden könnten. Sie befürchten, dass Menschen mit Bedarf an Intensivpflege - insbesondere beatmete Menschen - von den Krankenkassen zunehmend gegen ihren Willen auf stationäre Pflegeeinrichtungen verwiesen werden und nicht mehr im eigenen Haushalt bleiben können.
Drucksache 86/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Vor diesem Hintergrund ist es jedoch unverständlich, warum Kurzeitpflegeeinrichtungen neben den Einrichtungen der stationären Dauerpflege nach § 43
Drucksache 497/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Handels mit nicht rechtskonformen E-Zigaretten
... b. Einführung einer Rechtsverpflichtung, Angebote im Online-Handel genauso zu kennzeichnen wie Produkte im stationären Handel
Drucksache 368/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Haftung der Betreiber von E-Commerce-Plattformen
... Wie im stationären Handel erfolgt die Marktüberwachung im Online-Handel vor allem durch Länderbehörden (eine Ausnahme beim Bund ist u.a. die
Drucksache 91/20
U - Wi
Verordnung der Bundesregierung
... "Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen." Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass an die Abgabe des Altöls über den Internet- und Versandhandel dieselben Anforderungen an die Annahme des Altöls und deren Entsorgung zu stellen sind, wie auch für den stationären Handel. Der Internethändler, der gewerbsmäßig Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkauft, ist bereits jetzt zur kostenlosen Rücknahme der Altöle bis zu der verkauften Abgabemenge verpflichtet. Um der Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, soll der Internethändler auf seiner Plattform den Verbraucher auf eine Rückgabestelle hinweisen. Das Altöl kann unter anderem an einer Tankstelle, einer Altölsammelstelle, einem Kaufhaus oder in einem sonstigen Gewerbebetrieb abgegeben werden. Viele Vertreiber von Frischöl über den Internethandel führen bereits jetzt Hinweise auf ihren Inter-netseiten zur umweltgerechten Entsorgung von Altöl. Sie machen konkrete Angaben, wie und wo das Altöl umweltgerecht entsorgt werden kann.
Drucksache 71/20
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Reha-Einrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Reha-Maßnahme übernommen werden.
Drucksache 513/20
Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen ein System für eine flächendeckende stationäre pädiatrische sowie eine kinderchirurgische Versorgung außerhalb des Fallpauschalensystems im 4. Quartal 2020 zu entwickeln, welches eine auskömmliche Finanzierung und die erhöhten Qualitäts- und Personalbedarfe in der Geburtsmedizin einschließt.
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur führt zu einmaligen und laufenden Mehrausgaben in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Da die Anbindung freiwillig ist, ist die Höhe der Kosten abhängig von der Zahl der Anbindungen. Die Anreizregelung zur Speicherung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im Krankenhausbereich führt in Abhängigkeit von der Nutzung der elektronischen Patientenakte durch die Versicherten ab dem Jahr 2021 ausgehend von rund 20 Millionen voll- und teilstationären Krankenhausfällen zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von bis zu ca. 100 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen in unbekannter Höhe durch die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Krankenhaus und bei den weiterbehandelnden Leistungserbringern gegenüber.
Drucksache 86/2/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Die Wirksamkeit von Rehabilitationsleistungen konnte bereits anhand verschiedener Studien nachgewiesen werden. So zeigt sich, dass sowohl die Mortalitätsrate, aber auch die Zahl folgender Krankenhausaufenthalte deutlich gesenkt werden konnten. Hinzu kommen die deutlich höhere Lebensqualität und die damit mögliche Teilhabe der Patienten und Patientinnen am Alltagsleben. Dies bestätigen auch die Krankenkassen. Eine Auswertung der AOK-Versichertendaten von 2014 zeigt: Stationäre Rehabilitation im Alter erfolgt selten ohne vorhergehende Krankenhausbehandlung. Bei den untersuchten Versicherten, die eine Rehabilitationsbehandlung erhielten, konnte Pflegebedürftigkeit überwiegend verhindert werden. Und auch die Barmer BEK veröffentlichte in ihrem Pflegereport 2014, dass Länder mit hohen Kapazitäten an Reha-Einrichtungen geringere Pflegeeintrittswahrscheinlichkeiten aufweisen.
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... 1. bis zum 15. Juni 2020 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und
Drucksache 71/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Antrag des Saarlandes -
... Das Anliegen des Entschließungsantrags wird grundsätzlich unterstützt. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade Alleinerziehende auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen verzichten müssen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihr zwölf- bis 15-jähriges Kind mitzunehmen.
Drucksache 469/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind seit Beginn der öffentlichen Diskussion um das neue Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz in großer Sorge, dass ihre Rechte auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe, insbesondere bei der Entscheidung über ihren Wohnort, eingeschränkt werden könnten. Sie befürchten, dass Menschen mit Bedarf an Intensivpflege - insbesondere beatmete Menschen - von den Krankenkassen zunehmend gegen ihren Willen auf stationäre Pflegeeinrichtungen verwiesen werden und nicht mehr im eigenen Haushalt bleiben können.
Drucksache 71/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Rehabilitationseinrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Rehabilitationsmaßnahme übernommen werden.
Drucksache 348/20
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV )
... Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Ausgleichszahlungen als Kompensation für die Freihaltung von Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zudem erhalten Krankenhäuser einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von COVID-19 bedingten Preis- und Mengensteigerungen insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) pro voll- oder teilstationär behandelter Patientin bzw. behandeltem Patient.
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Nach Auskunft verschiedener Ansprechpartner innerhalb der Branche wird von zwei neuen stationären Entgasungsanlagen in Deutschland ausgegangen. Die Höhe der einmaligen Umstellungskosten für eine Entgasungsanlage wird von den Befragten sehr unterschiedlich eingeschätzt, liegt aber schätzungsweise bei 2,5 Millionen Euro je Anlage.
Drucksache 86/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Vor diesem Hintergrund ist es jedoch unverständlich, warum Kurzeitpflegeeinrichtungen neben den Einrichtungen der stationären Dauerpflege nach § 43
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 2 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 2 bis 8 und 10 SGB V , Doppelbuchstabe bb § 40 Absatz 3 Satz 13 SGB V , Doppelbuchstabe ff § 40 Absatz 3 Satz 20 SGB V und Nummer 15 Buchstabe a § 275 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 6b - neu - § 68c - neu - SGB V
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 111 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 132l Absatz 1 Satz 2 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d - neu - § 275b Absatz 2a - neu - SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V
10. Zu Artikel 4a - neu - § 7 Absatz 6 PflBG
‚Artikel 4a Änderung des Pflegeberufegesetzes
Drucksache 421/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Neuregelung der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die Heranziehung junger Menschen, die sich in vollstationärer Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung befinden, zu einem Kostenbeitrag (§ 94 Absatz 6 SGB VIII) neu zu regeln. Dabei sollen die Jugendlichen von der Abführung an das Jugendamt freigestellt werden.
Drucksache 246/4/20
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.
Drucksache 246/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.
Drucksache 233/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... "§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit".‘
Drucksache 246/2/20
Antrag des Freistaats Thüringen
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) und ambulante Rehabilitationseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung kranker und schwerkranker Menschen. Die pandemiebedingte geringere Anzahl von ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen wirken sich direkt negativ auf die Inanspruchnahme von Leistungen der SPZ, MZEB und der ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus. Die ersatzweise Leistungserbringung durch Telefon- und Videosprechstunden und die wesentlich geringere Inanspruchnahme der Leistungserbringung vor Ort reicht nicht aus, um den ökonomischen Fortbestand der SPZ, MZEB und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen zu sichern. Ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten werden wegen der Thermenschließungen nicht mehr erbracht. Es ist daher unabdingbar, dass diese Leistungserbringer ebenso wie Ärztinnen und Ärzte, stationäre Rehabilitationseinrichtungen und Heilmittelerbringer finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Fortbestehens in der Zeit der pandemiebedingten Leistungsbeschränkungen erhalten. In den bisherigen Unterstützungsmaßnahmen fanden diese Leistungserbringer noch keine Berücksichtigung.
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Über die rein redaktionelle Anpassung hinaus bedarf die bestehende Regel einer deutlichen inhaltlichen Änderung. Die bisher geltende und auch im vorliegenden Gesetzentwurf beibehaltene Regelung würde bedeuten, dass ein Versandhändler - ungeachtet der Menge an verkauften Batterien - Altbatterien nur im Versandlager oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen muss. Die Versandlager großer Versandhändler sind jedoch nicht auf Publikumsverkehr eingestellt. Sie befinden sich regelmäßig in großen, von den Endnutzern der Batterien und somit vom Entstehungsort der Altbatterien weit entfernten Logistikstandorten. So betreibt etwa der Marktführer des Onlinehandels in Deutschland nur an zehn Standorten Versandlager und müsste nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur an diesen Standorten (bzw. in deren unmittelbarer Nähe) Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien.
Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Allerdings liegen Hinweise auf eine bestehende Fehlversorgung vor. Dies betrifft insbesondere die ambulante Versorgung von Beatmungspatientinnen und -patienten sowie Patientinnen und Patienten mit Tracheostoma und die fehlende Ausschöpfung von Potenzialen zur Beatmungsentwöhnung sowie zur Dekanülierung. Erhebliche Unterschiede bzgl. der Höhe der durch die Versicherten zu leistenden Eigenanteile bei Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits führen überdies zu Fehlanreizen in der Leistungsinanspruchnahme. Gleichzeitig sehen sich Versicherte angesichts des Mangels an Pflegefachkräften in zunehmender Häufigkeit mit Schwierigkeiten konfrontiert, einen geeigneten Pflegedienst zur Deckung ihres Versorgungsbedarfs zu finden.
Drucksache 370/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... "Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar."
Drucksache 75/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... "(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt."
Drucksache 528/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG )
... 1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,
Drucksache 265/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Versandlager großer Versandhändler sind jedoch nicht auf Publikumsverkehr eingestellt. Sie befinden sich regelmäßig in großen, von den Endnutzern der Batterien und somit vom Entstehungsort der Altbatterien weit entfernten Logistikstandorten. So betreibt etwa der Marktführer des Onlinehandels in Deutschland nur an zehn Standorten Versandlager und müsste nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur an diesen Standorten (bzw. in deren unmittelbarer Nähe) Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien.
Drucksache 360/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... Bei der Entwicklung von digitalen Innovationen, wie insbesondere digitalen Medizinprodukten, künstlicher Intelligenz sowie telemedizinischer oder IT-gestützter Verfahren sowie Versorgungsinnovationen, die auf den individuellen Bedarf der Versicherten abgestimmte Leistungen und Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsangeboten anbieten können, ermöglichen § 68a Absatz 5 und § 68b SGB V den Krankenkassen, zu diesem Zweck von ihnen bereits nach § 284 Absatz 1 SGB V rechtmäßig erhobene und gespeicherte versichertenbezogene Daten auszuwerten und individuelle Gesundheitsprofile der Versicherten zu erstellen. Für die Durchführung von Angeboten nach § 68b SGB V sollen Krankenkassen zudem nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 SGB V personenbezogene Daten erheben und speichern dürfen. Durch die Verwendung neuer unbestimmter Rechtsbegriffe (digitale Innovationen, Versorgungsinnovationen) bleibt unklar, was umfasst ist und was jeweils der Zweck der Datenverarbeitung ist. Unklar bleibt auch die Menge der potenziell zu verarbeitenden Daten. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Krankenkassen die Abrechnungsdaten aus der vertragsärztlichen Versorgung (§ 295 Absatz 2 SGB V), der Arzneimittelverordnung (§ 300 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), der stationären Versorgung (§ 301 Absatz 1 SGB V) und die Abrechnung sonstiger Leistungserbringer (§ 302 Absatz 1 SGB V) versichertenbezogen zusammenführen, um tragfähige Erkenntnisse für eine zielgerichtete Förderung der Entwicklung bedarfsgerechter digitaler Innovationen gewinnen zu können. Die personenbezogene Zusammenführung und Auswertung ermöglicht den Krankenkassen, in großem Umfang individuelle Gesundheitsprofile ihrer Versicherten zu erstellen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten und die Gefahr der Diskriminierung von einzelnen oder bestimmten Risikogruppen. Gerade angesichts der Weite der potenziellen Nutzungen der Daten bestehen ganz erhebliche Zweifel, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Rechtsgrundlagen müssen zwar hinreichend Raum für künftige notwendige Entwicklungen und Innovationen schaffen, gleichzeitig muss der Gesetzgeber jedoch die wesentlichen Entscheidungen für den Ausgleich der widerstreitenden Interessen selbst treffen. Hierzu bedarf es ausdifferenzierterer Regelungen als bislang vorgesehen.
Drucksache 206/2/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Patientenorientierung - Antrag der Länder Brandenburg, Berlin und Hamburg -
... "1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich, sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Patientinnen und Patienten sollten daher nach jeder stationären Behandlung und nach jeder Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung in einer für sie verständlichen Weise über die Diagnose, die Behandlung, die Einnahme von Medikamenten und über angemessenes Gesundheitsverhalten informiert werden. Die Informationen sollten den Patientinnen und Patienten in vollelektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, welche für eine Übernahme in eine elektronische Gesundheitsoder Patientenakte geeignet ist. Auf besonderen Wunsch des Patienten oder der Patientin kann auch eine Information in Schriftform erfolgen. Der der Ärztin oder dem Arzt für die Erstellung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen entstehende Aufwand ist angemessen zu vergüten."
Drucksache 623/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und Mutter verheiratet waren oder - ohne miteinander verheiratet zu sein - zusammengelebt haben. Dieses "klassische" Familienmodell ist in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle ergänzt worden. Zwar leben auch heute noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben der Anteil und die Zahl der Kinder, die in anderen familiären Kontexten leben, erheblich zugenommen. Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von Bedeutung, als aus Berichten (zum Beispiel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS/ Landesjugendamt) bekannt ist, dass diese Bedarfe im Bereich der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII maßgeblich vom familiären Kontext abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII abhängig von der Familienform. Die Hilfehäufigkeit von Kindern und Jugendlichen, die im Haushalt von Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor 18 höher als die von Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen leben, beträgt der entsprechende Faktor sogar 54.
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Nichtdeutsche Händler, die in der Bundesrepublik Deutschland Ladengeschäfte betreiben oder auf Messen tätig sind, sind rechtlich den deutschen Händlern gleich zu stellen. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung, beispielsweise für das Fernabsatzgeschäft oder aber auch für den stationären Handel (KG, BeckRS 2015, 16208, Rn. 23). Auf ausländische Unternehmen, die sich klar an den deutschen Verbrauchermarkt richten und dort auch eine Auswirkung haben, ist dann auch deutsches Recht anwendbar (vgl. LG Karlsruhe vom 6. Dezember 2011, Az.: O 27/11 KfH III). Daher ist eine Anpassung erforderlich.
Drucksache 621/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
Drucksache 544/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... Vor dem Hintergrund der benannten Probleme in der stationären Hebammenversorgung würde eine Ausweitung der Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf angestellte Hebammen zu einer nachhaltig spürbaren Entlastung und Sicherstellung der Versorgung in der Geburtshilfe führen, da hieraus unmittelbar der Anreiz einer vermehrten Einstellung von Hebammen und damit ein besserer Betreuungsschlüssel für die werdenden Mütter folgt. Zur Verbesserung der Stellensituation müssen die Tarifsteigerungen für Hebammen vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden.
Drucksache 257/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG )
... "(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet."
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
Drucksache 405/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Bitte des Bundesrates, eine Regelungslücke bezüglich emissionsbegrenzender Anforderungen an Klein-Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoranlagen bis 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung zu schließen
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... "(11) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, ist im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Zuschlag in Höhe von 0,3 Prozent des Rechnungsbetrags zu berechnen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt."
Drucksache 425/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein -
... "Hierbei wird die Bundesregierung gebeten, einen möglichst gleichen Schutzstandard wie beim erlaubnispflichtigen stationären Handel mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten sowie bei Tierbörsen herzustellen und zu prüfen, welche Verpflichtungen den Betreibern eines Onlineportals auferlegt werden können, um die Einhaltung von tierschutz- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften durch Anbieter von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf Onlineportalen sicherzustellen. Die Möglichkeit entsprechender Verpflichtungen auch für Printmedien ist in die Erwägungen einzubeziehen.
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Insbesondere die Ausweitung der Umsatzberechnung (auch) auf den stationären Sektor scheint problematisch. So gilt bisher der medizinische Zusatznutzen von Orphan Drugs durch die Zulassung als belegt; erst bei Überschreitung einer Umsatzschwelle von 50 Millionen Euro muss der pharmazeutische Unternehmer den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweisen. Durch die geplante Einbeziehung der stationären Umsätze wird die Umsatzschwelle faktisch abgesenkt, der Aufwand für den pharmazeutischen Unternehmer größer und der Erstattungspreis für Orphan Drugs voraussichtlich niedriger ausfallen.
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Kostenbeitrag nach § 142 Absatz 1 SGB IX-E bei Inanspruchnahme von Leistungen in bisherigen teilstationären Einrichtungen durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX-E wird als sachlich gerechtfertigt erachtet.
Drucksache 359/2/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Da etwa ein Drittel aller GKV-Ausgaben in die akutstationäre Versorgung der GKV-Versicherten in Krankenhäusern fließt, ist die gesetzliche Möglichkeit für Krankenkassen, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, sinnvoll und wichtig. Gemäß GKV-Spitzenverband Bund zeigen auch aktuelle Auswertungen der Krankenkassen für das Jahr 2017, dass jede zweite geprüfte Rechnung (mehr als 56 Prozent, also bundesdurchschnittlich 9,4 Prozent aller Rechnungen) fehlerhaft war. Dabei lagen die Prüfquoten der Kostenträger (Falldialoge und MDK-Prüfungen) bundesweit bei durchschnittlich 18,8 Prozent im Jahr 2017 mit steigender Tendenz für das Jahr 2018 (20 Prozent) (Quelle: Herbstumfrage 2018, medinfoweb.de).
Drucksache 425/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
... Hierbei wird die Bundesregierung gebeten, einen möglichst gleichen Schutzstandard wie beim erlaubnispflichtigen stationären Handel mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten sowie bei Tierbörsen herzustellen und zu prüfen, welche Verpflichtungen den Betreibern eines Onlineportals auferlegt werden können, um die Einhaltung von tierschutz- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften durch Anbieter von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf Onlineportalen sicherzustellen. Die Möglichkeit entsprechender Verpflichtungen auch für Printmedien ist in die Erwägungen einzubeziehen.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Insbesondere die Ausweitung der Umsatzberechnung (auch) auf den stationären Sektor scheint problematisch. So gilt bisher der medizinische Zusatznutzen von Orphan Drugs durch die Zulassung als belegt; erst bei Überschreitung einer Umsatzschwelle von 50 Millionen Euro muss der pharmazeutische Unternehmer den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweisen. Durch die geplante Einbeziehung der stationären Umsätze wird die Umsatzschwelle faktisch abgesenkt, der Aufwand für den pharmazeutischen Unternehmer größer und der Erstattungspreis für Orphan Drugs voraussichtlich niedriger ausfallen.
Drucksache 25/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." ʻ
Drucksache 395/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
... IX stellt eine Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige Leistungsberechtigte in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen dar und bewirkt eine Ausnahme vom Grundsatz der Personenzentrierung. Für Jugendliche mit Behinderung, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in solchen Einrichtungen erhalten haben, endet die Notwendigkeit dieser Leistung jedoch nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. So kann aus den verschiedensten Gründen (beispielsweise verzögerter Einschulzeitpunkt, verlängerte Schulzeit, aus pädagogischen Gründen) die Leistung zum Teil bis über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus erforderlich sein. Zudem erhalten viele junge Volljährige Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe mit Vereinbarungen nach den §§ 78a ff. SGB VIII.
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Kostenbeitrag nach § 142 Absatz 1 SGB IX-E bei Inanspruchnahme von Leistungen in bisherigen teilstationären Einrichtungen durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX-E wird als sachlich gerechtfertigt erachtet.
Drucksache 143/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland
... Der Bundesrat unterstützt Initiativen der Bundesregierung, Fördermittel zur industriellen Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher für Forschung und Entwicklung zur Batteriezellfertigung sowie zur Errichtung von Produktionsstätten bereitzustellen.
Drucksache 505/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... Der Bundesrat sieht die Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung durch die in Artikel 2 Nummern 3a, 4a, 5, 8a, 9, 9a und 10a des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gefährdet. Das Ziel, im Interesse der Patientinnen und Patienten die ambulanten Strukturen zu verbessern und stationäre Aufnahmen möglichst zu verhindern sowie Entlassungen frühzeitig zu ermöglichen, wird durch diese Änderungen konterkariert. Zudem werden regionalisierte Versorgungskonzepte hierdurch erheblich erschwert.
Drucksache 543/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Erhalt der qualitativ hochwertigen flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung - Krankenhäuser stärken - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
Entschließung des Bundesrates: Erhalt der qualitativ hochwertigen flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung - Krankenhäuser stärken - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
Drucksache 502/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
Drucksache 359/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Da etwa ein Drittel aller GKV-Ausgaben in die akutstationäre Versorgung der GKV-Versicherten in Krankenhäusern fließt, ist die gesetzliche Möglichkeit für Krankenkassen, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, sinnvoll und wichtig. Gemäß GKV-Spitzenverband Bund zeigen auch aktuelle Auswertungen der Krankenkassen für das Jahr 2017, dass jede zweite geprüfte Rechnung (mehr als 56 Prozent, also bundesdurchschnittlich 9,4 Prozent aller Rechnungen) fehlerhaft war. Dabei lagen die Prüfquoten der Kostenträger (Falldialoge und MDK-Prüfungen) bundesweit bei durchschnittlich 18,8 Prozent im Jahr 2017 mit steigender Tendenz für das Jahr 2018 (20 Prozent) (Quelle: Herbstumfrage 2018, medinfoweb.de).
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... Die Regelung in Absatz 1 und 2 gewährleistet zugunsten der Versicherten, die in den Anwendungsbereich des SGB V oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) fallen, eine Absicherung im Falle bereits begonnener Leistungen, die über das Datum des Austritts des GBR aus der EU hinausgehen. Versicherte sollen daher auch, sofern sie bereits vor dem Austrittsdatum entweder Sachleistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erhalten haben oder sich Leistungen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 SGB V selbst beschafft haben, nach dem Austritt für den nicht abgeschlossenen und weiterführenden Teil dieser Leistungen einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Krankenkasse erhalten. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten sowohl für ambulante als auch für stationäre Behandlungen. Erstattet werden Kosten für solche Krankheitsfälle, die einen ununterbrochen anhaltend behandlungsbedürftigen Zustand des Versicherten beschreiben. Ein Anspruch auf Erstattung etwa bei chronischen Grunderkrankungen besteht nicht.
Drucksache 544/19
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg, Hessen
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... Vor dem Hintergrund der benannten Probleme in der stationären Hebammenversorgung würde eine Ausweitung der Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf angestellte Hebammen zu einer nachhaltig spürbaren Entlastung und Sicherstellung der Versorgung in der Geburtshilfe führen, da hieraus unmittelbar der Anreiz einer vermehrten Einstellung von Hebammen und damit ein besserer Betreuungsschlüssel für die werdenden Mütter folgt. Zur Verbesserung der Stellensituation müssen die Tarifsteigerungen für Hebammen vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden.
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."
Drucksache 663/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetz es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV )
... Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
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Suchbeispiele:
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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