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"Steuerrechtliche"


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0759/06B
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0479/2/05
0229/1/05
0673/05
0901/05
0403/05
0595/05
0937/05
0326/1/05
0479/1/05
0321/05
0045/1/05
0390/05
0162/05
0632/05
0229/05
0655/1/05
0666/04B
0666/2/04
0622/04
0012/04
0586/04
0613/04
0887/04
0560/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 85/1/20

... So macht eine Ausgestaltung der Mobilitätsprämie als Steueranrechnungstatbestand die Erarbeitung neuer Verfahren entbehrlich. Antragsverfahren, Berechnung und Gewährung der Prämie können im bekannten und bewährten Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erfolgen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Parameter der Mobilitätsprämie ausschließlich auf einkommensteuerrechtliche Größen, wie zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen, Bezug nehmen. Das zu versteuernde Einkommen wiederum kann ohne die Angaben in einer Einkommensteuer-Erklärung nicht ermittelt werden.



Drucksache 85/20 (Beschluss)

... So macht eine Ausgestaltung der Mobilitätsprämie als Steueranrechnungstatbestand die Erarbeitung neuer Verfahren entbehrlich. Antragsverfahren, Berechnung und Gewährung der Prämie können im bekannten und bewährten Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erfolgen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Parameter der Mobilitätsprämie ausschließlich auf einkommensteuerrechtliche Größen, wie zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen, Bezug nehmen. Das zu versteuernde Einkommen wiederum kann ohne die Angaben in einer Einkommensteuer-Erklärung nicht ermittelt werden.



Drucksache 379/20

... Im Rahmen der steuerlichen Prüfung von Kreditinstituten werden regelmäßig auch die Existenz und der Umfang sogenannter nachrichtenloser, unbewegter oder auch herrenloser Konten geprüft. Die Begriffe werden dabei synonym verwendet. Es steht zu vermuten, dass in den allermeisten dieser Fälle bislang unbekannte Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden sind. Hintergrund der Prüfungen selbst ist, dass derartige Konten steuerrechtlich nach längerer Frist bei den Kreditinstituten ertrags- und damit steuerwirksam aufzulösen sind.



Drucksache 344/20

... - Aufhebung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, die infolge der Rechtsprechung des EuGH vom 18. Juni 2019 (C-591/17) zur Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile nicht mehr in Kraft treten können.



Drucksache 80/20

... es 2002 in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, BStBl. I 2007, S. 4) die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.



Drucksache 85/20

... Das zu versteuernde Einkommen, das im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzbehörden ermittelt wird, wird in den dortigen IT-Anwendungen per Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren von den Trägern der Rentenversicherung erhoben werden. Beim zu versteuernden Einkommen handelt es sich um einen Einkommensbegriff, der die steuerpflichtigen Einkünfte sowie die steuerrechtlich möglichen Abzüge (zum Beispiel Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steuerbegünstigungen, soweit dazu Angaben gemacht und diese berücksichtigungsfähig waren) umfasst. Es handelt es sich um einen verfassungsgemäßen Einkommensbegriff, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Grundrentenberechtigten hinreichend widerspiegelt. Beim zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5



Drucksache 111/1/20

... c) Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt einmal mehr auf, wie wichtig eine zeitnahe Lösung für die steuerrechtlichen Restriktionen (in Zusammenhang mit der sogenannten "erweiterten Gewerbesteuerkürzung") beim "Mieterstrom" ist. Sinnvolle Nutzungen bzw. Kopplungen und damit ein erfolgversprechender Beitrag auch zum Thema "Elektromobilität" in Verbindung mit "Mieterstrom" scheitern derzeit an der geringen Praxistauglichkeit und Zukunftsorientiertheit der bundesgesetzlichen Vorgaben.



Drucksache 111/20 (Beschluss)

... c) Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt einmal mehr auf, wie wichtig eine zeitnahe Lösung für die steuerrechtlichen Restriktionen (in Zusammenhang mit der sogenannten "erweiterten Gewerbesteuerkürzung") beim "Mieterstrom" ist. Sinnvolle Nutzungen bzw. Kopplungen und damit ein erfolgversprechender Beitrag auch zum Thema "Elektromobilität" in Verbindung mit "Mieterstrom" scheitern derzeit an der geringen Praxistauglichkeit und Zukunftsorientiertheit der bundesgesetzlichen Vorgaben.



Drucksache 329/1/20

... ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Stattdessen sollen steuerrechtliche Ansprüche künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt werden wie zivilrechtliche, wodurch gegenüber Steuerhinterziehern die Einziehung von Taterträgen künftig auch angeordnet werden kann, wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits verjährt ist.



Drucksache 2/20

... Hintergrund der Rechtsänderung ist, dass die Vollstreckungsstellen der Zollverwaltung unter anderem auch Steuer- und Abgabenforderungen der Finanzverwaltung (z.B. Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Energiesteuer) vollstrecken. Die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten unterfallen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) und dürfen gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 AO auch für die Vollstreckung nichtsteuerrechtlicher Forderungen genutzt werden.



Drucksache 84/20

... Entsprechend dem Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie erfasst Absatz 1 "Arbeitsbedingungen" und somit arbeitsrechtliche Vorschriften. Nicht erfasst sind mit dem Beschäftigungsverhältnis in Verbindung stehende Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen wie insbesondere steuerrechtliche Vorschriften und entsprechend Erwägungsgrund 21 der Entsenderichtlinie sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.



Drucksache 552/1/19

... b) Zwar liegen beim Konzept "Wohnen für Hilfe" aus steuerfachlicher Perspektive im Regelfall eine entgeltliche Vermietung sowie ein Arbeitsverhältnis vor, es wäre jedoch aus gesellschaftspolitischer Sicht problematisch, die entsprechenden lohn- und einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Denn durch eine Steuerbelastung sowie Bürokratie würden Hürden für diese alternativen Wohnformen errichtet, die die auf gegenseitiger Hilfe gründenden Vorteile deutlich relativieren würden. Es besteht die Gefahr, dass "Wohnen für Hilfe" letztlich vor dem Aus steht.



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... ab und beschränken den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Teil dieser Einnahmen auf insgesamt 200 Euro monatlich. Die steuerrechtliche Freistellung allein reicht noch nicht aus, um in allen Fällen eine vollständige Anrechnungsfreiheit als Einkommen zu gewährleisten.



Drucksache 169/19

... 2. Auch Arbeitgeber sind gefordert, ihren Beitrag für bezahlbares Wohnen durch Investitionen in Werkswohnungen zu leisten. Viele Unternehmen, besonders in den Ballungszentren, haben ein Interesse, günstige Wohnungen für ihre Mitarbeiter und Auszubildenden bereitzustellen. Allerdings verliert dieses Engagement infolge der steuerlichen Auswirkungen an Attraktivität. Denn Wohnraumüberlassungen durch den Arbeitgeber unterhalb der fremdüblichen Miete sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer zu zahlen ist und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Für den Arbeitgeber verursacht die verbilligte Wohnraumüberlassung einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, da er die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils ermitteln und überwachen muss. Eine wesentliche Erleichterung in dieser Hinsicht könnte nach Auffassung des Bundesrates die Einführung einer gesetzlichen Nichtaufgriffsgrenze schaffen, durch die ein Unterschreiten der fremdüblichen Miete innerhalb eines gewissen Toleranzbereiches nicht zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils führt. Dies würde auch dazu beitragen, Mieterhöhungspoten-ziale nicht stets vollständig ausschöpfen zu müssen, um nicht mit steuerrechtlichen Risiken konfrontiert zu werden.



Drucksache 5/19 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften



Drucksache 608/1/19

... aa) Die finanziellen Auswirkungen auf die Länder und Kommunen werden nicht hinreichend gewürdigt und kompensiert. Das Gesetz sieht eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. Hierzu zählen insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendlerinnen und Pendler mit geringem zu versteuernden Einkommen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr und die Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete für



Drucksache 454/1/19

... {b) Der Bundesrat spricht sich außerdem dafür aus, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine substanzielle Bürokratiekostenentlastung auch durch eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen zu bewirken. Insoweit sollte eine Reduzierung auf sechs Jahre angestrebt werden.



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... a) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. Hierzu zählen insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendlerinnen und Pendler mit geringem zu versteuernden Einkommen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr und die Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete für



Drucksache 492/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kommunen Rechtssicherheit in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller wesentlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit benötigen, damit sie die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und sonstigen Maßnahmen treffen können, um sich auf die Neuregelung angemessen einzustellen. Diese konnte bei vielen Kommunen auf Basis der aktuell verfügbaren Anwendungshinweise noch nicht vollständig hergestellt werden.



Drucksache 5/1/19

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In den Beratungsgesprächen werden die Prostituierten unter anderem auch auf Möglichkeiten der Absicherung im Krankheitsfall, auf den Sozialversicherungsschutz und auf steuerrechtliche Verpflichtungen hingewiesen. Über die Regelung des § 34 Absatz 8 ProstSchG (Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzämter) wird zudem das zuständige Finanzamt bereits über erfolgte Anmeldungen und erteilte Erlaubnisse benachrichtigt. Da alle Prostitutionsgewerbe auch weiter zu einer Gewerbeanzeige verpflichtet sind (§ 12 Absatz 7 ProstSchG) und die Gewerbeämter nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 SchwarzArbG bereits mit der FKS zusammenarbeiten, ist die Hinzuziehung der Erlaubnisbehörden nach dem ProstSchG für die Aufdeckung möglicher illegaler Beschäftigung nicht erforderlich.



Drucksache 663/19

... es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt. Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.



Drucksache 185/19

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften



Drucksache 501/19

... (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.



Drucksache 518/19

... Absatz 2 präzisiert die Begriffe bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt. Im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Über die Kriterien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung bestand bereits in der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" Einigkeit. Sie schließen die verschiedenen Erscheinungsformen des Engagements vom klassischen Ehrenamt bis zum kurzzeitigen ungebundenen Engagement ein (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", Bundestagsdrucksache 14/8900, S. 333). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt das bürgerschaftliche Engagement zum einen vom Beruf ab. Im Gegensatz zu diesem dient bürgerschaftliches Engagement nicht der Schaffung der Lebensgrundlage. Zum anderen ist bürgerschaftliches Engagement Ausdruck einer freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger und keine staatsbürgerliche Pflicht. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verdeutlicht, dass bürgerschaftliches Engagement nicht auf einen materiellen Gewinn gerichtet ist. Gleichzeitig soll bürgerschaftlich Engagierten durch ihre Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entstehen, sodass finanzielle Zuwendungen in Form von Auslagenersatz keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit haben. Im Übrigen führt auch nicht jeder wirtschaftliche Vorteil zur Entgeltlichkeit einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit kann auch bei Zuwendungen unentgeltlich sein, wenn diese offensichtlich keine markttypische Gegenleistung darstellen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit trotz Zuwendung bieten etwa aus dem Steuerrecht die "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" sowie die steuerrechtliche Behandlung von geringen Sachleistungen als bloße Aufmerksamkeiten. Das Merkmal der Gemeinwohlorientierung entspricht nicht der Gemeinnützigkeit aus dem Steuerrecht. Es grenzt vielmehr bürgerschaftliches Engagement zu selbstbezogenen Tätigkeiten wie etwa die Erziehung der eigenen Kinder ab. Schließlich findet bürgerschaftliches Engagement nur auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und somit insbesondere unter Achtung der im



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... b) Zwar liegen beim Konzept "Wohnen für Hilfe" aus steuerfachlicher Perspektive im Regelfall eine entgeltliche Vermietung sowie ein Arbeitsverhältnis vor, es wäre jedoch aus gesellschaftspolitischer Sicht problematisch, die entsprechenden lohn- und einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Denn durch eine Steuerbelastung sowie Bürokratie würden Hürden für diese alternativen Wohnformen errichtet, die die auf gegenseitiger Hilfe gründenden Vorteile deutlich relativieren würden. Es besteht die Gefahr, dass "Wohnen für Hilfe" letztlich vor dem Aus steht.



Drucksache 258/19

... "(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur



Drucksache 492/19

... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kommunen Rechtssicherheit in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller wesentlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit benötigen, damit sie die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und sonstigen Maßnahmen treffen können, um sich auf die Neuregelung angemessen einzustellen. Diese konnte bei vielen Kommunen auf Basis der aktuell verfügbaren Anwendungshinweise noch nicht vollständig hergestellt werden.



Drucksache 185/19 (Beschluss)

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften



Drucksache 97/1/19

... In den Beratungsgesprächen werden die Prostituierten unter anderem auch auf Möglichkeiten der Absicherung im Krankheitsfall, zum Sozialversicherungsschutz und auf steuerrechtliche Verpflichtungen hingewiesen. Über die Regelung des § 34 Absatz 8 ProstSchG (Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzämter) wird zudem das zuständige Finanzamt bereits über erfolgte Anmeldungen und erteilte Erlaubnisse benachrichtigt. Da alle Prostitutionsgewerbe auch weiter zu einer Gewerbeanzeige verpflichtet sind (§ 12 Absatz 7 ProstSchG) und die Gewerbeämter nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 SchwarzArbG bereits mit der FKS zusammenarbeiten, ist die Hinzuziehung von den Erlaubnisbehörden nach dem ProstSchG für die Aufdeckung möglicher illegaler Beschäftigung nicht erforderlich.



Drucksache 514/19

... Absatz 7 bestimmt, dass die Anforderungen an die förderungswürdigen Einzelmaßnahmen und an das Fachunternehmen in einer durch den Bundestag und Bundesrat zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung zum EStG geregelt werden. Die Verordnung soll eine einfache und unbürokratische Antragstellung ermöglichen. Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, sollen in der Rechtsverordnung die Voraussetzungen maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.



Drucksache 514/1/19

... c) Der Bundesrat merkt jedoch an, dass eine angemessene Beurteilung des von den Ländern erwarteten Klimabeitrags auf Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht möglich ist. Eine Abschätzung der erwarteten Treibhausgaseinsparungen der Maßnahmen unterbleibt entweder, ist nicht möglich oder es sind sogar gegenteilige Effekte im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen steuerrechtlichen Instrumenten zu erwarten. Der Bundesrat fordert deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Konkretisierungen vorzunehmen sowie klimaschädliche Regelungen zu streichen. Es ist nicht möglich, einem Gesetz in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs zuzustimmen.



Drucksache 212/19

... Prof. Dr. Martin Franzen hat mit seinem Gutachten aus dem Jahr 2018 einen Vorschlag zur Stärkung der Tarifautonomie vorgelegt, der bei den Ursachen des gegenwärtigen Problems ansetzt.12 Er regt steuerrechtliche Anreize an, um die Attraktivität des mitgliedschaftlichen Zusammenschlusses in Koalitionen attraktiv zu machen. Diese Überlegungen sollten auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden.



Drucksache 349/18

... (3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.



Drucksache 402/1/18

... "8a. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mieterstromförderung nur zu einem unzureichenden Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat. Wesentliche Hemmnisse sind hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Marktanalyse für den Mieterstrombericht nach § 99 des



Drucksache 614/1/18

... 5. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;



Drucksache 367/18

... aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, die Regelungen der



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... -Vermeidungspotenzial der Abwärmeverstromung auf eine Größenordnung von mindestens 10 Millionen Tonnen beziffert. In den Fällen der Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61c EEG und hocheffizienten neueren KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61d EEG ist zu beachten, dass es sich bei Abwärmeverstromungsanlagen, die gleichzeitig in einem Prozess Wärme auskoppeln, zwar nicht um energiesteuerrechtliche Anlagen handelt. Gleichwohl sind Anlagen, die neben der Verstromung von Abwärme auch Wärme nutzbar auskoppeln, als hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des § 53a



Drucksache 421/18

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 308/18

... der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.



Drucksache 402/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mieterstromförderung nur zu einem unzureichenden Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat. Wesentliche Hemmnisse sind hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Marktanalyse für den Mieterstrombericht nach § 99 des



Drucksache 308/18 (Beschluss)

... der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.



Drucksache 278/18

... − Eine substanzielle Bürokratiekostenentlastung könnte darüber hinaus durch eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen erreicht werden. Der Bundesrat verkennt dabei nicht, dass dies in einem gewissen Spannungsfeld zu einer effektiven Bekämpfung von Steuerstraftaten steht. Anknüpfend an die Empfehlung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2012 sollte daher eine Reduzierung um 20 Prozent auf 8 Jahre in Betracht gezogen werden.



Drucksache 614/18 (Beschluss)

... 6. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;



Drucksache 221/17

... auferlegt werden. Die bestehenden steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten des Händlers entsprechen in diesen Fällen bereits den Vorgaben zur Aufzeichnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 Tabakerzeugnisverordnung.



Drucksache 154/2/17

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V ist im Jahr 2008 eingefügt worden. Sie entsprach damit der seit dem Jahr 1990 bestehenden Erlasslage des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familienpflege und wird seit der Einführung regelmäßig vom Bundesgesetzgeber mit dem Argument des Ausbaus der Tagespflege verlängert.



Drucksache 59/1/17

... Dieses Ergebnis widerspricht dem Ziel, die berufliche Integration von Flüchtlingen voranzutreiben. Es ist ein steuerrechtliches Gegengewicht zum begrüßenswerten Engagement der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Integration von Flüchtlingen. Grundlegende Deutschkenntnisse sind hierzu unerlässlich. Obgleich deutsche Sprachkenntnisse zunächst der sozialen Integration und damit der privaten Lebensführung der betroffenen Personen dienen, sind deren Erwerb und Vertiefung jedoch gerade bei erstmaliger Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung im Inland von entscheidender Bedeutung.



Drucksache 154/17 (Beschluss)

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 154/1/17

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 157/1/17

... Die Ergänzung der Entlastungstatbestände in § 46 EnergieStG kann vom nationalen Gesetzgeber vorgenommen werden, ohne dass es hierfür einer Änderung der entsprechenden EU-Richtlinien bedarf. Dies ergibt sich aus Artikel 11 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Systemrichtlinie) in Verbindung mit Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie. Neben dem in Artikel 33 Absatz 6 der Systemrichtlinie genannten Regelfall der versteuerten Lieferung kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren auf Antrag von den zuständigen Behörden, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden (also im Abgangsmitgliedstaat), auch in anderen Fällen entlastet werden. Voraussetzung ist, dass die Entlastung nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen darf als denen, die in den spezifischen Verbrauchsteuerrichtlinien vorgesehen sind. Da Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie für die Aufnahme versteuerter Energieerzeugnisse in Steuerlager eine Erstattungsregelung vorsieht, würde es zu keiner unzulässigen Steuerbefreiung kommen. Damit kann der nationale Gesetzgeber eine entsprechende Entlastungsregelung einführen.



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... Dieses Ergebnis widerspricht dem Ziel, die berufliche Integration von Flüchtlingen voranzutreiben. Es ist ein steuerrechtliches Gegengewicht zum begrüßenswerten Engagement der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Integration von Flüchtlingen. Grundlegende Deutschkenntnisse sind hierzu unerlässlich. Obgleich deutsche Sprachkenntnisse zunächst der sozialen Integration und damit der privaten Lebensführung der betroffenen Personen dienen, sind deren Erwerb und Vertiefung jedoch gerade bei erstmaliger Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung im Inland von entscheidender Bedeutung.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.